IT- und Medienrecht

Kostenerstattung für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses

Aktenzeichen  AN 1 K 17.02460

Datum:
12.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 26044
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG Art. 9 Abs. 1
KommZG Art. 22 Abs. 1
AVBWasserV § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, § 35 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Für die Beurteilung der Frage, ob im Rahmen einer Ausschreibung das annehmbarste Angebot (vgl. § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A 2009) ausgewählt wurde, darf auf das Ergebnis der Gesamtausschreibung (einschließlich Grundstücksanschlüsse) abgestellt werden. Es kommt nicht darauf an, wer im Rahmen der Gesamtausschreibung das günstigste Angebot für die Teilleistung Grundstücksanschlüsse abgegeben hat (Anschluss an BayVGH BeckRS 9998, 82839). (Rn. 79) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei der Erneuerung des Hausanschlusses bei der Wasserversorgung ist der Einrichtungsträger vorsteuerabzugsberechtigt und stellt selbst nur den ermäßigten Steuersatz für „Lieferungen von Wasser“ von 7% nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit der Anlage zum UStG für den gesamten Aufwand am Wassergrundstücksanschluss in Rechnung. (Rn. 83) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 24.10.2017 wird aufgehoben, soweit eine Kostenerstattung von mehr als 1.186,75 EUR festgesetzt worden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger trägt 94/100, der Beklagte 6/100 der Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
4. Der Kläger und der Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2017 ist nur insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als eine Kostenerstattung von mehr als 1.186,75 EUR festgesetzt worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Bescheid vom 24. Oktober 2017 findet (nur) in der bezeichneten Höhe in Art. 9 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 351), und in den Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Beklagten vom 22. März 2012 (BGS/WAS) eine Rechtsgrundlage.
Gemäß Art. 9 Abs. 1 KAG können die Gemeinden, Landkreise und Bezirke bestimmen, dass ihnen die Kosten für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils eines Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entwässerungsleitungen, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, vom Grundstückseigentümer in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen (§ 130 BauGB) erstattet werden.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Bundesgerichtshof habe im Jahr 2011 entschieden, dass ein Wasserversorgungsunternehmen wegen der Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserV einen Anspruch auf Zahlung eines Baukostenzuschusses nur für die erstmalige Erstellung des Hausanschlusses verlangen könne (vgl. BGH, U.v. 23.11.2011 – VIII ZR 23 /11, juris), ist darauf hinzuweisen, dass der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt keinen abgabenrechtlichen (öffentlich-rechtlichen) Kostenerstattungsanspruch des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung betraf.
Wie sich der Regelung des § 35 Abs. 1 AVBWasserV entnehmen lässt, bleiben gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts von den Bestimmungen der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser unberührt. Art. 9 Abs. 1 KAG kann deshalb einen öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch auch für die Verbesserung und Erneuerung von Grundstücksanschlüssen festlegen (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 8 C 2/88, juris Rn.21 ff.).
Der … hat durch § 2 der Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen … (Anstalt des öffentlichen Rechts der …*) vom 28. April 1999, zuletzt geändert durch Satzung vom 6. Dezember 2016 (nachfolgend: Unternehmenssatzung), dem Beklagten u.a. die Aufgaben der Versorgung von …, …, …, … und … mit Wasser sowie die Beseitigung des Abwassers im Gemeindebereich … übertragen. In der Unternehmenssatzung wurde dem Beklagten allerdings nicht ausdrücklich auch die Befugnis übertragen, Abgabenbescheide zu erlassen.
Zwar enthält Art. 89 GO keine dem Art. 22 Abs. 1 KommZG entsprechende Regelung, wonach ausdrücklich auch die Befugnis, Abgaben zu erheben, auf einen Zweckverband übergeht. Auch gibt es keine allgemeine Regel, dass die Befugnis immer der Aufgabe folgt. Bei der Gründung von Kommunalunternehmen ist aber eine ausdrückliche Übertragung der Befugnisse, Abgaben zu erheben, neben der Aufgabenübertragung nicht erforderlich. Art. 91 Abs. 4 GO bestimmt, dass das Unternehmen zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in demselben Umfang berechtigt ist wie die Gemeinde, wenn es aufgrund einer Aufgabenübertragung nach Art. 89 Abs. 2 GO hoheitliche Befugnisse ausübt und bei der Aufgabenübertragung nichts Abweichendes geregelt wird. Damit geht die Vorschrift stillschweigend davon aus, dass bei Kommunalunternehmen mit der Aufgabe auch die Befugnis übergeht (BayVGH, U.v. 16.2.2017 – 20 BV 16.90, juris).
