IT- und Medienrecht

(Landes) Disziplinarrecht, Polizeibeamter im Ruhestand, Aberkennung des Ruhegehalts, Besitz kinderpornographischer Bilder, Nutzung dienstl. PC für private Zwecke, Umstände des Einzelfalls, Faktische Ausdehnung im Disziplinarverfahren

Aktenzeichen  M 13L DK 18.2025

Datum:
16.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 42410
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG Art. 13
BayDG Art. 21
BeamtStG § 47
BeamtStG §§ 33 ff.
StGB a.F. § 184b

 

Leitsatz

Tenor

I. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts erkannt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Auf die Disziplinarklage des Klägers hin wird auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis gemäß Art. 13 BayDG erkannt.
1. Formelle Mängel des Disziplinarverfahrens sind weder i.S.v. Art. 53 Abs. 1 BayDG innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht noch von Amts wegen ersichtlich. Insbesondere ist dem Beklagten jeweils Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt worden.
Zwar wurde der dem Beklagten zur Last gelegte Sachverhalte in der abschließenden Anhörung vom 26. Oktober 2017 noch einmal in Bezug auf über den Sachverhalt des Strafbefehls hinausgehende Aktivitäten im Internet im Zusammenhang erweitert. Dies stellte jedoch eine aktenkundige und faktische Ausdehnung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 BayDG dar. Dass es insoweit an der ausdrücklichen Formulierung der „Ausdehnung“ fehlte, begründet keinen formellen Mangel im Disziplinarverfahren. Vielmehr ist – entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung – dem Beklagten vor Erhebung der Disziplinarklage hinreichend Gelegenheit zur Äußerung zu diesen Vorwürfen gegeben worden. Er ging dadurch auch keiner „Anhörungsinstanz“ verlustig, da die Disziplinarbehörde je nach Einlassungen und Vortrag des Beamten gehalten gewesen wäre, ihre Ermittlungen wieder zu eröffnen. Daher ist eine Ausdehnung und damit Aufnahme von Vorwürfen erst im Vermerk über das Ergebnis der Ermittlungen nicht zu beanstanden, soweit die Behörde nicht ausschließt, auf entsprechenden Vortrag des Beamten im Rahmen der Anhörung hin ihre Ermittlungstätigkeit wieder zu eröffnen.
2. Dem disziplinarischen Vorwurf gegenüber dem Beklagten liegt folgender Sachverhalt aus der Disziplinarklage zugrunde:
„1.
Am 06.08.2014 wurde die Wohnung des Beklagten in der […] auf Grund des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts München vom 03.07.2014, Az. …, durchsucht. Dabei wurden unter anderem ein PC „Noname“, schwarz, sowie eine externe Festplatte „Verbatim“ samt Zubehör sichergestellt.
Bei deren Auswertung konnte festgestellt werden, dass auf diesen 247 kinderpornographische Bilddateien, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, abgespeichert waren.
Eines der abgespeicherten Bilder zeigt ein etwa 6 Jahre altes Mädchen, das mit einer blau gefärbten Zunge über den erigierten Penis eines nicht näher sichtbaren Mannes leckt (Bl. 105 des Beweismittelbandes der Staatsanwaltschaft).
Ein weiteres Bild zeigt ein etwa 5 Jahre altes Mädchen, das mit entblößtem Unterkörper und gespreizten Beinen auf einem Sofa sitzt und sich mit einer Hand an seine Scheide fasst (Bl. 105 des Beweismittelbandes der Staatsanwaltschaft).
Ein drittes Bild zeigt ein etwa 8 Jahre altes Mädchen, das den erigierten Penis eines nicht näher sichtbaren Mannes in den Mund nehmen muss (Bl. 109 des Beweismittelbandes der Staatsanwaltschaft).
Wieder ein anderes Bild zeigt ein etwa 3 Jahre altes Mädchen, das nackt auf dem Rücken liegt und dessen Arme und Beine gefesselt sind. Die Beine werden durch die Fesseln abgespreizt. Auf dem Bauch stehen die Worte „Lick me please“ (Leck‘ mich bitte). Darunter befindet sich ein Pfeil, der auf die Vagina des Kindes zeigt (Bl. 121 des Beweismittelbandes der Staatsanwaltschaft).
Ein weiteres Bild zeigt ein etwa 6 Jahre altes Mädchen, das nackt auf dem Rücken liegt, während ein nicht näher sichtbarer Mann mit seinem erigierten Penis vaginal in es eindringt. Das Kind hält sich vor Schmerzen die Arme vor das Gesicht (Bl. 122 des Beweismittelbandes der Staatsanwaltschaft).
Die anderen Bilder zeigen Szenen, die den soeben beschriebenen ähneln.
Der Beklagte handelte in Kenntnis aller Umstände. Insbesondere wusste er, dass die abgebildeten Kinder noch keine 14 Jahre alt waren.

2. a. Der Beklagte besuchte über seinen PC „Noname“ allein über die Stichwortsuche mehr als 2.000 Mal die Internet-Seite . Unter den dort aufgerufenen Dateien befanden sich auch Dateien, die namentlich auf kinderpornographische Inhalte hinwiesen. Unter diesen finden sich auf dem PC „Noname“ im Web-Verlauf unter anderem folgende Seitenaufrufe (Strafakte S. 85):
– Am 10.05.2014 um 09.03 Uhr auf der Seite die Datei „…jpg, …“
– Am 18.05.2014 um 09.13 Uhr auf der Seite die Datei „…“
– Am 20.05.2014 um 11.37 Uhr auf der Seite die Datei „45 (1).jpg, …“
– Am 22.05.2014 um 13.01 Uhr auf der Seite die Datei „…“
Weiter finden sich im Webverlauf besuchte Bilddateien, deren Name – etwa mit der Bezeichnung „…“ = …“ – ausdrücklich minderjährige Kinder bezeichnet (Strafakte S. 86).
