IT- und Medienrecht

Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für “Augenblicksversagen”

Aktenzeichen  3 Ss OWi 1490/15

Datum:
4.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
SVR – 2016, 230
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVG StVG § 25 Abs. 1 S. 1
StVO StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2 lit. a, § 49  Abs. 1 Nr. 3
BKatV BKatV § 4 Abs. 1 S.1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

1. Von einem ein Absehen von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot rechtfertigenden sog. Augenblicksversagen kann nur für den Fall einer momentanen Unaufmerksamkeit bzw. eines kurzzeitiges Fehlverhaltens ausgegangenen werden, wie es auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterlaufen kann (u. a. Anschluss an BGH, Urt. v. 29.01.2003 – IV ZR 173/01 = NJW 2003, 1118 = VersR 2003, 364 = ZfS 2003, 242 = DAR 2003, 217 = VRS 105 [2003], 118 BGHR VVG § 61 Fahrlässigkeit, grobe 9 = Schaden-Praxis 2003, 173 = MDR 2003, 505 und BGH, Beschl. v. 11.09.1997 – 4 StR 638/96 = BGHSt 43, 241/249 ff. = NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525). Für den Begriff des Augenblicksversagens ist deshalb kennzeichnend, dass es sich um eine gleichsam spontane Fehlreaktion innerhalb eines Verkehrsgeschehens handeln muss. Dies ist aber dann nicht der Fall ist, wenn das fragliche Fehlverhalten des Betroffenen jener Fehlreaktion bereits vorgelagert war. (amtlicher Leitsatz)
2 Das Absehen vom Regelfahrverbot erfordert eine Gesamtabwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören etwa verkehrsrechtliche Vorahndungen des Betroffenen sowie der Umstand, dass es sich um eine beharrliche und grobe Pflichtverletzung handelte. (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Oberlandesgericht Bamberg
3 Ss OWi 1490/15
Beschluss
vom 4. 1. 2016
Zum Sachverhalt:
Das AG hat den Betr. wegen einer als Führer eines Pkw mit Anhänger begangenen fahrlässigen Überschreitung der nach § 3 III Nr. 2a StVO außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 40 km/h zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt. Von dem im Bußgeldbescheid neben einer Geldbuße in gleicher Höhe angeordneten Fahrverbot von 1 Monat hat das AG demgegenüber abgesehen. Die hiergegen gerichtete, ausweislich der Rechtsmittelbegründung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründete Rechtsbeschwerde der StA, die beanstandet, dass das AG von einem Fahrverbot abgesehen hat, führte zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an das AG.
Aus den Gründen:
I. Die gemäß § 79 I 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere am 17.08.2015 fristgerecht eingelegte und mit Schreiben vom 22.09.2015 mit der Sachrüge zulässig begründete Rechtsbeschwerde der StA hat in der Sache Erfolg.
1. Aufgrund der Feststellungen des AG kommt gemäß § 4 I 1 Nr. 1 BKatV i. V. m. lfd. Nr. 11.1.7 der Anl. zu § 1 I BKatV sowie § 4 II 2 BKatV die Anordnung eines Regelfahrverbots wegen grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers als Regelfall in Betracht. Dies hat das AG zwar nicht verkannt, jedoch von der Anordnung eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung des als Regelsatz vorgesehenen Bußgeldes von 160 Euro auf 320 Euro mit der Begründung abgesehen, der Betr. habe geglaubt, mit dem von ihm ausgeliehenen Anhänger dürfe er 100 km/h fahren, weil an diesem ein entsprechendes Schild angebracht gewesen sei. Eine diesbezügliche Eintragung in der Zulassungsbescheinigung sei jedoch nicht erfolgt, was der Betr. nicht überprüft habe.
2. Die Begründung, mit der das AG von der Verhängung eines Fahrverbots gegen den Betr. abgesehen hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Die Erwägungen des AG sind schon deswegen rechtsfehlerhaft, weil es den Irrtum des Betr. über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit zum Anlass für ein Absehen vom Regelfahrverbot genommen hat, ohne zu berücksichtigen, dass dieser ohnehin nur wegen fahrlässigen Verhaltens verurteilt wurde und das Regelfahrverbot gerade auch im Falle der Fahrlässigkeit gilt.
b) Der Irrtum des Betr. bei der Übernahme des Anhängers über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit stellte auch kein sog. ‚Augenblicksversagen‘ dar, welches ein Absehen von dem Regelfahrverbot rechtfertigen könnte. Hiervon kann nur gesprochen werden, wenn eine momentane Unaufmerksamkeit bzw. ein kurzzeitiges Fehlverhalten vorlag (BGH, Urt. v. 29.01.2003 – IV ZR 173/01 = NJW 2003, 1118 = VersR 2003, 364 = ZfS 2003, 242 = DAR 2003, 217 = VRS 105 [2003], 118 BGHR VVG § 61 Fahrlässigkeit, grobe 9 = Schaden-Praxis 2003, 173 = MDR 2003, 505), wie es auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterlaufen kann (BGH, Beschl. v. 11.09.1997 – 4 StR 638/96 = BGHSt 43, 241/249 ff. = NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525). Schon im Hinblick auf den Begriff des Augenblicksversagens ist es kennzeichnend, dass es sich um eine gleichsam spontane Fehlreaktion innerhalb eines Verkehrsgeschehens handelt. Dies scheidet hier schon deshalb aus, weil das Fehlverhalten des Betr. bereits bei Übernahme des Anhängers gegeben war, indem er die gebotene Überprüfung der Fahrzeugpapiere unterlassen hat.
c) Unbeschadet des Umstands, dass demnach keine Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die ein Absehen vom Regelfahrverbot gerechtfertigt hätten, hat das AG die aus seiner Sicht zumindest gebotene Gesamtabwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalls gänzlich unterlassen. Es hat stattdessen seine Entscheidung allein auf den (vermeidbaren) Irrtum des Betr. über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit gestützt. In diesem Zusammenhang besonders relevante Umstände, die gegen ein Absehen vom Regelfahrverbot sprechen, wie etwa die verkehrsrechtlichen Vorahndungen des Betr. und der Umstand, dass sowohl eine beharrliche wie auch grobe Pflichtverletzung vorlagen, hat es dagegen in seine Erwägungen gar nicht eingestellt.
II. Nach alledem ist auf die Rechtsbeschwerde der StA das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mitsamt der Kostenentscheidung aufzuheben. Wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße betrifft die Aufhebung den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen (§ 79 III 1 OWiG, § 353 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das AG zurückverwiesen (§ 353 StPO i. V. m. § 79 III 1 OWiG). Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, da in der neuen Verhandlung gegebenenfalls Feststellungen zu der Frage getroffen werden können, ob ein einmonatiges Fahrverbot für den Betr. eine unverhältnismäßige Härte darstellt. […]


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