IT- und Medienrecht

Förderrechtliche Abwicklung  – Umstrukturierung eines Krankenhausbetriebs

Aktenzeichen  M 9 K 14.5801

Datum:
16.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKrG BayKrG Art. 19 Abs. 2, Art. 19 Abs. 3
VwGO VwGO § 113 Abs. 1, § 117 Abs. 3

 

Leitsatz

1 Art. 19 Abs. 3 S. 2 BayKrG setzt nur erzielbare Entgelte voraus. Es ist unerheblich, ob dem Krankenhausbetreiber für die zweckwidrige Nutzung von Räumen Nutzungsentgelte zugeflossen sind. Auch ein Leerstand im Anschluss an eine zweckwidrige Nutzung stellt nicht etwa wieder eine zweckentsprechende Nutzung dar. Fördermittel dürfen nur dem Förderzweck entsprechend verwendet werden (Art. 18 Abs. 1 S. 1 BayKrG). (redaktioneller Leitsatz)
2 Hierbei ist die objektive Zweckverfehlung ohne Rücksicht auf Verschulden oder Kenntnis ausreichend. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Maßgeblich ist bei der vorliegenden Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, weil dem einschlägigen materiellen Recht nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist (BayVGH, U.v. 4.2.2009 – 21 BV 04.394 – juris Rn. 29), vorliegend also das Bayerische Krankenhausgesetz (BayKrG) i.d.F. d. Bek. vom 28. März 2007 (GVBl S. 288; BayRS 2126-8-G), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 164 VO zur Anpassung des LandesR an die geltende Geschäftsverteilung vom 22. 7. 2014 (GVBl S. 286). Aus Art. 28 Abs. 6 BayKrG folgt nichts anderes, da die Abwicklung des I. Obergeschosses keine vor dem 1. Juli 2006 ausgeschiedenen Behandlungsplätze betrifft.
Der Bescheid vom … November 2014 ist rechtmäßig – insbesondere hinsichtlich der Ermessensausübung nicht zu beanstanden – und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Kammer nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab, da das Klagevorbringen nicht zu einer anderen Beurteilung führt.
Weiter wird hinsichtlich dessen, dass Art. 19 Abs. 3 BayKrG im Rahmen der Rückabwicklung keine Anwendung findet, dass eine Zurechnung der Fördermaßnahmen zu 1/5 auf die einzelnen Geschosse zulässig war, dass der Beklagte zu Recht Art. 19 Abs. 2 BayKrG zur Anwendung gebracht hat, soweit er im Bescheid Entgelte festgesetzt hat und dass sich der Restbuchwert der geförderten Anlagegüter nicht auf € 0,– beläuft, Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom selben Tag im Parallelverfahren M 9 K 14.5798, dort Ziffer 1.- 4.
Ergänzend wird vorliegend darauf hingewiesen, dass der Höhe der festgesetzten Entgelte keine Bedenken entgegenstehen (1.) und dass Art. 19 Abs. 2 BayKrG für eine Heranziehung zu Erstattungsbeträgen in Höhe eines angemessenen Investitionskostenanteils nur erzielbare Entgelte voraussetzt (2.).
1. Die klägerische Kritik, dass die vom Beklagten errechneten Nutzungsentgelte über einen angemessenen Investitionskostenanteil weit hinausgingen, trifft nicht zu. Der Beklagte setzte gerade nicht die monatlich erzielbaren Mieteinnahmen an, sondern beschränkte sich im Sinne des Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayKrG auf die erheblich geringeren Jahres-AfA-Beträge. Damit bewegte er sich gerade in dem Rahmen, den auch die Klägerin verlangt, da der Krankenhausträger tatsächlich nicht die vollständigen Nutzungsentgelte zu erstatten hat.
2. Art. 19 Abs. 2 BayKrG setzt nur erzielbare Entgelte voraus. Es ist unerheblich, ob der Klägerin für die zweckwidrige Nutzung der Räume Nr. 101, 102 und 104 durch die Kindertagesstätte Nutzungsentgelte zugeflossen sind. Auch ein Leerstand im Anschluss an eine zweckwidrige Nutzung stellt nicht etwa wieder eine zweckentsprechende Nutzung dar. Fördermittel dürfen nur dem Förderzweck entsprechend verwendet werden, Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayKrG. Zweckentsprechend ist nur die Verwendung zu Zwecken der akutstationären Krankenversorgung, Art. 19 Abs. 2 Satz 1 BayKrG. Wie die einzelnen Räumlichkeiten im Rahmen der noch laufenden Nutzungsdauer bzw. Abschreibungsphase der im I. Obergeschoss geförderten Investitionsgüter „positiv“ genutzt wurden, kann dahinstehen, da die Klägerin für die bescheidgegenständlichen Räume Nr. 101, 102 und 104 selbst erklärt hat, dass diese jedenfalls ab 2010 (Raum Nr. 102 und 104) bzw. ab 2008 (Raum Nr. 101) nicht mehr für eine akutstationäre Nutzung verwendet wurden (vgl. Schreiben der Klägerin vom 14. November 2014, Bl. 380 des Behördenakts „EG, I. OG + DG“ und eidesstattliche Versicherung vom 19. November 2014, Bl 393 des Behördenakts „EG, I. OG + DG“). Da der klägerische Vortrag zur tatsächlichen Nutzung des I. Obergeschosses bis in das Stadium des Verwaltungsprozesses wenig nachvollziehbar geblieben ist, bestehen gegen das Vorgehen des Beklagten auch mit Blick auf die Aufklärungspflicht aus Art. 24 BayKrG keine Bedenken. Der Bescheid beschränkt die Entgeltfestsetzung vor 2014 ohnehin auf die drei genannten Räumlichkeiten und verzichtet auf eine Festsetzung für das komplette I. Obergeschoss. Wenn sich die Klägerin weiter darauf beruft, dass ihr die Nutzung der Räume Nr. 102 und 104 durch die Kindertagesstätte nicht bekannt gewesen sei, so vermag das ihrer Klage schon deswegen nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die objektive Zweckverfehlung ohne Rücksicht auf Verschulden oder Kenntnis ausreicht (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 49 Rn. 99). Unter Berücksichtigung dessen und da ohnehin nur die AfA-Beträge abgeschöpft wurden, sind Ermessensfehler des Beklagten, § 114 Satz 1 VwGO, auch in Bezug auf das fehlende Verschulden nicht ersichtlich.
Über den Hilfsantrag vom 14. April 2015 war nicht mehr zu entscheiden, nachdem der Bevollmächtigte der Klägerin diesen in der mündlichen Verhandlung fallen gelassen hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708ff. ZPO.


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