IT- und Medienrecht

Presserechtlicher Auskunftsanspruch auf Informationen zu Todesfällen im Zusammenhang mit durch Wurstwaren verursachten Listerioseinfektionen

Aktenzeichen  AN 5 E 16.01017

Datum:
28.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 138206
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayPrG Art. 4,
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

1. Hinsichtlich der Nennung der Landkreise, in denen die Verstorbenen gelebt haben, stehen dem presserechtlichen Auskunftsanspruch keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen Dritter an der Geheimhaltung entgegen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Anspruch auf Nennung des auf Monat und Jahr eingegrenzten Sterbezeitpunktes Betroffener besteht nicht, da die Offenlegung auch dieser Information den Schluss auf die Identität der Verstorbenen stark erleichtern würde. (Rn. 31 – 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller gemäß Art. 4 des Bayerischen Pressegesetzes Auskunft darüber zu erteilen, in welchen Landkreisen die vier aus Bayern stammenden Personen, deren Tod mutmaßlich eine Infektion mit durch die Firma …, …, in Verkehr gebrachten Listeriosebakterien vorausgegangen war, gelebt hatten.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils die Hälfte zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Informationen zu Sterbefällen im Zusammenhang mit Listeriosen-Infektionen.
Der Antragsteller ist als angestellter Redakteur bei der … Zeitungsverlag GmbH und Co. KG für das Bayernressort des … … tätig.
Am 27. Mai 2016 gab das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eine Pressemitteilung heraus, in der es bis auf weiteres davon abriet, Schinken- und Wurstprodukte der Firma …, …, zu konsumieren. Diese seien möglicherweise mit Listerien belastet und gesundheitsgefährdend. Nach Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Produkte der Firma … im Zusammenhang mit einem Listeriose-Ausbruchsgeschehen, geschehen im Zeitraum von 2012 bis zum jetzigen Zeitpunkt stehen.
Über die daraufhin durchgeführten Rückrufaktionen der Firma … wurde bundesweit in regionalen wie überregionalen Medien berichtet.
In der Folge teilte der Antragsgegner im Rahmen einer nicht datierten Pressemitteilung mit, dass im Rahmen der Ermittlungen geringe Keimzahlen von L. monozytogenes festgestellt worden seien. Die Produkte seien alle bereits aus dem Handel zurückgerufen worden. Die Gesundheitsbehörden der Länder hätten gemäß Infektionsschutzgesetz seit dem Jahr 2012 jährlich zwischen 430 und 662 Personen in ganz Deutschland gemeldet, die an Listeriose (verursacht durch Listeria monozytogenes) erkrankt gewesen seien. Bei lebensmittelbedingten Listeriose-Ausbrüchen fehle oft eine epidemiologisch klar umschriebene Gruppe zusammengehörender Erkrankungsfälle. Um solche Ausbrüche besser eingrenzen zu können, hätten die Gesundheitsbehörden neue Methoden aus dem Gebiet der molekularen Diagnostik herangezogen. Auf diese Weise würden seit 2012 in Deutschland bei Listeriosen gehäuft Isolate eines bestimmten Feintypmusters beobachtet. Es stehe im Raum, dass möglicherweise 70 bis 80 Erkrankungsfälle mit dem Schwerpunkt in Baden Württemberg, darunter aber auch 21 in Bayern, diesem Ausbruch zugeordnet werden könnten. Acht der erkrankten Personen seien verstorben, bei vier von ihnen werde die Listeriose als hauptsächliche Todesursache angesehen. Nach einer Probe vom 16. März 2016 und weiteren Proben vom 11. April 2016 sprächen Robert-Koch-Institut und Bundesinstitut für Risikobewertung nach epidemiologischen und molekularbiologischen Erkenntnissen von einer hohen bzw. sehr hohen Wahrscheinlichkeit, dass die unter der Bezeichnung „Original bayerisches Wammerl“ vertriebenen Produkte im Zusammenhang mit dem Listeriose-Ausbruchsgeschehen im Zeitraum von 2012 bis heute stünden. Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass von Erzeugnissen der betroffenen Firma eine Gefährdung für die Gesundheit der Verbraucher ausgehen könne.
