Verwaltungsrecht

Unverzügliche Beantragung des Familienasyls

Aktenzeichen  W 2 K 18.31695

Datum:
10.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
CELEX – , 62018CC0019
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5
VwGO § 101 Abs. 2, § 113 Abs. 5 S. 1, § 167
BGB § 121

 

Leitsatz

1. Ein Asylantrag ist „unverzüglich“ im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gestellt, wenn er entsprechend der Legaldefinition des § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“ gestellt wurde. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass zumindest eine Antragstellung innerhalb von 14 Tagen seit der Einreise als unverzüglich anzusehen ist (grundlegend BVerwG BeckRS 9998, 170775). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es besteht kein Rangverhältnis zwischen der Gewährung der Flüchtlingsanerkennung gem. § 26 AsylG und der Anerkennung gem. § 3 AsylG. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid vom 30. Juli 2018 (Az. 7431539-475) wird in Ziffer 2 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Entsprechende Einverständniserklärungen liegen mit dem Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 6. Februar 2019 und der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juni 2017 vor.
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Asylgesetz (AsylG) ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidungsfindung maßgeblich.
Die Klage ist zu diesem Zeitpunkt sowohl zulässig, als auch begründet.
Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Klägerin hat jedenfalls gemäß § 26 Abs. 3, Abs. 5 AsylG einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Nach dieser Vorschrift hat der Ehegatte einer rechtskräftig als Flüchtling anerkannten Person einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling, wenn die Ehe schon im Herkunftsland bestanden hat und der Asylantrag unverzüglich nach Einreise in die Bundesrepublik gestellt wurde.
Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Ehe der Klägerin mit ihrem mit Bescheid vom 1. März 2016 (AZ. 6580102-475) als Flüchtling anerkannten Ehemann schon in Syrien bestanden hat. Sie stellte den Asylantrag auch unverzüglich nach ihrer Einreise. Ein Asylantrag ist „unverzüglich“ im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gestellt, wenn er entsprechend der Legaldefinition des § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“ gestellt wurde. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass zumindest eine Antragstellung innerhalb von 14 Tagen seit der Einreise als unverzüglich anzusehen ist (grundlegend BVerwG, U.v. 15.5.1997 – 9 C 35/96 – juris). Die Klägerin reiste am 4. Februar 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018, eingegangen beim Bundesamt am 13. Februar 2018 (vgl. Eingangstempel auf Blatt 56 der Bundesamtsakte), stellte sie einen schriftlichen Asylantrag, also innerhalb von neun Tagen seit der Einreise. Die Beklagte macht in dem angegriffenen Bescheid keine Ausführungen dazu, warum hier eine unverzügliche Antragstellung abgelehnt wird.
Die Klägerin erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 AsylG. Es kann mithin offen bleiben, ob sie darüber hinaus auch die Voraussetzungen des § 3 AsylG erfüllt. Denn es besteht kein Rangverhältnis zwischen der Gewährung der Flüchtlingsanerkennung gem. § 26 AsylG und der Anerkennung gem. § 3 AsylG (vgl. Bergmann/Dienelt/Bergmann, 12. Aufl. 2018, AsylG § 26 Rn. 18)
Der Klage ist mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Das Gerichtsverfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.


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