IT- und Medienrecht

Mittelbare Verletzung europäischer Patente

Aktenzeichen  7 O 14919/18

Datum:
17.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2019, 36046
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
PatG § 9, § 10, § 139, § 140b, § 141
EPÜ Art. 64
BGB § 199, § 203
ZPO § 148

 

Leitsatz

1. Klagepatent I wird mittelbar verletzt: Die im Streit stehenden Handstücke und Wechselköpfe sind ausgebildet und geeignet, nach Zusammensetzung miteinander zusammenzuwirken, so dass ein Gerät entsteht, das sämtliche Merkmale des Klagepatents I erfüllt; da Handstück und Wechselköpfe nicht isoliert verwendet werden können, ist bei Angebot und Lieferung von einer patentverletzenden Benutzungshandlung auszugehen. (Rn. 96 – 145) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch das Klagepatent II wird wortsinngemäß mittelbar verletzt: Handstück und Wechselköpfe, die geeignet sind, die im Streit stehende Dentalkamera auszubilden, sind Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, weil sie Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß verletzen. (Rn. 149 – 165) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Unterlassungsgebot war als Schlechthinverbot auszusprechen, denn bei den Kameraköpfen liegt eine ausschließliche Eignung für patentverletzende Handlungen vor.  (Rn. 169) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Aussetzung ist mit Blick auf die von der Beklagten erhobenen Nichtigkeitsklagen schon deshalb nicht veranlasst, weil die Beklagte mit den Nichtigkeitsklagen bis zur Klageerhebung zugewartet hat. (Rn. 178 – 181) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt,
a. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, isoliert Kamerahandstücke oder Kameraköpfe, nämlich die Kameraköpfe CAM, Proof und Proxi, die geeignet sind zusammengesteckt eine Dentalkamera zu bilden, nämlich die Dentalkamera „Ü. Dental VistaCam iX HD“ – mit einem Gehäuse mit einem darin angeordneten, ein Objekt auf einen Bildabnehmer abbildenden Objektiv, mit einer dessen Fokussierung elektrisch ändernden Fokussiereinrichtung und mit einer Steuerung für diese,
wobei die Fokussiereinrichtung ein mittels einer elektrischen Spannung in seinen Abbildungseigenschaften veränderbares elektrooptisches Bauelement aufweist, wobei die Kamera als Dentalkamera ausgebildet ist und das elektro-optische Bauelement als variable Flüssiglinse ausgebildet ist, wobei die variable Flüssiglinse Teil des Objektivs ist, wobei das Objektiv ein zwischen dem Objekt und dem Bildabnehmer liegendes, ein reelles Zwischenbild erzeugendes Teilobjektiv aufweist und mit einer weiteren optischen Anordnung versehen ist, welche das reelle Zwischenbild auf den Bildabnehmer abbildet, wobei die variable Flüssiglinse zwischen dem reellen Zwischenbild und dem Bildabnehmer angeordnet ist, wobei die weitere optische Anordnung eine benachbart zu dem Teilobjektiv angeordnete erste und eine davon beabstandet angeordnete zweite Linsengruppen aufweist und wobei zwischen diesen Linsengruppen die variable Flüssiglinse angeordnet ist, zur Bildung einer Dentalkamera in der Bundesrepublik Deutschland, nämlich der Dentalkamera „Ü. Dental VistaCam iX HD“, anzubieten oder zu liefern;
(mittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 1 des EP 575 B1)
b. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, isoliert Kamerahandstücke oder Kameraköpfe, nämlich die Kameraköpfe CAM, Proof und Proxi, die geeignet sind zusammengesteckt eine Dentalkamera zu bilden, nämlich die Dentalkamera „Ü. Dental VistaCam iX HD“ -mit einem Gehäuse, mit einem darin angeordneten, ein Objekt auf einen Bildabnehmer abbildenden Objektiv, mit einer dessen Fokussierung elektrisch ändernden Fokussiereinrichtung und mit einer Steuerung für diese zu bilden, wobei das Objektiv ein zwischen dem Objekt und dem Bildabnehmer liegendes reelles Zwischenbild erzeugendes Teilobjektiv aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Fokussiereinrichtung ein mittels einer elektrischen Spannung in seinen Abbildungseigenschaften veränderbares elektrooptisches Bauelement aufweist, welches als variable Flüssiglinse ausgebildet ist, wobei die variable Flüssiglinse im Bereich unmittelbarer Nähe einer Aperturblende angeordnet ist, zur Bildung einer Dentalkamera in der Bundesrepublik Deutschland, nämlich der Dentalkamera „Ü. Dental VistaCam iX HD“, anzubieten oder zu liefern;
(mittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 1 des EP 607 B1)
c. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1.a. bezeichneten Handlungen seit dem 16.07.2010 und die unter Ziffer 1.b. bezeichneten Handlungen seit dem 10.08.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe
aa) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
bb) der Namen und Anschriften gewerblicher Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
cc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der bezahlten Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kauf- oder Mietbelege, nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
d. der Klägerin in einer einheitlichen, geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen oder Quittungen, schriftlich sowie in elektronischer Form, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1.a. bezeichneten Handlungen seit dem 16.07.2010 und die unter Ziffer 1.b. bezeichneten Handlungen seit dem 10.08.2013 begangen hat, und zwar jeweils unter Angabe
aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschließlich der Rechnungsnummern, und der jeweiligen Typenbezeichnungen und Modellnummern sowie der Namen und Abschriften der Abnehmer,
bb) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
cc) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, der Namen und Anschriften der Empfänger,
dd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger oder nicht-gewerbliche Abnehmer in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind, und wobei die Auskunft nach Ziffer dd) nur ab dem 1.1.2015 geschuldet ist.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffern 1.a. und 1.b. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2015 entstanden ist und noch entstehen wird, sowie der Klägerin den Restschaden zu ersetzen, der durch die unter Ziffer 1.a. bezeichneten Handlungen zwischen dem 17.07.2010 und dem 31.12.2014 und durch die unter Ziffer A.II bezeichneten Handlungen zwischen dem 11.08.2013 und dem 31.12.2014 begangenen Handlungen entstanden ist.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar wie folgt:
Unterlassung nur gegen einheitliche Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000 €,
Auskunft gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 €,
Rechnungslegung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 €,
Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Gründe

Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.
A.
Die Klage ist zulässig.
I. Das Landgericht München I ist örtlich nach § 32 ZPO, § 38 Nr. 1 BayGZVJU, sachlich (ausschließlich) nach § 143 Abs. 1 PatG zuständig.
II. Die zuletzt gestellten Anträge sind im tenorierten Umfang hinreichend bestimmt.
Ein Unterlassungsantrag muss so bestimmt gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts hinreichend klar umrissen sind. Das ist erforderlich, damit der Beklagte sich erschöpfend verteidigen kann. Außerdem darf nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleiben, was dem Beklagten verboten ist (BGH GRUR 2005, 569 – Blasfolienherstellung und GRUR 2012, 485 – Rohrreinigungsdüse II; vgl. auch Rechtsprechung des I. Senats: GRUR 2015, 672, 674 Rn. 31 – Videospiel-Konsolen II mwN).
Dem genügen die klägerischen Anträge. Es war lediglich mit Blick auf die erforderliche Bestimmtheit das im Wirtschaftsprüfervorbehalt verwendete Wort „gegebenenfalls“ zu streichen (VI., nach „wobei“). Denn es ist nicht ersichtlich, was die Klägerin hier als Bedingung ansieht, insbesondere nicht, ob es sich um eine Wahlschuld der Beklagten handeln sollte. Diese Klarstellung ergab sich nach Auslegung des klägerischen Begehrs und löste weder eine Klageabweisung im Übrigen noch eine Kostenfolge aus.
Auch die Hilfsanträge (auf die es im Ergebnis nicht ankommt), waren zulässig, da sie unter einer zulässigen innerprozessualen Bedingung standen.
III. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Schadensersatzfeststellungsklage (auch bezogen auf den Restschadensersatz) liegen vor. Es besteht das erforderliche Feststellungsinteresse, § 256 ZPO. Der Ersatzanspruch der Klägerin ist vor Erteilung der begehrten Auskunft durch die Beklagte für die Klägerin noch nicht bezifferbar.
IV. Es liegt eine objektive Klagehäufung vor, § 260 ZPO.
V. Bei dem Vorwurf der mittelbaren Patentverletzung handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand als bei dem Vorwurf der unmittelbaren Patentverletzung (Zigann/Werner in Cepl/Voss, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., § 254 Rn. 103 mwN).
B.
Die Klage ist auch weitgehend begründet. Beide Klagepatente sind mittelbar wortsinngemäß verletzt. Die zuletzt geltend gemachten klägerischen Ansprüche bestehen im tenorierten Umfang (§ 10 PatG)
I. Klagepatent 575
1. Relevanter Fachmann ist nach der übereinstimmenden Definition der Parteien im Termin 7 O 19301/17 (vgl. S. 3 Protokoll vom 25.10.2018), der sich die Kammer anschließt, ein Diplom-Physiker mit Spezialisierung auf dem Gebiet der technischen Optik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von elektronischen Endoskopen.
2. Die Erfindung des EPs 575 betrifft eine Dentalkamera. Die beanspruchte Kamera weist ein Gehäuse und ein Objektiv mit einer elektrisch gesteuerten Fokussiereinrichtung auf, die eine variable Flüssiglinse umfasst. Es ist nach [0010] vorteilhaft, wenn eine Dentalkamera kompakt gebaut ist. Das EP 575 benennt als Stand der Technik eine Kamera mit Gehäuse, Objektiv und Fokussiereinrichtung, DE 101 25 772 A1. Die Fokussiereinrichtung hat einen Elektromotor, der mittels einer an dem Gehäuse der Kamera angebrachten Bedienung gesteuert werden kann (S. 7 Klage 7 O 19301/17, [0002]).
Des Weiteren nimmt das EP 575 Bezug auf DE 29824899 U1, das eine Kamera mit einem Gehäuse, einem optischen System (Objektiv), einem Bildabnehmer und einer Beleuchtungseinheit beschreibt. Das Objektiv hat eine Fokussiereinrichtung in Form einer Umschaltmöglichkeit zwischen einer kleinen Blendenöffnung und einer großen Blendenöffnung (S. 8 Klageschrift 7 O 19301/17).