Der …, dem gemäß § 6 Abs. 5 der genannten Unternehmenssatzung die Satzungshoheit hinsichtlich der dem Beklagten übertragenen Aufgaben verblieben ist, hat von der Ermächtigung des Art. 9 Abs. 1 KAG Gebrauch gemacht und in § 8 BGS/WAS bestimmt, dass der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 seiner Wasserabgabesatzung vom 19. November 2001 (WAS) mit Ausnahme der Kosten, die auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfallen, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe vom Grundstückseigentümer (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BGS/WAS) zu erstatten ist.
Korrespondierend hierzu bestimmt § 9 Abs. 3 der Wasserabgabesatzung vom 10. November 2001, dass die Grundstücksanschlüsse vom Beklagten hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt werden.
Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen der Wasserabgabesatzung und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch materiell-rechtlich ist gegen die Regelung des § 8 BGS/WAS nichts einzuwenden. Sie entspricht der Ermächtigungsgrundlage des Art. 9 Abs. 1 KAG.
Es ist rechtlich unschädlich, dass der Beklagte mit dem Kläger nur einen Miteigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks für die Kostenerstattung in Anspruch genommen hat. Zahlungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner (Art. 9 Abs. 2 KAG).
Der Beklagte konnte deshalb den Kläger als Gesamtschuldner für den Erstattungsanspruch in der im Tenor bezeichneten Höhe in Anspruch nehmen. Der Abgabenbescheid musste keinen ausdrücklichen Hinweis auf die sich aus dem Gesetz ergebende gesamtschuldnerische Haftung enthalten (BayVGH, B.v. 29.8.2003 – 23 CS 03.2169).
Der vom Beklagten mit Bescheid vom 24. Oktober 2017 geltend gemachte Aufwand für die Neuverlegung des Grundstücksanschlusses des Klägers ist nur in Höhe von 1.186,75 erstattungsfähig.
Anlass der Neuverlegung des Grundstücksanschlusses war die Erneuerung der in der … verlaufenden Wasserversorgungsleitung des Beklagten. Der Beklagte hat glaubhaft vorgetragen, dass die Erneuerung dieser Trinkwasserleitung zwingend notwendig war, nachdem es in diesem Bereich in den Vorjahren zu Rohrbrüchen an der mehr als 50 Jahre alten Leitung gekommen war. Der Beklagte hat dies durch Vorlage von Lichtbildern entsprechend dokumentiert. Die Notwendigkeit der Umbindung der vorhandenen Grundstücksanschlüsse an die neu in der … verlegte Trinkwasserleitung beruht somit auf Umständen, die ihre Ursache innerhalb des durch die Wasserabgabesatzung festgelegten Zwecks der Einrichtung hatten (vgl. BayVGH, U.v. 27.3.1987 – 23 B 85 A. 2785, GK 1988/46; B.v. 21.7.1997 – 23 B 94.1678; U.v. 21.12.2009 – 4 B 08.2744, juris; VG Würzburg, U.v. 5.12.2001 – W 2 K 00.89, juris Rn. 26; Eckstein in: Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Rn. 21 zu Art. 9; Nitsche/ Baumann/Schwammberger, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, 20.081 BGS zu § 8, Rn. 5).
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Rahmen der notwendigen Umbindung auch den Hausanschluss auf dem Grundstück des Klägers erneuert hat. Zwar hat sich die ursprüngliche Annahme des Beklagten, die vorhandene Hausanschlussleitung bedürfe der Erneuerung, da diese aus Stahl bestehe, als unrichtig erwiesen. Dies steht aber der (grundsätzlichen) Erstattungsfähigkeit der Kosten für den neu verlegten Grundstücksanschluss nicht entgegen.
Bei der Projektierung und Ausführung von Grundstücksanschlüssen hat der Einrichtungsträger einen gewissen Einschätzungsspielraum (BayVGH, U.v. 29.7.1996 – 23 B 90.776, BayVBl 1997, 83; B.v. 29.11.2011 – 20 ZB 11.451, juris Rn. 4; Nitsche/Baumann/Schwammberger, a.a.O.).