Unter anderem finden sich folgende Aufrufe (Ausschnitt vom 31.05.2014 zwischen 16.49 Uhr und 16.51 Uhr):
– „…“
– „1331683124.jpg, Very Sexy Sandra 10yo (From Poland) @ …“
– „1331683723.jpg, Very Sexy Sandra 10yo (From Poland) @ …“
– „Snapshot_028.jpg, My 12 year old boy Second Life Avatar @ …“
– „Snapshot_036.jpg, My 12 year old boy Second Life Avatar @ …“
– „Snapshot_037.jpg, My 12 year old boy Second Life Avatar @ …“
– „Snapshot_054.jpg, My 12 year old boy Second Life Avatar @ …“
– „Snapshot_056.jpg, My 12 year old boy Second Life Avatar @ …“
– „Snapshot_083.jpg, My 12 year old boy Second Life Avatar @ …“
– „Snapshot_001.jpg, My 12 year old boy Second Life Avatar @ …“
– „Snapshot_002.jpg, My 12 year old boy Second Life Avatar @ …“
– „Snapshot_006.jpg, My 12 year old boy Second Life Avatar @ …
– „Snapshot_007.jpg, My 12 year old boy Second Life Avatar @ …“
b. aa. Die Webseite wurde unter anderem von dem anderweitig Verfolgten J. A. verwendet, um das Foto-Album „Kids I babysit“ über das Internet zu verbreiten. Am 19.01.2011 um 19.00 Uhr nahm der Beklagte mit J. A., der die E-Mail-Adresse verwendete, Kontakt auf und verlangte Zutritt zu dem oben genannten Foto-Album, indem der Beklagte über seine E-Mail-Adresse schrieb. Die Unterhaltung verlief wie folgt:
Absender
Inhalt
Übersetzung (Orthographie leicht angepasst)
< …@
web.de>
Hi, may i have your password for your album Kids I babysit i am very interested! :-)) Thanks a lot,. …
Hi, darf ich das Passwort für dein Album „Kinder, die ich babysitte“ haben, ich bin sehr interessiert:-)) vielen Dank., …
„Jonas“
< …@yahoo.
com>
Hello Are you te chap from the cute sleeping baby albums? Cheers Jonas
Hallo bist du der Typ von den süßen schlafenden Babyalben? Danke Jonas
< …@
web.de>
Yes, i am … regard
Ja, ich bin … Gruß
„Jonas“
< …@yahoo.
com>
Fantastic to hear from you, no problems giving you pass, do you have any pictures of her in diapers/nappys? cheers Jonas
Fantastisch von dir zu hören. Kein Problem, dir das Passwort zu geben, hast du irgendwelche Bilder von ihr in Windeln? Danke Jonas
< …@
web.de>
Hi, pics in nappys or diapers are no problem, they are coming soon, perhaps weekend. Here a pic of sleeping in car. Thanks for pass … :-))) Regard
Hi, Bilder in Windeln sind kein Problem, sie kommen bald, vielleicht am Wochenende. Hier ein Bild von ihr beim Schlafen im Auto. Danke für das Passwort… :-))) Gruß
„Jonas“
< …@yahoo.
com>
Hello That’s great news! Can’t wait to see such a cutie in her nappy an maybe sucking on a pacifier? Or your finger again:-) I’ll send the password once you get some nappy/diaper pictures up, call it a trade. But since you’ve already shared the beautiful pyjama pictures, attached are some vids you might like. Have collected loads of them from friends so if you like what you see just say so. Also if you’d be interested in doing a video or a private diaper collection just for me then I could sort you out with loads of pics an vids or xA350 if you’d prefer? cheers Jonas
Hallo das sind tolle Neuigkeiten! Kann es kaum erwarten, so eine Süße in ihren Windeln zu sehen und vielleicht beim Lutschen an einem Schnuller? Oder wieder an deinem Finger:-) Ich sende dir das Passwort, sobald du Windelbilder hochlädst, nenn es einen Tausch. Aber da du schon die wunderschönen Schlafanzugbilder geteilt hast, sind anbei ein paar Videos, die dir gefallen könnten. Ich habe einen Haufen davon von Freunden gesammelt, also wenn dir gefällt was du siehst, sag es einfach. Außerdem, wenn du Interesse hättest, ein Video oder eine private Windelkollektion nur für mich zu machen, könnte ich dich mit einem Haufen Bilder und Videos ausstatten oder xA350* wenn dir das lieber ist? Danke Jonas
*Anmerkung: Hier ist wohl der UNICODE-Charakter für das britische Pfund Sterling gemeint [+00A3], also gegen Bezahlung von 50 Pfund.
Aus der Unterhaltung wird deutlich, dass der Beklagte nicht nur Bilder Dritter konsumierte, sondern ebenfalls selbst Bilder versandte bzw. hochlud. Darunter müssen sich ausweislich der Unterhaltung mehrere Bilder schlafender Babys bzw. eines schlafenden Babys befunden haben, wobei das Baby in mindestens einem Bild offenbar an dem Finger des Beklagten saugt. Darüber hinaus bot der Beklagte an, weitere Bilder von Babys bzw. des Babys in Windeln hochzuladen.
bb. Am 08.04.2011 um 12:00 Uhr schrieb der Beklagte unter Nutzung seines Profils „…“, dem die E-Mail-Adresse des Beklagten zugeordnet ist, auf der Webseite an eine Person mit dem Benutzernamen „heimat“ im Wege der Kommentarfunktion: „Servus Heimat, wieder schöne Bilder…Ich hätte gerne das Passwort für das ein oder andere Album, bitte. Ich komme nicht hinter Dein Geheimnis: Pass easy (5…5)“.