Schließlich benennt das EP 575 die Veröffentlichung „Philips Fluid Lenses“, wonach Flüssiglinsen zur Fokussierung verwendet werden (S. 8 Klageschrift 7 O 19301/17), [0003].
3. An der DE 101 25 772 A1 kritisiert das Klagepatent die Verwendung mechanischer Teile für die Fokussiereinrichtung (S. 8 Klageschrift 7 O 19301/17, [0008]). An den anderen beiden Veröffentlichungen erfolgt keine explizite Kritik.
4. Das Klagepatent 575 stellt sich vor diesem Hintergrund die Aufgabe, eine Dentalkamera zur Verfügung zu stellen, die ohne bewegliche Bauteile fokussieren kann (S. 8 Klageschrift 7 O 19301/17, [0007]): Denn eine Dentalkamera muss teilweise in die Mundhöhle des Patienten eingeführt werden, so dass eine möglichst kompakte Bauweise (ohne bewegliche Bauteile zur Fokussierung) vorteilhaft ist (S. 2 Replik 7 O 19301/17).
5. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das EP 575 eine Kamera entsprechend dem unabhängigen Vorrichtungsanspruch 1 vor.
Dieser lässt sich nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien, dem sich die Kammer anschließt, wie folgt gliedern (vgl. K 3):
Anspruch 1:
1.1 Kamera mit einem Gehäuse,
1.2 mit einem darin angeordneten, ein Objekt auf einen Bildabnehmer abbildenden Objektiv,
1.2.1 mit einer dessen Fokussierung elektrisch ändernden Fokussiereinrichtung
1.2.2 und mit einer Steuerung für diese,
1.2.3 wobei die Fokussiereinrichtung ein mittels einer elektrischen Spannung in seinen Abbildungseigenschaften veränderbares elektrooptisches Bauelement aufweist,
1.3 wobei die Kamera als Dentalkamera ausgebildet ist,
1.4 dass das elektro-optische Bauelement als variable Flüssiglinse ausgebildet ist,
1.5 wobei die variable Flüssiglinse Teil des Objektivs ist,
1.6 wobei das Objektiv ein zwischen dem Objekt und dem Bildabnehmer liegendes, ein reelles Zwischenbild erzeugendes Teilobjektiv aufweist
1.6.1 und mit einer weiteren optischen Anordnung versehen ist, welche das reelle Zwischenbild auf den Bildabnehmer abbildet,
1.7 wobei die variable Flüssiglinse zwischen dem reellen Zwischenbild und dem Bildabnehmer angeordnet ist,
1.8 wobei die weitere optische Anordnung eine benachbart zu dem Teilobjektiv angeordnete erste und eine davon beabstandet angeordnete zweite Linsengruppen aufweist
1.9 und wobei zwischen diesen Linsengruppen die variable Flüssiglinse angeordnet ist.
Anspruchsgemäß ist die Kamera demnach wie folgt ausgestaltet: Sie hat ein Gehäuse und ist als Dentalkamera ausgebildet. Das Objektiv der Kamera umfasst ein Teilobjektiv, das ein reelles Zwischenbild erzeugen kann, mithin Lichtstrahlen, die weiterverarbeitet werden können. Eine „weitere optische Anordnung“, ebenfalls Teil des Objektivs, soll das Zwischenbild auf den Bildabnehmer abbilden. Die weitere optische Anordnung besteht aus zwei Linsengruppen, eine benachbart zu dem Teilobjektiv, eine von der ersten Linsengruppe beabstandet. Zwischen beiden Linsengruppen liegt die Flüssiglinse, gleichzeitig liegt die Flüssiglinse zwischen dem reellen Zwischenbild und dem Bildabnehmer.
Es ergibt sich mithin folgender Aufbau der Kamera (von links nach rechts betrachtet):
Teilobjektiv – Zwischenbild – 1. Linsengruppe – Flüssiglinse – 2. Linsengruppe – Bildabnehmer
Mit der nachfolgenden Abbildung (Figur 1 des Klagepatents 575) wird der Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels verdeutlicht:
II. Klagepatent 607
1. Der relevante Fachmann bestimmt sich wie bei dem EP 575.
2. Das EP 607 benennt als Stand der Technik die DE 101 25 772 A1 (wie vor).
3. Den Stand der Technik kritisiert das EP 607 in [0003] wie das EP 575 (wie vor).
4. Das EP 607 stellt sich die Aufgabe, eine Dentalkamera zu entwickeln, die möglichst klein gebaut ist ([0004]).
5. Zur Lösung schlägt das Klagepatent 607 eine Vorrichtung gemäß dem unabhängigen Anspruch 1 vor.
Dieser lässt sich nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien, dem sich die Kammer anschließt, wie folgt gliedern (vgl. K 6):
Anspruch 1:
1.1 Dentalkamera mit einem Gehäuse,
1.2 mit einem darin angeordneten, ein Objekt auf einen Bildabnehmer abbildenden Objektiv,
1.2.1 mit einer dessen Fokussierung elektrisch ändernden Fokussiereinrichtung
1.2.2 und mit einer Steuerung für diese,
1.2.3 wobei das Objektiv ein zwischen dem Objekt und dem Bildabnehmer liegendes reelles Zwischenbild erzeugendes Teilobjektiv aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.3 die Fokussiereinrichtung ein mittels einer elektrischen Spannung in seinen Abbildungseigenschaften veränderbares elektrooptisches Bauelement aufweist, welches als variable Flüssiglinse ausgebildet ist,
1.4 wobei die variable Flüssiglinse im Bereich unmittelbarer Nähe einer Aperturblende oder im Bereich unmittelbarer Nähe eines Bildes einer Aperturblende angeordnet ist.
Vom EP 575 unterscheidet sich das EP 607 im Wesentlichen durch das Merkmal der „Aperturblende“.
III. Wortsinngemäßer mittelbarer Gebrauch des EP 575
1. Angegriffene Ausführungsform sind Handstücke und Wechselköpfe (CAM, Proof und Proxi), die geeignet sind, eine Dentalkamera auszubilden, nämlich die VistaCam iX HD (klägerische Anträge vom 21.11.2018, mit S. 20 Klageschrift 7 O 19301/17, K 7, K 8). Die Klägerin bezieht auch kerngleiche/ technisch im Wesentlichen identische Ausführungsformen mit ein (S. 21 Klageschrift 7 O 19301/17).
Bei der Dentalkamera VistaCam iX HD handelt es sich um eine Wechselkopfkamera (K 8, B 6), die mit drei verschiedenen Wechselköpfen (CAM, Proof und Proxi) betrieben werden kann. Während in dem Verfahren 7 O 19301/17 explizit nur Kombinationen aus Handstücken mit dem Wechselkopf „Cam“ zur Anfertigung u.a. intraoraler Aufnahmen als unmittelbare Patentverletzung vorgestellt worden waren, richtet sich die Klägerin in vorliegendem Verfahren gegen isoliert (ohne Kamerakopf) vertriebene Handstücke und explizit auch gegen alle drei Wechselköpfe, soweit sie isoliert (ohne Handstück) vertrieben werden (S. 2 Schriftsatz 5.12.2018).
Handstücke und Wechselköpfe können im Set bezogen werden. Dies war Gegenstand des Verfahrens 19301/17. Handstücke und Wechselköpfe können aber auch isoliert bezogen werden. Das isolierte Angebot/die isolierte Lieferung nur von Handstück oder Wechselköpfen durch die Beklagtenseite ist Gegenstand des hiesigen Verfahrens.
Die Wechselköpfe verfügen (wie auch das Handstück) über ein eigenes, komplett abgeschlossenes Gehäuse. Der jeweilige Wechselkopf wird auf das Handstück gesteckt und ist über elektrische Kontakte mit ihm verbunden.
Die nachfolgend abgebildete Röntgenaufnahme zeigt die angegriffene Ausführungsform mit dem Wechselkopf „Cam“ (S. 24 Klageschrift 7 O 19301/17, dort sind die Zahlen in roter Farbe gehalten). Auf das Bild mit Nummerierung nimmt das Gericht im Folgenden als „Bauteil (Nummer)“ Bezug.
Bauteile 2 und 3 stellen unstreitig ein Teilobjektiv iSd Merkmals 1.6 dar. Bauteil 4 ist eine Linse, wobei streitig ist, ob sie Teil der ersten Linsengruppe iSd Merkmals 1.8 ist. Bauteil 5 ist ein Abdeckglas. Bauteil 6 ist in der Lesart der Klägerin Teil einer Linsengruppe (gebildet aus Bauteilen 4 und 6), in der Lesart der Beklagten eine eigenständige Linsengruppe. Bauteil 7 ist eine Flüssiglinse, Bauteile 8 und 9 sind eine Linsengruppe. Bauteile 10 und 11 sind der Bildsensor iSd Merkmale 1.2 und 1.7.
Unstreitig sind Teile des Objektivs, nämlich die Bauteile 1 bis 5, im Wechselkopf angebracht. Bauteile 6 bis 11 befinden sich im Handstück, davon die Bauteile 6 bis 9 im Zapfen.
Unstreitig weisen Kombinationen mit den Kameraköpfen Proof und Proxi dieselben Bauteile auf. Streitig ist insoweit allein nur, ob diese Kombinationen auch über ein patentgemäßes „Objektiv mit einer dessen Fokussierung elektrisch ändernden Fokussiereinrichtung“ verfügen. Denn insoweit, so die Beklagte, sei die Schärfenebene auf fixe 8 mm eingestellt.
2. Auslegung der streitigen Merkmale
a. Gemäß Art. 69 EPÜ wird der Schutzbereich eines europäischen Patents durch die Patentansprüche bestimmt. Beschreibung und Zeichnungen sind zur Auslegung indes heranzuziehen. Erforderlich ist eine funktionsorientierte Auslegung, wobei die Patentschrift ihr eigenes Lexikon darstellen kann (BGH GRUR 1999, 909, 912 – Spannschraube). Begriffe in den Patentansprüchen und in der Patentbeschreibung sind so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung der Erfindung versteht (BGH GRUR 1999, 909, 911 – Spannschraube, mwN). Eine (wohlwollende) Auslegung muss auch dann erfolgen, wenn der Anspruchswortlaut scheinbar eindeutig ist (BGH GRUR 2015, 875, 876 – Rotorelemente, mwN).
b. Zu Recht steht die Auslegung der Merkmale 1.2.2, 1.2.3, 1.3, 1.4 und 1.5 zwischen den Parteien nicht in Streit, so dass Ausführungen zu diesen Merkmalen nicht angezeigt sind.
c. „Kamera mit einem Gehäuse“ iSd Merkmals 1.1 mit 1.2 ist dahingehend auszulegen, dass im Betriebszustand ein einheitlich handhabbares Gerät vorliegen muss, unabhängig davon, ob das Gehäuse aus zwei zusammengesteckten Bauteilen besteht und damit modular aufgebaut ist.
