IT- und Medienrecht

Gegendarstellung

Aktenzeichen  18 U 3872/17 Pre

Datum:
13.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 28474
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 92 Abs. 2, § 540, § 938

 

Leitsatz

Verfahrensgang

9 O 14640/17 2017-11-15 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 15.11.2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 10.10.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.10.2017 mit der Maßgabe bestätigt wird, dass der Gegendarstellungstext in der gleichen Schriftgröße wie der Text der Ausgangsmitteilung … abgedruckt werden muss.
II. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

Der Vorsitzende gibt zur Begründung folgende Darlegungen des Senats zu Protokoll (§ 540 ZPO):
Die beantragte Gegendarstellung enthält die kongruente Entgegnung auf die Aussage in der Ausgangsmitteilung. Diese ist nämlich für den maßgeblichen Durchschnittsleser so zu verstehen, dass die nach Aussage im Text nur aus wenigen Gästen bestehende Hochzeitsgesellschaft unter Einschluss des Klägers als Bräutigam im … gegessen habe. Auf das erstinstanzliche Urteil wird insoweit Bezug genommen.
In der Ausgangsmitteilung stellen die Worte … einen funktionalen Bestandteil der Überschrift dar. Der Name des Verfügungsklägers muss daher auch in die Bezeichnung der Ausgangsmitteilung in der Gegendarstellung aufgenommen werden.
Die Abdruckanordnung im Ersturteil wurde gemäß § 938 ZPO wie tenoriert abgeändert, da bei Verwendung der vom Landgericht angeordneten Schriftgröße die Gegendarstellung einen deutlich größeren Raum einnehmen würde als die Ausgangsmitteilung einschließlich der zugehörigen Fotografie.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.


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