IT- und Medienrecht

Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Rundfunkbeiträgen

Aktenzeichen  7 AS 16.1895

Datum:
14.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Die aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Rundfunkbeitragsbescheide kann nicht angeordnet werden, weil bei öffentlichen Abgaben das Vollzugsinteresse überwiegt (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und durch die Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BeckRS 2014, 52739), des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BeckRS 2015, 47772) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (BeckRS 2016, 45854) geklärt ist, dass der Rundfunkbeitrag nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 196,79 Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 2. Mai 2014 und vom 1. Juni 2014, mit denen Rundfunkbeiträge festgesetzt wurden, erstrebt, hat keinen Erfolg.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstößt. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen (z. B. B. v. 19.6.202015 – 7 BV 14.1707 – juris) entschieden, dass der Rundfunkbeitrag nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere das Grundgesetz, verstößt. Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Reihe von Fällen zurückgewiesen. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht in dieser Hinsicht zwar noch aus, von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller mit seiner Klage letztlich obsiegen wird, kann angesichts dessen aber nicht ausgegangen werden.
Bei der vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Interessenabwägung kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Gesetzgeber in § 80 Abs. 2 Nrn. 1 – 3 VwGO eine generalisierende Interessenabwägung getroffen hat, wonach für bestimmte Arten von Entscheidungen ein Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses statuiert wird. Das Gericht hat deshalb die in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO getroffene Wertung, dass das Vollzugsinteresse hinsichtlich öffentlicher Abgaben in der Regel Vorrang vor den Belangen des Betroffenen hat, vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Einforderung von Abgaben von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, nachzuvollziehen (BayVGH B. v. 3.12.2015 – 7 AS 15.2585 – juris; vgl. auch Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 69). Da von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Klage des Antragstellers Erfolg haben wird, nicht ausgegangen werden kann, verbleibt es bei der in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Interessenbewertung.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014). Auf dieser Grundlage war die Hälfte des Hauptsachestreitwerts festzusetzen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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