Einstückigkeit des Gehäuses setzt der Anspruch nicht voraus. Im Stand der Technik war zum Prioritätszeitpunkt die Verwendung von Endoskopen, verbunden mit Kameras, zur Fertigung von intraoralen Aufnahmen bekannt. Von diesem will sich das Klagepatent abgrenzen, indem es eine eingliedrige Kamera anbietet. Abzustellen ist dabei auf den Gebrauchszustand, denn die patentgemäße Kamera soll eine einfache Handhabbarkeit im Gebrauchszustand sicherstellen. Dafür ist nach technischer-funktioneller Auslegung nur relevant, ob sich die Kamera bei Betrieb als eingliedrig darstellt, mithin nach Zusammenführung des Handstücks und des Wechselkopfes. Denn erst nach Zusammenführung von Handstück und Wechselkopf handelt es sich um eine Dentalkamera iSd Merkmals 1.3.
Die Verwendung des Wortes „einem“ („mit einem Gehäuse“) ist nicht als Zahlwort zu verstehen. Dafür bietet das Klagepatent keinen technischen Anlass. Ein modularer Aufbau ist daher nicht ausgeschlossen.
Die Beklagtenseite prosperiert nicht mit ihrem Verweis darauf, auch dann, wenn die Kamera nicht im Einsatz sei, bestehe das Erfordernis, die Objektivteile vor schädlichen Einflüssen zu schützen, was das Teilmerkmal „ein Gehäuse“ gerade gewährleisten wolle (zu S. 3 Schriftsatz vom 27.11.2018). Funktionell wird hierdurch nicht ein einzelnes, durchgängiges Gehäuse gefordert. Denn dem Schutzerfordernis empfindlicher Ojektivteile durch einen Umgebungsschutz wird auch entsprochen, wenn mehrere in sich abgeschlossene, aber verbindbare Gehäuseteile das Innenleben einer Kamera schützen.
Ebenso wenig verfängt der Umstand, dass die zitierten Schriften DE 101 25 772 A1 und DE 298 24 899 U1 jeweils ein durchgehendes, einstückiges Gehäuse vorsehen, das Klagepatent dies als gattungsgemäß ansehe und hierauf Bezug nehme (Duplik sowie S. 3/4 Schriftsatz vom 27.11.2018). Es sind auf den beklagtenseits in Bezug genommenen Figuren zwar nur einstückige Gehäuse zu sehen, diese Ausführungsbeispiele im Stand der Technik dürfen aber nicht als anspruchsbeschränkend verstanden werden. Einen funktionellen Grund für eine Einstückigkeit gibt es nicht, s.o.
Schließlich ist auch die Argumentation der Beklagtenseite, ein mehrstückiges Gehäuse würde dem Ziel des Klagepatents zuwiderlaufen, möglichst klein zu bauen, weil der durch die Flüssiglinse eingesparte Bauraum durch die aneinandergrenzenden Gehäusewände wieder aufgebracht werden müsste (zu S. 5 Schriftsatz 27.11.2018), nicht erfolgreich. Diese Behauptung der Beklagtenseite ist nicht belegt und ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt.
d. Merkmal 1.2.1 ist dahingehend auszulegen, dass auch eine Fokussiereinrichtung, die nur einmal (nämlich bei Einschalten des Geräts) die Fokussierung ändert, patentgemäß ist, solange sie die Fokussierung elektrisch ändert. Ein Erfordernis einer mehrmaligen Fokussierung lässt sich dem Anspruch weder sprachlich noch funktionell entnehmen. Das folgt auch nicht aus der Beschreibungsstelle [0009], auf die die Beklagtenseite Bezug nimmt (S. 2 Schriftsatz 12.12.2018). Beschrieben wird hier der Kern der Erfindung; eine etwaige Unterstreichung zur Betonung des maßgeblichen Kerns müsste bei dem Wort „elektronisch“ erfolgen („Erfindungsgemäss wird in Abweichung vom Stand der Technik anstelle der hierbei verwendeten, elektromotorisch verstellbaren Stellglieder etc. also erfindungsgemäss eine Fokussiereinrichtung mit einem elektrooptischen Bauelement, vorzugsweise mit einer variablen Flüssiglinse eingesetzt, die elektronisch durch die Steuerung so gesteuert wird, dass ihre Abbildungseigenschaften in Form der Fokussierung auf verschiedene Objektabstände geändert werden, ohne dass Teile des Objektivs bewegt oder die Relativlage zu dem Bildabnehmer geändert werden müssen.“). Die Beschreibungsstelle verbietet nach dem Verständnis der Kammer hingegen nicht, dass auch eine nur einmalige Fokussierung als patentgemäß angesehen wird.
e. Die Auslegung des Merkmals 1.6 ergibt, dass das Zwischenbild hinter dem Teilobjektiv entsteht, mithin zwischen Teilobjektiv und weiterer optischer Anordnung. Da dies auch beide Parteien so sehen (vgl. Beklagtenvortrag S. 3 Klageerwiderung, Klägervortrag S. 14 Klageschrift) sind weitere Ausführungen hierzu nicht veranlasst.
f. Für Merkmal 1.7 ist entscheidend, dass die Flüssiglinse zwischen dem reellen Zwischenbild und dem Bildabnehmer liegt.
g. Die weitere optische Anordnung iSd Merkmals 1.8 muss zwei Linsengruppen aufweisen, wobei die erste Linsengruppe benachbart zu dem Teilobjektiv liegt, davon beabstandet die zweite Linsengruppe. Daraus folgt der Aufbau (in Figur 1 von links nach rechts betrachtet): Teilobjektiv, erste Linsengruppe (näher an Teilobjektiv als zweite Linsengruppe), beabstandet zweite Linsengruppe.
Eine patentgemäße funktionsorientierte Auslegung ergibt (allein), dass eine Linsengruppe aus mindestens 2 Linsen bestehen muss, die das reelle Zwischenbild nach rechts befördert, mithin auf den Bildabnehmer abbildet.
(1) Eine patentgemäße Linsengruppe muss aus mindestens zwei Linsen bestehen. Das ergibt schon eine sprachliche, aber auch eine funktionsorientierte Auslegung des Begriffs. Wie die Beklagtenseite unterstreicht, kann Linsengruppe nicht gleichbedeutend mit Linse verstanden werden. Das Klagepatent verwendet – etwa in [0018] eingangs zwar den Begriff der Linse, gegen Ende bezeichnet [0018] sie dieselben Bauteile indes als Linsengruppe. Auch der Anspruch spricht von Linsengruppe. Daher muss dieser Begriff als ein aus mehreren (mindestens 2) Linsen bestehendes Element verstanden werden.
Dabei trifft das Klagepatent keine Aussage darüber, ob ein Mindest- oder Höchstabstand zwischen den Linsen einer Gruppe bestehen muss oder darf. Dem Anspruch 1 lassen sich keine Anhaltspunkte für ein solches Verständnis entnehmen, auch nicht bei funktioneller Betrachtungsweise. Patentgemäße Funktion der Linsengruppe ist es (allein), das reelle Zwischenbild von links nach rechts zu befördern. Das gelingt auch bei Beabstandung der Linsen einer Linsengruppe, wenn zwei (beabstandete) Linsen derart zusammenwirken, dass sie die Abbildung des reellen Zwischenbildes auf den Bildabnehmer bewirken.
Ein anderes folgt nicht aus der Figur des Klagepatents. Zwar ist dort in den Bauteilen 40 bis 42 jeweils ein Längsstrich eingezeichnet, worauf die Beklagtenseite Bezug nimmt (S. 10 Duplik 7 O 19301/17, S. 7 Schriftsatz 27.11.2018). Die Figur darf aber nicht anspruchseinschränkend ausgelegt werden. Genau das wäre der Fall, würde man wegen der Zeichnung eine Verkittung der Linsen als beschränkend gegenüber dem oben dargelegten weiteren Verständnis des Begriffs Linsengruppe fordern.
Ebenso wenig hat die Beklagtenseite belegt, dass der Begriff nach dem Verständnis des Fachmanns so auszulegen ist, dass er eine bauliche Einheit im Sinne eines physischen Kontakts erfordere (zu S. 7 Schriftsatz 27.11.2018, Wikipedia-Auszug B 2, SVG). Die Klägerin hat dieses fachmännische Verständnis bestritten (S. 4 Schriftsatz 5.12.2018). Das beklagtenseits herangezogene fachmännische Verständnis folgt für die Kammer nicht aus dem Wikipedia-Auszug B 2. Zusammengesetzte Linsen/ Linsengruppen werden hier nur am Rande behandelt. Insbesondere ist aus dem Eintrag nicht ersichtlich, ob die dortige Darstellung abschließend ist, oder ob als Linsengruppe auch beabstandet angeordnete Linsen verstanden werden können. Da die zu einer Linsengruppe zusammengesetzten Linsen nach B 2 jedenfalls nicht die gleiche Krümmung aufweisen müssen, ergibt sich hieraus denklogisch, dass zwischen den Linsen einer Linsengruppe – trotz eines Berührungspunktes – jedenfalls ein gewisser räumlicher Abstand bestehen darf.
Das Gericht musste zu dem fachmännischen Verständnis nicht den beklagtenseits angebotenen Sachverständigenbeweis erheben. Denn das Verständnis des Begriffs „Linsengruppe“ ist letztlich nicht entscheidungserheblich, weil jedenfalls Bauteil 6 unstreitig eine Linsengruppe darstellt, und hierdurch das Merkmal 1.8 erfüllt wird (dazu unten).
