Strafrecht

Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Aktenzeichen  W 2 S 19.31963

Datum:
11.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30297
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 73 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 60 Abs. 8 S. 1, S. 3
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Der Anwendungsbereich von § 60 Abs. 8 S. 1 2. Alt. AufenthG ist nicht eröffnet für eine ausschließlich aus Einzelstrafen, die jeweils für sich genommen die Mindestdauer von drei Jahren nicht erreichen, hervorgegangene Gesamtfreiheitsstrafe.  (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für … vom 8. Oktober 2019 (Az. 7575174-475) wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen den Widerruf der ihm zuerkannten Flüchtlingseigenschaft und begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf.
Dem Antragsteller, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, wurde mit Bescheid des Bundesamts für … (Bundesamt) vom 5. November 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Mit Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 13. Dezember 2017, rechtskräftig seit dem 13. Juni 2018, wurde der Antragsteller wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seit dem 3. März 2017 befindet sich der Antragsteller in Haft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) W.
Mit Schreiben vom 20. März 2019 wurde der Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung angehört. In seiner Stellungnahme vom 29. März 2019 führte er im Wesentlichen aus, dass er seine Straftat bereue und versichere, keine Straftat mehr zu begehen. Seine Familie sei hier sozialisiert und es sei auch sein Wille, sich in das Sozialgefüge einzugliedern.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2019, zugestellt am 17. Oktober 2019, widerrief die Antragsgegnerin die mit Bescheid vom 5. November 2015 (Az.: 6226129-475) zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 2) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliegen (Ziffer 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorlägen, da Ausschlussgründe nach § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG vorlägen. Der Kläger sei mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 13. Dezember 2017, rechtskräftig seit dem 13. Juni 2018, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe erfülle die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG. Insbesondere sei die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe ausreichend, ohne dass eine der Einzelstrafen das Strafmaß von drei Jahren erreiche. Denn durch die Einfügung des Satzes 3 im § 60 Abs. 8 AufenthG, der auch die rechtskräftige Verurteilung wegen mehrerer Straftaten zum Erreichen des Mindeststrafmaßes ausreichen lasse, komme die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, auch die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe genügen zu lassen, wenn keine der verhängten Einzelstrafen das erforderliche Strafmaß erreiche.
Für die Frage, ob ein Ausländer als Gefahr für die Allgemeinheit anzusehen sei, sei auf die von diesem konkret ausgehende Wiederholungsgefahr abzustellen. Es müssten im Einzelfall schwerwiegende Gründe für die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr vorliegen. Dies erfordere eine Prognose, dass der Ausländer seine Betätigung in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit fortsetzen wird. Die lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten genüge nicht. Bei der Prognose seien die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sei die der gesetzlichen Regelung zugrundeliegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend seien, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Widerholungsrisiko verknüpft seien. Hinsichtlich Rauschgiftdelikten sei eine Widerholungsgefahr auch wegen der hohen Rückfallquote dieser Delikte anzunehmen. Gerade durch das vom Landgericht Schweinfurt dargestellte, an einem möglichen Gewinn orientierte Vorgehen des Antragstellers werde die Geringschätzung der körperlichen Unversehrtheit anderer und damit seine Gefährlichkeit deutlich. Die durch das Gewinnstreben gezeigte kriminelle Energie und das Gewicht des bei einem drohenden Rückfall bedrohten Rechtsguts rechtfertigten bereits für sich die Annahme, dass bei dem Antragsteller von einer hinreichend konkreten Widerholungsgefahr auszugehen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass der hohe Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten sowie die dadurch verletzten Rechtsgüter schwer wiegten. Bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz bestehe eine hohe Gefahr für die durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüter der betroffenen Konsumenten. Bei derart hochrangigen Rechtsgütern genüge auch die nur entfernte Möglichkeit einer Wiederholung. Das Vorliegen der Widerholungsgefahr werde zudem darauf gestützt, dass sich der Antragsteller mehrfach derselben Straftat schuldig gemacht habe. Auch sei die persönliche Situation des Antragstellers zu berücksichtigen. Dieser sei bereits im Heimatland seit 2011 keiner geregelten Tätigkeit mehr nachgegangen. Es könne, auch unter Berücksichtigung der körperlichen Einschränkungen des Antragstellers, nicht davon ausgegangen werden, dass er in absehbarer Zeit einer bezahlten Tätigkeit nachgehen werde. Es lägen keine konkreten Nachweise dafür vor, dass sich seine wirtschaftliche Situation nach seiner Haftentlassung als so unproblematisch darstellen würde, dass er nunmehr kein Interesse mehr an der Begehung von Straftaten aus finanziellen Gründe hätte. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes lägen nicht vor, da schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG darstelle, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebe. Hinsichtlich Syrien liege ein Abschiebungsverbot vor, da landesweit weiterhin von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen sei. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 31. Oktober 2019 Klage erheben und zugleich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass vom Antragsteller keine Wiederholungsgefahr ausgehe. Er lebe in gefestigten Familienstrukturen. Neben seiner Frau und seinen drei Kindern lebe auch der Bruder in Deutschland. Diese besuchten ihn regelmäßig in der JVA. Ihm sei unter dem Druck der Haft eindringlich bewusst geworden, dass seine Familie sehr unter dem Umstand leide, dass er eine Freiheitsstrafe verbüße. Er bereue seine Taten. Nach seiner Haftentlassung wolle er sich um seine Familie kümmern und unbedingt arbeiten. Ihm liege ein unterschriftsfähiger Arbeitsvertrag vor. Auch in der JVA arbeite der Antragsteller bereits und verpacke nach Kenntnis des Bruders Schrauben und kleine Autoteile. Auch führe er dort Sprachkurse durch, um sich in der Gesellschaft und auf dem Arbeitsmarkt besser zurecht zu finden. Der Bescheid sei an zahlreichen Stellen fehlerhaft ergangen. So könne nicht per se auf eine konkrete Wiederholungsgefahr geschlossen werden, weil angeblich generell eine hohe Rückfallquote bei BtMG-Delikten anzunehmen sei. Diese müsse im Einzelfall bewiesen werden. Aufgrund der gefestigten Familienstrukturen sowie des Verhaltens des Antragstellers während seiner Haftzeit und der Entwicklung seiner Persönlichkeit müsse eine „hohe Wahrscheinlichkeit“ der Fortsetzung von Betäubungsmittelstraftaten verneint werden. Zudem könne auch keine hohe Gefahr für die durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüter angenommen werden, weil bei den verurteilten Taten gerade keine körperliche Gewalt ausgeübt worden sei. Ferner habe der Antragsteller keine körperlichen Einschränkungen, welche einer bezahlten Tätigkeit entgegenstünden. Er sei nach seiner Hüftoperation vor drei Jahren wieder voll arbeitsfähig. Dies beweise er dadurch, dass er in der JVA arbeite. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin habe er kein Interesse mehr an der Begehung von Straftaten aus finanziellen Gründen, da er einen unterschriftsfähigen Arbeitsvertrag vorliegen habe und er sich seiner Verantwortung für die Familie bewusst geworden sei.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in Hauptsache- und Sofortverfahren sowie die beigezogene Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der nach § 75 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 8. Oktober 2019 anzuordnen, hat auch in der Sache Erfolg.
Der Bescheid des Bundesamts vom 8. Oktober 2019 erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) insoweit als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, so dass das Interesse des Antragstellers an der Suspendierung der Verfügung das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
1. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist gemäß § 73 Abs. 4 AsylG unter anderem dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vorliegen, der Ausländer also aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Zudem muss eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen, die vorliegt, wenn von dem Ausländer in Zukunft neue vergleichbare Straftaten ernsthaft drohen.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Denn es ist höchstrichterlich entschieden, dass die nach § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erforderliche rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren zwar grundsätzlich unabhängig davon vorliegen kann, ob die verhängte Freiheitsstrafe auf tateinheitlich oder tatmehrheitlich begangene und gleichzeitig abgeurteilte Delikte (§ 52 oder §§ 53 bis 55 StGB) zurückgeht. Bei der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe ist jedoch erforderlich, dass zumindest eine der Einzelstrafen, aus denen die Gesamtstrafe gemäß §§ 54 oder 55 StGB gebildet wird, eine wenigstens dreijährige Freiheitsstrafe ist. Falls hingegen die Gesamtfreiheitsstrafe ausschließlich aus Einzelstrafen hervorgegangen ist, die jeweils für sich genommen die Mindestdauer von drei Jahren nicht erreichen, ist der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG nicht eröffnet (BVerwG, U. v. 31.1.2013 – 10 C 17/12 – juris Rn. 12).
