IT- und Medienrecht

Popularklage, Unrichtigkeit, Schreibfehler, Datum, berichtigt, Spruchgruppe, Vorsitzenden, Erlasses, offenbare Unrichtigkeit

Aktenzeichen  Vf. 63-VII-21

Datum:
25.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 1124
Gerichtsart:
VerfGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verfassungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Die Entscheidung über die Popularklage wird gemäß Art. 25 Abs. 4 VfGHG dahingehend berichtigt, dass auf Seite 1 die Angabe „5. Januar 2021“ durch die Angabe „5. Januar 2022“ ersetzt wird.

Gründe

Auf Seite 1 der Entscheidung über die Popularklage ist das Datum des Erlasses der Entscheidung mit „5. Januar 2021“ statt mit „5. Januar 2022“ angegeben. Hierbei handelt es sich um einen Schreibfehler bzw. eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit, welche gemäß Art. 25 Abs. 4 VfGHG durch den Vorsitzenden der Spruchgruppe, hier also den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs, berichtigt werden kann.

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