Mit Email vom 31. Mai 2016 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller sowie weiteren Pressevertretern weitere Informationen zu den bayerischen Todesfällen mit, die mit dem Ausbruchsgeschehen in Verbindung stünden. Danach seien eine weibliche Person im Alter von 83 Jahren im Bezirk Niederbayern, eine weibliche Person im Alter von 88 Jahren im Bezirk Schwaben, eine männliche Person im Alter von 69 Jahren im Bezirk Oberbayern und eine männliche Person im Alter von 59 Jahren im Bezirk Schwaben betroffen. In allen Fällen außer dem zweitgenannten, bei dem es hierzu keine Angaben gebe, bestünden Begleiterkrankungen bzw. eine Grunderkrankung. Der Grund des Versterbens sei im ersten Fall nicht ermittelbar, im zweiten Fall an der gemeldeten Krankheit, in den beiden anderen Fällen auf Grund anderer Ursachen.
In der Folge bemühte sich der Antragsteller mit Email vom 31. Mai 2016, die er an die Pressestelle des für den Antragsgegner handelnden Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit richtete, in Erfahrung zu bringen, in welchen Monaten und Jahren diese vier Personen verstorben seien und aus welchen Landkreisen sie stammten. Telefonisch verweigerte der Antragsgegner über seine Pressestelle die Beantwortung dieser Fragen.
Mit Email seines Bevollmächtigten vom 1. Juni 2016 forderte der Antragsteller erneut die begehrten Informationen, was der Antragsgegner mit Email vom 2. Juni 2016 erneut ablehnte. Nach Abwägung des unbestrittenen presserechtlichen Informationsanspruches des Antragstellers gegen Grundrechte Dritter könne die Gewährung weitergehender Informationen nicht erfolgen. Im Hinblick auf die geringe Fallzahl erscheine eine weitergehende Konkretisierung geeignet, Rückschlüsse auf die Identität der Verstorbenen zuzulassen.
Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016, per Telefax am selben Tag bei Gericht eingegangen, ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beantragen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller folgende Fragen zu beantworten:
1. In welchen Monaten und welchen Jahren starben die vier aus Bayern stammenden Personen, deren Tod mutmaßlich eine Infektion mit durch die Firma Sieber in Verkehr gebrachten Listeriosebakterien vorausgegangen war?
2. Aus welchen Landkreisen stammen diese vier Verstorbenen?
Zur Begründung führte der Bevollmächtigte des Antragstellers insbesondere aus, der Antragsteller habe Anspruch auf die begehrten Auskünfte gemäß Art. 4 BayPrG. Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit sei auch ein Anordnungsgrund gegeben. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus Art. 4 BayPrG. Zwar könnten sich die Grenzen des presserechtlichen Auskunftsanspruches auch daraus ergeben, dass die Beantwortung einer Frage Grundrechte Dritter, etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, verletze. Im vorliegenden Fall könne sich der Antragsgegner hierauf aber nicht berufen. Es sei schon mehr als zweifelhaft, ob derartige Grundrechte Dritter überhaupt berührt würden. Informationen über die Todesursache beträfen die verstorbene Person selbst und damit dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dass dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen nach seinen Tod auf die Hinterbliebenen übergehen könne, wäre dem Bevollmächtigten neu. Sonstige schutzwürdige private Interessen möglicher Hinterbliebener, deren Beeinträchtigung schon den Charakter einer Grundrechtsverletzung haben müssten, um überhaupt als Rechtfertigung für die Verweigerung der begehrten Auskunft dienen zu können, seien nicht ersichtlich. Entscheidend sei, dass die begehrten Informationen im Falle einer Veröffentlichung keinerlei Rückschlüsse auf die Identität des/der Verstorbenen zulasse. Die vom Antragsgegner zum Ausdruck gebrachte Befürchtung, der Antragsteller würde die begehrten Informationen mit anderen Informationen verknüpfen und in der Folge in identifizierbarer Art und Weise über die in Zusammenhang mit dem Listerienskandal stehenden Verstorbenen berichten, entbehre jeder Grundlage und zeuge von einem tiefen, aber unbegründeten Misstrauen gegenüber journalistischer Arbeit, wie sie der Antragsteller seit vielen Jahren seriös leiste. Die Befürchtung des Antragsgegners, die erbetenen Informationen bzw. deren Veröffentlichung würden Rückschlüsse auf die Identität der Verstorbenen zulassen, sei unbegründet. Nach einer durchgeführten Online-Abfrage zur Statistik für Todesfälle sei es praktisch ausgeschlossen, dass die Publizierung des Landkreises und des Sterbejahres/Sterbemonats einer bestimmten Person in einer möglichen Berichterstattung die Identifizierbarkeit eines an Listeriose erkrankten Verstorbenen herbeiführe. Der Antragsteller habe nicht vor, die vom Antragsgegner zurückgehaltenen Informationen dazu zu verwenden, Ermittlungen über die Identität der Verstorbenen anzustellen