IT- und Medienrecht

Kein isolierter Anspruch auf Akteneinsicht im Widerspruchsverfahren

Aktenzeichen  7 CE 19.343

Datum:
8.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7217
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 44a, § 123, § 146 Abs. 4 S. 6
BayVwVfG Art. 29
GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4
BayHSchG Art. 104

 

Leitsatz

1 Der Antrag gem. § 123 VwGO, der in vorliegemden Fall als Rechtsbehelf iSv § 44a VwGO zu verstehen ist, ist unzulässig. (Rn. 11 – 14 und 14) (redaktioneller Leitsatz)
2 Im Rahmen eines anhängigen Widerspruchsverfahrens ist die behördliche Entscheidung, ob und in welchem Umfang Akteneinsicht gewährt wird, nicht selbständig durch gerichtliche Rechtsbehelfe angreifbar, wenn die Einsicht zur Durchführung dieses Verfahrens begehrt wird (stRspr BVerwG, NVwZ 2017, 489). Die Widerspruchsentscheidung ist abzuwarten und der geltend gemachten Anspruch auf weitergehende Akteneinsicht erst in einem sich anschließenden Prozess durchzusetzen, vgl. § 100 VwGO. Dies gilt erst recht, wenn bereits die Einsicht in die Bewertungsunterlagen und Eignungsverfahrensunterlagen durch Überlassung von Fotokopien ermöglicht wurden.  (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 4 E 19.161 2019-01-21 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller, der bei der Antragsgegnerin zu einem Masterstudiengang zugelassen werden möchte und eine entsprechende „Eignungsfeststellung“ nicht bestanden hat, begehrt umfassende Akteneinsicht. Er benötige diese – über die bereits zur Verfügung gestellten Fotokopien von Prüfungsunterlagen hinaus – um seine Rechte angemessen verfolgen und insbesondere seinen Widerspruch im Hinblick auf die versagte Eignungsfeststellung sachgerecht begründen zu können.
Das Verwaltungsgericht hat seinen auf entsprechende Verpflichtung der Antragsgegnerin gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 21. Januar 2019 abgelehnt. Soweit der Antragsteller Einsicht in die „Eignungsfeststellungsakte“ begehre, sei der Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da ihm insoweit bereits Akteneinsicht durch Übersendung entsprechender Kopien an seinen Bevollmächtigten gewährt worden sei. Die darüber hinaus erstrebte und weitergehende Akteneinsicht betreffe eine unselbständige Verfahrenshandlung im Eignungsfeststellungsverfahren; der darauf gerichtete Antrag sei gemäß § 44a VwGO nicht statthaft.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er hat beantragt,
„dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller in die bei dem Antragsgegner geführten, ihn betreffenden Eignungs-, Eignungsprüfungs-, Eignungsfeststellungs- oder Auswahlverfahrensakte Akteneinsicht zu gewähren und auf Kosten des Antragstellers Ablichtungen der gesamten Verfahrensakte, insbesondere der Dokumentationen über die Bildung und Besetzung der Kommission und der Qualifikation ihrer Mitglieder und die Dokumentation der Entscheidung der Antragsgegnerin über die Anzahl der Mitglieder der Kommission zu fertigen und in die Kanzleiräume seiner Verfahrensbevollmächtigten zu übersenden.“
Art. 29 BayVwVfG und Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG geböten im vorliegenden Verfahren, dass der Antragsteller sein Recht auf Akteneinsicht auch isoliert durchsetzen könne.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen
und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.
Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich am Verfahren beteiligt und hält unter Verweis auf § 44a VwGO die Zurückweisung der Beschwerde für rechtens.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu Recht als unzulässig abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Die behördliche Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Akteneinsicht zu gewähren ist (Art. 104 BayHSchG, 29 BayVwVfG), ist jedenfalls dann eine gemäß § 44a VwGO nicht selbständig durch gerichtliche Rechtsbehelfe angreifbare Verfahrenshandlung, wenn der Antragsteller – wie hier – die Einsicht im Rahmen eines anhängigen Widerspruchsverfahrens und zur Durchführung dieses Verfahrens begehrt (stRspr so bereits BayVGH, B.v. 18.5.1995 – 7 CE 95.1069 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 22.9.2016 – 2 C 16.15; BayVGH, B.v. 19.12.2013 – 3 CE 13.1353; jeweils juris). Der Zweck des § 44a VwGO, eine Verzögerung oder Erschwerung der behördlichen Entscheidung in der Sache durch Verwaltungsstreitverfahren über Verfahrensfragen und Verfahrenshandlungen zu verhindern, greift auch hier ein. Besondere Umstände, von der herrschenden Rechtsprechung zur Auslegung des § 44a VwGO bei einem Streit um Akteneinsicht abzuweichen, sind nicht ersichtlich, insbesondere nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller bereits die Einsicht in das ihn betreffende „Konvolut Bewertungsunterlagen und Eignungsverfahrensunterlagen“ durch Überlassung von Fotokopien ermöglicht hat. Die vom Antragsteller geäußerte Besorgnis, die Bestellung der Prüfer im Vorfeld des Eignungsfeststellungsverfahrens könne fehlerhaft erfolgt sein, ist durch nichts begründet. Das Gesetz mutet es ihm mit § 44a VwGO zu, den Erlass der behördlichen Entscheidung in der Sache – hier der Widerspruchsentscheidung – abzuwarten und den geltend gemachten Anspruch auf weitergehende Akteneinsicht erst in einem möglicherweise sich anschließenden Prozess durchsetzen zu können, vgl. § 100 VwGO (BayVGH, B.v. 18.5.1995 – 7 CE 95.1069 – juris Rn. 6). Allerdings darf ihm daraus kein materieller Rechtsverlust erwachsen (BayVGH a.a.O.); die drohende Gefahr eines solchen Rechtsverlusts ist hier indes nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere nicht aus dem geltend gemachten Interesse des Antragstellers an einer beschleunigten Verfahrensgestaltung. Insoweit bleibt es ihm im Übrigen unbenommen, sein eigentliches Rechtsschutzziel, die Zulassung zum gewünschten Masterstudiengang bzw. die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des durchgeführten Eignungsfeststellungsverfahrens im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes zu verfolgen.
Nichts anderes ergibt sich für das vorliegende Verfahren aus der vom Antragsteller zur Begründung seines behaupteten Anspruchs auf isolierte Durchsetzung weitergehender Akteneinsicht herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juli 2018 (12 L 214.18 – juris). Diese Entscheidung betrifft ersichtlich einen Einzelfall, in dem die Behörde zum Schutz der von ihr in einem sog. „Antwort-Wahl-Verfahren“ verwendeten Prüfungsfragen jegliche Akteneinsicht verweigert hatte. Damit ist der Fall des Antragstellers, der bereits Akteneinsicht erhalten hat, ersichtlich nicht vergleichbar.
Da der Antrag nach § 123 VwGO (der als Rechtsbehelf i.S.v. § 44a VwGO zu verstehen ist, vgl. BayVGH, B. v. 18.5.1995 – 7 CE 95.1069 – juris Rn. 7) sonach bereits nach § 44a Satz 1 VwGO unzulässig ist, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob er außerdem in Teilen unter dem Gesichtspunkt fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, weil dem Antragsteller bereits Akteneinsicht gewährt worden ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Streitwerts gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 1 GKG ist nicht veranlasst, weil der Antrag im Eilverfahren auf eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Sache abzielte (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.


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