Der Nutzer „heimat“ antwortete dem Beklagten darauf: „hallo du, das ist kein Geheimnis; -). Bissl nachdenken, aber ich sags dir, ist einfacher als einfach:-D 5…5 = 5432112345“
cc. Am 17.03.2011 um 15:45 Uhr beteiligte sich der Beklagte unter Nutzung seines Profils „…“, dem die E-Mail-Adresse des Beklagten zugeordnet ist, im Wege der Kommentarfunktion an der Kommentardiskussion zu dem Bild : „Hi, very nice! Can i get pass for your nierce album??“
Übersetzung: „Hi, sehr schön! Bekomme ich das Passwort für das Album deiner Nichte?“
Auch der nächste Nutzerkommentar einer Person namens „loliluving“ verlangt nach dem Passwort: „Can I have pass to see your niece?“
Übersetzung: „Kann ich das Passwort haben, um deine Nichte zu sehen?“
dd. Am 19.07.2014 um 08:05 Uhr schrieb der Beklagte über seine E-Mail-Adresse an die E-Mail-Adresse unter dem Betreff „… come true“ auf Englisch, dass er die Bilder so wunderschön fände und sie lieben würde, und fragte danach, ob ihm erklärt und gelehrt werden könne, solche Bilder selber anzufertigen. Daraufhin antwortete der Adressat am 20.07.2014 um 12:13 Uhr auf Deutsch und empfahl entsprechende Produkte. Der Originaltext lautete wie folgt:
Gesendet: Sonntag, 20. Juli 2014 um 12:13 Uhr
Von: …@gmx.net
An: …@web.de
Betreff: Aw: … come true Vielen Dank, W.! Ich benutze DAZ studio, aber POSER ist wohl genauso brauchbar. Daz hat ein wunderbar funktionierendes Helferforum.“
Viel Spass damit! Lb Gruss, Paulette
Gesendet: Samstag, 19. Juli 2014 um 08:05 Uhr
Von: …@web.de
An: …@gmx.net
Betreff: … come true Dear Sir,
mí am german and my english is very poor.
Your Albums are woderful, so great! So lovely pictures!
I love it! Can you explain and learn me, how to do those pictures? Thank you very much for your answer! Best regard,
W.
Am 21.07.2014 um 21.00 Uhr leitete der Beklagte diesen E-Mail-Verkehr von seiner E-Mail-Adresse an seine dienstliche E-Mail-Adresse … weiter.
Am nächsten Tag, den 22.07.2014 ab 08:08 Uhr, rief der Beklagte daraufhin während der Dienstzeit (eingechippt hatte der Beklagte an diesem Tag um 07.57 Uhr) von seinem dienstlichen PC die Webseite auf, auf der „Artistic Poses for G2 and V6“ für den Preis von 8,99$ zum Verkauf angeboten wurden. Dabei handelte es sich um verschiedene Stellungen zweier Frauenkörperfiguren namens G2 und V6, die für die Erstellung von Filmen benutzt werden. Die von dem Beklagten aufgerufene Website zeigte die Figuren in lasziven und sexuellen Posen.
c. Im Suchverlauf des PC „Noname“ des Beklagten für die Suchmaschine Google findet sich unter anderem der Suchbegriff „pedo station“ (Strafakte S. 87).
3. Der Beklagte nutzte seinen dienstlichen PC, seinen dienstlichen Internetzugang sowie seine dienstliche E-Mail-Adresse in ganz erheblichem Umfang unbefugt für private Zwecke, obwohl er wusste, dass er hierzu nicht befugt war.
a. Der Beklagte nutzte seine dienstliche E-Mail-Adresse wiederholt unbefugt für private Zwecke, indem er Nachrichten und Dateien von seinen privaten E-Mail-Adressen auf seine dienstliche E-Mail-Adresse weiterleitete sowie Nachrichten und Dateien, die zumeist im Zusammenhang mit seiner Nebentätigkeit als Hausverwalter standen, von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse an seine privaten E-Mail-Adressen schickte. Neben den E-Mails mit Bezug zu seiner Nebentätigkeit handelt es sich insbesondere um E-Mails zu Kontoinformationen (Online-Banking), Newslettern, Auftragsbestätigungen über DHL-Portoprodukte, Gebührenmitteilungen von Telekommunikationsdiensten sowie Mitteilungen von eBay über getätigte Transaktionen.
Unter anderem finden sich folgende E-Mails:
– Der Beklagte schickte die Excel-Datei regelmäßig, meist im Abstand von wenigen Tagen (z.B. am 03.08.2014 um 22.27 Uhr, am 30.07.2014 um 22.12 Uhr) von seiner privaten E-Mail-Adresse an seine dienstliche E-Mail-Adresse . Sodann schickte der Beklagte meist am nächsten Tag die Datei wieder (z.B. am 04.08.2014 um 16.15 Uhr, am 01.08.2014 um 17.23 Uhr) an seine private E-Mail-Adresse
– Am 03.08.2014 um 11.26 Uhr – einem Sonntag, an dem der Beklagte dienstfrei hatte – versandte der Beklagte zwei E-Mails betreffend seine Hausverwaltertätigkeit (Betreff jeweils „WG: Montage (Heizkörperwechsel/Austausch) – Klein- oder Reparaturauftrag“ sowie „WG: Trinkwasseranalyse – A-114521 / LGNr. 115340 / C.-str. 1 + 1a“) nebst Anhängen von seiner privaten E-Mail-Adresse an seine dienstliche E-Mail-Adresse .
