IT- und Medienrecht

Keine unlautere gezielte Behinderung auch bei zu Unrecht erfolgter Grenzbeschlagnahme

Aktenzeichen  33 O 7422/17

Datum:
30.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
MarkenR – 2018, 456
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
MarkenG § 147 Abs. 2, § 149, § 150
UWG § 4 Nr. 4
VO (EG) 608/2013 Art. 5, Art. 6, Art. 17, Art. 23 Abs. 1a, Art. 28

 

Leitsatz

1. Im Grenzbeschlagnahmeverfahren nach der VO (EG) 608/2013 besteht ein verfahrensrechtliche Privilegierung des Markeninhabers, die hinzunehmen ist. Daher bestehen von vornherein bei subjektiver Redlichkeit des Markeninhabers keine Ansprüche des importierenden Spielzeugherstellers wegen angeblicher unlauterer gezielter Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG), auch wenn die Grenzbeschlagnahme zu Unrecht erfolgt sein sollte. (Rn. 39 – 46) (redaktioneller Leitsatz)
2. An der Zielgerichtetheit der Behinderung fehlt es, wenn die Grenzbeschlagnahmeanträge des Markeninhabers sich generell gegen sämtliche Importeure von mit zu den Marken des beklagten Markeninhabers identischen Zeichen versehenen Automobilmodellen richten. (Rn. 43 – 44) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nach der aktuellen Rechtsprechung zur Benutzung der Marken des Automobilherstellers auf Automobilmodellen oder deren Verpackung sind mannigfaltige Verletzungssachverhalte denkbar, sodass der Markeninhaber nicht im Grenzbeschlagnahmeantrag „abstrakt“ den Import von verkleinerten Automobilmodellen von vornherein freigeben muss. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
4. Schadensersatzansprüche des Importeurs scheiden aus, egal ob die Grenzbeschlagnahme zu Recht oder zu Unrecht erfolgte, wenn der Markeninhaber die nach der VO (EG) 608/2013 für die Freigabe angehaltener Waren vorgesehene 10-Tages-Frist einhält oder sich i.S.v. § 149 MarkenG unverzüglich erklärt hat. (Rn. 48 – 50) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten.

