IT- und Medienrecht

Krankenversicherung, Unwirksamkeit, Streitwert, Feststellung, Vollstreckung, Versicherer, Versicherungsleistungen, Abweichung, Klage, Sicherheitsleistung, Beweisaufnahme, Verfahren, Kostenentscheidung, Zeitpunkt, Kosten des Rechtsstreits, berechtigtes Interesse

Aktenzeichen  75 O 594/21

Datum:
27.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 25641
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Das Landgericht Landshut ist nach §§ 23 Nr. 1, 71, Abs. 1 GVG, 215 Abs. 1 VVG sachlich und örtlich zuständig.
Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht ein berechtigtes Interesse nach § 256 Abs. 1, 2 ZPO an der Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhung (vgl. Zuletzt BGH, Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 353/19).
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beitragsanpassung zum 01.01.2021 war wirksam.
1. Die Beitragsanpassung genügt den formellen Anforderungen und ist auch materiell wirksam, da § 8b I. (1), II. MB/KK 2009 auch bei weniger als 10% aber mehr als 5% Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen die Beitragsanpassung ermöglicht und unabhängig von einer etwaigen Unwirksamkeit von § 8b I. (2) MB/KK 2009 diese nicht auch den übrigen Regelungsgehalt erfasst.
a) Grundlage der Beitragsanpassung ist die nach § 208 VVG halbzwingende Regelung in § 203 VVG, wobei § 203 Abs. 2 VVG ergänzend insbesondere auf § 155 VAG Bezug nimmt. Demnach setzt eine Beitragsanpassung – soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Relevanz – eine nicht nur als vorübergehend anzusehende Veränderung einer für die Prämienberechnung maßgeblichen Rechnungsgrundlage – nach § 203 Abs. 2 S. 3 VVG sind dies die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten – voraus, wobei grundsätzlich eine Abweichung von mehr als 10% vorliegen muss, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Prozentsatz vorgesehen ist, § 203 Abs. 2 S. 1, 4 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3 S. 2 VAG.
Einen solchen geringeren Prozentsatz enthält § 8b II. MB/KK 2009, wonach eine Beitragsanpassung fakultativ auch schon bei einer Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen von mehr als 5% möglich sein soll. Diese Regelung ist wirksam und wird auch nicht dadurch unwirksam, dass womöglich die Regelung in § 8b II. MB/KK 2009 unwirksam ist, weil danach abweichend von §§ 203 Abs. 2 S. 1, 4 VVG, 155 Abs. 3 S. 2 VAG eine Prämienanpassung auch bei nur vorübergehender Veränderung der Versicherungsleistungen möglich sein soll. Eine etwaige Unwirksamkeit von § 8b I. (2) MB/KK 2009 (so: OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020 – 9 U 237/19 Rn. 45) kann daher vorliegend dahinstehen.
Entgegen der klägerischen Auffassung (im Anschluss an OLG Köln, a.a.O. Rn 47), bliebe § 8b I. (1), II. MB/KK 2009 auch dann selbständig wirksam, wenn § 8b I. (2) MB/KK 2009 als unwirksam anzusehen wäre. Nach diesseits vertretener Auffassung stehen § 8b I. (1), II. MB/KK 2009 in keinem derart untrennbaren Zusammenhang mit der Regelung in § 8b I. (2) MB/KK 2009, dass deren Wirksamkeit mit der Wirksamkeit der letzteren Klausel stehen und fallen würde. Selbst wenn die Regelung in § 8b I. (2) MB/KK 2009 als unwirksam angesehen wird, weil dem Versicherer eine Prämienanpassung auch bei nur vorübergehender Änderung der Leistungsausgaben möglich sein soll, so bliebe bei einem ersatzlosen Wegfall dieser Klausel mit § 8b I. (1), II. MB/KK 2009 ein eigenständiger und wirksamer Regelungsgehalt dahingehend erhalten, dass eine Prämienanpassung auch bei einer Änderung