Dieser Einschätzungsspielraum ist vorliegend nicht überschritten worden. Auch wenn die Hausanschlussleitung – entgegen der ursprünglichen Annahme des Beklagten – nicht aus Stahl bestanden hat, hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar dargelegt, dass die 1971 verlegte alte Grundstücksanschlussleitung anlässlich der ohnehin notwendigen Umbindung sinnvollerweise zu erneuern war. Der Beklagte hat insoweit darauf verwiesen, dass der Grundstücksanschluss aus dem jetzt nicht mehr zulässigen Material PE6 bestanden hat, überpflanzt war und zudem im Keller in den Raum mit dem Öltank gemündet hat.
In Anbetracht dieser Gesamtumstände, insbesondere aber des Alters der Grundstücksanschlussleitung von bereits 45 Jahren (vgl. VG Augsburg, U.v. 27.12.2002 – Au 5 K 00.694, juris), ist die Entscheidung des Beklagten, anlässlich der notwendig gewordenen Umbindung den Grundstücksanschluss außerhalb des Bewuchsbereiches komplett neu zu verlegen, von dem dem Beklagten insoweit zustehenden Einschätzungsspielraum noch gedeckt. Es hätte deshalb für den Beklagten keine Notwendigkeit bestanden, sich vorsorglich durch den Kläger und seine Ehefrau schriftlich mit der Erneuerung des vorhandenen Grundstücksanschlusses beauftragen zu lassen.
Auch die durch den Beklagten abgerechneten Kosten können – mit Ausnahme der angesetzten Höhe der Umsatzsteuer – rechtlich nicht beanstandet werden. Als Träger einer Versorgungseinrichtung obliegt dem Beklagten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, durch den auch die öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisse mit ihren gegenseitigen Rechten und Pflichten beherrscht werden, eine Schutzpflicht zu Gunsten der Anschlussnehmer, die Kosten für die Herstellung, Instandsetzung und Erneuerung einer Hausanschlussleitung möglichst gering zu halten; er hat darauf zu achten, dass diese Kosten einen vertretbaren Umfang nicht überschreiten (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2000 – 23 ZB 00.1083, unter Hinweis u. a. auf U.v. 21.3.1997 – 23 B 93.509, GK 1997/187; B.v. 31.1.2000 – 23 ZB 99.3481, unter Hinweis auf B.v. 28.8.1990, 236 XXIII 76, VGH n. F. 33, 146/148; U.v. 24.7.1996 – 23 B 90.776, BayVBl 1997, 83 = VGH n. F. 49, 138 ff.; B.v. 3.4.1997 – 23 BZ 93.727; Eckstein in: Schieder/Happ, a.a.O., Rn. 20 zu Art. 9).
Die dem Einrichtungsträger von einem Unternehmer in Rechnung gestellten Beträge können grundsätzlich dann als angemessen gelten, wenn bei der Auftragsvergabe und -abrechnung die VOB beachtet wurde.
Wie sich den mit Schriftsatz der Bevollmächtigten des Beklagten vom 5. September 2018 vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt, wurde die Neuverlegung der Hausanschlüsse als Teil einer 29 Einzelmaßnahmen umfassenden Baumaßnahme am 25. Januar 2016 öffentlich ausgeschrieben. Dass diese Ausschreibung nicht den Vorgaben der VOB entsprochen habe, wird vom Kläger selbst nicht behauptet.
Für die Beurteilung der Frage, ob im Rahmen einer Ausschreibung das annehmbarste Angebot (vgl. § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A 2009) ausgewählt wurde, darf auf das Ergebnis der Gesamtausschreibung (einschließlich Grundstücksanschlüsse) abgestellt werden. Es kommt nicht darauf an, wer im Rahmen der Gesamtausschreibung das günstigste Angebot für die Teilleistung Grundstücksanschlüsse abgegeben hat (BayVGH, U.v. 28.4.1989 – 23 B 87.03951, GK 1990/64 Ziffer 7; U.v. 24.7.1996 – 23 B 90.776, BayVBl 1997, 83). Dem Kläger ist es verwehrt, einzelne Positionen der Ausschreibung herauszunehmen und zu rügen, solange er nicht bestreitet, dass insgesamt das günstigste Angebot zum Zug gekommen ist (BayVGH, B.v. 29.11.2011 – 20 ZB 11.451, juris).