und/oder in der Folge unter Nennung von Namen der Verstorbenen über deren Identität zu berichten. Es gehöre jedoch zur Aufgabe des Antragstellers, die Öffentlichkeit auch über weitere Details der womöglich mit dem Fall … in Zusammenhang stehenden Todesfälle zu unterrichten. Für die Leser des … mache es einen Unterschied, ob die Verstorbenen im Landkreis Freising oder im Landkreis Garmisch Patenkirchen gelebt hätten und es sei auch von Interesse, ob sie erst kürzlich im Dezember 2015 oder schon im Februar 2013 verstorben seien. Die Zuordnung der Verstorbenen und der Todeszeitpunkt seien auch deshalb von journalistischer Bedeutung, weil sich daran weitere Recherchearbeit anknüpfen lasse. Die räumliche Zuordnung erlaube weitere Recherchen/Nachfragen bei den jeweils zuständigen Landrats- bzw. Gesundheitsämtern. Zum Anordnungsgrund führte der Bevollmächtigte insbesondere aus, die Öffentlichkeit habe ein aktuelles und legitimes Interesse, zeitnah zu erfahren, wo und wann sich die betreffenden Todesfalle ereignet hätten und ob und wie die örtlichen Behörden darauf reagiert hätten. Ein Zuwarten bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens würde eine tagesaktuelle Berichterstattung letztlich vereiteln.
Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2016 trat der Antragsgegner dem entgegnen und beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führte der Antragsgegner insbesondere aus, die Erteilung der vom Antragsteller beantragten Informationen würde es ermöglichen, im Zusammenhang mit bereits erteilten Informationen durch entsprechende Recherchen den Namen der Verstorben und deren Wohnort zu identifizieren. In öffentlich zugänglichen Todestafeln, Todesanzeigen und Bekanntmachungen von Bestattungsterminen würden üblicherweise Namen, Lebensalter und Wohnort von Verstorbenen veröffentlicht. Die Herausgabe der beantragten Daten käme der Namensnennung der Verstorbenen gleich, die unstreitig unzulässig wäre. Der presserechtliche Auskunftsanspruch werde durch entgegenstehende Grundrechte Dritter, namentlich die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Verstorbenen und Hinterbliebenen beschränkt. Vorliegend überwögen diese allgemeinen Persönlichkeitsrechte gegenüber dem presserechtlichen Auskunftsanspruch. Soweit der Antragsteller auf Seiten der Verstorbenen jedwedes schutzwürdiges Interesse in Frage stelle, könne dem nicht gefolgt werden. Ernstliche Zweifel an einer Fortwirkung der Persönlichkeitsrechte über den Tod hinaus könnten nicht erhoben werden. Gerade bei medizinischen Daten sei davon auszugehen, dass ein schützenswertes Recht der Verstorbenen auf Geheimhaltung dieser Daten bestehe. Des Weiteren begründeten die Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 6 Abs. 1 GG ein achtens- und schützenswertes Grundrecht der Hinterbliebenen, in der Trauer allein zu bleiben. Dies gelte umso mehr, als die streitgegenständlichen Informationen Gesundheits-/Todesangaben darstellten, die von der besonders schützenswerten Privatsphäre erfasst seien. Bei der Listeriose als einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Infektionskrankheit sei in der Bevölkerung im Übrigen mit besonderen Vorbehalten zu rechnen, die auch die Hinterbliebenen beträfen. Soweit der Antragsteller anführe, mit den begehrten Informationen sei eine Identifikation der Verstorbenen praktisch ausgeschlossen, könne dem nicht gefolgt werden. Die Frage, ob eine Identifizierung anhand herausgegebener Daten potentiell erfolgen könne, werde vom Antragsgegner regelmäßig dadurch entschieden, dass die erwartbare Gruppengröße abgeschätzt werde, die mit den zur Verfügung gestellten Daten eingegrenzt werden könne. Die kleinste Gruppengröße, die sich aus den zur Verfügung gestellten Daten (Alter, Geschlecht, Dreijahreszeitraum) ergebe, betrage z.B. ca. 770 für den Todesfall aus Schwaben (m, 59.) Mit den begehrten Informationen ergäben sich Gruppengrößen, die eine Identifizierung möglich machten. Die Gruppengröße könnte sogar kleiner als 1 werden. Aus Sicht des Antragsgegners stehe die Gefahr identifizierender Berichterstattung nachvollziehbar im Raum. Es treffe zu, dass grundsätzlich ein öffentliches Interesse an präzisen Zeit- und Ortsangaben innerhalb der öffentlichen Berichterstattung bestehe. Der genaue Todeszeitpunkt könne jedoch, nachdem seit dem betreffenden Zeitraum (2013 bis 2015) über ein halbes Jahr vergangen sei, für die insgesamt vier Todesfälle keinen informatorischen Mehrwert bieten. Soweit der Antragsteller die Erweiterung seiner Recherchemöglichkeiten anführe, sei seine Begründung ebenfalls nicht stichhaltig. So wäre es dem Antragsteller ohne weiteres möglich, sich bei dem den lokalen Gesundheitsbehörden übergeordneten zuständigen Staatsministerium oder beim Antragsgegner die entsprechenden anonymisierten Auskünfte zu den Maßnahmen auf lokaler Ebene einzuholen.
