IT- und Medienrecht

Kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten

Aktenzeichen  AN 3 K 16.02345

Datum:
28.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 55159
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 76 S. 2
BayVwVfG Art. 35 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.     
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten der Beklagten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1. Die Klagen sind zulässig. Die zunächst bei der Beklagten gestellten Anträge auf bauaufsichtliches Einschreiten vom 5. Mai 2012, 1. August 2016 und 2. November 2016 hat diese mit Schreiben vom 23. November 2016 abgelehnt, so dass die streitgegenständliche Verpflichtungsklage gegen das als Verwaltungsakt nach Art. 35 Abs. 1 BayVwVfG zu qualifizierende Schreiben statthaft ist. Die Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO wurde wegen des Fehlens einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung:nicht in Gang gesetzt, die Klage aber vor Ablauf eines Jahres nach Kenntniserlangung und damit rechtzeitig erhoben, § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
2. Die Kläger haben keinen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten nach Art. 76 Satz 2 BayBO mit dem Ziel, die Nutzung der Räume im Erdgeschoss und im Dachgeschoss des Anwesens der Beigeladenen zu gewerblichen Zwecken zu untersagen, weil klägerseits weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass von einer solchen Nutzung eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind (BayVGH, B.v. 9.9.2009 – 15 ZB 08.3355 -, BayVGH, B.18.6.2008 – 9 ZB 07.497 -, juris).
Grundsätzlich besteht hinsichtlich eines bauaufsichtlichen Einschreitens nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Decker in Simon/Busse, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, Stand Dezember 2017, Art. 76 Rn. 486). Etwas anderes gilt nur, wenn zugunsten des Betroffenen eine Reduzierung dieses Ermessens auf Null mit der Folge vorliegt, dass ein Rechtsanspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten besteht. Einen derartigen Anspruch kann es jedoch nur ausnahmsweise dann geben, wenn die von der rechtswidrigen baulichen Anlage ausgehende Beeinträchtigung des Nachbarn einen erheblichen Grad erreicht und die Abwägung mit dem durch ein bauaufsichtliches Einschreiten zu erwartenden Nachteil für den Bauherrn ein deutliches Übergewicht der Interessen des Nachbarn ergibt (VGH München, B.v. 8.12.2017 – 9 ZB 17.882 -, juris m.w.N.).
Eine Beeinträchtigung der Kläger in dem beschriebenen Sinn liegt nicht vor, unabhängig von der Frage, ob das Anwesen – wie von den Klägern vorgetragen – über die genehmigte gewerbliche Nutzung für das 1. OG hinaus auch im Erd- und Dachgeschoss gewerblich genutzt wird.
Denn die Kläger machen nicht geltend, durch die Nutzung des Anwesens der Beigeladenen auf unzumutbare Weise dergestalt beeinträchtigt zu werden, dass sich die im Rahmen des Art. 76 Satz 2 BayBO durch die Beklagte zu treffende Ermessensentscheidung zu einer Verpflichtung zum Tätigwerden verdichten würde. Die Beeinträchtigung durch Lichtimmissionen ist seit dem Jahr 2009 zivilrechtlich geregelt. Weitergehende Beeinträchtigungen, etwa durch unzumutbare Lärm- oder Geruchsentwicklungen, wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Einen Anspruch auf Nutzung des Nachbargrundstücks ausschließlich im Rahmen des genehmigten Umfangs haben die Kläger nicht. Auch sind sie als Nachbarn nicht Sachwalter des öffentlichen Interesses. Die Einhaltung von Normen, die nur im öffentlichen Interesse bestehen, können sie nicht verlangen.
Die Klagen waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.


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