Gründe

A. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die gestellten Unterlassungsanträge hinreichend bestimmt.
I. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH NJW 2011, 2657 – Double-opt-in-Verfahren).
II. Diesen Anforderungen genügen die gestellten Unterlassungsanträge, die nach Auffassung der Kammer – der auch der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten ist – dahingehend auszulegen sind, dass sie sich nicht nur auf sämtliche gegenwärtigen Marken der Beklagten, sondern auch auf alle künftigen Marken der Beklagten beziehen. Die Unterlassungsanträge bringen das Klagebegehren hinreichend klar zum Ausdruck, ohne dass es darüber hinaus erforderlich ist, den gewünschten Hinweis wörtlich vorzugeben.
B. Die Klage ist nicht begründet.
I. Soweit der Beklagtenvertreter erstmals in der mündlichen Verhandlung und nochmals im nachgelassenen Schriftsatz vom 03.07.2018 die Frage nach dem anwendbaren Recht aufgeworfen hat, ist festzuhalten, dass sich der vorliegende Sachverhalt gemäß Art. 6 Abs. 2 bzw. Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO insgesamt nach deutschem Recht beurteilt (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 77. Auflage, Art. 6 Rom II Rdnr. 16 und 17 sowie Art. 4 Rom II Rdnr. 5 unter Verweis auf die Legaldefinition des Art. 23 Rom II-VO).
II. Die von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Unterlassungsanträge sind sämtlich nicht begründet.
1. Der Klägerin stehen die mit hiesiger Klage verfolgten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte nicht zu, weil die Beklagte die Klägerin durch das Stellen von Anträgen auf Tätigwerden der Zollbehörden in der EU gemäß VO (EG) 608/2013 (im Folgenden: Grenzbeschlagnahmeanträge) nicht im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG gezielt behindert.
a) Das Stellen von Grenzbeschlagnahmeanträgen nach der VO (EG) 608/2013 durch die Beklagte ist eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, denn darin liegt ein Verhalten der Beklagten zugunsten ihres eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes ihrer eigenen oder an Dritte lizenzierten Waren objektiv zusammenhängt. Diese Handlung ist auch objektiv geeignet, den Absatz des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern, weil sie darauf gerichtet ist, markenrechtsverletzende Waren von Wettbewerbern aus dem Verkehr zu ziehen.
b) Die Parteien sind Mitbewerber auf dem Miniaturenmarkt, zwischen ihnen besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
c) Das von der Klägerin beanstandete Stellen von Grenzbeschlagnahmeanträgen nach der VO (EG) 608/2013 durch die Beklagte ist keine gezielte Behinderung der Klägerin im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG:
aa) Eine wettbewerbswidrige Behinderung in diesem Sinne setzt stets eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers voraus. Die Behinderung kann sich auf alle Wettbewerbsparameter des Mitbewerbers wie beispielsweise Absatz, Bezug, Werbung, Produktion, Finanzierung oder Personal beziehen. Da aber grundsätzlich jeder Wettbewerb die Mitbewerber zu beeinträchtigen vermag, müssen weitere Umstände hinzutreten, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann. Insoweit ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls geboten, bei der die sich gegenüberstehenden Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BGH GRUR 2004, 877 – Werbeblocker).
bb) Als „gezielt“ ist eine Behinderung ganz allgemein dann anzusehen, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers gerichtet ist. Es muss also ein Eingriff in die wettbewerbliche Entfaltung eines Mitbewerbers erfolgen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage, § 4 Rdnr. 4.8).
cc) Eine Verdrängungsabsicht in dem Sinne, dass die Beklagte den Zweck verfolgt, die Klägerin an ihrer wettbewerblichen Entfaltung zu hindern und dadurch vom Markt zu verdrängen oder zumindest in ihrer Marktstellung zu schwächen (vgl. dazu Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage, § 4 Rdnr 4.9), kann nach dem hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt nicht angenommen werden.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte Grenzbeschlagnahmeanträge nach der VO (EG) 608/2013 stellt, ohne auf die sog. Spielzeug-Rechtsprechung (etwa EuGH GRUR 2007, 318 – Adam Opel/Autec, BGH GRUR 2010, 726 – Opel-Blitz II oder OLG München, Entscheidung vom 19.12.1996, Az. 29 U 4400/92 = BeckRS 2014, 23117) hinzuweisen, und dass sich diese Grenzbeschlagnahmeanträge nicht nur gegen die Klägerin richten, sondern generell sämtliche Importeure von mit Marken der Beklagten versehenen verkleinerten Automodellen gleichermaßen betreffen. Auf welche Schutzrechte die Beklagte ihre Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden jeweils konkret stützt, und wie diese im Einzelnen ausgestaltet sind, ist hingegen für die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits ohne Belang, weshalb auch die von der Klägerin begehrte Vorlageanordnung nach § 142 ZPO nicht zu treffen war. Maßgeblich ist allein, dass die Beklagte aus nachvollziehbaren und rechtlich nicht zu missbilligenden Gründen zur Wahrung ihrer Rechte und zum Schutz ihres geistigen Eigentums von einem vom europäischen Verordnungsgeber vorgesehenen förmlichen Verfahren Gebrauch macht, das mit seiner straffen Fristsetzung, der Widerspruchsmöglichkeit des Anmelders oder Besitzers und den entsprechenden Schadensersatzpflichten des Inhabers der Entscheidung die Interessen von Schutzrechtsinhabern und Importeuren in einen angemessenen Ausgleich bringt. Die mit dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung verbundenen Auswirkungen von berechtigten und unberechtigten Grenzbeschlagnahmen sind von den Beteiligten hinzunehmen (vgl. zum Ganzen auch Kühnen in GRUR 2014, 921).