Telefonisch schlug der Berichterstatter den Beteiligten am 16. Juni 2016 eine vergleichsweise Einigung dahin vor, dass zwar die Landkreise, nicht aber die eingegrenzten Sterbezeitpunkte genannt werden sollten. Nach Rückspräche im Haus teilte der Antragsgegner daraufhin mit, dass dies nicht in Betracht komme.
Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 führte der Antragsgegner weiter zu Gefahren einer möglichen identifizierenden Berichterstattung bei Nennung der Wohnortlandkreise der betroffenen Sterbefälle aus. Aus Sicht des Antragsgegners sei bereits rechnerisch anhand frei zugänglicher statistischer Daten ein Rückschluss auf die einzelnen Verstorbenen möglich. Auch bei der Herausgabe der Landkreise ergäben sich hinsichtlich der vom geschützten Persönlichkeitsrecht betroffenen Verstorbenen und deren Hinterbliebenen zu kleine Gruppengrößen. Als Berechnungsgrundlage könne exemplarisch die Sterbetafel 2010 bis 2014 Deutschland, der Bevölkerungsstand Deutschland 2010 bis 2014 sowie der Bevölkerungsstand Schwaben zum 31. Dezember 2014 herangezogen werden. Aus den genannten Daten werde zunächst ein Erwartungswert berechnet, der angebe, wie viele Deutsche eines bestimmten Alters und Geschlechts pro 1 Mio. Einwohner jährlich sterben. Aus diesen Daten ergebe sich für die Gruppe der 59jährigen männlichen Toten aus den gesamten Regierungsbezirk Schwaben in einem Dreijahreszeitraum 333. Bezogen hingegen auf beispielsweise … (kleinste Kreisverwaltungsbehörde in Bayern) führe diese Berechnung zu 7,68 auf Landkreisebene bzw. für die kreisfreie Stadt. Diese geringe Fallzahl auf Landkreisebene erachte der Antragsgegner im Hinblick auf die ausgeführte Sensibilität der Informationen als nicht zur Auskunftserteilung geeignet. Bezogen auf einen Sterbemonat führe diese Herangehensweise für einen 59jährigen männlichen Toten aus … in einem Monatszeitraum zum Ergebnis von 0,21, also einer Fallzahl kleiner als 1. Zu beachten gelte zudem, dass der vorgehend herangezogene Erwartungswert lediglich für das langjährige Mittel gelte. Zu ähnlichen Ergebnissen führe auch eine beispielhafte vergleichende Berechnung für eine 59jährige männliche Person aus Schwaben und dem hierzu fiktiv gewählten Landkreis Memmingen. Im gesamten Regierungsbezirk Schwaben seien in der Altersgruppe der 55- bis unter 60jährigen im Jahr 2014 insgesamt 386 männliche Personen verstorben. Somit sei von 77 Personen für das Jahr 2014 auszugehen. Umgerechnet auf die drei Jahre (2013 – 2015) ergebe sich daraus eine Gruppengröße von 231 Personen. Im Landkreis Memmingen seien in der Altersgruppe der 55- bis unter 60jährigen im Jahr 2014 sieben männliche Personen verstorben. Unter der Annahme, dass davon 1/5 auf die 59jährigen falle, sei somit von 1,4 Personen auszugehen. Umgerechnet auf die drei Jahre ergebe sich daraus eine Gruppengröße von 4,2 Personen. Wiederum zeige sich, dass auf Regierungsbezirksebene von dreistelligen betroffenen Zahlen und damit einer hinreichenden Anonymität der Sterbefälle ausgegangen werden könne. Anders auf Landkreisebene, hier fielen ggf. niedrige einstellige Sterbefälle an. Durch die Recherchen in entsprechenden Veröffentlichungen sei es ohne größeren Rechercheaufwand möglich, diese Personen zu identifizieren. Im Ergebnis verbiete sich eine Auskunftserteilung aufgrund weniger, leicht zuordenbarer Sterbefälle auf Landkreisebene. Der Schutz der potentiell Betroffenen wiege umso mehr, als die streitgegenständliche Information gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse an den begehrten Informationen überwiege und die Kenntnis des Wohnortlandkreises für die Recherchearbeit des Antragstellers nicht erforderlich sei.
Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2016 nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers hierzu weiter Stellung und führte insbesondere aus, dass das Bundesverfassungsgericht der Auffassung sei, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen mit dem Tod erlösche. Als sogenanntes postmortales Persönlichkeitsrecht schütze Art. 1 Abs. 1 GG nur den allgemeinen Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zustehe. Schutz genieße auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben habe. Schutzfähig seien darüber hinaus die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts. All diese Aspekte würden durch das Informationsverlangen des Antragstellers nicht ansatzweise berührt. Ein schützenswertes Recht des Verstorbenen auf Geheimhaltung medizinischer Daten kenne unsere Rechtsordnung nicht. Der Antragsteller stelle keineswegs in Frage, dass die Hinterbliebenen eines Verstorbenen regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran haben, in der Trauer alleine gelassen und nicht in der Öffentlichkeit mit den Details zu den Umständen des Todes konfrontiert zu werden. Ein solches Interesse sei aber nur dann berührt, wenn es überhaupt Angehörige gebe und der Antragsteller in identifizierbarer Weise über den einzelnen Todesfall tatsächlich berichten würde. Der Antragsteller beabsichtige nicht, in identifizierbarer Weise über die Verstorbenen zu berichten. Dies werde vom Antragsgegner auch nicht angezweifelt. Der Antragsteller sei sich seiner Verantwortung im Umgang mit den begehrten Informationen sehr wohl bewusst. Er habe hier entsprechende Sorgfaltspflichten zu beachten. Die Verantwortung für die Beachtung dieser Pflichten liege dabei grundsätzlich beim Antragsteller selbst. Diese Sorgfaltspflichten könnten nicht schon generell zum Maßstab für das Zugänglichmachen der begehrten Informationen gemacht werden. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die zivilrechtlich definierten Grenzen zulässiger Berichterstattung tatsächlich überschreiten werde, seien weder dargetan noch sonst ersichtlich. Es befremde, dass der Antragsgegner einen Großteil seiner Ausführungen auf theoretische Zahlenspiele über eingrenzbare Gruppengrößen verwende, die allesamt auf der Annahme beruhten, dass der Antragsteller die begehrten Informationen dazu nutzen werde, diese mit anderen Daten zu verknüpfen, so die die Identität der Verstorbenen zu ermitteln und diese dann ohne Rücksicht auf die Hinterbliebenen bekannt zu machen. Zur Auffassung des Antragsgegners, die begehrten Informationen würden keinen informatorischen Mehrwert bieten führte der Bevollmächtigte des Antragstellers aus, es sei im Hinblick auf die Berichterstattung über etwaige Maßnahmen der örtlichen Gesundheitsbehörden sehr wohl von Interesse, in welchem Monat/Jahr sich ein Todesfall ereignet habe. Der Antragsteller möchte bei den betroffenen örtlichen Behörden direkt und gezielt nachfragen können, um sich ein Bild von der zeitlichen Abfolge etwaiger Maßnahmen zu machen. Eine Anfrage beim übergeordneten Staatsministerium und eine anonymisierte Auskunft zu den nach Bekanntwerden des Todesfalls getroffenen Maßnahmen sei journalistisch keine akzeptable Alternative. Im Übrigen sei es auch nicht Aufgabe des Antragsgegners, darüber zu befinden, welche Informationen von öffentlichen Interesse seien und welche nicht. Es sei auch nicht Aufgabe des Antragsgegners auf die Recherchearbeiten des Antragstellers Einfluss zu nehmen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend macht, ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Soweit der Antragsteller bei verständiger Würdigung seines Antrags Auskunft darüber begehrt, in welchen Landkreisen die vier aus Bayern stammenden Personen, deren Tod mutmaßlich eine Infektion mit durch die Firma … in Verkehr gebrachten Listeriosebakterien vorausgegangen war, vor ihrem Versterben lebten, hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, nicht dagegen, soweit er Auskunft über deren auf Monat und Jahr eingegrenztes Sterbedatum begehrt.
