IT- und Medienrecht

Pflicht zur Auskunft für die Berechnung des Endvermögens

Aktenzeichen  001 F 59/18

Datum:
21.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 59854
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Kulmbach
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 1375 Abs. 2, § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

Zur Auskunftspflicht für sog. illoyale Vermögensminderungen ist erforderlich, dass der Auskunftsberechtigte konkrete Tatsachen vorträgt, aus denen sich der Verdacht von benachteiligenden Handlungen ergibt.  (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Antragstellerin wird verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft zu erteilen,
a) ob und welche unentgeltlichen Zuwendungen sie im Zeitraum vom 15.11.1975 bis 14.3.2018 vorgenommen hat,
b) ob und inwieweit sie im Zeitraum vom 15.11.1975 bis 14.3.2018 Vermögen verschwendet hat,
c) ob und wenn ja, welche Handlungen sie im Zeitraum vom 15.11.1975 bis 14.3.2018 in der Absicht vorgenommen hat, den Antragsgegner zu benachteiligen.
2. Im Übrigen werden die Auskunftsanträge aus den Antragsschriften vom 7.10.2019 und 21.10.2019 abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.
Die Beteiligten sind seit verheiratete und seit in Trennung lebende Eheleute. Der Antragsgegner nimmt die Antragstellerin im Wege der Stufenklage auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Da er den Verdacht hegt, dass die Antragstellerin einen ihr während bestehender Ehe überlassenen Geldbetrag von 187.500 € verschwendet und insbesondere für unentgeltliche Leistungen an den gemeinsamen Sohn genutzt hat, begehrt er insbesondere Auskunft über den Verbleib des Geldes.
Er beantragt in der Antragsschrift vom 7.10.2019,
1. die Antragstellerin zu verpflichten, dem Antragsgegner Auskunft über den Verbleib des am 17.4.2008 vorhandenen Guthabens in Höhe von 163.964,63 € auf dem Konto zu erteilen.
2. die Antragstellerin zu verpflichten, dem Antragsgegner Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe im Zeitraum vom 14.3.2008 bis 10.12.2015 unentgeltliche Zuwendungen vom Girokonto Nr. an Herrn erfolgt sind.
Nachdem das Gericht darauf hinwies, dass die begehrte Auskunft zum „Verbleib des Geldbetrages“ auf eine nach der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht bestehende Rechnungslegungspflicht hinausläuft, reichte der Antragsgegner eine zusätzliche Antragsschrift vom 21.10.2019 zur Akte.
Danach beantragt er:
Die Antragstellerin wird verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft zu erteilen,
a) welche unentgeltlichen Zuwendungen sie nach dem Tag der Eheschließung vorgenommen hat,
b) ob und inwieweit sie Vermögen verschwendet hat,
c) ob und wenn ja, welche Handlungen sie in der Absicht vorgenommen hat, den Antragsgegner zu benachteiligen.
Die Antragstellerin beantragt,
alle Auskunftsanträge abzuweisen.
II.
1. Die Auskunftsanträge sind in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet, da der Antragsgegner gem. § 1379 Abs. 1 Satz Nr. 2 BGB von seiner Ehefrau Auskunft über das Vermögen verlangen kann, „soweit“ es für die Berechnung des Endvermögens maßgeblich ist, d.h. insbesondere auch für sog. illoyale Vermögensminderungen gem. § 1375 Abs. 2 BGB.
Zur Auskunftspflicht für sog. illoyale Vermögensminderungen ist zwar noch zusätzlich erforderlich, dass der Auskunftsberechtigte konkrete Tatsachen vorträgt, aus denen sich der Verdacht von benachteiligenden Handlungen ergibt. Dies ist jedoch erfolgt, da der Antragsgegner mehrfach erklärt hat, die Antragsgegnerin habe Schulden des gemeinsamen Sohnes bezahlt, ohne dass die Antragstellerin dies konkret in Abrede gestellt oder eine Gegenleistung benannt hat.
2. Die begehrte Auskunft zu illoyalen Vermögensminderungen war gegenüber den Anträgen auf die Ehezeit zu begrenzen, da für Zeiträume davor und danach nicht ersichtlich ist, wie sich etwaige Handlungen auf das Anfangs- oder Endvermögen ausgewirkt haben könnten.
3. Die Auskunftsanträge im Schriftsatz vom 7.10.2019 waren abzuweisen.
Hinsichtlich des dortigen Antrags Nummer 1 ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, da § 1379 BGB nur zur Auskunft berechtigt, soweit sie für die Berechnung des Endvermögens erforderlich ist. Die mit einer Auskunft zum „Verbleib“ des Geldbetrages eingehende Rechenschaftspflicht geht hingegen über die zur Berechnung des Endvermögens benötigten Umstände hinaus, sofern dadurch andere Handlungen als illoyale Vermögensminderungen verbeauskunftet werden müssten. Auch eine allgemeine Auskunftspficht aus § 1353 BGB und aus einem etwaigen Vermögensverwaltungsvertrag besteht nicht (vgl. den erstinstanzlichen Teilbeschluss des Amtsgerichts Kulmbach im Parallelverfahren 1 F 206/19).
Der Antrag Nummer 2 ist bereits vom allgemeineren Antrag Nr. a) aus dem Schriftsatz vom 21.10.2019 umfasst.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben