IT- und Medienrecht

Kostenerstattung für Versendung eines Abschlussschreibens

Aktenzeichen  33 O 10414/18

Datum:
10.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2020, 11771
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 517 Abs. 1
BGB § 670, § 677, § 683 S. 1
UWG § 9

 

Leitsatz

Auch wenn nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung die Versendung eines Abschlussschreibens regelmäßig dem mutmaßlichen Willen des Schuldners entsprechen wird, folgt daraus nicht, dass mit dem Ablauf dieser Frist die Versendung des Abschlussschreibens in jeden Fall den Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB auslöst. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht gemäß § 13 Abs. 1 UWG sachlich und gemäß § 14 Abs. 2 UWG, § 39 S. 1 ZPO örtlich zuständig.
B. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch besteht weder nach den Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB) noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 9 S. 1 UWG. Auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind nicht ersichtlich (§§ 812 ff. BGB).
I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen der Versendung des Abschlussschreibens keinen Anspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB, da die Versendung des Abschlussschreibens erkennbar nicht im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten stand, zumal diese ausdrücklich ihren entgegenstehenden Willen gegenüber der Klägerin kundgetan hatte.
1. Das rechtsfortbildend entwickelte und einem praktischen Bedürfnis entsprechende Institut des Abschlussschreibens unterfällt im Grundsatz den Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (ganz h.M., vgl. nur BGH GRUR 2010, 1038 Rn. 26 – Kosten für Abschlussschreiben I; BGH GRUR 2015, 822 Rn. 14 – Kosten für Abschlussschreiben II; BGH GRUR 2012, 730 Rn. 45 – Bauheizgerät; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 37. Aufl. 2019, § 12 Rn. 3.73). Der Versender des Abschlussschreibens nimmt in diesem Zusammenhang wegen der – von der Klägerin zutreffend dargestellten – vielschichtigen Interessenlage neben einem eigenen Geschäft zumindest auch ein Geschäft des Antragsgegners des einstweiligen Verfügungsverfahrens wahr, da es regelmäßig in dessen Interessenkreis fällt, sich über die Rechtslage nach Erlass einer einstweiligen Verfügung zu informieren (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 12 Rn. 188). Der Anspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 Abs. 1 BGB setzt aber tatbestandlich voraus, dass die Geschäftsbesorgung im Interesse des Geschäftsherrn sowie im Einklang mit dessen tatsächlich geäußerten oder mutmaßlichen Willen erfolgt (§ 683 S. 1 BGB). Dies ist auch deshalb konsequent, weil der Geschäftsführer durch die Übernahme der Geschäftsführung in einen fremden Rechtskreis eingreift und sich daher zum Sachwalter in fremden Angelegenheiten aufschwingt. Darin liegt aber grundsätzlich ein Eingriff in das grundrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht des Geschäftsherrn (Art. 2 Abs. 1 GG), der einer besonderen Rechtfertigung bedarf (in diese Richtung auch MüKoBGB/Schäfer, BGB, 8. Aufl. 2020, § 683 Rn. 2).
Die Geschäftsführung steht im Einklang mit dem wirklichen Willen des Geschäftsführers, wenn im Zeitpunkt der Vornahme der Handlung ein solcher Wille tatsächlich bestand und hinreichend erkennbar kundgetan wurde (OLG Koblenz NJW-RR 1995, 15; OLG München NJW-RR 1988, 1013, 1015; LG Köln NJW-RR 1991, 989; 990; a.A. [Kundgabe nicht erforderlich] MüKoBGB/Schäfer, BGB, 8. Aufl. 2020, § 683 Rn. 5). Der mutmaßliche Wille ist demgegenüber auf hypothetischer Grundlage zu ermitteln. Zu fragen ist insoweit, ob der Geschäftsherr mit der Übernahme durch den Geschäftsführer bei Kenntnis der Umstände einverstanden gewesen wäre (BGH NJW 2016, 2407 Rn. 12; OLG Hamm NJW-RR 2016, 91 Rn. 50). Ist ein entgegenstehender Wille im maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der Handlung geäußert, so ist für die Annahme der Voraussetzungen des § 683 S. 1 BGB kein Raum (vgl. § 683 S. 2 BGB, § 684 S. 2 BGB e contrario). Der wirkliche Wille genießt folglich – wenn nicht ein Ausnahmefall des § 683 S. 1 BGB vorliegt – stets Vorrang vor dem mutmaßlichen Willen (MüKoBGB/Schäfer, BGB, 8. Aufl. 2020, § 683 Rn. 17 m.w.N.).
