IT- und Medienrecht

Exmatrikulation

Aktenzeichen  M 3 K 18.2261

Datum:
21.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 49636
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayHSchG Art. 49 Abs. 2 Nr. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die im Bescheid vom 2. Mai 2018 verbeschiedene Exmatrikulation ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch § 1 Abs. 186 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, sind Studierende von der Hochschule zu exmatrikulieren, wenn sie eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben, es sei denn, dass sie in einen anderen Studiengang oder in sonstige andere Studien wechseln.
Das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung wurde der Klägerin mit dem im Verfahren M 3 K 18.2324 streitgegenständlichen Bescheid vom 16. April 2018 mitgeteilt. Gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 der Prüfungs- und Studienordnung der Hochschule für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre (PStO) ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, wenn die Modulprüfung oder eine Modulteilprüfung eines der in der Anlage 2 vorgesehenen Pflichtmodule oder erforderlichen Wahlpflichtmodule abgelegt, aber nicht bestanden wurde und keine Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht. Da die Klägerin die in Rede stehende Modulteilprüfung „Risk Management“ am Ende des achten Fachsemesters nicht erfolgreich abgelegt hat, war sie von einer Wiederholung ausgeschlossen. Gründe die ein Überschreiten der Studienfrist aufgrund nicht selbst zu vertretender Gründe gerechtfertigt hätten, wurden nicht glaubhaft gemacht, sodass die Klägerin die Bachelorprüfung im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre endgültig nicht bestanden hat (vgl. dazu das ablehnende Urteil gegen die Klage gegen das endgültige Nichtbestehen: VG München, U.v. 21.1.2020 – M 3 K 18.2324).
Damit liegen die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG für eine Exmatrikulation vor. Auch wenn die Prüfungsentscheidung noch nicht bestandskräftig ist, ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Exmatrikulation. Der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs folgend (BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 7 C 14.17- juris Rn. 2 m.w.N.; B.v. 7.12.2015 – 7 ZB 15.1714), ist die Bestandskraft oder Rechtmäßigkeit des Prüfungsbescheids über das Nichtbestehen der letzten Prüfungsmöglichkeit nicht Voraussetzung für die Exmatrikulation. Maßgeblich ist allein, dass das zuständige Prüfungsorgan durch einen Bescheid festgestellt hat, dass der Prüfling alle ihm zustehende Prüfungsmöglichkeiten ohne Erfolg durchlaufen hat und ihm daher eine weitere Wiederholungsmöglichkeit nicht eröffnet ist. Die Exmatrikulation stellt insoweit nur eine Folgeentscheidung der Prüfungsbescheids dar, deren Rechtmäßigkeit allein an dessen Existenz, nicht dagegen an dessen Bestandskraft anknüpft (BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 7 C 14.17).
Darüber hinaus hat der Vertreter des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 23. Juli 2018 versichert, dass im Falle einer Aufhebung des prüfungsrechtlichen Bescheids einer erneuten Immatrikulation der Klägerin nichts im Wege stünde.
Aus den dargestellten Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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