– Am 28.07.2014 um 19.52 Uhr und am 04.08.2014 um 21.08 Uhr versandte der Beklagte jeweils mehrere E-Mails mit Fotos einer Bankkarte und der zugehörigen PIN einer Frau […] von seiner privaten E-Mail-Adresse an seine dienstliche E-Mail-Adresse . Frau […] ist eine private Bekannte des Beklagten.
– Am 27.07.2014 um 19.58 Uhr versandte der Beklagte zwei E-Mails mit Fotos eines Stromzählers nebst Zählerstand und Zählernummer von seiner privaten E-Mail-Adresse an seine dienstliche E-Mail-Adresse […].
– Am 21.07.2014 um 21.00 Uhr leitete der Beklagte von der E-Mail-Adresse seinen oben (unter I.2.c.dd.) genannten E-Mail-Verkehr unter dem Betreff „… … come true“ mit der E-Mail-Adresse an seine dienstliche E-Mail-Adresse weiter.
– Am 20.07.2014 um 21.33 Uhr versandte der Beklagte zwei E-Mails mit Excel-Dateien zu seiner Nebentätigkeit als Hausverwalter von seiner privaten E-Mail-Adresse an seine dienstliche E-Mail-Adresse .
– Am 20.07.2014 um 18.02 Uhr versandte der Beklagte ein Handwerkerangebot zu Malerarbeiten im Rahmen seiner Nebentätigkeit als Hausverwalter von seiner privaten E-Mail-Adresse an seine dienstliche E-Mail-Adresse .
– Am 16.07.2014 leitete der Beklagte um 22:45 Uhr eine E-Mail von seiner privaten E-Mail-Adresse an seine dienstliche E-Mail-Adresse weiter mit dem Betreff „Herzlichen Glückwunsch, Ihr Artikel NEUWARE: super schöne Diesel Gürteltasche – Bauchtasche – Umhängetasche (111386702675) wurde verkauft!“. Die E-Mail war ursprünglich von eBay an einen Herrn F. H. mit der E-Mail-Adresse versandt worden. Offenbar handelt es sich um einen von mehreren Pseudonym-Accounts, unter dem der Beklagte eBay-Transaktionen durchführte. Der Name, wie auch die E-Mail-Adresse, findet sich auch – neben anderen Pseudonym-Accounts – mit der Fiktivadresse „L. Straße 91, … …“ in der Datei . Für den gleichen Kauf erhielt der Beklagte wenig später eine Zahlungsbestätigung von Paypal an die E-Mail-Adresse , die sich der Beklagte am 16.07.2014 um 22:46 an seine dienstliche E-Mail-Adresse weiterleitete.
– Am 16.07.2014 zwischen 19.42 Uhr und 20.54 Uhr leitete der Beklagte insgesamt 71 Emails mit Auftragsbestätigungen für private DHL-Portoprodukte von seiner privaten E-Mail-Adresse an seine dienstliche E-Mail-Adresse weiter.
– Am 16.07.2014 um 18.51 Uhr versandte der Beklagte ein Handwerkerangebot zu Bodenlegerarbeiten im Rahmen seiner Nebentätigkeit als Hausverwalter von seiner privaten E-Mail-Adresse an seine dienstliche E-Mail-Adresse .
– Am 14.07.2014 um 17.04 Uhr versandte der Beklagte die Excel-Datei , die umfangreiche Daten zu seiner Hausverwaltertätigkeit enthält, von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse an seine private E-Mail-Adresse . An diesem Tag war der Beklagte von 08.24 Uhr bis 17.10 Uhr eingechippt und war daher zur Zeit der Versendung im Dienst.
– Am 13.07.2014 um 19.57 Uhr leitete der Beklagte sich insgesamt 16 E-Mails mit privaten Telefonrechnungen von seiner privaten E-Mail-Adresse an seine dienstliche E-Mail-Adresse weiter.
– Am 11.07.2014 zwischen 13.47 und 13.50 Uhr versandte der Beklagte sechs E-Mails mit insgesamt 17 Bilddateien, die gebrauchte und neuwertige Kleidungsstücke und Schuhe abbildeten, die offenbar für einen Verkauf auf eBay bestimmt waren, von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse an seine private E-Mail-Adresse . An diesem Tag war der Beklagte von 08.17 Uhr bis 14.17 Uhr – explizit ohne Mittagspause – eingechippt und war daher zur Zeit der Versendung im Dienst.
– Am 02.07.2014 leitete der Beklagte um 22:31 Uhr eine E-Mail an seine dienstliche E-Mail-Adresse weiter, die von eBay vom 02.07.2014 um 07:24 Uhr an adressiert war und aktualisierte Informationen für einen Kauf bei „me0712xx“ enthielt.
– Am 02.07.2014 um 22.30 Uhr versandte der Beklagte ein Angebot, bei dem es um Malerarbeiten im Rahmen seiner Nebentätigkeit als Hausverwalter ging, von seiner privaten E-Mail-Adresse an seine dienstliche E-Mail-Adresse .
– Am 02.07.2014 leitete der Beklagte um 22:29 Uhr eine E-Mail an seine dienstliche E-Mail-Adresse weiter, in der das Ebay-Mitglied „v. …“ eine Frage zu einer seiner eBay-Auktionen stellte („Details zum Artikel: v. hat die Nachricht zu original GHD Glätteisen komplett Artikelnummer 111377114431 gesendet“).
– Am 02.07.2014 um 17.47 Uhr versandte der Beklagte den Entwurf eines selbstgefertigten Schriftsatzes, in dem er für sich und seine Ehefrau beim Finanzamt München II Einspruch gegen einen Bescheid der Steuererklärung für 2011 einlegte, von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse an seine private E-Mail-Adresse . An diesem Tag war der Beklagte von 08.14 Uhr bis 17.50 Uhr eingechippt und war daher zur Zeit der Versendung im Dienst.