(2) „Benachbart“ meint bei funktioneller patentgemäßer Auslegung nur, dass die erste Linsengruppe näher an dem Teilobjektiv gelegen sein muss als die zweite Linsengruppe. Für ein engeres Verständnis im Sinne einer unmittelbaren Nähe bietet das Klagepatent sprachlich keine Anhaltspunkte. Im Umkehrschluss zu Unteranspruch 2, in dem das Klagepatent gerade von unmittelbarer Nähe spricht, ist „benachbart“ funktionell vielmehr lediglich im Sinne einer Anweisung einer schematischen Anordnungsfolge zu verstehen.
Technisch sind ebenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum die erste Linsengruppe in unmittelbarer Nähe zu dem Teilobjektiv angeordnet sein müsste. Die Beklagtenseite dringt nicht durch mit ihrer Argumentation, Funktion des Teilmerkmals „benachbart“ sei es, Bauraum einzusparen, weil das Zwischenbild anderenfalls über eine längere Strecke transportiert werden müsse, wofür weitere Bauteile erforderlich wären (S. 8 Schriftsatz 27.11.2018). Das Klagepatent verhält sich nicht zu konkreten Distanzen zwischen den einzelnen Bauteilen. Hätte das Klagepatent hier als bauliches Erfordernis die räumliche Nähe formulieren wollen, wäre dies – insbesondere unter Berücksichtigung der Formulierung des Unteranspruchs 2 – klarer gefasst. Dass das Fehlen einer unmittelbaren räumlichen Nähe von Teilobjektiv und erster Linsengruppe zwingend den Einsatz weiterer Bauteile erforderte, ist im Übrigen nicht belegt.
Ebenso wenig ist „benachbart“ in dem Sinne zu verstehen, dass die erste Linsengruppe das dem Teilobjektiv nächste Bauteil sein müsste, dass mithin zwischen Teilobjektiv und erster Linsengruppe keine weiteren Bauteile liegen dürften (zu S. 8 Schriftsatz 27.11.2018). So ist der Begriff „benachbart“ sprachlich nicht zu verstehen, ebenso wenig ergibt sich bei funktionaler Auslegung ein technischer Anhaltspunkt für ein derartiges Verständnis.
h. Die Auslegung des Merkmals 1.9 ist nicht streitig: Das Merkmal fordert lediglich, dass die variable Flüssiglinse zwischen den Linsengruppen liegt.
3. Handstück und Wechselköpfe, die geeignet sind, die Dentalkamera Ü. Dental VistaCam iX HD auszubilden, verletzen das Klagepatent 575 wortsinngemäß mittelbar.
a. Handstücke und Wechselköpfe sind Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen.
(1) Ein Mittel bezieht sich auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es entweder mindestens ein Merkmal des Patentanspruchs ausfüllt oder geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (Keukenschrijver in: Busse, Patentgesetz, 8. Aufl. 2016, § 10 Rn. 16 mwN).
(2) Hiernach sind Handstück und Wechselköpfe Mittel iSd § 10 Abs. 1 PatG. Handstück und Wechselköpfe sind ausgebildet und geeignet, nach Zusammensetzung miteinander zusammenzuwirken. Nach Zusammensetzung des Handstücks mit einem Wechselkopf entsteht ein Gerät, das sämtliche Merkmale des Klagepatents 575 erfüllt.
Die Verwirklichung der Merkmale 1.2.2, 1.2.3, 1.4, 1.5, 1.6.1 ist nicht streitig.
Die Wechselköpfe verwirklichen auch die Merkmale 1.2.1 und 1.6. Nach Zusammensetzung der Wechselköpfe mit einem Handstück erfüllen beide Bauteile zusammenwirkend auch die Merkmale 1.1 (mit 1.2) und 1.7 sowie 1.8 und 1.9.
(a) Merkmal 1.1 mit Merkmal 1.2 ist verwirklicht. Handstück und Wechselköpfe sind geeignet, zusammenwirkend die Merkmale zu verwirklichen. Nach Zusammensetzung von Handstück und Wechselkopf handelt es sich funktional um eine Kamera mit einem Gehäuse.
(aa) Die Klägerin bringt vor, die angegriffene Ausführungsform sei im Betriebszustand ein einheitlich handhabbares Gerät, in dem sich alle funktionalen Bestandteile der Dentalkamera befänden – die bloße Möglichkeit zum Auseinanderschrauben führe nicht aus der Verletzung (S. 3 Schriftsatz 15.10.2018 7 O 19301/17).
Sie bestritt die Existenz einer beklagtenseits in Bezug genommenen Freischaltungsmöglichkeit, wonach das Handstück isoliert als Kamera verwendet werden könne (S. 3, Protokoll vom 20.12.2018).
(bb) Die Beklagte hingegen betont, der Wechselkopf habe ein eigenes, komplett abgeschlossenes Gehäuse, werde auf das Handstück aufgesteckt und sei über elektrische Kontakte mit diesem verbunden. Teile des Objektivs, insb. das Zwischenbild erzeugende Teilobjektiv, seien im Wechselkopf angeordnet, andere Objektivteile (wie die weitere optische Anordnung) hingegen im Handstück (S. 3 Duplik 7 O 19301/17, für sich gesehen unstreitig). Das Objektiv sei mithin in zwei verschiedenen, baulich und funktionell getrennten Geräten mit jeweils geschlossenen Gehäusen angeordnet (S. 5 Duplik 7 O 19301/17). Das Gehäuse des Handstücks schütze nicht das Innenleben des Wechselkopfes und umgekehrt. Das mehrteilige Gehäuse beanspruche erheblich mehr Bauraum (S. 5/6 Schriftsatz 27.11.2018).
Unter dem 18.12.2018 brachte die Beklagtenseite (erstmals) vor, auch das Handstück allein sei als Kamera einsetzbar: Nach einer Freischaltung (welche die Beklagte derzeit nicht anbietet, Protokoll vom 20.12.2018, S. 2/3) könnten Objekte im Abstand von 10 bis 35 mm zwar spiegelverkehrt, aber scharf abgebildet werden (Schriftsatz vom 18.12.2018, SVG).
(cc) Hiernach ist Merkmal 1.1 mit Merkmal 1.2 wortsinngemäß (mittelbar) verletzt.
(aaa) Bei einer gebotenen funktionalen Auslegung, wie oben dargelegt, ist maßgeblich der Zustand nach dem Zusammenfügen des Handstücks und des jeweiligen Wechselkopfes. Erst dann handelt es sich bei dem Objekt um eine Vorrichtung, die als Dentalkamera im patentgemäßen Sinne (Merkmal 1.3) verwendet werden kann.
Die Wechselköpfe sind isoliert betrachtet nicht funktionstüchtig.
Das Handstück ist isoliert jedenfalls nicht als patentgemäße Dentalkamera verwendbar, weil es nach dem Vortrag der Beklagtenseite eines Abstands von mindestens 10 mm bedarf um zu fokussieren. Damit können, zumal das Handstück für sich gesehen schon einen weiteren Durchmesser hat als die Wechselköpfe, jedenfalls nicht alle Zähne erfasst werden.
(bbb) Nach dem Zusammenstecken indes handelt es sich funktional um ein Gehäuse, da das Klagepatent keine Einstückigkeit verlangt, siehe oben.
(ccc) Unbeachtlich ist der Einwand der Beklagtenseite, das Gehäuse des Handstücks schütze nicht das Innenleben des Wechselkopfes und umgekehrt. Nach Zusammenführung beider Teile handelt es sich funktionell um ein Gehäuse.
(ddd) Ebenso wenig dringt die Beklagtenseite mit ihrem Argument durch, das mehrteilige Gehäuse beanspruche erheblich mehr Bauraum. Diese Behauptung ist nicht belegt und ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt.
(cc) Mithin ist Merkmal 1.1 mit 1.2 verwirklicht.
(b) Das Merkmal 1.2.1 wird durch die Kameraköpfe erfüllt.
(aa) Die Klägerin gibt an, alle Kameraköpfe benutzten das Merkmal 1.2.1, weil unstreitig jedenfalls eine Fokussierung vom Ruhezustand (Brennpunkt) zu 8 mm erfolge. Die Flüssiglinse sei ohne Stromzufuhr auf unendlich eingestellt (S. 2, Protokoll 20.12.2018). Hinzu komme: in dem Handstück sei ebenfalls unstreitig eine Fokussiereinrichtung vorhanden, indes erhalte die Flüssiglinse die gleichbleibende Information, es bestehe ein Objektabstand von 8 mm. Das führe gleichwohl nicht aus einer Verletzung heraus, zumal es sich um einen Vorrichtungsanspruch handele, und schon die objektive Eignung einer Vorrichtung zur Zweckerreichung (unabhängig von der Zweckerreichung im konkreten Betrieb) für eine mittelbare Verletzung ausreiche (S. 2/3 Schriftsatz 14.12.2018, SVG).
(bb) Die Beklagtenseite führt aus, nur der Cam-Wechselkopf verwirkliche dieses Merkmal, hingegen nicht die anderen zwei Wechselköpfe: Sie wiesen eine fixe Einstellung der Schärfenebene auf 8 mm auf. Sie hätten einen Abstandhalter, der am Zahn anliege – genau diesem Abstand entspreche die Voreinstellung (S. 2/3 Schriftsatz vom 12.12.2018).
Bei Verbindung eines Wechselkopfes mit einem Handstück werde die Flüssiglinse auf 8 mm eingestellt, falls sie nicht schon zuvor so eingestellt gewesen sei (S. 2 Protokoll 20.12.2018).
(cc) Hiernach ist das Merkmal durch alle Wechselköpfe gegeben. Die Fokussierung bei Inbetriebnahme auf 8 mm ist unstreitig: die Beklagtenseite hat nicht wirksam bestritten, dass die Flüssiglinsen in den Wechselköpfen im Ruhezustand auf unendlich eingestellt seien. Ihr Vorbringen, sie würden bei Inbetriebnahme auf 8 mm eingestellt, falls sie nicht schon zuvor derart eingestellt gewesen seien, ist kein substantiiertes Bestreiten und daher unbeachtlich. Die einmalige Fokussierung genügt zur Benutzung des Merkmals, wie oben dargelegt.
(c) Auch das Merkmal 1.6 ist durch die Wechselköpfe erfüllt.