der Leistungsausgaben bereits von mehr als 5% möglich wäre, wobei in diesem Fall wegen der Unwirksamkeit von § 8b I. (2) MB/KK 2009 die Änderung eine nicht nur vorübergehende sein muss. Entgegen der Ansicht des OLG Köln würde dieses Anpassungsrecht keineswegs auch bei einer nur vorübergehenden Änderung der Leistungsausgaben bestehen, denn dazu verhält sich § 8b I. (1), II. MB/KK 2009 nicht. Das Gericht teilt zwar nicht die Einschätzung etwa des Landgerichts Hannover (Urteil vom 29.03.2021 – 19 O 291/20) und im Anschluss daran des Landgerichts Kempten (Urteil vom 19.04.2021 – 33 O 1530/20), wonach sich der Umstand der Dauerhaftigkeit der Veränderungen aus § 8b I. (1) MB/KK 2009 und dem dortigen Passus „und, soweit erforderlich“ ergeben würde, denn erforderlich ist die Beitragsanpassung nach der gesetzlichen Konzeption gemäß § 155 Abs. 3 S. 2 VAG erst bei der einer dauerhaften Veränderung von mehr als 10%, während nach § 8b I. (1), II. MB/KK 2009 auch bei einer Veränderung von mehr als 5% eine Beitragsanpassung möglich sein soll. Die „Erforderlichkeit“ in § 8b I. (1) MB/KK 2009, welche als Bezugnahme auf § 155 Abs. 3 S. 2 VAG ausgelegt wird, wird also durch die fakultative Erweiterung der Beitragsanpassung durch den Versicherer in § 8b II. MB/KK 2009 gerade modifiziert. Dass aber nur eine dauerhafte Veränderung bei den Leistungsausgaben in § 8b I. (1), II. MB/KK 2009 als Grundlage einer Beitragsanpassung dienen kann, folgt aus der Zusammenschau mit § 155 Abs. 3 S. 2 VAG, der eine Abweichung in den allgemeinen Versicherungsbedingungen nur hinsichtlich des Prozentsatzes, nicht jedoch auch hinsichtlich des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der nicht nur vorübergehenden Abweichung gestattet.
Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion nach § 306 Abs. 1 BGB steht dem nicht entgegen. „Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen – unwirksamen – Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (blue-pencil-test). Ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich.“ (BGH NJW 2020, 1811 Rn. 26). § 8b I. (1), II. MB/KK 2009 bleibt – wie dargelegt – auch bei einem ersatzlosen Streichen von § 8b I. (2) MB/KK 2009 aus sich heraus verständlich und enthält auch isoliert betrachtet eine sinnvolle, wirksame Regelung.
b) Soweit die Klagepartei in der Replik vom 08.06.2021 eine unzureichende Begründung der Beitragsanpassung rügt, kann dem nicht gefolgt werden. Die formellen Anforderungen, welche an die Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19) zu stellen sind, werden durch die Mitteilung der Beklagten aus November 2020 erfüllt. Für den Adressaten ist mit hinreichender Klarheit dem Schreiben zu entnehmen, dass die Anpassung wegen einer Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen erfolgt. Das Schreiben (BLD 2 Teil 1) verweist auf die detaillierten Informationen zur Beitragsanpassung (BLD Teil 4), in welcher für jeden einzelnen Tarif der Auslösende Faktor tabellarisch aufgelistet ist. Dem vorangestellt sind Erläuterungen aus denen zu entnehmen ist, dass es durchweg um die Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen geht.
2. Infolgedessen besteht auch kein Anspruch auf Rückzahlung der bereits bezahlten Beitragserhöhungen im Januar und Februar 2021.
Die Zinsforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO.
Der Streitwert beläuft sich auf 6.148,12 € (= 3 1/2-facher Jahreswert der Beiträge ohne 20%- Abschlag, da es sich um eine negative Feststellungsklage handelt zuzüglich der bezifferten Rückforderung).


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