– Am 02.07.2014 um 11.18 Uhr und am 01.07.2014 um 15.12 Uhr wurden zwei Spam-E-Mails offenbar über eine von dem Beklagten eingerichtete automatische Weiterleitung von der E-Mail-Adresse an seine dienstliche E-Mail-Adresse weitergeleitet. Bei der E-Mail-Adresse handelt es sich offenbar um eine weitere E-Mail-Adresse für das Pseudonym F. H. So erhielt der Beklagte neben den genannten Spam-E-Mails eine Reihe weiterer E-Mails des Anbieters web.de an diese Adresse (beispielsweise am 16.07.2014 um 14:28 Uhr und am 23.07.2014 um 19:36 Uhr), die sich der Beklagte ebenfalls an seine dienstliche E-Mail-Adresse weiterleitete. Ebenfalls führte der Beklagte mit der E-Mail-Adresse unter dem Namen F. H. eine intime E-Mail-Korrespondenz mit „Inge“ unter der E-Mail-Adresse , wobei er allein zwischen dem 24.06.2014 und dem 09.07.2014 zehn E-Mails von „Inge“ an seine dienstliche E-Mail-Adresse weiterleitete.
– Am 26.06.2014 leitete der Beklagte um 22:10 Uhr eine E-Mail an seine dienstliche E-Mail-Adresse weiter, die am 26.06.2014 um 13:03 Uhr von eBay an die E-Mail-Adresse verschickt wurde mit dem Betreff „Herzlichen Glückwunsch, Ihr Artikel Gedichte über die Liebe – Bertold Brecht (151336193719) wurde verkauft!“.
– Am 18.06.2014 um 16.25 Uhr versandte der Beklagte eine E-Mail mit dem Betreff „WG: Therapeuten wollen, dass dieser Verführungstrick verboten wird!“, die auf den Link verwies, von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse an seine private E-Mail-Adresse . An diesem Tag war der Beklagte von 07.59 Uhr bis 18.00 Uhr eingechippt und war daher zur Zeit der Versendung im Dienst.
– Am 12.06.2014 um 08.53 Uhr versandte der Beklagte eine selbst erstellte Vollmacht für seine Ehefrau, die sie zum Einkauf auf den Namen der „[…] Hausverwaltungen“ bei der METRO Sb Großmärkte GmbH und Co. KG bevollmächtigte, von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse an seine private E-Mail-Adresse . An diesem Tag war der Beklagte von 08.05 Uhr bis 15.47 Uhr eingechippt und war daher zur Zeit der Versendung im Dienst.
– Am 04.04.2014 um 17.11 Uhr versandte der Beklagte eine E-Mail der U. Bank betreffend zwei seiner Immobiliendarlehen von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse an seine private E-Mail-Adresse . An diesem Tag war der Beklagte von 08.14 Uhr bis 17.25 Uhr eingechippt und war daher zur Zeit der Versendung im Dienst.
– Am 04.04.2014 um 16.31 Uhr versandte der Beklagte zwei E-Mails mit Excel-Tabellen mit Monatsübersichten der Einnahmen und Ausgaben seiner Hausverwaltung von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse an seine private E-Mail-Adresse . An diesem Tag war der Beklagte von 08.14 Uhr bis 17.25 Uhr eingechippt und war daher zur Zeit der Versendung im Dienst.
– Am 01.04.2014 um 08.42 Uhr versandte der Beklagte eine E-Mail von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse an seine private E-Mail-Adresse , bei der es um den eBay-Kauf einer „Nespresso Discovery Varietätenbox“ ging. An diesem Tag war der Beklagte von 08.13 Uhr bis 18.03 Uhr eingechippt und war daher zur Zeit der Versendung im Dienst.
– Am 19.03.2014 um 08.26 Uhr versandte der Beklagte in seiner Eigenschaft als Hausverwalter ein selbst erstelltes, zweiseitiges Mahnschreiben an eine ehemalige Mieterin bezüglich der Entrichtung von Mietnebenkosten von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse an seine private E-Mail-Adresse . An diesem Tag war der Beklagte von 07.48 Uhr bis 18.00 Uhr eingechippt und war daher zur Zeit der Versendung im Dienst.
– Am 17.03.2014 um 09.25 Uhr versandte der Beklagte eine E-Mail zum privaten Online-Banking (Postbank) von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse an seine private E-Mail-Adresse . An diesem Tag war der Beklagte von 08.16 Uhr bis 18.00 Uhr eingechippt und war daher zur Zeit der Versendung im Dienst.
b. Der Beklagte legte sich auf seinem dienstlichen PC im Dateiordner „Favoriten“ 25 Links rein privater Natur an, die er selber hinzufügte. Hierunter befinden sich etwa Links zu mehreren Onlinebanking-Seiten, einem youtube-Video und zur Website einer Rechtsanwaltskanzlei für Wohnrecht. Darunter ist auch ein Link unter dem Namen „Niveauvolles“, der zu der Twitter-Webseite „sex-mister.de“ führte. Die Seite ist aktuell abgeschaltet, wurde jedoch von einer Person namens „S-Mister“ geführt, die über Sex und Erotik schrieb.
Im Unterordner „Links“ finden sich weitere 14 private Verknüpfungen, die keinen dienstlichen Bezug haben. Dabei handelt es sich um die Links namens „eBay“, „Giro“, „Hermes“, „hotmail“, „HVB“, „Online-Porto Internetmarke Deutsche Post“, „Paket“, „SPAR“, „Spy“ (Link zu einem Spionage-Onlineshop), „sskm 6559“, „stay“, „t-online“, „verfolgung“ (Link zu DHL) und „WEB“.
c. Auf dem dienstlichen PC des Beklagten befanden sich im Laufwerk „Home“ mehrere Excel-Dateien mit privatem Inhalt. So hatte der Beklagte dort unter anderem mehrere Tabellen zur Ermittlung des Gewinns und Verlustes aus seiner Hausverwaltertätigkeit für mehrere Jahre, bezeichnet als , einen privaten Darlehensvertrag mit Frau […] sowie diverse private Telefonrechnungen der Firma Telekom gespeichert.
d. Mindestens im Zeitraum vom August 2013 bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte am 06.08.2014 nutzte der Beklagte seinen dienstlichen PC, um private Internetzugriffe in ganz erheblichem Umfang durchzuführen.