(aa) Die Klägerin trug zunächst vor, das Zwischenbild entstehe in dem Bereich zwischen den Bauteilen 4 und 5 (S. 13, 28 Klageschrift mit Bildern). Sie stellte in der Replik unstreitig, dass das Zwischenbild zwischen den Bauteilen 3 und 4 entsteht. Das Teilobjektiv der angegriffenen Ausführungsform bestehe (unstreitig) aus Bauteilen 2 und 3 (S. 12 Replik, Klage zuvor: Bauteile 2 bis 4). Sie gestand zu, dass es sich bei Bauteil 5 um ein Abdeckglas handele (S. 9 Replik).
(bb) Die Beklagtenseite unterstrich in der Klageerwiderung, die angegriffene Ausführungsform lasse das reelle Zwischenbild zwischen Linse (3) und (4) entstehen, Linse (4) trage zu der Erzeugung des reellen Zwischenbildes indes nichts bei (S. 4/5 Klageerwiderung, nochmals S. 8 Duplik). Bauteil (5) sei keine Linse, sondern ein Abdeckglas (S. 5 Klageerwiderung, SVG). Anspruchsgemäßes Teilobjektiv sei nur die Baugruppe aus Prisma (2) und Linse (3). Linse (4) sei Teil der weiteren optischen Anordnung iSd Merkmals 1.6.1 (S. 5 Klageerwiderung).
(cc) Hiernach ist das Merkmal in den Wechselköpfen erfüllt. Unstreitig entsteht das Zwischenbild zwischen Bauteilen 3 und 4. Bauteile 2 und 3 sind unstreitig das Teilobjektiv iSd Merkmals 1.6. Die weitere optische Anordnung liegt jedenfalls (in der Röntgenaufnahme der angegriffenen Ausführungsform) rechts von dem Zwischenbild, unabhängig davon, welche Bauteile man als weitere optische Anordnung ansieht (dazu sogleich). Damit liegt das Zwischenbild zwischen Teilobjektiv und weiterer optischer Anordnung.
(d) Ebenso erfüllen die Wechselköpfe zusammen mit dem Handstück das Merkmal 1.7.
Unstreitig entsteht das reelle Zwischenbild zwischen den Bauteilen 3 und 4. Die Flüssiglinse ist Bauteil 7, Bildabnehmer Bauteile 10 und 11. Bauteil 7 liegt zwischen Bauteilen 4 und 10/11.
(e) Das Merkmal 1.8 ist auch erfüllt, und zwar durch das Zusammenwirken von Wechselkopf und Handstück.
(aa) Die Klägerin betrachtete als erste Linsengruppe zunächst die Bauteile 5 und 6, als zweite Linsengruppe die Bauteile 8 und 9 (S. 28 Klageschrift, SVG), in der Replik hingegen änderte sie ihr Leseraster dahingehend, dass Bauteile 4 und 6 die erste Linsengruppe seien: beide Bauteile umfassten mindestens eine Linse und dienten der Abbildung des reellen Zwischenbildes auf den Bildabnehmer (S.13 Replik). Sie stellten eine funktionale Einheit dar, um die divergenten Lichtstrahlen des reellen Zwischenbildes zu sammeln, so dass sie im Wesentlichen auf den Durchmesser der Flüssiglinse träfen (S. 14 Replik, Strahlenganganalyse K 14). Ohne Linse 4 würde ein erheblicher Teil der divergierenden Strahlen des reellen Zwischenbildes in der angegriffenen Ausführungsform nicht die Linse 6 erreichen, daher auch nicht zu der Öffnung der Flüssiglinse hin gebündelt (S. 14/15 Replik, K 14, SVG).
(bb) Die Beklagte unterstrich in der Klageerwiderung 7 O 19301/17, die weitere optische Anordnung in der angegriffenen Ausführungsform weise entgegen Merkmal 1.8 nicht nur zwei, sondern drei Linsengruppen auf: Nummer 1 bestehend aus Bauteil 4, Nummer 2 bestehend aus Bauteil 6 und Nummer 3 bestehend aus Bauteilen 8 und 9. (S. 5 Klageerwiderung 7 O 19301/17). In der Duplik präzisierte die Beklagtenseite, die weitere optische Anordnung der angegriffenen Ausführungsform habe drei Baugruppen, wobei Bauteil 4 keine erste Linsengruppe sei, sondern eine Einzellinse. Auch Bauteile 4 und 6 bildeten keine patentgemäße erste Linsengruppe (schon weil sie sich in verschiedenen Bauteilen befänden). Bauteil 6 sei zwar eine Linsengruppe, hingegen keine erste Linsengruppe im patentgemäßen Sinne, weil sie mit Linse 4 nicht zusammengesetzt sei und daher räumlich nicht benachbart zu dem Teilobjektiv angeordnet sei (S. 9/10 Duplik 7 O 19301/17, ebenso S. 8 Schriftsatz 27.11.2018)). Entgegen der klägerischen Auffassung dürften Bauteile 4 und 6 nicht zusammengesehen werden, weil die Anordnung von Linsen in einer Gruppe ein räumlich-körperliches Merkmal sei (S. 12 Duplik 7 O 19301/17).
Das weitere optische Bauelement Linse 4 sei im Klagepatent nicht vorgesehen. Hierdurch werde auch der patentgemäße Vorteil (kein zusätzlicher Bauraum) verfehlt, weil die Linse 4 zusätzlichen Bauraum beanspruche (S. 11 Duplik 7 O 19301/17, S. 8/9 Schriftsatz 27.11.2018).
(cc) Das Merkmal ist erfüllt, wenn Handstück und ein Wechselkopf – bestimmungsgemäß – zusammengesetzt werden.
Unstreitig weist das Handstück eine Linsengruppe bestehend aus den Bauteilen 8 und 9 auf.
Handstück und Wechselkopf zusammenwirkend haben auch (näher zu dem Teilobjektiv angeordnet) eine erste Linsengruppe, bestehend aus Bauteilen 4 und 6. Dabei ist nach obiger Auslegung unbeachtlich, dass die Linsen 4 und 6 zueinander weiter beabstandet angeordnet sind, als es die Figuren das Klagepatents zeigen. Sie arbeiten funktional zusammen, um das Zwischenbild nach rechts zu befördern. Damit erfüllen sie die klagepatentgemäßen Anforderungen an die erste Linsengruppe.
Wollte man dies anders sehen, wäre auch nach der Lesart der Beklagtenseite eine Patentverletzung gegeben. Jedenfalls Bauteil 6, befindlich in dem Handstück, stellt nach Auffassung der Beklagtenseite eine Linsengruppe dar. Diese ist auch benachbart zu dem Teilobjektiv angeordnet, denn sie liegt (in der Röntgenaufnahme von links nach rechts besehen) näher an dem Teilobjektiv als die zweite Linsengruppe. Nichts anderes besagt das Teilmerkmal „benachbart“, s.o. Damit ist das Merkmal auch erfüllt, wenn man der Lesart der Beklagtenseite folgte.
Dass das Bauteil 4 zusätzlichen Bauraum beansprucht, ist patentrechtlich irrelevant. Unbeachtlich ist dies schon deswegen, weil Bauteil 4 Teil der patentgemäßen ersten Linsengruppe ist. Wollte man nur Bauteil 6 als erste Linsengruppe ansehen, würde die Existenz des Bauteils 4 gleichwohl nicht aus einer Patentverletzung herausführen. Der Einsatz eines konkreten zusätzlichen Bauteils kann nur dann eine Patentverletzung hindern, wenn dessen Einsatz zu vermeiden Hauptzweck der Erfindung ist (GRUR 2006, 399, 401 Rn. 23 – Rangierkatze). Dem Klagepatent ist nicht zu entnehmen, dass eine zusätzliche Linse gerade nicht eingesetzt werden dürfte.
(f) Ebenso ist Merkmal 1.9 bei bestimmungsgemäßem Zusammenwirken von Handstück und Wechselköpfen gegeben: zwischen den Linsengruppen ist die variable Flüssiglinse angeordnet.
Nach obiger Auslegung sind Bauteile 4 und 6 als patentgemäße erste Linsengruppe anzusehen. Sähe man das anders, wäre Bauteil 6 die erste Linsengruppe iSd Klagepatents. Die zweite Linsengruppe besteht aus Bauteilen 8 und 9. Die Flüssiglinse ist unstreitig Bauteil 7 und liegt somit jedenfalls zwischen den beiden Linsengruppen.
(3) Nach alledem benutzt die angegriffene Ausführungsform die Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents 575 allesamt wortsinngemäß.
(a) Bei Angebot und Lieferung von Handstück oder Wechselköpfen jeweils isoliert sind die Bauteile geeignet und bestimmt, zusammen eingesetzt zu werden, und durch das nach Zusammensetzung entstehende Gerät alle Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents zu verwirklichen. Daher sind Handstück und Wechselköpfe Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen.
(b) Sie sind ausschließlich für die Benutzung der Erfindung geeignet: wie aus K 8 ersichtlich, sollen Handstück und Wechselköpfe zusammen eingesetzt werden.
Eine isolierte Verwendung der Wechselköpfe ist technisch nicht möglich; dass die Wechselköpfe mit anderen Produkten eingesetzt werden könnten, hat die Beklagtenseite nicht behauptet.
Auch das Handstück kann nicht isoliert eingesetzt werden.
Soweit die Beklagtenseite vorbrachte, das Handstück sei nach einer etwaigen Freischaltung durch eine Software, die die Beklagtenseite derzeit noch nicht anbiete, auch isoliert patentfrei als Kamera einsetzbar, dringt sie mit dieser (klägerseits bestrittenen) Behauptung nicht durch. Jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung waren die beklagtenseits angebotenen oder gelieferten Handstücke noch nicht als Kamera verwendbar, weil die Freischaltungssoftware noch nicht angeboten wird. Dass die Beklagtenseite sie anbieten könnte, ändert nichts daran, dass das Handstück derzeit ausschließlich bestimmungsgemäß für den Gebrauch zusammen mit den Wechselköpfen verwendet werden kann, und damit für Handlungen, die Patentverletzungen darstellen.
Aus demselben Grund dringt die Beklagtenseite nicht mit ihrem Einwand vor, das Handstück könne patentfrei verwendet werden, wenn sie modifizierte Handstücke anbiete (Protokoll vom 20.12.2018, S. 3). Bei Schluss der mündlichen Verhandlung bot sie jedenfalls unstreitig keine modifizierten Handstücke an.
