IT- und Medienrecht

Gegenstandswertfestsetzung und Anordnung der Kostenerstattung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Aktenzeichen  2 BvR 130/10

Datum:
22.10.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Normen:
GG
§ 32 BVerfGG
§ 34a Abs 3 BVerfGG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OVG Lüneburg, 21. Januar 2010, Az: 8 ME 8/10, Beschlussvorgehend OVG Lüneburg, 21. Januar 2010, Az: 8 PA 9/10, Beschlussvorgehend OVG Lüneburg, 21. Januar 2010, Az: 8 MC 11/10, Beschlussvorgehend OVG Lüneburg, 6. Januar 2010, Az: 8 ME 217/09, Beschlussvorgehend OVG Lüneburg, 6. Januar 2010, Az: 8 PA 218/09, Beschlussvorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 3. November 2009, Az: 11 B 2807/09, Beschlussvorgehend BVerfG, 25. Januar 2010, Az: 2 BvR 130/10, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 27. August 2010, Az: 2 BvR 130/10, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung zu erstatten (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000
€ (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG; vgl. auch BVerfGE 79, 365 ).

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