Ob die im jeweils konkreten Einzelfall einzuführende Ware tatsächlich schutzrechtsverletzend ist, kann indes dahinstehen und braucht auch im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, weshalb auch der Anregung der Beklagten, die Sache dem EuGH vorzulegen, nicht nachzukommen war. Denn anerkanntermaßen greift bei subjektiver Redlichkeit nicht rechtswidrig in ein geschütztes Rechtsgut seines Verfahrensgegners ein, wer ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Verfahren einleitet oder betreibt, auch wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren über dieses hinaus Nachteile erwachsen (vgl. zum Verfahrensprivileg etwa BGH NJW 2005, 3141 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung und BGH GRUR 1998, 587 – Bilanzanalyse Pro 7 sowie Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Omsels, UWG, 4. Auflage, § 4 Rdnr. 198). Weil sich die Grenzbeschlagnahmeanträge der Beklagten aber unterschiedslos gegen jeden Importeur der fraglichen Waren richten, und sich die Beklagte bei der Antragstellung an die Vorgaben insbesondere der Art. 3–6 VO (EG) 608/2013 gehalten hat, wonach bei der Antragstellung keine Rechtsausführungen zu machen sind (weil nämlich die Zollbehörden nach Art. 17 VO (EG) 608/2013 bzw. Erwägungsgrund 10 der VO (EG) 608/2013 schon bei dem bloßen Verdacht einer Rechtsverletzung tätig werden sollen, und die Prüfung der materiellen Rechtslage dem Markeninhaber bzw. dem Einführenden und gegebenenfalls nachfolgend den Gerichten vorbehalten bleibt), stellen die Anträge der Beklagten auf Tätigwerden der Zollbehörden keine gezielte Behinderung der Klägerin dar. Dass die Parteien in vielen Punkten – wie nicht zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde – offenbar völlig konträre Auffassungen vertreten, führt nicht dazu, dass das in Rede stehende Tätigwerden der Beklagten als gezielte Behinderung der Klägerin einzustufen wäre. Denn bei der hier streitgegenständlichen Antragstellung im vorgeschalteten Verfahren hat die Beklagte zwangsläufig noch keine Kenntnis von der Person des Importeurs und der Ausgestaltung der einzuführenden Waren, und auch die sog. Spielzeug-Rechtsprechung zeichnet nicht sämtliche Markennutzungen frei, vielmehr bleiben auch unter Zugrundelegung deren Grundsätze mannigfaltige Verletzungssachverhalte denkbar. Die Frage, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, ist bekanntlich immer eine Frage des Einzelfalls. Dem Schutzrechtsinhaber kann daher nicht von vornherein verwehrt werden, im Rahmen des vorgesehenen Grenzbeschlagnahmeverfahrens mögliche Verletzungsfälle zu prüfen, indem verkleinerte Automodelle durch einen pauschalen Hinweis auf die sog. Spielzeug-Rechtsprechung schon bei der vorgeschalteten Antragstellung von einer weiteren Überprüfung ausgenommen werden.
Schließlich zeigt auch das weitere Verhalten der Beklagten nach der Aussetzung der Überlassung, nämlich insbesondere deren Beachtung und Einhaltung sämtlicher vorgesehener Fristen sowie die umgehende Freigabe der angehaltenen Waren nach zügig durchgeführter Überprüfung, dass sie mit ihren Grenzbeschlagnahmeanträgen gerade nicht das Ziel verfolgt, die Klägerin an ihrer wettbewerblichen Entfaltung zu hindern und diese dadurch vom Markt zu verdrängen.
dd) Das Stellen von Grenzbeschlagnahmeanträgen nach der VO (EG) 608/2013 durch die Beklagte führt schließlich auch nicht dazu, dass die Klägerin ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (vgl. dazu Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage, § 4 Rdnr. 4.10). Denn die Schwelle zur gezielten Behinderung ist erst dann überschritten, wenn die Maßnahme bei objektiver Würdigung der Umstände auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers, und nicht in erster Linie auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist, bzw. wenn die Maßnahme sich zwar (auch) als Entfaltung des eigenen Wettbewerbs darstellt, aber das Eigeninteresse des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig ist als die Interessen der übrigen Beteiligten und der Allgemeinheit (vgl. dazu Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage, § 4 Rdnr 4.11). Davon kann hier aus den unter B.II.1.c) cc) genannten Gründen auch unter Berücksichtigung der kollidierenden Grundrechte der Beteiligten, nämlich der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG zugunsten der Beklagten und der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG zugunsten der Klägerin keine Rede sein.
2. Unterlassungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin bestehen ebenfalls nicht. Denn die Anwendung dieses Auffangtatbestands kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn es darum geht, eine regelungsbedürftige Lücke im Rechtsschutz zu schließen. Das ist hier nicht der Fall. Da – wie unter B.II.1.b) ausgeführt wurde – zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht, sind wettbewerbsrechtliche Vorschriften grundsätzlich vorrangig anzuwenden. Ein nach ihnen nicht zu beanstandendes Verhalten stellt auch keinen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (vgl. BGH GRUR 2004, 877 – Werbeblocker).
III. Auch die mit Klageantrag Ziffer 2. gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatz- bzw. Kostenerstattungsansprüche sind nicht begründet.
1. Schadensersatzansprüche aus § 9 UWG bzw. § 823 Abs. 1 BGB bestehen schon deshalb nicht, weil die Beklagte die Klägerin mit ihren Grenzbeschlagnahmeanträgen nicht gezielt behindert hat (siehe oben B.II.1), und auch kein rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin vorliegt (siehe oben B.II.2).
2. Auch aus Art. 28 VO (EG) 608/2013 i.V.m. §§ 149, 150 MarkenG (vgl. zum Verweis auf das nationale Recht etwa Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 150 Rdnr. 84) sind keine Schadensersatzansprüche der Klägerin gegeben, denn die Beklagte hat jedenfalls unverzüglich im Sinne von § 121 BGB und innerhalb der 10-Tages-Frist des Art. 23 Abs. 1 lit. a) VO (EG) 608/2013 die Freigabe der angehaltenen Ware erklärt, so dass es auch insoweit nicht darauf ankommt, ob die Grenzbeschlagnahme im konkreten Fall zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 149 Rdnr. 8).
3. Schließlich kann die Klägerin ihren Kostenerstattungsanspruch auch nicht mit Erfolg auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 S. 1, 670, 677 BGB stützen.
a) Mit der außergerichtlichen Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten und dessen Tätigwerden gegenüber dem niederländischen Zoll hat die Klägerin ausschließlich zur Wahrnehmung eigener Interessen gehandelt und mithin kein Geschäft der Beklagten, sondern ein objektiv eigenes Geschäft geführt, und sie hat insbesondere nicht mit dem für die Anwendung der §§ 677 ff. BGB unverzichtbaren Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt (vgl. BGH GRUR 2008, 929 – Vertragsstrafeneinforderung).
b) Auf die als Anlage K 10 vorgelegte Abmahnung hat die Klägerin ihren Kostenerstattungsanspruch ersichtlich nicht gestützt, und ein Kostenerstattungsanspruch würde insoweit auch nicht bestehen, weil die Abmahnung unbegründet war. Die mit dieser geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestehen nicht (siehe oben B.II.).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.


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