IT- und Medienrecht

Kein besonderer Gerichtsstand nach § 32 ZPO für Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (Absicherungsmaßnahmen nach Reifenpanne)

Aktenzeichen  32 S 51/16

Datum:
7.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2016, 19570
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Schweinfurt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 32
BGB § 677, § 683 S. 1
EuGVVO Art. 12
AKB A 1.1
PflVG § 12a

 

Leitsatz

1. Für einen Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (hier wegen der Durchführung von Absicherungsmaßnahmen aus Anlass einer Reifenpanne auf der BAB) ist der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) nicht gegeben. (redaktioneller Leitsatz)
2. Ob sich der Deckungsumfang einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (vgl. A 1.1 AKB) auf Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag erstreckt, ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit ohne Belang; auch eine entsprechende Anwendung des § 32 ZPO kommt in solchen Fällen nicht in Betracht. (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Anwendung von Art. 12 EuGVVO, wonach bei der Haftpflichtversicherung der Versicherer außerdem vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden kann, setzt voraus, dass der Ort des schädigenden Ereignisses in einem anderen Mitgliedstaat als dem Sitz des Versicherers liegt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1 C 1414/15 2016-05-30 Endurteil AGSCHWEINFURT AG Schweinfurt

Tenor

Endurteil
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 30105,2016, Az. 1 C 1414/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 645,34 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Regierungsstelle für Kfz-Versicherungsfälle im grenzüberschreitenden Verkehr auf Ersatz von Aufwendungen in Anspruch, die ihr für Absicherungsmaßnahmen auf der Autobahn A70 zwischen S. und B., bei km … entstanden seien, nachdem dort am 31.07.2013 ein in Bosnien-Herzegowina zugelassener Sattelzug aufgrund einer Reifenpanne liegengeblieben war.
Das Erstgericht hat in der mündlichen Verhandlung auf Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit hingewiesen (siehe Seite 2 des Protokolls vom 09.05.2016 Bl. 42R d. A.) und die Klage sodann mit Endurteil vom 30.05.2016, auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum -erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), abgewiesen. Das Amtsgericht Schweinfurt sei örtlich unzuständig. Insbesondere sei der Gerichtsstand des § 32 ZPO nicht eröffnet, da kein schädigendes Ereignis im Sinne von § 20 StVG vorliege und Ansprüche aus §§ 7, 18 StVG ebenso wenig bestünden wie aus sonstigen deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen, sich der Anspruch vielmehr nur aus § 677, § 683 Satz 1, § 670 BGB ergeben könne. Damit § 32 ZPO ein besonderer Gerichtsstand: normiert werde, handele es sich um eine Ausnahmevorschrift, die nicht so weit ausgelegt werden könne, wie es die Klägerin für sich beanspruche. Sie knüpfe an das Deliktsrecht und damit an einen rechtlichen Gesichtspunkt an, während die Idee einer Subsumption des vorliegenden Falls unter die Vorschrift mehr auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhe. Eine Regelungslücke, welche die Möglichkeit einer analogen Anwendung eröffnen könnte, sei nicht zu erkennen. Es müsse dem Gesetzgeber überlassen bleiben, ob er eine solche Fallkonstellation den unerlaubten Handlungen im Sinne von § 32 ZPO gleichstellen wolle. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung des § 10 Nr. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung -AKB (jetzt A.1.1 AKB) oder aus Art. 13 Abs. 2. Art. 12; Art. 7 Nr. 2 EuGWO.
Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten. Anträge weiterverfolgt. Sie bringt vor, der Bundesgerichtshof behandle Aufwendungsersatzansprüche wie den vorliegenden als schadensersatzähnliche Ansprüche;, daher sei auch hinsichtlich des Gerichtsstands eine Gleichbehandlung mit Ansprüchen aus unerlaubter Handlung gerechtfertigt. Zudem sei die Sachnähe zum Ort der unerlaubten Handlung zu sehen; gerade auf diesem Gedanken beruhe auch die Regelung des besonderen Gerichtsstands der unerlaubten Handlung. Soweit das Amtsgericht der Reichweite der von § 10: Nr. 1 AKB erfassten Ansprüche keine Bedeutung für die örtliche Zuständigkeit beimesse, übersehe es, dass der Bundesgerichtshof die Auslegung der AKB im Hinblick auf den Schutz des Versicherungsnehmers vorgenommen habe, für den es entscheidend sei, ob er persönlich oder seine Kfz-Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werde, für den es“ aber unerheblich sei, wo der Gerichtsstand ist.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 30.05.2016, zugestellt am 31.05.2016, aufzuheben,
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 645,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.12.2013 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil gegen die von der Klägerin dagegen; geführten Angriffe unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen: Vortrags. Die Klägerin versuche, das schwer erkämpfte Recht auf den gesetzlichen Richter mit Praktikabilitätserwägungen und Kostenaspekten aufzuweichen und damit den klären gesetzgeberischen Willen zu konterkarieren. Der Aufwendungsersatzanspruch sei ein quasivertraglicher Aufopferungsanspruch, für den die Argumentation, dass derjenige, der in fremde Rechte eingreift, weniger schutzwürdig ist und daher nicht nur an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden können soll, gerade nicht greife. Eine Überbürdung des. § 32 ZPO mit Erwägungen aus den AKB verbiete sich. Auch Sei es dem Versicherungsnehmer im Aligemeinen gerade nicht egal, wo er und seine Versicherung verklagt würden.
