Aktenzeichen 2 BvR 1691/17
§ 92 BVerfGG
§ 112 Abs 2 Nr 2 StPO
Verfahrensgang
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 4. August 2017, Az: 1 Ws 73/17, Beschlussvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 21. Juli 2017, Az: 1 Ws 73/17, Beschlussvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 19. Juli 2017, Az: 1 Ws 71/17, Beschlussvorgehend LG Hamburg, 18. Juli 2017, Az: 627 Qs 25/17 jug., Beschlussnachgehend BVerfG, 27. September 2017, Az: 2 BvR 1691/17, Kammerbeschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1
1. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, denn sie wird den aus §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen nicht gerecht.
2
a) Die Verfassungsbeschwerde lässt eine ausreichende verfassungsrechtlich-argumentative Auseinandersetzung mit den angefochtenen Entscheidungen vermissen. Sie erschöpft sich überwiegend in dem Bemühen, die einfachrechtliche Würdigung der angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidungen insbesondere zum dringenden Tatverdacht und zum Haftgrund der Fluchtgefahr durch eine eigene zu ersetzen. Damit kann der Beschwerdeführer im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde indes nicht gehört werden. Denn das Bundesverfassungsgericht beanstandet nur die Verletzung von Verfassungsrecht (stRspr; vgl. BVerfGE 18, 85 ). Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind zuvörderst Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Eine solche Verletzung ist weder hinreichend belegt noch sonst ersichtlich.
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b) Insbesondere ist die Behauptung, Land- und Hanseatisches Oberlandesgericht hätten das vorhandene Videomaterial, auf dem “lediglich” Würfe aus der Menschenmenge mit “Bengalos” zu sehen seien, nicht berücksichtigt, unsubstantiiert. Der dazu vorgelegten Beschwerdebegründung und dem polizeilichen Ermittlungsbericht vom 8. Juli 2017 ist lediglich eine kurze Zusammenfassung des vorhandenen Videomaterials zu entnehmen. Eine abschließende Prüfung, ob das Videomaterial geeignet ist, die Beweiswürdigung der hier angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidungen in einer spezifisches Verfassungsrecht verletzenden Weise zu erschüttern, ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Ferner lässt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass ausweislich des Ermittlungsberichts sämtliche Videoaufnahmen aufgrund von Aufnahmestörungen vielfach unterbrochen sind und dass das auf Seite fünf des Ermittlungsberichts gezeigte Lichtbild die Unterschrift trägt: “Bewurf mit Pyrotechnik und Steinen setzt ein.” Im Hinblick auf den besonderen Beweiswert der Videoaufnahmen und den Umstand, dass nach dem Polizeieinsatz zahlreiche Steine sichergestellt worden sind, wäre eine Auseinandersetzung mit diesen Gesichtspunkten geboten gewesen.
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2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.