IT- und Medienrecht

Nichtannahmebeschluss: Versammlungsrechtliches Redeverbot bzgl einer nicht als Redner benannten Person – Verletzung von Grundrechten (Art 8 Abs 1 GG iVm Art 5 Abs 1 S 1 GG) nicht substantiiert dargelegt

Aktenzeichen  1 BvR 1180/18

Datum:
1.6.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180601.1bvr118018
Normen:
Art 5 Abs 1 S 1 GG
Art 8 Abs 1 GG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 15 Abs 1 VersammlG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OVG Lüneburg, 31. Mai 2018, Az: 11 ME 260/18, Beschlussvorgehend VG Braunschweig, 24. Mai 2018, Az: 5 B 227/18, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist vielmehr unzulässig, weil ihre Begründung die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht entsprechend den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG substantiiert und schlüssig aufzeigt.
2
Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass er sich gegenüber dem an die Veranstalterin der geplanten Versammlung adressierten Rednerverbot auf eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann, obwohl die Veranstalterin ihn nicht als Redner benannt und sie das Rednerverbot – soweit ersichtlich – im Rahmen des am 5. Februar 2018 durchgeführten Kooperationsgesprächs akzeptiert hat.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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