Ebenso wenig ist die Erwägung der Beklagtenseite relevant, das Handstück könne patentfrei benutzt werden, wenn es mit den Wechselköpfen Proof und Proxi verwendet werde (S. 2 Schriftsatz 27.11.2018). Die Klägerin hat alle Wechselköpfe in ihre Anträge einbezogen; alle Wechselköpfe sind nach oben Gesagtem auch patentverletzend.
(c) Sie sind auch zur Benutzung der Erfindung bestimmt. Das ist der Fall, wenn bei Angebot/ Lieferung objektiv zu erwarten ist, dass die Abnehmerseite das Mittel bei einer Handlung einsetzen wird, die eine unmittelbaren Benutzung des Patents iSd § 9 S. 2 PatG darstellt (Benkard/ Scharen, § 10 PatG Rn. 8 mwN). Da Handstück und Wechselköpfe ausschließlich für die Benutzung der Erfindung geeignet sind, mithin Handstück und Wechselköpfe nicht isoliert verwendet werden können, ist bei Angebot und Lieferung von einer patentverletzenden Benutzungshandlung iSd § 9 S. 2 PatG auszugehen. Im Übrigen bewirbt die Beklagte die Handstücke und Kameraköpfe auf ihrer Internetseite dementsprechend. Eine isolierte Handhabung des Handstücks bewirbt sie dort nicht.
4. Eine Tathandlung mit erforderlichem doppeltem Inlandsbezug liegt vor: Die Beklagtenseite betreibt die deutschsprachige Website www.Ü…com (K 9) und bewirbt hier die angegriffene Ausführungsform, die Kunden in der Bundesrepublik Deutschland von Vertriebspartnern der Beklagten beziehen können (S. 21 Klageschrift 7 O 19301/17, K 7, K 11, K 12).
5. Es liegt auch ein Vertrieb an eine nicht berechtigte Person iSd § 10 Abs. 1 PatG vor. Zwar hat die Beklagtenseite behauptet, auch inländische Abnehmer könnten zur Nutzung berechtigt sein (S. 6 Schriftsatz 12.12.2018). Sie hat dabei aber keinen unter § 11 PatG subsumierbaren Vortrag erbracht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine der Alternativen des § 11 PatG einschlägig sein könnten.
6. Auch der subjektive Tatbestand des § 10 Abs. 1 PatG, der in der 1. Alternative eine positive Kenntnis von der beabsichtigten objektiven Rechtsverletzung verlangt, ist gegeben. Die Beklagtenseite bietet beide Mittel an, die ausschließlich für Verwendungshandlungen geeignet sind, die Anspruch 1 des Klagepatents 575 verletzen, s.o. und KE 1. Die Beklagtenseite weiß mithin, dass das jeweilige Mittel/ Bauteil für eine objektive Rechtsverletzung verwendet wird.
IV. Wortsinngemäßer mittelbarer Gebrauch des EP 607
Auch das Klagepatent 607 wird wortsinngemäß mittelbar verletzt.
1. Angegriffene Ausführungsform ist ebenfalls explizit die Dentalkamera VistaCam iX HD (S. 20 Klageschrift 7 O 19301/17, K 7, K 8), nebst kerngleicher/ technisch im Wesentlichen identischer Ausführungsformen (S. 21 Klageschrift 7 O 19301/17).
2. Merkmale 1.1 bis 1.3 sind auszulegen wie im Klagepatent 575.
Das Merkmal 1.4 („Aperturblende“) ist nach funktionaler Auslegung so zu verstehen, dass eine patentgemäße Aperturblende jedenfalls auch eine unverstellbare Blende sein kann. Das folgt im Umkehrschluss aus Unteranspruch 6 und ist zwischen den Parteien letztlich nicht streitig. Eine Erheblichkeit der Öffnungsbegrenzung, wie die Beklagtenseite sie konkludent in der Duplik S. 14 des Verfahrens 7 O 19301/17 fordert, ist dem Klagepatent nach patentgemäßer funktionaler Auslegung nicht zu entnehmen, im Übrigen für die Verletzung auch unerheblich, wie sogleich zu sehen sein wird.
3. Eine mittelbare wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents 607 liegt vor.
a. Handstück und Wechselköpfe, die geeignet sind, die Dentalkamera Ü. Dental VistaCam iX HD auszubilden, sind Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, weil sie Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß verletzen.
(1) Mit Blick auf Merkmale 1.1 bis 1.3 verweist die Kammer auf die Ausführungen zu Klagepatent 575.
(2) Auch Merkmal 1.4 des EP 607 ist verwirklicht.
(a) Die Klägerin brachte hierzu zunächst vor, es befinde sich in direktem physischen Kontakt zu der Flüssiglinse der Verletzungsform eine Metallplatte mit einer variablen Öffnung. Sie könne durch Veränderung ihres Öffnungsdurchmessers den Lichtdurchlass verändern und stelle daher eine klagepatentgemäße Aperturblende dar (S. 30 Klageschrift 7 O 19301/17, SVG). In der Replik unterstrich sie, die angegriffene Ausführungsform enthalte in unmittelbaren Kontakt mit der Flüssiglinse eine Metallscheibe mit einem Loch, mithin eine Lochblende (S. 15/16 Replik 7 O 19301/17 mit Fotos, SVG). Diese begrenze die Öffnungsweite der angegriffenen Ausführungsform, weil die Flüssiglinse einen Innendurchmesser von 2,5 mm habe und die Lochblende einen solchen von nur ca. 2,3 mm. Auch ohne die Lochblende selbst sei die Flüssiglinse durch deren Metallfassung beschränkt (von 3,8 auf 2,5 mm); auch die Metallfassung sei eine klagepatentgemäße Apertur (S. 16/18 Replik 7 O 19301/17 mit Bildern, SVG, Strahlenganganalyse K 14; S. 4 Schriftsatz 7 O 19301/17 vom 15.10.2018). Weitere Funktionen der Lochblende seien patentrechtlich irrelevant. Dass die geringe Beschränkung durch die Lochblende das Bild praktisch unverändert lasse, bestritt die Klägerin (S. 4 Schriftsatz 7 O 19301/17 vom 15.10.2018).
(b) Die Beklagte bestritt zunächst das Vorhandensein einer klägerseits in Bezug genommenen Metallplatte mit einer variablen Öffnung in der angegriffene Ausführungsform: Dort gebe es nur die Flüssiglinse mit den für ihre Funktionen notwendigen Bau- und Steuerungselementen (S. 21/ 22 Klageerwiderung 7 O 19301/17, SVG). Zu dem Vortrag der Klägerin mit Blick auf die Lochblende behauptet die Beklagte, es handele sich hierbei bloß um eine Leiterplatte, die nicht der Begrenzung der Öffnungsweite des Lichteinfalls diene, sondern der Auslenkung der Flüssiglinse mittels elektrischer Spannkraft (Merkmal 1.3) (S. 13/14 Duplik 7 O 19301/17, S. 10/11 Schriftsatz 27.11.2018, SVG, Abbildung B 3). Es sei nicht richtig, dass die Leiterplatte gleichzeitig die Funktion einer Aperturblende übernehme: gegenüber der Flüssiglinse mit einem Durchmesser von 2,5 mm habe die Leiterplatte nur einen marginal kleineren Durchmesser von 2,35 mm, so dass die Öffnung gar kein Licht in relevantem Umfang wegnehmen könne. Ohne diese Begrenzung bliebe die Qualität des empfangenen und erzeugten Bildes praktisch unverändert. Maßgeblich sei nicht die Begrenzung durch die Leiterplatte, sondern die Metallfassung der Flüssiglinse, die die Öffnung von ca. 3,8 mm auf 2, 5 mm begrenze (S. 14/16 Duplik 7 O 19301/17, S. 12 Schriftsatz 27.11.2018, SVG). Es sei auch irrelevant, weil der Patentanspruch in räumlich-körperlicher Hinsicht zwischen dem elektro-optischen Bauelement und der Aperturblende unterscheide (S. 14/15 Duplik 7 O 19301/17, S. 11 Schriftsatz 27.11.2018). Die Metallfassung könne keine patentgemäße Aperturblende sein, weil jede Flüssiglinse – etwa auch die als Stand der Technik angeführte Philips Fluid Lense – eine solche Fassung aufweise, und die (gefasste) Linse patentgemäß etwa in unmittelbarer Nähe zu der Aperturblende angeordnet sein müsse – dann könne die Fassung nicht gleichzeitig die Blende sein (S. 5/6 Schriftsatz 12.12.2018).
(c) Hiernach ist jedenfalls die Leiterplatte eine patentgemäße Aperturblende.
(aa) Maßstab für eine Patentbenutzung ist die Verwirklichung eines patentgemäßen Merkmals. Erfüllt eine angegriffene Ausführungsform oder ein Teil derselben darüber hinaus weitere Funktionen, lässt das nicht die patentgemäße Benutzung entfallen. Vielmehr ist eine patentgemäße Nutzung auch dann gegeben, wenn die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet ist, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erzielen, unabhängig davon, ob deren Erzielung von dem Verletzer angestrebt ist (BGH GRUR 2006, 399, 401 – Rangierkatze).
(bb) Danach ist die Leiterplatte eine Aperturblende, weil sie unstreitig eine Öffnungsbegrenzung der Flüssiglinse bewirkt. Eine Begrenzung in relevantem Maße ist dabei nicht erforderlich, s.o. Dass die Leiterplatte möglicherweise auch andere Funktionen wahrnehmen soll, ist patentrechtlich nach vorzitierter höchstrichterlicher Rechtsprechung unbeachtlich.
4. Es liegt – wie oben dargelegt – auch eine Tathandlung mit doppeltem Inlandsbezug vor.
5. Angebot/ Lieferung erfolgen des Weiteren an eine nicht berechtigte Person, s.o.
6. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt, weil Handstück und Wechselköpfe ausschließlich für Handlungen verwendet werden können, die eine Patentverletzung darstellen, wie vor.
V. Die Beklagte ist auch passivlegitimiert. Sie betreibt die deutschsprachige Website www.Ü…com (K 9) als verantwortliche Betreiberin (K 10) und bewirbt hier die angegriffene Ausführungsform, die Kunden in Deutschland von Vertriebspartnern der Beklagten beziehen können (S. 21 Klageschrift, K 7, K 11, K 12).
