Aktenzeichen M 4 K 21.4527
VwGO § 56
BayHSchG Art. 43 Abs. 5 S. 2
Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Informatik § 36
den Master-Teilzeitstudiengang Informatik (50%) sowie den Master-Teilzeitstudiengang (66%) an der … vom 15. Oktober 2018 i.d.F. der Sammeländerungssatzung vom 29. Juni 2020 (FPSO).
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang Informatik der …
Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört, § 84 Abs. 1 VwGO.
I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang Informatik an der …, weil sie ihre Qualifikation nicht nachgewiesen hat.
Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 FPSO wird die Qualifikation für den Masterstudiengang Informatik nachgewiesen durch das Bestehen des Eignungsverfahrens gemäß Anlage 2. Gemäß Nr. 5.2.4 Satz 2 der Anlage 2 Eignungsverfahren werden Bewerber oder Bewerberinnen, die 70 Punkte und mehr erreicht haben, als geeignet eingestuft. Die Klägerin hat weniger als 70 Punkte erreicht.
1. Die … darf gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen – über einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG hinaus – festlegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung.
2. Von dieser Ermächtigung hat die … Gebrauch gemacht, insbesondere durch § 36 FPSO. Danach ist für den erforderlichen Nachweis der Qualifikation für den Masterstudiengang Informatik u.a. das Bestehen des Eignungsverfahrens gemäß Anlage 2 erforderlich, § 36 Abs. 1 Nr. 4 FPSO.
Dieses Eignungsverfahren hat die Klägerin nicht bestanden. Das Gericht folgt den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Beklagten im Erwiderungsschriftsatz, denen die Klägerin nicht mehr als den Hinweis auf ihre Noten im Erststudium entgegensetzt, und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, §§ 117 Abs. 5, 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
3. Anhaltspunkte dafür, dass § 36 Abs. 1 Nr. 4 FPSO sich nicht im Rahmen der Satzungsermächtigung hält, sind nicht ersichtlich.
4. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Regelungen in Anlage 2 zu § 36 Abs. 1 Nr. 4 FPSO gegen höherrangiges Recht verstoßen bzw. im Einzelfall der Klägerin rechtswidrig angewandt wurden.
Die Klage war damit abzuweisen.
II. Die Klägerin trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.