Der Anspruch des Antragstellers auf Auskunft ergibt sich aus Art. 4 BayPrG. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG hat die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Dieses Recht kann sie nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausüben. Es kann nur gegenüber dem Behördenleiter und den von ihm Beauftragten geltend gemacht werden (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayPrG). Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG darf die Auskunft nur verweigert werden, soweit auf Grund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht.
Der Antragsteller, der als angestellter Redakteur für das Bayern-Ressort des …, einer insbesondere in Oberbayern weit verbreiteten Tageszeitung, tätig ist, hat insbesondere durch Vorlage einer Kopie seines Presseausweises glaubhaft gemacht, dass er einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bietet und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt (vgl. hierzu VG Augsburg, B.v. 31.5.2016 – Au 7 E 16.251 – juris Rn. 23 f.).
Er hat sein sich aus Art. 4 Abs. 1 BayPrG grundsätzlich ergebendes Auskunftsrecht mit seiner Email vom 31. Mai 2016, welche an die Pressestelle des Antragsgegners gerichtet war, sowie mit Email seines Bevollmächtigten vom 1. Juni 2016, welche über die auf der Internetpräsenz des für den Antragsgegner handelnden Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit angegebene Emailadresse an den Präsidenten dieser Behörde gerichtet war, gegenüber der nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayPrG richtigen Stelle geltend gemacht.
Hinsichtlich der Nennung der Landkreise, in denen die Verstorbenen gelebt haben, stehen dem Auskunftsanspruch entgegen der Ansicht des Antragsgegners keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen Dritter an der Geheimhaltung entgegen.
Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG darf eine Auskunft nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht. Über die genannten Verschwiegenheitspflichten hinaus ist ein Auskunftsverweigerungsrecht im Bayerischen Pressegesetz nicht vorgesehen (BayVGH, B.v. 13.8.2004 – 7 CE 04.1601 – juris Rn. 17). Diese Regelung ist so zu verstehen, dass Verschwiegenheitspflichten nicht nur aus Geheimhaltungsvorschriften folgen, sondern sich Grenzen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs auch daraus ergeben können, dass die Beantwortung einer Frage Grundrechte Dritter, etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berührt (BayVGH, B.v. 14.5.2012 – 7 CE 12.370 – juris Rn. 13; B.v. 13.8.2004 – 7 CE 04.1601 – juris Rn. 17). Widerstreitende Grundrechtspositionen sind in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Im vorliegenden Rechtsstreit ist deshalb insbesondere abzuwägen, ob dem verfassungsrechtlich aufgrund der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Informationsinteresse des Antragstellers oder einem schützenswerten Interesse der Verstorbenen bzw. gegebenenfalls deren Hinterbliebenen daran, der Gefahr einer identifizierenden Berichterstattung vorzubeugen, der Vorzug zu geben ist. In Betracht kommen im vorliegenden Fall, wie der Antragsgegner im Ausgangspunkt zutreffend ausführt, Grundrechte Dritter, wobei sowohl von einem postmortalen Persönlichkeitsschutz zugunsten der Verstorbenen selbst auszugehen ist als auch von einem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der Hinterbliebenen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.11.2010 – OVG 10 S 32.10 – juris Rn. 5). Dabei kann unterstellt werden, dass es Hinterbliebene gibt.