Wegen: der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien und die von ihnen zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genomirren.
Die Parteien haben mit am 26.08.2016 und 27.08.2016 eingegangenen Schriftsätzen ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im- schriftlichen Verfahren erklärt.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Erstgericht hat die Klage zu Recht wegen örtlicher Unzuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Auf die zutreffenden Ausführungen im Ersturteil wird Bezug genommen. Ergänzend ist -auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen – Folgendes auszuführen:
1. § 32 ZPO ist nicht dahingehend auszulegen, dass er auf die vorliegende Fallkonstellation anwendbar wäre.,
a) Dem Wortlaut nach setzt §. 32 ZPO eine unerlaubte Handlung voraus. Es bedarf keiner Entscheidung, ob man unter dieser, Begriff nur Handlungen im Sinne von §§ 823 bis 853 BGB und vergleichbare außerhalb des BGB geregelte unerlaubte Handlungen fassen will (so etwa Toussaint, in: Beck’scher Online-Kommentar zur ZPO, 21. Edition, § 32 Rn. 2, 3) oder ihn eigenständig prozessrechtlich definiert und nicht auf deliktische Ansprüche im eigentlichen Sinn beschränkt. Denn auch die letztgenannte Ansicht fordert zumindest einen rechtswidrigen Eingriff in fremde Rechtssphäre (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31.. Aufl., § 32 Rn. 4). Ein solchermaßen rechtswidriges, Verhalten der Beklagten steht im vorliegenden Fall jedoch nicht im Raum, so dass auch bei weiter Auslegung der Sachverhalt nicht mehr unter den Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne von: § 32 ZPO subsumiert werden kann. Gegenstand des Rechtsstreits sind nämlich allein Aufwendungsersatzansprüche aus § 677, § 683 Satz 1, § 670, BGB. Das Platzen eines Reifens an einem Fahrzeug stellt für sich betrachtet kein gesetzlich verbotenes Verhalten (vgl. Patzina, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 32 Rn; 2) des Halters oder Fahrers dar, und dass diesen irgendein Versäumnis anzulasten wäre, das für die’ Reifenpanne Ursächlich gewesen wäre, behauptet die Klägerin nicht.
b) Auch eine Auslegung anhand des Sinns und Zwecks der Vorschrift führt nicht zu der von der Klägerin beanspruchten Anwendbarkeit auf die vorliegende Fallgestaltung. Hierfür genügt es insbesondere nicht, dass die Regelung des besonderen Gerichtsstands des § 32 ZPO auf dem Gedanken der Sachnähe (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 32 Rn. 1) beruht und die Eröffnung eines Gerichtsstands am Ort des Geschehens auch in Fällen wie hier häufig prozessökonomisch sein mag, weil z. B. Zeugen eine verhältnismäßig kurze Anreise zum Ort der Verhandlung hätten oder ein Sachverständiger mit Sitz in der Nähe sowohl der Pannenstelle als auch des Gerichts ausgewählt werden könnte. Denn der Gesetzgeber hat eben nicht einen umfassenden Gerichtsstand der Sachnähe geregelt. Vielmehr hat er nur .für bestimmte Konstellationen neben dem allgemeinen Gerichtsstand einen weiteren („besonderen“) Gerichtsstand für sachgerecht erachtet. Die entsprechenden Normen sind, da es sich um Ausnahmen von den allgemeinen Regelungen handelt, eng auszulegen (vgl. Vollkommer, in; Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 32 Rn. 1). Der Beklagte weist nach Auffassung der Kammer in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hin, dass § 32 ZPO nicht nur Ausdruck von Praktikabilitätserwägungen ist, sondern – zumindest faktisch – auch dazu führt, dass der am Ort der unerlaubten Handlung zu verklagende Anspruchsgegner gegenüber demjenigen, der nur an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden kann, schlechter gestellt ist. Eine solche Schlechterstellung darf aber nicht ohne einen erkennbaren dahingehenden Willen des Gesetzgebers allein aus prozessökonomischen Erwägungen heraus auf vollkommen anders gelagerte Fälle erstreckt werden.
c) Schließlich ergibt sich auch mit Blick auf die AKB (insbesondere die Klausel A.1.1) kein anderes Ergebnis, denn die von einem Versicherungsverband herausgegebenen Empfehlungen für die Formulierung des Umfangs des Versicherungsschutzes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können nicht die Reichweite einer gesetzlichen Regelung über die Zuständigkeit der Gerichte bestimmen.
2. Wie das Erstgericht zutreffend: ausgeführt hat, kommt auch eine analoge. Anwendung des § 32 auf die vorliegende Fallgestaltung nicht in Betracht, da schön keine planwidrige Regelungslücke erkennbar ist.
3. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Schweinfurt folgt auch nicht aus Art, 12 EuGWO. Dessen Anwendung setzt nämlich voraus, dass .der Ort des schädigenden Ereignisses in einem anderen Mitgliedstaat liegt als dem Sitz des Versicherers (vgl. Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., Art. 12 EuGWO Rn. 1). Damit kann offen bleiben, inwieweit es sieh vorliegend überhaupt um die Inanspruchnahme eines Haftpflichtversicherers wegen eines „schädigenden Ereignisses“ im Sinne von Art. 12 EuGWO handelt.
III:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §708 Nr. 10, § 711 ZPO.
IV.
Die Kammer lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zu, ob § 32 ZPO – unmittelbar oder analog – auf Aufwendungsersatzansprüche in Fallgestaltungen wie der vorliegenden anzuwenden ist.
V.
Die Streitwertfestsetzung erfolgte auf der Grundlage von § 63 Abs. 2, § 47 Abs, 1, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.


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