Der Kläger kann somit nicht geltend machen, er halte den in der Abrechnung der Position Ziffer 03.01.0024 zu Grunde gelegten Meterpreis für die Horizontal-Durchpressung für überhöht.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung auch deutlich gemacht, dass nicht nur keine Kosten für die Neuherstellung des Hausanschlusses im öffentlichen Straßengrund geltend gemacht worden sind, sondern darüber hinaus auch der erste Meter des neu verlegten Grundstücksanschlusses auf dem Grundstück nicht abgerechnet worden ist. Entsprechend wurden nur die Kosten für ein Druckrohr mit einer Länge von 12,6 m (statt 13,6 m) abgerechnet.
Soweit es die abgerechneten Kosten für die EWE Wasserzähler-Armaturen-Anlage betrifft, handelt es sich bei dieser nach dem von den Vertretern des Beklagten in die mündliche Verhandlung mitgebrachten Modell um eine als Einheit gelieferte Einrichtung zur Aufnahme des (nicht enthaltenen) Wasserzählers und beinhaltet auch die Hauptabsperrvorrichtung im Sinne des § 3 WAS. Da die Hauptabsperrvorrichtung Teil des Grundstücksanschlusses ist, stellt die als eine Einheit anzusehende, die Hauptabsperrvorrichtung beinhaltende EWE Wasserzähler-Armaturen-Anlage insgesamt einen Teil des Grundstücksanschlusses dar, deren Kosten – anders als die Kosten des separat zu beschaffenden Wasserzählers – deshalb über § 8 Abs. 1 BGS/WAS zu erstatten sind.
Als fehlerhaft erweist sich jedoch der Ansatz einer Umsatzsteuer auf den abgerechneten Aufwand in Höhe von 19%. Beauftragt ein Wasserversorger eine Baufirma und rechnet diese ihren Auftrag ab, so stellt die Baufirma für ihre Bauleistung 19% Umsatzsteuer in Rechnung. Handelt es sich – wie vorliegend – um einen Hausanschluss bei der Wasserversorgung, so ist der Einrichtungsträger vorsteuerabzugsberechtigt und stellt selbst nur den ermäßigten Steuersatz für „Lieferungen von Wasser“ von 7% nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit der Anlage zum UStG für den gesamten Aufwand am Wassergrundstücksanschluss in Rechnung (Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Teil III, Frage 30 Nr. 4 f.; Teil IV, Art. 9 Frage 11, Rn. 3.5; BFH, U.v. 8.10.2008 – V R 61/03, GK 2009/40; vgl. auch EuGH, U.v. 3.4.2008 – C 442/05).
Die vom Kläger nach Art. 9 Abs. 1 KAG zu tragenden Kosten reduzieren sich damit auf 1.186,75 EUR.
Dem Kläger steht der gegen den Beklagten geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 800.- EUR nicht zu.
Er macht insoweit Kosten geltend, die ihm im Rahmen der von ihm erbrachten Eigenleistungen bei der Erneuerung des Grundstücksanschlusses entstanden seien. Die Erbringung von Eigenleistungen hatte der Beklagte zuvor dem Kläger zur Reduzierung der dem Beklagten entstehenden und über § 8 Abs. 1 BGS/WAS abzurechnenden Kosten gestattet.
Da der Beklagte den Kläger jedoch nicht beauftragt hat, für den Beklagten Baumaßnahmen anlässlich der Erneuerung des Grundstücksanschlusses durchzuführen, kommen als mögliche Rechtsgrundlagen für den geltend gemachten Anspruch nicht § 670 BGB, sondern nur die Regelungen der öffentlichen-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 677 ff. BGB in Betracht, die in § 683 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen ebenfalls einen Anspruch auf Aufwendungsersatz vorsehen (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2002 – 23 C 02.462, juris).
Da der Beklagte es dem Kläger jedoch ausschließlich ermöglichen wollte, durch Eigenleistungen die über § 8 Abs. 1 BGS/WAS abzurechnenden Kosten zu seinen Gunsten zu reduzieren, kann dieser nunmehr nicht geltend machen, er habe als Geschäftsführer ohne Auftrag eine dem Beklagten obliegende Verpflichtung aus § 9 Abs. 3 WAS erfüllt. Insoweit steht einer Geltendmachung des angeblich entstandenen Aufwands bereits die Regelung des § 8 Abs. 1 BGS/WAS entgegen, wonach die Kosten der Erneuerung eines Grundstücksanschlusses vom Grundstückseigentümer zu tragen sind.
Demnach war der Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2017 (nur) in dem im Tenor bezeichneten Umfang aufzuheben und im Übrigen die Klage abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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