Im genannten Zeitraum ist mit Ausnahme des Monats Mai, in dem der Beklagte aufgrund Dienstunfähigkeit krankgeschrieben war, regelmäßig in erheblichem Umfang privates Surfverhalten – in den Monaten Juli 2014, Juni 2014, Januar 2014, November 2013, Oktober 2013 und August 2013 fast jeden Tag – protokolliert. Insbesondere griff der Beklagte im genannten Zeitraum regelmäßig und in exzessivem Umfang auf die Website zu. Der Beklagte nutzte die Dienstzeit auch, um Recherchen und/oder Aufträge im Zusammenhang mit seiner Nebentätigkeit als Hausverwalter zu erledigen, obwohl ihm dies untersagt war.
Unter anderem kam es zu folgenden Website-Aufrufen durch den Beklagten:
– Am 06.08.2014 ab 14.46 Uhr rief der Beklagte mehrere Seiten auf zu Stellengesuchen geringfügig Beschäftigter auf.
– Am 04.08.2014 ab 08.26 Uhr rief der Beklagte mehrere Seiten auf und zum Thema des Kaufs einer Wohnung im Umkreis von München auf.
– Am 24.07.2014 ab 09.32 Uhr rief der Beklagte auf in der Rubrik „Verwalterpraxis“ unter anderem mehrere Seiten zu Obhutspflichten bei Blumenkästen auf Balkonen auf.
– Am 17.07.2014 rief der Beklagte ab 11.39 Uhr eine Vielzahl von Seiten auf auf und ab 11.59 Uhr mehrere Seiten zu Mietrecht/Wohnungsübergabeprotokollen/ Heizkosten/ Zwischenablesungen.
– Am 10.07.2014 ab 08.38 Uhr bis 15.14 Uhr rief der Beklagte fast durchgängig private Internetseiten auf, darunter , („Pauschale für die Arbeitskleidung“), („Ratgeber Job& Karriere“), („Steuertricks“).
– Am 09.07.2014 ab 10.33 Uhr tätigte der Beklagte auf der Internetseite einen privat veranlassten Online-Kauf, rief um 14.27 Uhr die Internetseite (privates Kundenkonto) auf und rief dann von 14.29 Uhr bis 17.18 Uhr auf eine Vielzahl von Seiten auf.
– Am 03.07.2014 von 10.22 Uhr bis mindestens 11.05 Uhr rief der Beklagte eine Vielzahl von Seiten auf auf, wobei er sich unter anderem mit Auktionen, eBay-Nachrichten und Bewertungen beschäftigte.
– Am 01.04.2014 rief der Beklagte ab 08.16 Uhr bis 10.10 Uhr, von 12.35 bis 13.50 Uhr und von 15.54 Uhr bis 17.17 Uhr fast durchgängig private Internetseiten auf, darunter , , .
– Am 27.03.2014 ab 08.20 Uhr und ab 13.14 Uhr rief der Beklagte auf der Seite und auf weiteren Seiten, darunter sowie , eine Vielzahl von Einträgen zum Thema des Entfernens negativer eBay-Bewertungen auf. Zudem rief er am gleichen Tag um 16.25 Uhr mehrere Artikel zu Sexpuppen auf.
– Am 03.02.2014 ab 12.04 Uhr rief der Beklagte eine Vielzahl von Seiten auf sowie auf.
– Am 04.11.2013 ab 08.51 Uhr bis 16.23 Uhr rief der Beklagte fast durchgängig eine Vielzahl von unterschiedlichen Seiten auf, darunter (privates Onlinebanking), (Kleinanzeigen), , , .
– Am 29.10.2013 ab 8.59 Uhr rief der Beklagte eine Vielzahl privater Seiten auf, darunter vereinzelt pornographische Inhalte auf den Seiten , , .
Der insgesamt protokollierte Umfang des privaten Surfverhaltens mit dem dienstlichen Internetzugang umfasst ausgedruckt einen kompletten Leitz-Ordner mit Excel-Tabellen.“
3. Der dem Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest.
a) Der Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 29. Dezember 2014 entfaltet insoweit gemäß Art. 25 Abs. 2 BayDG eine entsprechende Indizwirkung. Zudem wird der Beamten zur Last gelegte Besitz von 247 kinderpornographischen Bildern durch die vorgelegten Strafakte inkl. Sonderband – in Kopie -, insbesondere dem Gutachten der Forensik-IT GmbH vom 20. August 2014, belegt. Im Übrigen hat der Beklagte im Strafverfahren mit Schreiben seines damaligen Strafverteidigers vom 1. Dezember 2014 den Besitz kinderpornographischer Bilder ausdrücklich eingeräumt.
