IT- und Medienrecht

keine Urteilsberichtigung um nicht wesentliches Vorbringen

Aktenzeichen  5 O 3366/18

Datum:
25.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 41869
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Traunstein
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 313 Abs. 2, § 319

 

Leitsatz

Der Tatbestand ist nicht um Vorbringen zu ergänzen, wenn durch Bezugnahme auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass der Tatbestand Parteivorbringen lediglich knapp und nach dem wesentlichen Inhalt wiedergeben soll. und es sich bei der beantragten Ergänzung nicht um derart wesentliches Vorbringen handelt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

5 O 3366/18 2019-05-10 Endurteil LGTRAUNSTEIN LG Traunstein

Tenor

I. Das Endurteil des Landgerichts Traunstein – 5 Zivilkammer – vom 10.05.2019 wird auf Antrag der Beklagtenpartei vom 29.05.2019 im Tatbestand wie folgt berichtigt Statt des Satzes auf Seite 2 des Urteils „Die Beklagte hat zwischenzeitlich selbst ein Softwareupdate angeboten, das die Klägerin nicht hat aufspielen lassen, weil sie nachteilige Folgen befurchtet“ lautet dieser Satz richtig
„Die Beklagte hat zwischenzeitlich selbst ein Softwareupdate angeboten, das der Kläger am 26. Oktober 2016 hat aufspielen lassen“
II. Der Antrag auf Ergänzung/Berichtigung der Klageseite vom 14.06.2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Das Urteil war in Bezug auf das Aufspielen des Software-Updates zu berichtigen Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung am 22.03.2019 geäußert (Seite 3 oben des Protokolls vom 22.03.2019), dass er das Update habe aufspielen lassen Der Tatbestand des Urteils vom 10.05.2019 war daher entsprechend zu berichtigen.
II. Der Antrag auf Ergänzung bzw. Berichtigung vom 14.06.2019 war zurückzuweisen, da dieser Vortrag weder im Tatbestand des Urteils ausdrucklich aufgegriffen wurde, noch falsch oder lückenhaft dargestellt ist. Vielmehr wurde durch Bezugnahme auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien dem Umstand Rechnung getragen, dass der Tatbestand Parteivorbringen lediglich knapp und nach dem wesentlichen Inhalt wiedergeben soll. Bei der beantragten Ergänzung handelt es sich nicht um derart wesentliches Vorbringen, dass es nach § 313 Abs. 2 ZPO zwingend im Tatbestand dargestellt werden musste.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Mangelhafte Ware beim Onlineshopping

Rund 82 Prozent der Deutschen kaufen regelmäßig im Internet ein. Häufig passiert es jedoch, dass Ware beschädigt oder falsch geliefert wird. Was sollten Sie in diesem Fall tun? Welche Rechte haben Sie? Und wie gehen Sie vor? Wir klären auf.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen

Gültigkeit von Gutscheinen

Sie erweisen sich immer wieder als beliebtes Geschenk oder werden oft bei Rückgabe von Waren statt Geld ausgezahlt: Gutscheine. Doch wie lange sind Gutscheine eigentlich gültig, ist eine Einlösbarkeit von einem Monat überhaupt rechtmäßig und was passiert, wenn der Gutschein doch einmal verfällt?
Mehr lesen