IT- und Medienrecht

Marke, Eintragung, Insolvenzverwalter, Zeichen, Verwechslungsgefahr, Kennzeichnungskraft, Werbung, Vergleich, Kennzeichnung, Untersagung, Unterlassung, Unterlassungsanspruch, Frist, Abmahnung, eidesstattliche Versicherung, Bundesrepublik Deutschland, Benutzung der Marke

Aktenzeichen  4 HK O 3724/13

Datum:
20.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 139908
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Kläger werden als Widerbeklagte verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, Ordnungshaft auch für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit des Ordnungsgeldes,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr
1.das nachfolgend wiedergegebene Zeichen ….
1.zur Kennzeichnung des Unternehmens der Klagepartei … zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, insbesondere dieses Zeichen … isoliert zu verwenden.
2.das Zeichen … zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, insbesondere dieses Zeichen auf Pumpen und/oder Pumpenwerken, ihren Aufmachungen oder Verpackungen anzubringen, unter diesem Zeichen Pumpen oder Pumpenwerke anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zwecke zu besitzen, unter diesem Zeichen Pumpen und/oder Pumpenwerke einzuführen oder auszuführen oder dieses Zeichen im Geschäftsverkehr auch im Internet oder in der Werbung für Pumpen und/oder Pumpwerke zu benutzen, es auf Geschäftspapieren, Rechnungen zu verwenden.
II. Die Kläger werden als Widerbeklagte verurteilt, der Beklagten Auskunft über Namen und Anschrift der Hersteller, der Lieferanten und anderen Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie die Menge der hergestellten, ausgelieferten und erhaltenen und bestellten Gegenstände gem. Ziffer I. 2. zu erteilen und geeignete Unterlagen, wie Rechnungen, Bestellungen und Lieferscheine vorzulegen.
III. Die Kläger werden als Widerbeklagte verurteilt, der Beklagten Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die mit gem. Ziffer I. 2. gekennzeichneten Waren erzielt wurden sowie über den Umfang und der Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren, sowie über die Umsätze, die unter dem Zeichen gem. Ziffer I. 1. getätigt wurden.
IV. Es wird festgestellt, dass die Kläger als Widerbeklagte als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziffer I. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder noch entstehen wird, der Kläger zu 2 jedoch nur für die bis zu seinem Ausscheiden … verursachten Schäden.
V. Die Kläger werden als Widerbeklagte verurteilt, an die Beklagte 747,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 19.04.2013 zu bezahlen.
VI. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
VII. Die Klage wird abgewiesen.
VIII. Von den Gerichtskosten tragen die Kläger 8 % und die Klägerin zu 1 weitere 33 % sowie die Beklagte 59 %. Die Beklagte trägt von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. 59 % und von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. 80 %. Die Kläger tragen von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten 8 % und die Klägerin zu 1 weitere 33 %. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Beschluss
Der Streitwert wird
-für die Klage bis 09.08.2015 auf 150.000,00 €, für die Zeit ab 10.08.2015 auf 450.000,00 € und ab der übereinstimmenden Teilerledigterklärung vom 19.8.2015 auf 300.000,00 € sowie
-für die Widerklage für den Unterlassungsantrag auf 350.000,00 €,
-für den Auskunftsantrag auf 50.000,00 € und
-für die Schadenersatzfeststellung auf 100.000,00 €,
mithin insgesamt für die Widerklage gegenüber der Klägerin zu 1 auf 500.000,00 € und gegenüber dem Kläger zu 2 auf 300.000,00 €, somit für die Widerklage ingesamt auf 650.000,00 € und für den Rechtsstreit insgesamt auf 1.100.000,00 € und ab der übereinstimmenden Teilerledigterklärung vom 19.8.2015 auf 950.000,00 € festgesetzt. Der Teilstreitwert für den Kläger zu 2 beträgt 450.000,00 €.

Gründe

Die Klage ist als unbegründet abzuweisen.
Die Widerklage ist teilweise begründet.
1. Die Beklagte ist durch Gesamtrechtsnachfolge Rechtsnachfolgerin der Firma … geworden und sie kann sich auf die Priorität der Firma … von 1965 berufen ….
Insbesondere ist das Firmenschlagwort … geeignet, als schlagwortartiger Hinweis auf ein Unternehmen zu dienen. Ihm kommt selbstständiger Schutz zu.