Soweit im Disziplinarverfahren abgestritten wurde, der Beklagte habe einen entsprechenden Besitzwillen gehabt und vielmehr Seiten „weggedrückt“, wenn ihm ein kinderpornographisches Bild aufgefallen sei, ist dies durch die technischen Ausführungen des Klägers in der Disziplinarklage und im Schreiben vom 3. Januar 2018 sowie in der mündlichen Verhandlung am 16. November 2021 widerlegt. Schließlich befanden sich die kinderpornographischen Bilder in einer Datenbankdatei des Windows Explorer, wodurch belegt ist, dass sie nicht nur im Rahmen des Surfens im Internet auf dem Bildschirm erschienen, sondern auf dem PC gespeichert gewesen sein müssen. Den nachvollziehbaren Ausführungen des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung nach, werden in der betroffenen Datenbankdatei sog. Thumbnails mit einer Pixelgröße von 256 an der längeren Seite im Kleinformat angelegt, wenn ein Bild zumindest im Windows Explorer – Fenster als „extra großes Symbol“ angezeigt wurde. Zudem spricht gegen den Beklagten, dass sich gemäß Gutachten vom 20. August 2014 der Suchbegriff „pedo station“ auf seinem PC im Google Suchverlauf befand. Auch die Dateinamen der im Webverlauf hinterlegten Bilder laut Gutachten vom 20. August 2014 lassen eindeutig auf kinderpornographisches Material schließen („10yo“, „12 year old“). Der Chatverlauf am 19. Januar 2011 mit dem Interesse an einem Album „Kids I babysit“ rundet dies indiziell ab.
Der unter 2. zur Last gelegte Sachverhalt ergebt sich ebenfalls aus der vorgelegten Strafakte – in Kopie -, insbesondere den vom Bundeskriminalamt übermittelten Erkenntnissen und den Ausführungen im Gutachten vom 20. August 2014.
b) Der dem Beklagten unter 3. zur Last gelegte Sachverhalt steht aufgrund der umfangreichen Ermittlungen der Disziplinarbehörde i.V.m. den vorgelegten umfangreichen Unterlagen fest. Insbesondere hat der Beamte den Vorwurf dem Grunde nach eingestanden. Nur in Bezug auf einzelne Internetrecherchetätigkeiten hat der Beklagte angeführt, diese für seine dienstliche Tätigkeit vorgenommen zu haben.
4. Der Beklagte hat ein einheitliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, da er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzte.
a) Die zwischenzeitlich erfolgte Ruhestandsversetzung des Beklagten steht der Verfolgung eines Dienstvergehens aus der aktiven Zeit des Beamten nicht entgegen, Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) BayDG.
b) Durch den Besitz von 247 kinderpornographischen Bildern verstieß der Beklagte außerdienstlich gegen seine Pflicht zur Beachtung der Gesetze gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. §§ 184b Abs. 4 Satz 2 Strafgesetzbuch a.F. (StGB a.F.). Zudem stellt sich der Besitz sowie das Verschaffen solcher Bilder als Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten i.S.v. § 34 Satz 3 BeamtStG dar.
Das außerdienstliche Fehlverhalten in Bezug auf den Besitz kinderpornographischer Bilder hat nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG disziplinarrechtliche Bedeutung. Es überschreitet ein Mindestmaß an Relevanz, das die Rechtsprechung bei einem Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren als gegeben ansieht (vgl. BVerwG, B.v. 18.6.2014 – 2 B 55/13 – juris Rn. 11). Vorliegend lag der Strafrahmen zum maßgeblichen Zeitpunkt für Besitz kinderpornographischer Bilder bei bis zu zwei Jahren (vgl. § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB a.F.). Außerdem ist bei dem Beklagten als Polizeibeamten ein Bezug zu seinem (Status) Amt gegeben (BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 2 B 21/16 – juris Rn. 10; U.v. 10.12.2015 – 2 C 50/13 – juris Ls. 1 und Rn. 35 ff.). Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit – insbesondere auch für schutzbedürftige Personen – eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 2 B 21/16 – juris Rn. 10 m.w.N.).
Zudem trägt derjenige, der kinderpornographische Schriften besitzt, durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 14.121 – juris Rn. 42).
c) Durch die massive Nutzung des dienstlichen Computers für private Zwecke, insbesondere auch während der Dienstzeit, handelte der Beklagte seiner Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen, § 34 Satz 1 BeamtStG, zuwider und verstieß zudem gegen die Pflicht, dienstliche Anordnungen auszuführen und allgemeine Richtlinien zu befolgen, § 35 Satz 2 BeamtStG. Schließlich war dem Beklagten gemäß Ziffer 2.7.2 EDV-Rahmenrichtlinie für die Beschaffung, Einsatz sowie Datenschutz und Datensicherheit von dezentralen Rechenanlagen der Bayerischen Polizei vom 1.3.2011 (EDV-Rahmenrichtlinie) verboten, die dienstlichen EDV-Anlagen, Programme oder Daten für private Zwecke zu nutzen.
d) Der Beklagte handelte schuldhaft. Insbesondere hatte der Beklagte in Bezug auf den Besitz kinderpornographischer Bilder durchaus entsprechenden Besitzwillen. Durch den konkreten Speicherort der Bilder ist hinreichend widerlegt, dass der Beklagte diese nicht gespeichert, sondern bei Erscheinen während des Surfens sogleich „weggeklickt“ haben will. Insofern kommt es auf die Rechtsprechung zum Besitzwillen von Bildern im sog. Cache des Internet-Browsers bzw. der Aufgabe eines solchen nicht an.
5. Das Dienstvergehen wiegt derart schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG, dass ein endgültiger und vollständiger Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beklagten eingetreten ist. Unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten des Beklagten als Gesichtspunkte der Maßnahmebemessung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG kommt keine andere Maßnahme als die Höchstmaßnahme in Betracht.
a) Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist die Schwere des Dienstvergehens, wobei von der schwersten Dienstpflichtverletzung auszugehen ist, vorliegend somit dem strafbaren Besitz kinderpornographischer Bilder.
Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend kann der Besitz kinderpornographischer Bilder angesichts der Variationsbereite möglicher Verfehlungen nicht einer bestimmten Disziplinarmaßnahme als Regeleinstufung zugeordnet werden, ist bei Polizeibeamten angesichts des vorliegenden Amtsbezugs und des Strafrahmens jedoch der Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme eröffnet (BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9/14 – juris Ls. 3 und Rn. 30 ff.). Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur dann in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (BVerwG, a.a.O. Rn. 36). Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (BVerwG, a.a.O. Rn. 37). Ist von den Strafgerichten nur auf Geldstrafe erkannt worden, bedarf der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme einer besonderen Begründung der Disziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung; die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt hier nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht (BVerwG, a.a.O. Rn. 38). Wenngleich die besondere Stellung von Polizeibeamten bei der Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen ist, muss jedoch der außerdienstliche Charakter eines Dienstvergehens auch für die Beamten dieser Ämter gelten (BVerwG, a.a.O. Rn. 39). Der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme wegen Besitzes kinderpornographischer Bilder setzt deshalb voraus, dass das Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere also Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist (BVerwG, a.a.O. Rn. 36 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben ist vorliegend von einer besonders verwerflichen Schwere des Dienstvergehens i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen. Zwar ist vorliegend keine Freiheitsstrafe im Strafverfahren gegen den Beamten verhängt worden.
Neben der Vielzahl der kinderpornographischen Bilder, die der Beklagte besessen hat, laut Auswertung der Datenträger 247 Bilder, sind vorliegend insbesondere die Art bzw. der Inhalt der Bilder von erschwerender Bedeutung. Unter den Bildern befinden sich zum einen einige Bilder, die Kinder im Alter von nur drei, sechs oder acht Jahren zeigen. Zudem sind Darstellungen vorhanden, bei denen kleine Kinder, wie z.B. ein ca. sechs Jahre altes Mädchen, schwer sexuell missbraucht werden, indem ein Mann mit erigierten Penis vaginal einzudringen versucht.
Erschwerend wertet das Gericht die im Sachverhalt dargestellte chatmäßige Beteiligung des Beklagten. Dabei kann dahinstehen, ob dies nicht sogar als eigenständige Dienstpflichtverletzung eingestuft werden kann. Der Beklagte ist jedenfalls nicht „nur“ beim Surfen im Internet auf kinderpornographische Bilder gestoßen, die er gleich „wegklickte“, sondern hat sich beispielsweise aktiv um das Passwort für ein Album „Kids I babysit“ in einem Chatraum bemüht oder mit dem Suchbegriff „pedo station“ gesucht. Gleichzeitig hat er selber das Hochladen von „Bildern in Windeln“ in Aussicht gestellt. Dass der Beklagten zu keinem Zeitpunkt gezielt nach Kinderpornographie gesucht haben will, vermag das Gericht angesichts dessen nicht nachzuvollziehen.
b) Darüber hinaus ist die massive private Nutzung des dienstlichen PC, bei dem am 29. Oktober 2013 auch Pornoseiten angesteuert wurden, erschwerend zu berücksichtigen. Dabei kann durchaus unterstellt werden, dass sich einzelne Recherchen gemäß den Ausführungen des Beklagten noch dienstlich erklären lassen könnten. Die Erheblichkeit des Umfangs lässt dies jedenfalls nicht entfallen.
c) Durchgreifende Milderungsgründe stehen der Schwere des Dienstvergehens nicht gegenüber.
Über die bislang in der Rechtsprechung anerkannten typisierten Milderungsgründe hinaus bedarf es einer Würdigung der jeweiligen be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls und würde eine allein typisierende Betrachtungsweise zu kurz greifen. Vielmehr dürfen entlastende Gesichtspunkte nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie für das Vorliegen eines „anerkannten“ Milderungsgrundes ohne Bedeutung sind oder nicht ausreichen, um dessen Voraussetzungen – im Zusammenwirken mit anderen Umständen – zu erfüllen (BVerwG, B.v. 20.12.2013 – 2 B 35.13 – beck-online Ls.1 sowie Rn. 21). Das Bundesverwaltungsgericht führt insoweit aus, die Verwaltungsgerichte müssten bei der Gesamtwürdigung dafür offen sein, dass mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht für die Maßnahmebemessung zukommen kann, wenn sie zur Erfüllung eines so genannten anerkannten („klassischen“) Milderungsgrundes nicht ausreichen. Auch solche Umstände dürfen nicht als nebensächlich oder geringfügig zurückgestellt werden, ohne dass sie in Bezug zur Schwere des Dienstvergehens gesetzt werden. Sie dürfen nicht in einer nicht nachvollziehbaren Weise „abgetan“ werden. Nach der Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts müssen die Milderungsgründe jedoch umso gewichtiger sein, je schwerer ein Dienstvergehen wiegt, umso gewichtiger (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2018 – 2 WD 10.18 – beck-online Rn. 44 m.w.N.).
Auch unter Berücksichtigung der Geständigkeit und Reue des Beklagten, seines Persönlichkeitsbildes – insoweit wird insbesondere auch ergänzend auf die Ausführungen des Klägers in der Disziplinarklage verwiesen -, der bisherigen Beurteilungen sowie der bislang fehlenden straf- und disziplinarrechtlichen Vorbelastung ist von einem vollständigen Vertrauensverlust gegenüber dem Beklagten auszugehen.
Insofern ist auch die Dauer des Disziplinarverfahrens nicht geeignet, sich durchgreifend mildernd auszuwirken. Der Verbleib im Beamtenverhältnis allein aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer ist nicht mit dem Zweck des Disziplinarrechts vereinbaren, nämlich dem Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, wenn die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein Beamter, der durch gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, gleichwohl weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn hoheitliche Befugnisse ausüben kann, weil das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat (BVerwG, B.v. 12.7.2018 – 2 B 1.18 – juris Rn. 9).
Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist letztlich auch nicht unverhältnismäßig, sondern zweckmäßig, geeignet, erforderlich und auch angemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.


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