VI. Der Klägerin stehen daher gegen die Beklagtenseite die nachfolgenden Ansprüche zu:
1. Die Klägerin hat Anspruch auf Unterlassung in Form eines Schlechthinverbots gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ iVm § 139 Abs. 1 PatG.
Das Unterlassungsgebot kommt zwar dann nicht als Schlechthinverbot in Betracht, wenn die Mittel auch in nicht patentverletzender Weise verwendet werden können. Bei einer ausschließlich patentverletzenden Verwendungsmöglichkeit kann hingegen auch ein Schlechthinverbot ausgesprochen werden (BGH GRUR 2006, 839, 841, 842 – Deckenheizung mwN). Weiter kann auch dann ein Schlechthinverbot ausgesprochen werden, wenn zwar eine patentfreie Verwendung möglich erscheint, der Beklagte aber das Mittel leicht dahingehend baulich abändern kann oder andere Maßnahmen ergreifen kann, die eine patentgemäße Verwendung des Mittels ausschließen (Kühnen in Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Kapitel A Rn. 422 mwN).
Hernach war ein Unterlassungsgebot als Schlechthinverbot auszusprechen. Denn nach oben Gesagtem liegt eine ausschließliche Eignung für patentverletzende Handlungen bei den Kameraköpfen ohne Weiteres vor. Soweit sich die Beklagtenseite darauf beruft, das Handstück könne auch isoliert als Kamera verwendet werden, mag das zu Gunsten der Beklagten als zutreffend zu unterstellen sein. Gleichwohl ist ein Schlechthinverbot geboten, denn die für eine solche patentfreie Benutzung notwendige Software existiert derzeit – unstreitig – nicht. Wenn sie existiert, kann die Beklagte die Software so gestalten, dass eine Funktionalität nur dann gegeben ist, wenn das Handstück isoliert, also ohne Kamerakopf, verwendet wird. Ferner kann die Beklagte die Handstücke, zum Beispiel durch Änderung der Verbindungsorgane, so gestalten, dass sie nicht mit einem Kamerakopf zu einer funktionsfähigen Dentalkamera verbunden werden können. Derart neu gestaltete Handstücke würden dem hiesigen Tenor nicht unterfallen, weil sie nicht dazu verwendet werden können, zusammen mit einem Kamerakopf eine patentgemäße Dentalkamera zu bilden.
Weil die Anträge A.I. und A.III. Erfolg hatten, kam es auf die jeweiligen Hilfsanträge nicht mehr an.
2. Die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung bestehen ebenfalls. Der Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ iVm § 140 b Abs. 1 PatG. Der Umfang der Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140 b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 242, 259 BGB. Hierdurch soll die Klägerin in die Lage versetzt werden, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Der Schadensersatzanspruch ist bei einer mittelbaren Patentverletzung auf den Schaden gerichtet, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht (BGH GRUR 2007, 679, 684 – Haubenstretchautomat mwN). Die geltend gemachten Auskünfte sind für die Ermittlung dieses Schadens erforderlich.
Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben der Beklagten angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagten werden durch die von ihr abverlangten Ansprüche auch nicht unzumutbar belastet. Der Anspruch bezieht sich auf Gegenstände, die seit dem 17.7.2010 (EP 575) bzw. seit dem 11.8.2013 (EP 607) in Verkehr gelangt sind.
Allerdings besteht der Anspruch auf die Angaben gem. Ziffer I.4. dd des Tenors nur ab dem 1.1.2015. Der Restschadensersatzanspruch errechnet sich nach der Lizenzanalogie. Hierfür bedarf die Klägerin aber nicht dieser Angaben (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. D Rn. 566 mwN). Insoweit war die Klage abzuweisen.
3. Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf (Rest-)Schadensersatz zu, weil die Beklagte schuldhaft gehandelt hat, Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Die Beklagte hat die im Verkehr erforderlichen Informations- und Nachforschungspflichten jedenfalls fahrlässig verletzt. Die Beklagte hätte prüfen müssen, ob die angegriffene Ausführungsform im Einzelfall gegen die Klagepatente verstößt. Zwischen den Parteien ist insoweit auch unstreitig, dass es aufgrund der Angebots- und Vertriebshandlungen der Beklagten zu mindestens einer unmittelbaren Patentverletzung durch die Abnehmer der Beklagten, also dem Zusammenbauen eines Handstückst mit einem Kamerakopf zu einer patentgemäßen Dentalkamera, gekommen ist (vgl. BGH GRUR 2006, 839, 842 – Deckenheizung; Zigann in Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, 1. Aufl., § 11 Rn. 129 mwN).
VII. Einwendungen und Einreden bestehen nicht. Insbesondere sind mit der Klage geltend gemachte Ansprüche der Klägerin nicht (zum Teil) verjährt. Entsprechendes hat die (darlegungs- und beweisbelastete) Beklagtenseite nicht dargetan.
Das Vorliegen der verjährungsbegründenden Umstände hatte die Beklagtenseite als für sie günstige Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Die Beklagtenseite hat die Einrede der Verjährung erhoben unter Bezugnahme auf Lizenzverhandlungen, die schon 2013 und 2014 stattgefunden hätten. Diese Behauptung ist klägerseits konkludent dadurch bestritten, dass die Klägerin Lizenzverhandlungen 2017 behauptete, die die Beklagtenseite hingegen bestritt: Die Parteien sind sich einig, dass es Lizenzverhandlungen gab, streitig ist (nur) der Zeitpunkt. Die Beklagtenseite hat für die streitige Behauptung „Lizenzverhandlungen schon 2013/2014“ nur B 1 als Beweis angeboten. B 1 ist ein von der Beklagtenseite erstellter, nicht unterschriebener Telefonvermerk. Die Anlage B 1 ist nicht geeignet, die in dem Vermerk niedergelegten streitigen Tatsachen zu beweisen, weil sie schon nicht unterzeichnet ist, im Übrigen nur in formeller Hinsicht beweisgeeignet ist, nicht mit Blick auf ihren Inhalt, § 416 ZPO (Zöller-Geimer, 32. Auflage, § 416 ZPO Rn. 9 mwN). Auch freibeweislich kann das Gericht der Anlage B 1 keine Überzeugungskraft abgewinnen. Die Beklagtenseite ist mithin beweisfällig geblieben. Hierauf hatte das Gericht durch das Urteil in dem Verfahren 7 O 19301/17 hingewiesen, in dem es dieselbe Auffassung vertrat, ohne dass die Beklagtenseite ihren Vortrag nachbesserte.
Die Beklagtenseite hat die Verjährung im Übrigen schon nicht dargelegt, mithin nicht vorgerechnet. Verjährung ist indes auch nicht eingetreten, wenn man auf Lizenzverhandlungen 2013/2014 abstellt. Das Gericht unterstellt einmal, dass die Klägerin 2013 iSd § 141 PatG, § 199 BGB Kenntnis von Verletzungshandlungen hatte. Genaueres zu dem Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnisnahme hat die Beklagtenseite nicht vorgetragen. Bis Anfang 2017 aber war die Verjährung wegen Verhandlungen gehemmt, § 141 PatG, § 203 BGB: Im Zweifel erfassen Verhandlungen alle Ansprüche, die sich aus einem Sachverhalt für den Gläubiger ergeben können (siehe nur Palandt-Ellenberger, 76. Auflage 2017, § 203 BGB Rn. 3 mwN). Sofern Anlass der Lizenzverhandlungen für die Klägerin deren Kenntnis von Verletzungshandlungen durch die Beklagtenseite war, entspricht es einer natürlichen Betrachtungsweise, dass durch Lizenzverhandlungen die Geltendmachung der klagegegenständlichen Ansprüche gerade abgewendet werden soll. Mithin begann die Verjährung erst 2014 (wieder) zu laufen, und noch 2017 wurde verjährungshemmend (§ 141 PatG, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) die Klage erhoben, so dass jedenfalls keine Verjährung vorliegt. Unterlassungsansprüche entstehen bei Fortsetzung der Verletzungshandlung ohnehin stets erneut (Mes PatG § 141 Rn. 6 mwN), so dass diese nicht verjährt sind.
C. Keine Aussetzung mit Blick auf Nichtigkeitsklagen
Eine Aussetzung nach § 148 ZPO mit Blick auf die von der Beklagten erhobenen Nichtigkeitsklagen ist nicht veranlasst.
I. Die Einleitung eines Einspruchsverfahrens oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellen als solches keinen Grund dar, das Verfahren auszusetzen. Anderenfalls würde man dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beimessen, die ihm nach dem Gesetz gerade fremd ist (BGH GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug). Bei der gebotenen Interessenabwägung hat grundsätzlich das Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung des ihm erteilten Patents Vorrang (siehe Cepl/Voß-Cepl, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Auflage, § 148 ZPO Rn. 106 mwN). Denn das Patent bietet nur eine beschränkte Schutzdauer. Für die Dauer der Aussetzung ist das Schutzrecht mit Blick auf den Unterlassungsantrag, der einen wesentlichen Teil des Schutzrechts darstellt, noch zusätzlich praktisch aufgehoben. Daher kommt eine Aussetzung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Vernichtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Cepl/Voß-Cepl, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Auflage, § 148 ZPO Rn. 107 mwN).
