Aktenzeichen 25 O 20241/16
Leitsatz
Es liegt kein über das Leitungswasserrisiko gedeckter Nässeschaden vor, wenn beim Duschen in einem durchgehend gefliesten Raum Leitungswasser über defekte Bodenfliesen oder deren Fugen ins Mauerwerk dringt (vgl. aber OLG Schleswig BeckRS 2015, 14033 Rn. 21 – 28). (Rn. 21 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6; 968,27 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
Das Landgericht München I ist aufgrund der bindenden Verweisung zuständig.
IE. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der geltend gemachten Leckortungs- und Sanierungskosten. Ein versichterter Leitungswasserschaden im Sinne der Bedingungen liegt nicht vor, § 1 Nr. 1, 2 AWB.
Leitungswasser im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn Wasser, das aus fest verlegten Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder aus sonstigen mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung bestimmungswidrig ausgetreten ist, § 1 Nr. 2 a und b) AWB. Dieses ist hier nicht der Fall. Ein Rohrbruch liegt unstreitig nicht vor.
Das Leitungswasser ist beim Duschen nicht bestimmungswidrig ausgetreten, sondern bestimmungsgemäß aus den Duschkopf. Es wurde zum Duschen in der Dusche verwendet. Das Leitungwasser ist nicht bestimmungswidrig ausgetreten, sondern vielmehr bestimmungswidrig durch undichte Fugen und Risse in den Fliesen in das Mauerwerk eingetreten. Der bestimmungswidrige Wassereintritt in das Mauerwerk ist aber kein versicherter Fall, Insbesondere handelt es sich auch nicht um den Fall des bestimmungswidrigen Austritts aus fest verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob dies bei einer Undichtigkeit der Duschtasse bzw. Badewanne der Fall wäre, da es sich hier um keine Undichtigkeit der Duschtasse oder Badewanne handelt, sondern die Fugen des gefliesten Bodens undicht sind und Risse in den Fliesen vorliegen. Bei diesem Fliesenboden handelt es sich jedenfalls um keine fest mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtung der Wasserversorgung. Das Wasser ist auch nicht aus Anlagen der Warmwasser oder Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten, § 1 Nr. 1 c) AWB.
III.
Da kein Anspruch auf Leistung aus der Leitungswasserversicherung besteht, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten, da die Beklagte nicht in Verzug war.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige VoiIstreckbarkeit regelt sich nach §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.