2. Vorliegend scheitert ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten für das Abschlussschreiben bereits am eindeutig entgegenstehenden Willen der Beklagten, den diese in den der Klageseite zeitnah zugegangenen Schreiben vom 20.06.2018 (Anlage K 3) und 27.06.2018 (Anlage K 5) erklärt hatte. Die Beklagte hat im Schreiben vom 26.06.2018 (Anlage K 3) in klarer und unmissverständlicher Weise erklärt, dass es der Versendung eines Abschlussschreibens nicht bedürfe. Dadurch hat sie deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Versendung eines Schreibens nicht im Einklang mit ihrem wirklichen Willen steht. Im Schreiben vom 27.06.2018 hat sie sich auf die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Abgabe einer Abschlusserklärung entwickelte Überlegungsfrist nach dem Rechtsgedanken des § 517 S. 1 ZPO berufen und dadurch der fachanwaltlich vertretenen Klägerin ebenfalls hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie sich der aktuellen Rechtslage hinsichtlich der Abgabe einer Abschlusserklärung bewusst ist und insbesondere die hierzu ergangene Rechtsprechung kennt. Auch daraus konnte die Klägerin ohne Weiteres den Schluss ziehen, nach fruchtlosem Ablauf der Frist nach § 517 Abs. 1 ZPO Hauptsacheklage erheben zu müssen. Mit anderen Worten konnte das Abschlussschreiben im Zeitpunkt seiner Versendung die ihm von der Rechtsprechung zugedachte Funktion, dem Gläubiger alsbald Klarheit über die Erhebung einer Hauptsacheklage zu verschaffen und der negativen Kostenfolge des § 93 ZPO zu entgehen (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer, UWG, 4. Aufl. 2016, § 12 Rn. 654 ff.), schon nicht mehr erfüllen, weil die Gläubigerin und hiesige Klägerin ersichtlich über diese Klarheit im Zeitpunkt der Versendung bereits verfügte.
3. Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 683 S. 2, 679 BGB sind weder ersichtlich noch dargetan.
4. Aus den von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH GRUR 2015, 822 – Kosten für Abschlussschreiben II; BGH GRUR 2017, 1160 – BretarisGenuair) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die den Entscheidungen zugrundeliegenden Konstellationen sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.
a. Die Entscheidung BGH GRUR 2015, 822 – Kosten für Abschlussschreiben II betrifft die lange umstrittene Frage, welchen Zeitraum der Gläubiger mit der Versendung zuwarten muss, um den Anspruch auf Aufwendungsersatz nach Maßgabe der § 677, 683 S. 1, 670 BGB zu begründen. Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Ausführungen zu Rechtsgrund und Zweck der Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag ist es nur konsequent, dem Schuldner einen eigenständigen Zeitraum einzuräumen, um Erkundigungen zur Rechtslage anzustellen und ggf. Rechtsrat einzuholen. Dogmatisch betrifft die Frage der Wartefrist ebenfalls den mutmaßlichen Willen des Schuldners nach § 683 S. 1 BGB. Der BGH hat die Frage dahingehend beantwortet, dass nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung die Versendung des Abschlussschreibens regelmäßig dem mutmaßlichen Willen des Schuldners entsprechen wird (BGH GRUR 2015, 822 Rn. 17 ff. – Kosten für Abschlussschreiben II). Der Entscheidung lässt sich – entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung – keinesfalls entnehmen, dass mit dem Ablauf einer Frist von zwei Wochen die Versendung des Abschlussschreibens in jeden Fall den Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB auslöst. Eine solche Sichtweise stünde nicht nur im Widerspruch mit § 683 S. 1 BGB, da sie letztendlich auf eine Fiktion des mutmaßlichen Willens des Schuldners hinauslaufen würde. Die von der Klägerin vertretene Ansicht steht auch im Widerspruch zur zweiten grundlegenden Wertung der Entscheidung. Der Bundesgerichtshof hat, gestützt auf den Rechtsgedanken des § 517 ZPO, bestimmt, dem Schuldner des Unterlassungstitels müsse nach Zustellung der einstweiligen Verfügung eine Überlegungsfrist von insgesamt einem Monat zugebilligt werden, um zu prüfen, ob er die Abschlusserklärung abgeben und damit die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung akzeptieren will oder nicht (BGH GRUR 2015, 822 Rn. 18 – Kosten für Abschlussschreiben II). Die von der Klägerin vertretene Ansicht steht mit dieser Grundentscheidung aber schon deshalb nicht im Einklang, weil sie bei Lichte betrachtet faktisch zu einer Verkürzung der Erklärungsfrist führt. Denn auf Grundlage der von der Klägerin dargebrachten Auffassung könnte der Schuldner die Kosten für das Abschlussschreiben alleine dadurch vermeiden, indem er innerhalb der Wartefrist von 14 Tagen eine Abschlusserklärung abgibt. In diesem Fall steht ihm aber faktisch gerade kein Zeitraum von einem Monat für die Prüfung zu, ob er die gegenüber ihm ergangene einstweilige Verfügung als endgültige Regelung akzeptieren will.