Bei der Aussetzungsentscheidung sind durch das Verletzungsgericht lediglich diejenigen Umstände zu prüfen, welche von der Beklagtenseite in einer in sich geschlossenen, verständlichen und zusammenhängenden Darstellung schriftsätzlich vorbereitet vorgetragen worden sind. Allgemein reicht eine Bezugnahme auf Anlagen allenfalls dann aus, wenn diese Anlagen selbst den Anforderungen an schriftsätzliches Vorbringen im Zivilprozess genügen. Dies ist jedoch bei einem an das DPMA, das EPA oder das BPatG gerichteten Schriftsatz oftmals gerade nicht der Fall, weil sich die Parteien in einer Vielzahl von Fällen darauf verlassen, dass die dort statuierten Spruchkörper mit technisch sachverständigen Personen besetzt sind, die den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und denen eventuell im Einzelfall sogar Stand der Technik bereits geläufig ist, ohne dass es hierzu näherer Erläuterungen bedarf. Hingegen sind im Patentverletzungsprozess wie in jedem Zivilprozess aufgrund des Vortragsgrundsatzes die tatsächlichen Umstände schriftsätzlich vorzutragen, aus welchen sich die begehrte Rechtsfolge ergibt. Eine Amtsermittlung findet nicht statt. Mündliche Ausführungen können den schriftsätzlich Vortrag allenfalls in einzelnen Punkten ergänzen, vertiefen oder verdeutlichen. Bei dem Einwand fehlender Rechtsbeständigkeit eines Patents gehören hierzu auch Erläuterungen zu Gegenstand und Hintergrund der in den Entgegenhaltungen beschriebenen und offenbarten Erfindungen, sowie zu den Kenntnissen und der Herangehensweise des angesprochenen Fachmanns. Denn erst durch einen dahingehenden Sachvortrag wird eine mit ausschließlich juristisch qualifizierten Richtern besetzte Patentstreitkammer in die Lage versetzt, eine Aussage dazu zu treffen, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich das Streitpatent vor dem Hintergrund der derart schriftsätzlich diskutierten Entgegenhaltungen als rechtsbeständig erweisen wird (ständige Rechtsprechung der Kammer, z.B. LG München I, Schlussurteil vom 24.07.2014 – Aktenzeichen 7 0 24814/13, BeckRS 2014, 16686). Neben einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Vernichtung des Klagepatents hat das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung u.a. zu berücksichtigen, wann das Rechtsbestandsverfahren eingeleitet wurde. Denn grundsätzlich sollte die Beklagtenseite den Angriff auf das Klageschutzrecht so früh wie möglich einleiten, spätestens als Reaktion auf eine vorgerichtliche Abmahnung. Wartet die Beklagtenseite mit dem Angriff auf das Klageschutzrecht zu und verhindert sie auf diese Weise, dass frühzeitig Klarheit über die Schutzfähigkeit des Klagepatents besteht, spricht dies tendenziell gegen eine Aussetzung (Cepl/Voß-Cepl, § 148 ZPO Rn. 144 mwN).
II. Hiernach war eine Aussetzung bereits aufgrund der späten Erhebung der beiden Nichtigkeitsklagen nicht veranlasst. Die Beklagtenseite hat nach eigenem Vorbringen schon Anfang 2014 das Erfordernis einer Nichtigkeitsklage in Betracht gezogen und gegenüber der Klägerin in Aussicht gestellt. Tatsächlich erhoben hat sie die Nichtigkeitsklage B 2 (im Verfahren 7 O 19301/17) gegen das Klagepatent 575 unter dem 21.02.2018, ebenso die Nichtigkeitsklage B 4 (7 O 19301/17) gegen das Klagepatent 607. Die Nichtigkeitsklagen wurden mithin erst nach Klageerhebung im hiesigen Verfahren erhoben. Dies spricht gegen eine Aussetzung.
III. Im Übrigen ergibt sich aus Sicht der Kammer nicht, dass aus dem schriftsätzlichen Vorbringen zum Aussetzungsantrag eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Vernichtung des Patents 575 abgeleitet werden kann. Die Beklagte hat sich hierbei allein auf eine fehlende Neuheit aufgrund der Entgegenhaltung B 3 (7 O 19301/17) gestützt.
Die Vernichtung des Patents 575 wegen fehlender Neuheit aufgrund der Offenbarung der Entgegenhaltung NK 12(a)/ B 3 ist nach Ansicht der Kammer unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Maßstäbe nicht überwiegend wahrscheinlich.
1. NK 12 dürfte nicht neuheitsschädlich sein, denn die Entgegenhaltung offenbart nach Einschätzung der Kammer nicht unmittelbar und eindeutig eine klagepatentgemäße Fokussiereinrichtung, die ein elektro-optisches Bauelement (= variable Flüssiglinse) aufweist, Merkmal 1.2.3 mit 1.4. a. (1) Die Beklagtenseite unterstreicht, der Fachmann verstehe unter diesem Merkmal im patentgemäßen Zusammenhang jedes optische Bauelement, dessen optische Wirkung elektrisch veränderbar sei (S. 11 Klageerwiderung 7 O 19301/17). Maßgeblich sei: das als Flüssiglinse ausgebildete elektrooptische Bauelement könne elektronisch (= mittels elektrischer Spannung) gesteuert und in seinen Abbildungseigenschaften verändert werden ([0009]). So seien Flüssiglinsen patentgemäß, deren Hohlraum von mittels Spannung elektrisch gesteuerten Pumpen mit Flüssigkeit gefüllt würden (S. 12 Klageerwiderung 7 O 19301/17). Die Brennweite des elektrooptischen Bauelements müsse patentgemäß nicht über einen bestimmten Zeitraum konstant bleiben (S. 20 Duplik 7 O 19301/17).
Ein Verzicht auf (jegliche) bewegliche Teile sei im Klagepatent 575 entgegen der Auffassung der Klägerin nicht beansprucht – so solle auch die Flüssiglinse variabel, mithin beweglich sein. Nur auf die in [0010] beispielhaft genannten Bauteile solle verzichtet werden, die eine Fokussierung mittels Lageveränderung von Objektivteilen besorgten, wie die Bezugnahme auf den Stand der Technik in [0002] auf DE 101 25 772 A 1 und in [0005] auf DE 298 24 899 U 1 zeige (S. 22/24 Duplik 7 O 19301/17).
(2) Laut der Klägerin versteht der Fachmann unter dem Teilmerkmal „elektrooptisches Bauelement“ jede optische Komponente, deren Abbildungseigenschaften, insbesondere die Brechkraft, von einem elektrischen Feld abhängig sei. Die Veränderung der Abbildungseigenschaften mittels einer elektrischen Spannung sei eine Präzisierung des Merkmals 1.2.1 (S. 11 Klage 7 O 19301/17, S. 5 Schriftsatz 15.10.2018 7 O 19301/17).
Das elektrooptische Bauelement = Flüssiglinse müsse patentgemäß die Fokussierung ohne die Zuhilfenahme mechanischer Bauteile erreichen, um eine kompakte Bauweise zu erzielen (S. 5/6 Replik 7 O 19301/17, unter Bezugnahme auf [0003], [0007] und [0010]). Daher müsse eine patentgemäße Fokussierung mittels elektrischer Spannung funktionieren – eine „Zwischenschaltung“ eines Mechanismus mit beweglichen Teilen, an die ihrerseits elektrische Spannung angelegt werde, sei nicht patentgemäß. Die Fokussierung mittels elektrischer Spannung (nicht: die Verwendung einer Flüssiglinse, S. 22/23 Replik 7 O 19301/17) sei gerade der Kern der Erfindung, durch den sich das Klagepatent 575 von dem Stand der Technik abgrenze (S. 6 Replik 7 O 19301/17, unter Bezugnahme auf [0009]). Dabei sei irrelevant, in welchem Maße die Auslenkung erfolge (S. 7 Schriftsatz 15.10.2018 7 O 19301/17).
(3) Die Kammer versteht das Merkmal dahingehend, dass die Erfindung jegliche mechanischen Bauteile verhindern will. Die beklagtenseitige Auslegung, wonach nur axiale Verschiebungen verhindert werden sollen, kann die Kammer dem Patentanspruch nicht entnehmen. Auch die Beschreibung legt in [0007], [0009] und [0010] eine derartige Einschränkung nicht nahe. Vielmehr lesen sich die Beschreibungsstellen als Verzicht auf (jegliche) mechanische Bauteile.
b. Ein derartiges Bauteil ist in B 3 nicht offenbart.
(1) Die Beklagte meint, das Varioobjektiv der NK 12 sei ein patentgemäßes elektrooptisches Bauelement. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf [0017] und [0022] der NK 12 (S. 15/17 Klageerwiderung 7 O 19301/17). Die in NK 12 offenbarten Piezoaktoren dienten nicht zur axialen Verschiebung der Flüssiglinse, sondern seien Teil der Flüssiglinse und bewegten nur die Antriebswelle (und damit die transparenten Scheiben), um die Flüssiglinse variabel zu halten. Die Flüssiglinse werde ebenfalls nicht axial bewegt (S. 24 Duplik 7 O 19301/17). Die Bewegungen seien kleiner als 0,1 mm. Durch die in NK 12 gelehrte Erfindung werde der in [0010] beschriebene Vorteil des Klagepatents 575 gerade erzielt; aus Figur 2 der NK 12 lasse sich erkennen, dass nicht mehr Bauraum benötigt werde als nach dem Klagepatent 575 (S. 25 Duplik 7 O 19301/17).
(2) Die Klägerin führt aus, das Varioobjektiv in B 3 fokussiere nicht, sondern simuliere nur Tiefenschärfe (S. 21 Replik 7 O 19301/17, unter Bezugnahme auf [0063] der NK 12). Es weise ferner einen elektronischen Aktorbetrieb mit mehreren mechanisch wirkenden Aktoren auf, eine mechanisch bewegliche Antriebswelle und zwei mechanisch verformbare Scheiben (S. 21 Replik, S. 5/6 Schriftsatz 15.10.2018, jeweils 7 O 19301/17).
(3) Unstreitig sieht NK 12 mechanisch bewegliche Bauteile vor, die auf die Fokussierung Einfluss haben. Nach vorgenannter Auslegung ist das nicht klagepatentgemäß. Daher ist die Kammer nicht der Auffassung, dass Merkmal 1.2.3 mit 1.4 eindeutig und unmittelbar offenbart ist.
2. Auf die Vorwegnahme der übrigen Merkmale des Klagepatents 575 durch NK 12 kommt es daher nicht mehr an.
IV. Aus denselben Gründen ist die Kammer nicht der Auffassung, dass die Vernichtung des Klagepatents 607 überwiegend wahrscheinlich ist.
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren vollumfänglich der Beklagtenseite aufzuerlegen.
Der Gegenstand der Teilabweisung ist verhältnismäßig gering und macht weniger als 10% aus. Soweit die Kammer den Tenor der klägerischen Anträge präzisierte (s.o.) handelte es sich um eine kostenrechtlich neutrale Konkretisierung. Dies gilt auch in Bezug auf die Hereinnahme des zweiten Inlandsbezugs. Denn insoweit ist das Klagebegehren nicht anders auszulegen.
E.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2, 3 ZPO und gliedert sich wie folgt:
„Unterlassung nur gegen einheitliche Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000 €, Auskunft gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 €, Rechnungslegung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 €, Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.“


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