IT- und Medienrecht

Marken- und Wettbewerbsrecht: Erfordernis eines aufklärenden Hinweises bei Störung der Gleichgewichtslage durch eines von zwei an verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmen durch bundesweite Werbung; Berücksichtigung des Gleichnamigenrechts bei der Frage einer Irreführung

Aktenzeichen  I ZR 59/11

Datum:
24.1.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 15 Abs 2 MarkenG
§ 23 Nr 1 MarkenG
§ 5 Abs 2 UWG
§ 253 Abs 2 Nr 2 ZPO
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 17. März 2011, Az: 3 U 255/08vorgehend LG Hamburg, 13. November 2008, Az: 327 O 265/08

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 17. März 2011 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 13. November 2008 abgeändert.
Die Klage aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und aus Wettbewerbsrecht wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit mehreren Jahrzehnten unter der Unternehmensbezeichnung “Peek & Cloppenburg KG” den Einzelhandel mit Bekleidung betreiben. Die Klägerin mit Sitz in Hamburg ist mit ihren Filialen im Norden Deutschlands tätig. Die Beklagte, die ihren Sitz in Düsseldorf hat, betreibt Kaufhäuser im Westen, Süden und der Mitte Deutschlands. Zwischen den Parteien besteht eine Abrede, nach der das Bundesgebiet in zwei Wirtschaftsräume aufgeteilt ist – die Wirtschaftsräume Nord und Süd – und eine Partei am Standort der anderen Partei keine Bekleidungshäuser eröffnet.
2
Die Beklagte ließ in dem Extraheft “Petra Style-Guide” der Zeitschrift “Petra” vom Sommer 2008 und in einem Sonderheft der Zeitschrift “InStyle”, Ausgabe März 2008, bundesweit Werbung für Bekleidung verbreiten. Die jeweilige Werbung in dem Heft “Petra Style-Guide” enthielt unter der Bezeichnung “Peek & Cloppenburg” und der Ortsangabe “Düsseldorf” die Angabe:
Es gibt zwei unabhängige Unternehmen Peek & Cloppenburg mit ihren Hauptsitzen in Düsseldorf und Hamburg. Dies ist ausschließlich eine Kooperation (teilweise heißt es in dem Text auch Werbung oder Promotion) der Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf, deren Standorte Sie der letzten Seite dieser Beilage entnehmen können.
3
Vergleichbare Hinweise fanden sich in der Werbung im Sonderheft der Zeitschrift “InStyle”. Die Werbung im Heft “Petra Style-Guide” war (stark verkleinert) wie folgt gestaltet:
 
 
4
Die Werbung im Sonderheft der Zeitschrift “InStyle” war (stark verkleinert) wie folgt gestaltet:
  
 
5
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die im norddeutschen Raum erschienene Werbung die zwischen den Parteien im Hinblick auf ihre Unternehmensbezeichnungen bestehende Gleichgewichtslage gestört. Die Klägerin hat die Werbung der Beklagten auch als irreführend beanstandet und geltend gemacht, die Beklagte habe mit der Werbung gegen die vertraglich vereinbarte Aufteilung der Wirtschaftsräume verstoßen.
6
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
in Magazinen mit folgenden Kennzeichnungen aufzutreten:
1.
(vgl. Blatt 1 des Petra Style-Guides, Sommer 2008)
oder
(vgl. Blatt 2 des Petra Style-Guides, Sommer 2008),
2.
(vgl. Blatt 1 des Sonderhefts InStyle Ausgabe März 2008)
oder
(vgl. Blatt 2 des Sonderhefts InStyle Ausgabe März 2008)
oder
(vgl. Blatt 19 des Sonderhefts InStyle Ausgabe März 2008)
oder
(vgl. Blatt 35 des Sonderheftes InStyle Ausgabe März 2008),
wenn die Verwendung der Kennzeichnungen gemäß Ziffern 1 und 2 vorstehend in/zusammen mit Publikumszeitschriften erfolgt, die in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, im Wirtschaftraum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte Kassel und Göttingen, im Wirtschaftsraum Ost-Westfalen, gekennzeichnet durch die Städte Münster, Bielefeld und Paderborn, im Wirtschaftsraum Ost-Sachsen, gekennzeichnet durch die Städte Dresden und Chemnitz, sowie im Wirtschaftsraum des nördlichen Sachsen-Anhalts, gekennzeichnet durch die Stadt Magdeburg, vertrieben werden.
7
Die Klägerin hat weiter die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt.
8
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
9
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.


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