Asylrecht, Herkunftsland: Arabische, Republik Syrien, Widerruf der Flüchtlingseigenschaft, unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren nicht ausreichend
Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an die Russische Föderation: Unzureichende fachgerichtliche Berücksichtigung einer Flüchtlingsanerkennung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU sowie fehlende Begründung des Absehens von einer Vorlage an den EuGH bzgl der Bindungswirkung jener Entscheidung