IT- und Medienrecht

Kein Anspruch auf Schadensersatz bei im Februar 2016 erworbenem, vom Abgasskandal betroffenem Fahrzeug (hier: Seat Alhambra)

Aktenzeichen  18 U 181/20

Datum:
15.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 25119
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2
BGB § 826

 

Leitsatz

1. Vgl. zum Kauf nach Bekanntwerden des Dieselskandals: BGH BeckRS 2020, 19146; OLG München BeckRS 2020, 28520; BeckRS 2020, 30918; BeckRS 2020, 25694; BeckRS 2020, 23247; OLG Frankfurt BeckRS 2020, 18189; BeckRS 2019, 43569; OLG Bamberg BeckRS 2020, 29275; BeckRS 2020, 29353; BeckRS 2020, 31494; sowie mit zahlreichen weiteren Nachweisen OLG München BeckRS 2020, 27980 (dort Ls. 1); OLG Stuttgart BeckRS 2020, 7457 (dort Ls. 4); noch weitergehend: OLG Braunschweig BeckRS 2020, 28511; wie hier a.A. noch: OLG Köln BeckRS 2020, 7312; OLG Hamm BeckRS 2019, 20495; OLG Oldenburg BeckRS 2020, 280; BeckRS 2020, 6021; OLG Dresden BeckRS 2020, 4135; OLG Koblenz BeckRS 2020, 5086; BeckRS 2020, 17856; OLG Naumburg BeckRS 2020, 26059; differenzierend OLG Stuttgart BeckRS 2020, 5609 (Kenntnis erst ab März 2016). (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Kausalität der Täuschung der Herstellerin eines vom Abgasskandal erfassten Motors für den Vertragsschluss des späteren Fahrzeugkäufers ist nicht erst dann zu verneinen, wenn dem Käufer positiv bekannt ist, dass das Abgasrückführungssystem des konkret erworbenen Kraftfahrzeugs manipuliert ist, sondern es reicht aus, dass der Käufer dies jedenfalls für möglich gehalten hat und er keine ihm möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, diese Frage vor Vertragsschluss zu klären. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Käufer muss keine konkrete Kenntnis davon gehabt haben, dass auch in SEAT-Fahrzeugen EA189-Motoren verbaut wurden. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

18 U 181/20 2020-04-17 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 06.12.2019, Aktenzeichen 6 O 1658/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein sowie dieser Beschluss sind im Kostenpunkt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.900,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines vom sog. „Dieselskandal“ betroffenen Pkw Seat Alhambra am 11.02.2016 geltend. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 06.12.2019 (Bl. 290/293 d.A.) Bezug genommen. Ergänzend stellt der Senat fest, dass der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 06.11.2019 vor dem Landgericht 69.463 km betrug (Bl. 271 d.A.).
Das Landgericht hat mit Endurteil vom 06.12.2019 die Klage abgewiesen. Zu den Entscheidungsgründen wird auf Bl. 293/299 d.A. verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Wegen des Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf den Schriftsatz vom 09.03.2020 (Bl. 309/394 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin stellt die Anträge gemäß Schriftsatz vom 09.03.2020 (Bl. 310 d.A.).
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen (Bl. 399 d.A.).
Auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 09.04.2020 (Bl. 399/452 d.A.) wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 17.04.2020 (Bl. 453/458 d.A.) hat der Senat darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen er beabsichtige, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses, die am 21.04.2020 erfolgt ist, gegeben. Mit Schriftsatz vom 14.05.2020 (Bl. 460/465 d.A.) ist die Klägerin der beabsichtigten Vorgehensweise entgegen getreten.
II.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 06.12.2019, Aktenzeichen 6 O 1658/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 17.04.2020 (Bl. 453/458 d.A.) Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung der Klägerin vom 14.05.2020 geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Die Klägerin verkennt nach wie vor, dass die Kausalität der von der Beklagten durch Inverkehrbringen des mit der Umschaltlogik ausgestatteten Dieselmotors konkludent verübten Täuschung für den Kaufentschluss des Käufers nicht erst dann zu verneinen ist, wenn diesem die Betroffenheit des konkreten Fahrzeugs vom Abgasskandal positiv bekannt war. Der Käufer hat die erforderliche Kausalität bereits dann nicht nachvollziehbar dargelegt, wenn er bei Vertragsschluss mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass das von ihm erworbene Fahrzeug betroffen sein könnte, aber keine ihm möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, um diese Frage vor dem Kauf zu klären. Denn ein solches Verhalten des Käufers lässt regelmäßig den Rückschluss zu, dass die Abgasproblematik für seine Kaufentscheidung keine Rolle gespielt, er die Betroffenheit des erworbenen Fahrzeugs also billigend in Kauf genommen hat. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Käufers, der für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Schädigungshandlung und Schadenseintritt darlegungs- und beweisbelastet ist.
Die Kausalität hängt -entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht davon ab, dass sie konkrete Kenntnis davon hatte, dass auch in SEAT-Fahrzeugen EA189-Motoren verbaut wurden. Die Kausalität entfällt bereits dann, wenn die Klägerin damit rechnen musste, dass vom Diesel-Skandal betroffene Motoren auch in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut waren.
Wie im Hinweisbeschluss im Einzelnen dargelegt, hat die Klägerin selbst bei ihrer Anhörung angegeben, von dem „Skandal bei VW“ gehört zu haben. Spätestens seit Mitte Oktober 2015 war auch allgemein bekannt, dass auch Fahrzeuge der Marke Seat von den Abgasmanipulationen betroffen waren. Da der Pkw erstmals am 25.03.2015 und damit einige Monate vor Bekanntwerden des Skandals zugelassen worden war, musste die Klägerin mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen, dass der in diesem Fahrzeug verbaute Dieselmotor mit einer entsprechenden „Umschaltlogik“ ausgestattet war.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO bestimmt.


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