IT- und Medienrecht

Kostenlast bei Erledigung einer Untätigkeitsklage durch Flüchtlingsanerkennung

Aktenzeichen  M 4 K 16.32518

Datum:
28.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 75, § 161 Abs. 3
AsylG AsylG § 80

 

Leitsatz

Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Die Klagepartei hat mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat der Erledigung vorab zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- einzustellen.
II.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 3 VwGO nach Aktenlage zu entscheiden. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist nicht geboten.
Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Dafür spricht die Aktenlage.
Nach Aktenlage wurde am 29. April 2014 Asylantrag gestellt und die Beklagte wiederholt um Entscheidung gebeten. Der Bescheid über die Flüchtlingsanerkennung wurde erst am 22. Dezember 2016 erlassen.
Objektiv zureichende Gründe, um die Verzögerung der Entscheidung zu rechtfertigen, wurden weder vorgetragen noch sind diese aus den vorliegenden Schreiben ersichtlich. Die Beklagtenseite hat sich auch im Klageverfahren hierzu nicht geäußert.
Es ist vorliegend nach derzeitiger Aktenlage also gerechtfertigt, dass die Beklagte nach der Regelung des § 161 Abs. 3 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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