Bei der vor diesem Hintergrund zu treffenden Entscheidung über einen presserechtlichen Auskunftsanspruch ist stets die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten (BVerfG, Kammerbeschluss v. 14.9.2015 – 1 BvR 857/15 – juris Rn. 16). Der Inhalt des presserechtlichen Auskunftsanspruches wird folglich maßgeblich durch die Funktionen bestimmt, die die Presse in der freiheitlichen Demokratie erfüllt. Ihr kommt neben einer Informationsinsbesondere eine Kontrollfunktion zu (BVerwG, U.v. 16.3.2016 – 6 C 65/14 – juris Rn. 17, zum verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch auf Bundesebene; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss v. 14.9.2015 – 1 BvR 857/15 – juris Rn. 16). Die effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind (BVerwG, U.v. 16.3.2016 – 6 C 65/14 – juris Rn. 17; U.v. 25.3.2015 – 6 C 12.14 – juris Rn. 30). Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommenden Funktionen wirksam wahrzunehmen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 14.9.2015 – 1 BvR 857/15 – juris Rn. 16 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.11.2010 – OVG 10 S 32.10 – juris Rn. 6). Dabei entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.11.2010 – OVG 10 S 32.10 – juris Rn. 7). Sowohl das „Ob“ als auch das „Wie“ der Berichterstattung sind dabei Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (BVerfG, Kammerbeschluss v. 14.9.2015 – 1 BvR 857/15 – juris Rn. 16 m.w.N.).
Das durch die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Recht auf Informationsbeschaffung der Presse und das öffentliche Informationsinteresse einerseits ist mit den grundrechtlich geschützten Rechtsposition Dritter andererseits abzuwägen. Dabei sind die widerstreitenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, damit die Beschränkung des jeweils betroffenen Grundrechts den Anforderungen des Übermaßverbots entspricht und deshalb rechtmäßig ist (VGH Kassel, U.v. 23.2.2012 – 8 A 1303/11 – juris Rn. 37 m.w.N.). Bei der Erfüllung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs wird den Behörden ein Ermessensspielraum zugestanden (BVerfG, Kammerbeschluss v. 14.9.2015 – 1 BvR 857/15 – juris Rn. 18; a.A. VGH Kassel, U.v. 23.2.2012 – 8 A 1303/11 – juris Rn. 37 mit Berufung auf BVerwG, U.v. 23.6.2004 – 3 C 41/03 – juris Rn. 63, das jedoch zur Sondervorschrift des §§ 34 Abs. 1 i.V.m. 32 Abs. 1 StUG ergangen ist; widersprüchlich VGH BW, U.v. 11.9.2013 – 1 S 509/13 – juris Rn. 26 einerseits und Rn. 65 andererseits), wobei das maßgebliche öffentliche Informationsinteresse anhand des Gegenstands des Auskunftsersuchens und damit der beabsichtigten Berichterstattung zu bestimmen ist (BVerfG, Kammerbeschluss v. 14.9.2015 – 1 BvR 857/15 – juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.11.2010 – OVG 10 S 32.10 – juris Rn. 8). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse selbst obliegt, die nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen muss, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.11.2010 – OVG 10 S 32.10 – juris Rn. 7).
Vorliegend ergibt die Abwägung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs mit den in Betracht kommenden Interessen Privater, dass hinsichtlich der Nennung der Landkreise, in denen die Verstorbenen lebten, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt.
Nicht jede Verletzung privater Interessen führt dazu, dass die nach Art. 4 BayPrG grundsätzlich auskunftspflichtige Behörde die begehrte Auskunft verweigern dürfte. Vielmehr muss die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten sein, was im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln ist (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.11.2010 – OVG 10 S 32.10 – juris Rn. 5 m.w.N.). Als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, welches aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet wird, steht dem Einzelnen ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu, wodurch er auch vor der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten geschützt wird (BayVGH, B.v. 14.5.2012 – 7 CE 12.370 – juris Rn. 14). Hinsichtlich der Verstorbenen ist festzuhalten, dass der Schutz der Persönlichkeit über den Tod hinauswirkt (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.11.2010 – OVG 10 S 32.10 – juris Rn. 9). Zwar findet der postmortale Persönlichkeitsschutz – anders als der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Lebender – seine normative Basis im unmittelbaren Rückgriff auf Art. 1 Abs. 1 GG (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.11.2010 – OVG 10 S 32.10 – juris Rn. 9; di Fabio in Maunz/Dürig, GG, Art. 2, Rn. 226; a.A. Herdegen in Maunz/Dürig, GG, Art. 1, Rn. 57). Anders als der Bevollmächtigte des Antragstellers wohl meint, kann sich jedoch auch aus dem sich allein aus der Menschenwürde ergebenden postmortalen Persönlichkeitsrecht ein schutzwürdiges Interesse ergeben, das auch einem presserechtlichen Auskunftsanspruch entgegenstehen kann. Denn der Mensch kann in seinem Tod grundsätzlich Achtung und Zurückhaltung seitens der Medien beanspruchen (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.11.2010 – OVG 10 S 32.10 – juris Rn. 10). Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers können auch mögliche Hinterbliebene – unabhängig vom postmortalen Persönlichkeitsschutz im Hinblick auf den Verstorbenen – durch Presseberichte über den Verstorbenen in ihrem eigenen – auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beruhenden – Persönlichkeitsrecht unmittelbar betroffen sein (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.11.2010 – OVG 10 S 32.10 – juris Rn. 13).
