IT- und Medienrecht

Fluggastrechteentschädigung

Aktenzeichen  21 C 680/18

Datum:
23.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 30498
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5 Abs. 1c, Art. 7, Art. 7 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.200,00 € festgesetzt.

Gründe

Den Klägern stünde zwar grundsätzlich ein Anspruch nach Art. 7 der EU-Verordnung 261/2004 wegen der über drei stündigen Verspätung zu, allerdings ist dieser Anspruch gem. Art. 5 Abs. 1c der EU-Verordnung 261/2004 ausgeschlossen.
Unstreitig ist die Flugänderung bekannt gegeben bevor der Flug stattfand und dies zwar mit einer Frist von länger als zwei Wochen.
Insoweit ist auf den Schutzzweck der Norm selbst abzustellen Art. 5 Abs. 1c der EU-Verordnung 261/2004 sieht nicht vor, dass die Information durch die Fluglinie selbst erfolgen muss. Es wird hier nur ausgeführt, dass die fliegenden zu informieren sind. Unstreitig liegt eine solche Information und zwar zwei Wochen vor Inanspruchnahme des Fluges vor.
Zwar hat der Klägervertreter insoweit Recht, dass sich aus dem Kommentarhandbuch des Reiserechts ergibt, dass wenn das Luftfahrtunternehmen nur den Reiseveranstalter bzw. den Reisevermittler rechtzeitig unterrichtet entfällt nicht die Pflicht zur Ausgleichszahlung.
Man muss hier aber auf den Schutzzweck der Norm abstellen, die fliegenden sollen offensichtlich geschützt werden vor kurzfristigen Flugänderungen insoweit kann nicht entscheidend sein, wer diese Information weitergibt, wenn diese Information tatsächlich erfolgt ist. Etwas anders wäre es dann, wenn die Information nicht rechtzeitig weitergeleitet worden wäre. Hier wurde die Information aber rechtzeitig unstreitig weitergeleitet.
Insoweit ist der Schutzzweck des Art. 5 Abs. 1c der EU-Verordnung 261/2004 erfüllt und der Ausschlussgrund ist anzunehmen. Den Klägern steht kein Anspruch auf Fluggastentschädigung nach Art. 7 der EU-Verordnung 261/2004 zu, da sie mehr als zwei Wochen vor Flugantritt über die geänderten Flugzeiten informiert wurden.
Insoweit stehen ihnen auch die Nebenkosten, nämlich die vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht zu. Diese teilen das Schicksal der Hauptforderung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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