Dieses Unternehmenskennzeichen der Beklagten hat – mindestens – durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
Die nachfolgend dargestellten Verletzungshandlungen der Kläger erfolgen für identische Produkte ….
1. Am Fabrikgebäude der Klägerin zu 1 befindet sich die … Marke Nr. … außen in erheblicher Größe angebracht ….
1) In einer derartigen Verwendung der Marke außen am Geschäftsgebäude liegt eine Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Rechtsinhabers an seiner geschäftlichen Bezeichnung. Ein Zusatz neben der Marke ist nicht vorhanden. Wird nicht eindeutig kenntlich gemacht, dass nur eine Marke verwendet werden soll, so sieht der Verkehr einen Hinweis zumindest auch auf den Namen des Geschäftsinhabers, also seine Firma. Dabei genügt es, dass bei einem nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs dieser Eindruck einer Firma entsteht (Fezer, § 15 MarkenG, Rn. 253).
Der Wortbestandteil … in der Marke Nr. … ist prägend und hat eine selbständig kennzeichnende Stellung, sodass zum Unternehmensschlagwort der Beklagten … eine erhebliche Zeichenähnlichkeit besteht. Angesichts der Warenidentität und der mindestens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Unternehmenskennzeichens der Beklagten besteht daher Verwechslungsgefahr.
1) Auf den Vergleich … kann sich die Klägerin zu 1 insoweit nicht berufen. Vielmehr verbietet dieser Vergleich die Benutzung des Kennzeichens … als Firmenzusatz ….
1) Eine Verletzungshandlung in Form der Verwendung der Bezeichnung … in Alleinstellung oder mit Zusatz oder in Verbindung mit …, der nicht dem in der … Marke … abgebildeten … entspricht, wurde nicht vorgetragen. Bereits aus diesem Grund besteht kein weitergehender Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer firmenmäßigen Verwendung.
Im übrigen wäre insoweit der Widerklageantrag auch zu weit gefasst, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Verwendung der Bezeichnung … mit Zusatz …, der nicht der Abbildung in der Marke … entspricht, zulässig ist.
1) Die Verwendung der Marke … durch die Kläger neben der Bezeichnung … wird von der Kammer als nicht firmenmäßig eingeordnet. Vielmehr steht eindeutig fest, dass es sich bei der Bezeichnung … um die Unternehmensbezeichnung handelt.
Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Verwendung der … Marke … in der vorgelegten Programmübersicht … um eine firmenmäßige Verwendung handelt, da sich hieraus kein weitergehender Anspruch als tenoriert ergeben würde.
1) Über den Hilfsantrag zum Antrag I. ist schon deswegen keine positive Entscheidung möglich, da die Unterlassung der Benutzung der Zeichen „im Rahmen eines firmenmäßigen Auftritts/Hinweises für das Unternehmen“ begehrt wird und es diesem Hilfsantrag deswegen an der erforderlichen Bestimmtheit ermangelt. Im übrigen könnte dem Hilfsantrag auch deswegen nicht stattgegeben werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch zulässige Verwendungsformen eingeschlossen wären.
1. Die Kläger sind zwar zur Benutzung der Marke … berechtigt, nicht aber zu einer markenmäßigen Verwendung der Bezeichnung ….
1) In Ziffer II. des Vergleichs … ist geregelt, dass sich die Parteien verpflichten, die für sie bis heute jeweils eingetragenen Marken zu tolerieren und nicht anzugreifen und dass Umschreibungen bereits eingetragener Marken davon nicht betroffen sind.
Die Beklagte ist als Rechtsnachfolgerin der Firma … an den Vergleich gebunden. Die Klägerin zu 1 ist ebenfalls Vergleichspartei (damals noch firmierend unter Firma …).
