IT- und Medienrecht

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, Vergabe von Sozialwohnungen durch Kommune, Keine Passivlegitimation

Aktenzeichen  M 32 K 21.1119

Datum:
2.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 19912
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
IFG § 1 Abs. 1
IFG § 7
IFG § 9 Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte nicht den von ihm geltend gemachten Informationszugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung der Beklagten in ihrer Klageerwiderung, § 117 Abs. 5 VwGO.
In der Tat ist die Beklagte als Kommune für den Anspruch schon nicht passivlegitimiert. Anspruchsverpflichtete nach dem IFG sind nach § 1 Abs. 1 IFG ausschließlich Behörden des Bundes und sonstige Bundesorgane und -einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Es würde auch an dem nach § 7 IFG erforderlichen Antrag auf Informationszugang bei der Beklagten und dem sich daran anschließenden behördlichen Verfahren fehlen. Soweit der Kläger Auskunft über Daten der angebotenen Sozialwohnungen begehrt, kann er sich diese selber aus den entsprechenden Inseratsangaben beschaffen, so dass sein Anspruch gegenüber der Beklagten nach § 9 Abs. 3 IFG ablehnbar wäre. Über darüber hinausgehende Informationen, etwa über die Gründe, warum es im Fall des Klägers nicht zu mietvertraglichen Abschlüssen mit den jeweiligen Vermietern gekommen ist, verfügt die Beklagte nach ihrem Bekunden nicht, so dass auch insoweit kein Anspruch nach dem IFG, der immer nur die der Behörde tatsächlich vorliegenden amtlichen Informationen umfasst (§ 1 Abs. 1 Satz 1 aE IFG), besteht.
Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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