IT- und Medienrecht

Geltungsdauer des Genesenennachweises, unzulässiger Antrag, fehlende Bezeichnung eines Antragsgegners

Aktenzeichen  M 26b E 22.737

Datum:
28.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 5098
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 82
VwGO § 123
SchAusnahmV § 2 Nr. 4
SchAusnahmV § 2 Nr. 5
BayIfSMV § 3 15.
BayIfSMV § 4 15.

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Verkürzung der Gültigkeitsdauer des Genesenenstatus des Antragstellers von 6 Monaten auf 90 Tage.
Mit Telefax vom … Februar wandte sich der Antragsteller an das Bayerische Verwaltungsgericht München mit dem sinngemäßen Antrag,
festzustellen, dass die Verkürzung des Genesenenstatus von sechs auf drei Monate auf den Antragsteller nicht anwendbar ist, und die Gültigkeit seines Genesenennachweises erst am … Mai 2022 endet.
Ein Antragsgegner wurde nicht benannt.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 15. Februar 2022, laut Postzustellungsurkunde am 17. Februar 2022 zugestellt, wurde der Antragsteller von der Vorsitzenden unter Fristsetzung von einer Woche seit Zustellung dazu aufgefordert, einen Antragsgegner zu bezeichnen, da andernfalls der Antrag als unzulässig abzulehnen sei.
Der Antragsteller äußerte sich hierauf bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist als unzulässig abzulehnen, weil ein Antragsgegner nicht benannt wurde.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der entsprechend auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gilt (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. § 82 Rn. 1) muss der Antragsgegner bezeichnet werden. Es muss sich aus der Antragsschrift mit hinreichender Genauigkeit entnehmen lassen, gegen wen sich das Rechtsschutzbegehren richtet, andernfalls ist der Antrag als unzulässig abzulehnen. Entspricht der Antrag nicht diesen Anforderungen, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter durch prozessleitende Verfügung die Antragspartei zur erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Im vorliegenden Fall wurde die Antragspartei mit Schreiben der Vorsitzenden vom 15. Februar 2022, zugestellt am 17. Februar 2022, mit Wochenfrist zur Bezeichnung des Antragsgegners aufgefordert. Die Wochenfrist begann gemäß am Freitag, den 18. Februar 2022 zu laufen und endete am Donnerstag, den 24. Februar 2022, um 24:00 Uhr (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB).
Die Antragspartei äußerte sich innerhalb der Frist und bis zum Zeitpunkt des heutigen Beschlusses nicht. Da derzeit in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist, ob Anträge, die die Verkürzung des Genesenenstatus zum Gegenstand haben, wahlweise oder ausschließlich gegen die Bundesrepublik Deutschland als Normgeberin der SchAusnahmV (so VG Berlin, B.v. 18.2.2022 – VG 14 L 15/22 beck-online Rn. 3) oder gegen den Träger der normanwendenden Vollzugsbehörde (so VG Ansbach, B.v. 11.2.2022 – AN 18 S 22.00234 – beck-online Rn. 28; VG München, B.v. 22.2.2022 – M 26b E 22.730) zu richten sind, kann der Antragsgegner ohne Bezeichnung durch die Antragspartei nicht ermittelt werden. Der Antrag war daher als unzulässig abzulehnen.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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