b. Der Entscheidung BGH GRUR 2017, 1160 – BretarisGenuair lassen sich ebenfalls keine Gesichtspunkte entnehmen, die für den vorliegenden Fall ein anderes Ergebnis rechtfertigen. Die Entscheidung stellt bei genauer Betrachtung keine Fortentwicklung, sondern eine Bestätigung der zuvor geschilderten Grundsätze dar. In der zu entscheidenden Konstellation hatte der Schuldner vor Ablauf der Wartefrist bereits Widerspruch gegen die ergangene einstweilige Verfügung eingelegt, dies war dem Gläubiger allerdings in dem Zeitpunkt, in dem er das Abschlussschreiben versandte, noch nicht zur Kenntnis gereicht, weshalb es auf den mutmaßlichen Willen ankam. Das Vorliegen des mutmaßlichen Willens hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung bejaht.
5. Letztlich scheitert der Anspruch aus § 677, 683 S. 1, 670 BGB aber auch daran, dass die Klägerin vorliegend die Aufwendungen für das Abschlussschreiben aufgrund der dargelegten Umstände nicht erforderlich halten durfte (§ 670 BGB). Für die Erforderlichkeit ist kein rein objektiver Maßstab anzulegen, sondern es ist auf die subjektive Sicht des Geschäftsführers abzustellen (MüKoBGB/Schäfer, BGB, 8. Aufl. 2020, § 670 Rn. 23). Weil die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 26.06.2018 eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass es eines Abschlussschreibens nicht bedarf, war aus Sicht der Klägerin die Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten für das Abschlussschreiben nicht erforderlich.
II. Ein Anspruch auf Zahlung entstandener Rechtsanwaltskosten für das Abschlussschreiben vom 02.07.2018 folgt auch nicht aus § 9 UWG.
1. Zwar trifft die Ansicht der Klägerin im Kern zu, dass als Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Kosten für das Abschlussschreiben neben den Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag auch entsprechende Schadensersatzvorschriften in Betracht kommen (statt aller BGH GRUR 2017, 1160 Rn. 59 – BretarisGenuair, Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 37. Aufl. 2019, § 12 Rn. 3.73).
2. Die Annahme eines Schadensersatzanspruchs scheitert vorliegend aber ebenso am Kriterium der „Erforderlichkeit“ (vgl. insoweit BGH GRUR 2010, 855 Rn. 26 – Folienrollos; OLG Hamburg WRP 2014, 483 Rn. 31, Ohly/Sosnitza/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 12 Rn. 188).
Bei Kosten, die für den Gläubiger aufgrund der Beauftragung eines Anwalts entstanden sind, handelt es sich im Grundsatz um freiwillige Vermögensopfer. Eine Abwälzung auf den Schädiger ist deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn die Kosten zur angemessenen Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW-RR 2010, 428; BGH NJW 2010, 3035; BGH NJW 2011, 784; MüKoBGB/Oetker, BGB, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. 182). Dies rechtfertigt sich aus dem in § 249 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Wirtschaftlichkeitspostulat, dessen besondere Ausprägung die Schadensminderungsobliegenheit des Gläubigers ist (vgl. insoweit MüKoBGB/Oetker, BGB, 8. Aufl. 2019, § 384 ff.).
Diese Voraussetzungen sind aber im Streitfall aufgrund der eindeutigen Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 26.06.2018 nicht gegeben.
III. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus § 683 S. 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, weil zu ihren Gunsten vorliegend die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung eingreifen (Palandt/Sprau, BGB, 78 Aufl. 2019, § 812 Rn. 52).
IV. Soweit die nachgereichten Schriftsätze der Klägerin vom 15.01.2020, 26.02.2020 und 04.03.2020 sowie der Beklagten vom 03.03.2020 anderes als bloße Rechtsausführungen enthalten, waren sie gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 132 Rdnr. 4). Eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO hinsichtlich des neuen Vortrags war nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 142 f. und Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 156 Rdnr. 4 und 5).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO.


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