Es mag dahinstehen, wie die Vergleichsregelung zu verstehen ist, dass Umschreibungen bereits eingetragener Marken nicht betroffen seien, da jedenfalls seit …2014 die Klägerin zu 1 wieder als Markeninhaberin eingetragen ist (für die Zeit vom …2010 bis …2014 war die Firma … als Markeninhaberin eingetragen, …. Es ist nicht ersichtlich, warum wegen der Übertragung und Rückübertragung der Marke durch die Firma … auf die Firma … und dann zurück die Klägerin nicht mehr berechtigt sein sollte, sich auf die Marke bzw. auf den Vergleich zu berufen. Nach Ansicht der Kammer ist auf den Zeitpunkt abzustellen, der für die Entscheidung maßgeblich ist. In diesem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist die Klägerin zu 1 Markeninhaberin und sie war auch Vergleichspartei, kann sich mithin auf den Vergleich berufen.
Der Vergleich … enthält auch keine Regelung, die eine Lizenzierung der Marke ausschließen oder einschränken würde. Die Klägerin zu 1 ist vielmehr vollumfängliche und uneingeschränkte Markeninhaberin und konnte daher – wie jeder andere Markeninhaber auch – Lizenzen erteilen. Sie kann sich ihrerseits für den Zeitraum, in dem sie nicht Markeninhaberin war, als Lizenznehmerin auf die Marke … berufen und war berechtigt, diese im Umfang der Lizenzeinräumung … zu benutzen.
Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass zwischen den … Unternehmen vereinbart gewesen sein soll, dass Rechte an … Marken mit den Bestandteilen … nicht veräußert und nicht lizenziert werden dürfen, wurde die Markenübertragung jedenfalls durch den Vergleich … genehmigt.
1) Zu einer markenmäßigen Verwendung der Bezeichnung … sind die Kläger jedoch nicht berechtigt.
Die Kläger verwenden im Internetauftritt die Formulierungen „… – Marke … – weltweit!“ … sowie „Pool-Pumpen der Marke …“ Hierin liegt eine rechtsverletzende Benutzung des Unternehmenskennzeichens der Beklagten durch markenmäßige Verwendung der Bezeichnung „Marke …“ (Ströbele/Hacker, 11. Auflage, § 15 MarkenG, Rn. 18).
Bereits im Urteil vom …2011 wurde festgestellt, dass die Marke … nicht dazu berechtigt, die Bezeichnung … zu verwenden. Dies wurde auch im Berufungsurteil vom OLG … festgestellt …. Nichts anderes gilt für die Bezeichnung „Marke …“, weil damit der kennzeichnende und prägende Bestandteil des Firmenschlagworts der Beklagten isoliert verwendet wird. Auf die Ausführungen zur Verwechslungsgefahr in der vorstehenden Ziffer wird Bezug genommen.
1) Soweit die Beklagte weiterhin die Untersagung der markenmäßigen Benutzung des Zeichens … in Alleinstellung oder mit abgebildetem … begehrt, der nicht mit dem … in der Marke … identisch ist, ist die Widerklage aus den bei der vorstehenden Ziffer genannten Gründen abzuweisen. Selbiges gilt hinsichtlich der Verwendung des Zeichens … mit anderen Zusätzen. Auch insoweit besteht im übrigen weder Wiederholungs- noch Erstbegehungsgefahr. Zur Benutzung der Marke … ist die Klägerin zu 1 berechtigt.
1) Das Zeichen … ist als Minus im Antrag enthalten. Dagegen sind die Bezeichnungen … etc. nicht als Minus im Antrag enthalten.
1. Der Kläger zu 2 haftet im dargestellten Umfang auf Unterlassung trotz seines Ausscheidens als Geschäftsführer. Insoweit entfällt die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Unterlassungsansprüche durch sein Ausscheiden nicht (Köhler/Bornkamm, § 8 UWG, Rn. 2.20). Der Kläger zu 2 haftet als Geschäftsführer persönlich, da die Rechtsverletzungen auf einem Verhalten beruhen, dass nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist (BGH GRUR, 2015, 672, Tz. 83). Die Verwendung von Unternehmensbezeichnungen und Marken zählen hierzu, da hierüber typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden wird. Auch der gegen einen Geschäftsführer bestehende Auskunftsanspruch erlischt nicht mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsleitung (BGH GRUR 2013, 638, Tz. 69). Allerdings haftet er nur für die während seiner Geschäftsführertätigkeit verursachten Schäden (BGH a.a.O., Tz. 72).
