IT- und Medienrecht

Hundesteuer

Aktenzeichen  AN 19 K 20.00898

Datum:
21.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 25697
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG Art. 3 Abs. 1

 

Leitsatz

Bestimmt die Hundesteuersatzung das „Kalenderjahr“ als maßgebend für die Erhebung der Hundesteuer, beginnt das Steuerjahr nicht etwa deshalb zu einem späteren Zeitpunkt, weil der Hund erst nach Beginn des Steuerjahres angeschafft wurde.  (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Aufgrund des schriftsätzlich erklärten Verzichts der Beteiligten konnte vorliegend ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17. April 2020 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 3 Abs. 1 KAG i.V.m. der „Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 15. Januar 2015 (in Kraft getreten am 1.2.2015)“ der Beklagten. Dort ist in § 1 geregelt, dass das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet der Beklagten einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer unterliegt. Maßgeblich ist das Kalenderjahr (§ 1 Satz 1).
Die Klägerin ist unstreitig Halterin des Hundes, an dessen Haltung die Beklagte die Geltendmachung der Hundesteuer geknüpft hat.
Entgegen der Ansicht der Klägerin entfällt die Steuerpflicht vorliegend nicht, weil die Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt worden sind, § 4 Abs. 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten.
Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Hundesteuersatzung der Beklagten bestehen nach Auffassung des Gerichts nicht. Die Klägerin trägt insoweit lediglich vor, dass § 4 Abs. 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten „jeglicher sachgerechten Grundlage“ entbehre. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei § 4 Abs. 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten letztlich um eine Ausprägung des im Kommunalabgabenrecht zu berücksichtigenden Äquivalenzgrundsatzes und damit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes handelt. So wäre es umgekehrt unverhältnismäßig, wenn die Steuerpflicht bei Unterschreiten einer bestimmten Zeitdauer nicht entfiele. Soweit die Klägerin etwa der Auffassung ist, dass die Schwelle von drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten zu hoch ist, verkennt sie, dass der Satzungsgeber insoweit ein weites, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares, normgeberisches Ermessen hat. Die Haltung eines Hundes für drei aufeinanderfolgende Kalendermonate ist nicht derart unerheblich, dass eine Steuer bereits entfallen müsste. Dabei handelt es sich vielmehr um einen zwar pauschalierenden, aber angemessenen Zeitraum, bei dessen Überschreitung die Gemeinde von einer Berechtigung zur Steuererhebung für das gesamte Kalenderjahr ausgehen darf.
Soweit die Klägerin offenbar der Auffassung ist, dass das Steuerjahr für ihren verstorbenen Hund jeweils zum 1. April eines Jahres begonnen habe, ist sie auf die eindeutige Regelung des § 1 Satz 1 der Hundesteuer der Beklagten hinzuweisen. Demnach ist maßgebend das „Kalenderjahr“. Dieses beginnt zum 1. Januar eines jeden Jahres und damit für den vorliegenden Fall zum 1. Januar 2020. Etwas anderes gölte unter Umständen im – hier nicht streitgegenständlichen – Anschaffungsjahr. Die Klägerin war seit dem 1. April 2018 Halterin des Hundes, um dessen Steuerpflicht es vorliegend geht. Daraus jedoch ableiten zu wollen, dass Steuerjahr beginne für die Klägerin jeweils immer zum 1. April eines Jahres, widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Satz 2 der Hundesteuersatzung der Beklagten.
Weitergehende Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sind nicht ersichtlich und wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Klageantrag zu 2) hinsichtlich der Zahlung von Prozesszinsen ist demzufolge ebenfalls unbegründet.


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