Der Antragsteller ist zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Die jeweiligen Einzelstrafen lagen aber mit zwei Jahren und drei Monaten bzw. zwei Jahren unterhalb einer dreijährigen Freiheitsstrafe. Damit scheidet eine Anwendung des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG bereits grundsätzlich aus, ohne dass es auf die weitere Tatbestandsvoraussetzung der Widerholungsgefahr ankäme.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin führt auch das Einfügen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG nicht zu der Annahme, dass nunmehr auch im Rahmen des Satzes 1 der Vorschrift das Strafmaß der Gesamtfreiheitsstrafe entscheidend ist. Gegen diese Auffassung spricht zunächst die Tatsache, dass § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG im Rahmen des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern nicht geändert worden ist. Somit fehlt es bereits an einem Anknüpfungspunkt, weshalb die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich an Wortlaut, Zweck der Vorschrift und ihrer Entstehungsgeschichte sowie jener der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert, keine Geltung mehr beanspruchen sollte. Dass im Rahmen der Einfügung von § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG der Satz 1 unverändert gelassen wurde, spricht im Gegenteil gerade dafür, dass dessen Regelungsgehalt unberührt bleiben sollte. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung. Dort heißt es ausdrücklich: „Die bisherige Rechtslage wird auch insofern beibehalten, als ein Ausländer von der Flüchtlingsanerkennung ausgeschlossen ist, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.“ (BTDrucks 18/7537 S. 9). Wenn der Gesetzgeber ausdrücklich die bisherige Rechtslage beibehält, spricht alles gegen eine neue Auslegung dieser Regelung.
Ob die weitere, eng auszulegende Tatbestandsvoraussetzung der konkreten Wiederholungsgefahr gegeben ist, ist somit nicht mehr entscheidungserheblich. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die diesbezüglich im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens behaupteten Tatsachen, die durch die eidesstattliche Versicherung des Bruders des Antragstellers glaubhaft gemacht werden sollen, in wesentlichen Aspekten im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen stehen, welche das Landgericht Würzburg seinem ablehnenden Beschluss zur Reststrafenbewährung vom 2. August 2019 zugrunde gelegt hat. So wird im Schriftsatz vom 31. Oktober 2019 auf S. 2 behauptet, der Bruder besuche den Antragsteller ca. einmal im Monat und die Frau und seine Kinder seien ebenfalls regelmäßig zu Besuch in der JVA. Im Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 2. August 2019 auf S. 5 heißt es hingegen, seine Frau und seine drei Kinder besuchten ihn nicht während der Haft bzw. dass er keinen Besuch der Familie erhielt. Wenn weiter vorgetragen wird, es liege ein unterschriftsfähiger Arbeitsvertrag vor und zur Glaubhaftmachung die Kopie eines Arbeitsvertrags vorgelegt wird, der am 1. Januar 2019 vom potentiellen Arbeitgeber unterschrieben worden sein soll, ist auch dies nicht mit den Feststellungen des Landgerichts Würzburg in Einklang zu bringen. Danach habe der Antragsteller keinerlei Vorstellungen bezüglich eines Arbeitsplatzes und zeige diesbezüglich keine entlassungsvorbereitenden Bemühungen. Auch die Behauptung im Schriftsatz vom 31. Oktober 2019, wonach sich der Antragsteller in der JVA bisher nichts habe zu Schulden kommen lassen und er sich im Gegenteil bislang sehr gut führe, widerspricht der Tatsache, dass der Antragsteller im Juli 2018 einmalig disziplinarisch geahndet worden ist, weil er die Arbeit verweigert hat. Schließlich ist die Aussage des Bruders, dass der Antragsteller in seiner Heimat „nie etwas mit Drogen zu tun hatte“, nicht in Einklang zu bringen mit den Feststellungen des Landgerichts Schweinfurt, wonach der Antragsteller seit längerer Zeit, namentlich seit er seine Schussverletzungen erlitten habe, Haschisch konsumiere (S. 12 des Urteils vom 13. Dezember 2017). Im Alter von 24 Jahren habe er seinen regelmäßigen Alkoholgenuss auf ärztlichen Rat erheblich eingeschränkt, sich nun aber verstärkt auf den Konsum von Haschisch verlegt, welches er mit vierzehn Jahren erstmals geraucht habe (S. 7 des Urteils vom 13. Dezember 2017).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antragsteller nicht nachgewiesen hat, dass er nach seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen.


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