1. In diesem dargestellten Umfang sind die Kläger auch zur Erteilung von Auskunft und zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet. Daher war den entsprechenden Widerklageanträgen im Umfang der Verurteilung zur Unterlassung stattzugeben, §§ 14 VI, 19 MarkenG, § 242 BGB. Von einem fahrlässigen Verhalten der Klägerin ist jedenfalls auszugehen. Die Verpflichtung des Klägers zu 2 zum Schadenerstz besteht aber nur für die bis zu seinem Ausscheiden am …2013 verursachten Schäden (BGH GRUR 2013, 638, Tz. 72).
1. Von den Kosten der Abmahnung haben die Kläger 1/4 zu tragen, mithin 747,62 € (BGH GRUR 2010, 744). Die Abmahnung der Beklagten (Anlage K1) wendet sich zwar an beide Kläger, ist aber deutlich zu weit gefasst. Verlangt wird nämlich die Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen … oder … in jedweder Form zu benutzen und/oder benutzen zu lassen (vorbereitete Unterlassungsverpflichtungserklärung …). Zu einer derart weitgehenden Unterlassung sind die
Kläger jedoch schon wegen der von ihnen rechtmäßig benutzten Marke … nicht verpflichtet. Auch würde eine solche Unterlassungserklärung Fälle beinhalten, in denen eine rechtmäßige Benutzung der Zeichen durch die Kläger vorläge, weil ein Unterlassungsanspruch nicht bestünde. Außerdem bestand auch kein Anspruch der Beklagten auf Unterlassung der Benutzung der Zeichen im Rahmen eines firmenmäßigen Auftritts/Hinweises jedweder Art wie in Ziffer II des beigelegten Entwurfes einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung vorgesehen. Schließlich ist der zuzusprechende Anspruch nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Abmahnung … erfasst in Ziffer III der vorformulierten beigelegten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auch den markenmäßigen Gebrauch der Marke ….
1. Hinsichtlich der Klageerweiterung … ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
Es mag dahin stehen, ob sich die Beklagte insoweit mit Erfolg auf ihr Firmenschlagwort … als älteres Gegenrecht berufen kann, da sich im Vergleich … die Parteien verpflichtet haben, die für sie eingetragenen Marken gegenseitig nicht anzugreifen und zu tolerieren. Die Beklagte ist nämlich Inhaberin der beiden Gemeinschaftsmarken … vor dem genannten Vergleich. Schon wegen des Vergleichs kann daher die Klägerin zu 1 für die Zeit ihrer Markeninhaberschaft … gegenüber der … Beklagten aus der Benutzung dieser Marke keine Ansprüche geltend machen. Aus diesem Grunde ist die Klageerweiterung abzuweisen.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 III, 91 a ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Widerklage in erheblichem Umfang zurückgenommen worden ist, so hinsichtlich der zunächst beantragten Untersagung der Verwendung des Zeichens … ohne jegliche Einschränkung. Abgewiesen werden musste u.a. der Unterlassungsantrag bezüglich Kennzeichnung des Unternehmens durch das Zeichen … sowie der Unterlassungsantrag hinsichtlich markenmäßiger Verwendung, soweit ihm nicht hinsichtlich der Verwendung des Zeichens … stattgegeben werden konnte. Hinsichtlich der ursprünglichen Klage ist nach übereinstimmender Erledigterklärung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO zu entscheiden. Insoweit fallen die Kosten der Beklagten zur Last, da ein Anspruch auf Unterlassung des markenmäßigen Gebrauchs der … Marke … gegen die Kläger nicht besteht. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die insoweit entstehenden Kosten dieses Rechtsstreits sind anteilig im Rahmen des § 92 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.
1. Beim Streitwert hat die Kammer betreffend den Kläger zu 2 den Teilstreitwert für die Unterlassung bei der Widerklage nur mit 150.000,00 € bemessen und bei der Errechnung des Gesamtstreitwertes der Widerklage die Teilstreitwerte für Auskunft und Schadenersatz nur einfach eingerechnet. Die Klägerin zu 1 ist hinsichtlich der Klage im Umfang der Klageerweiterung (Teilstreitwert 300.000,00 €) und hinsichtlich der Widerklage im Umfang von 30 % (Wert 150.000,00 €), mithin ingesamt in Höhe eines Wertes von 450.000,00 € unterlegen, der Kläger zu 2 nur hinsichtlich der Widerklage in Höhe eines Wertes von 90.000,00 €.


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