Stehen, wie vorliegend, Tatsachenbehauptungen durch die Presse im Raum – der Antragsteller begehrt sowohl mit den Landkreisen, in denen die Verstorbenen zuletzt lebten, als auch mit dem eingegrenzten Sterbezeitpunkt jeweils eine Tatsache, die er sowohl berichten als auch als Ausgangspunkt weiterer Recherchen nutzen will – kommt es für die Abwägung maßgeblich auf den Wahrheitsgehalt an. Dabei gilt der Grundsatz, dass wahre Tatsachen hingenommen werden müssen, unwahre hingegen nicht (BVerfG, B.v. 24.3.1998 – 1 BvR 131/96 – juris Rn. 45; di Fabio in Maunz/Dürig, GG, Art. 2, Rn. 238). Diese Formel ist allerdings differenzierungsbedürftig: Auch bei wahren Aussagen können ausnahmsweise Persönlichkeitsbelange überwiegen und die Meinungsfreiheit in den Hintergrund drängen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aussagen die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre betreffen und sich nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen oder wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (BVerfG, B.v. 10.11.1998 – 1 BvR 1531/96 – juris Rn. 51; di Fabio in Maunz/Dürig, GG, Art. 2, Rn. 240; jeweils m.w.N.). Hinsichtlich des Informationsinteresses der Öffentlichkeit kommt es dabei maßgeblich darauf an, ob die Person, über die berichtet werden soll, als Person der Zeitgeschichte eine herausragende Stellung einnimmt oder sonst durch Äußerungen oder Verhaltensweisen öffentlich in Erscheinung getreten ist. Ist dies, wie im vorliegenden Fall sowohl hinsichtlich der Verstorbenen selbst als auch der möglichen Hinterbliebenen soweit ersichtlich nicht der Fall, tritt das öffentliche Interesse an Informationen regelmäßig gegenüber dem Persönlichkeitsschutz in den Hintergrund, so dass auch wahre Berichterstattungen mangels ausreichenden öffentlichen Informationsbedürfnisses abgewehrt werden können (vgl. etwa OLG München, U.v. 20.9.1985 – 21 U 5750/84 – juris; dem folgend auch di Fabio in Maunz/Dürig, GG, Art. 2, Rn. 243). Dem gegenüber ist anerkannt, dass es etwa bei Unglücksfällen oder Verbrechen auch ein Öffentlichkeitsinteresse hinsichtlich der Opfer geben kann, welches die zivilrechtlichen Abwehransprüche einschränken kann, das aber insbesondere mit zunehmender zeitlicher Entfernung zurücktreten muss, weil dem Opfer die Chance der Verarbeitung ohne ständige Konfrontation von Seiten der Medien und der Öffentlichkeit gegeben werden muss (di Fabio in Maunz/Dürig, GG, Art. 2, Rn. 242).
Nach den vorstehenden Maßstäben ergibt die Abwägung des geltend gemachten Anspruchs auf Auskunft über den Landkreis, in dem die Verstorbenen gelebt haben, mit dem Interesse der Verstorbenen selbst auf Zurückhaltung der Medien hinsichtlich des Todes und der näheren Todesumstände ein Überwiegen des Informationsanspruches der Öffentlichkeit. Vergleichbar mit der Situation eines Opfers eines Unglücksfalls oder eines Verbrechens besteht grundsätzlich – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – ein schutzwürdiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes um das Inverkehrbringen von Fleisch- und Wurstwaren, die womöglich mit Listerien belastet waren, die womöglich dadurch verursachten Infektionen und die hier gegenständlichen Todesfälle, auch wenn es sich vorliegend um gänzlich unbekannte Personen handelt. Dazu gehört insbesondere auch das Verhalten der beteiligten Behörden. Zwar bezieht sich dies hinsichtlich des Inverkehrbringens maßgeblich auf das Landratsamt …, als die für den Sitz der Firma … örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde, doch kann dem Antragsteller nicht abgesprochen werden, dass auch ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit daran besteht, wie möglicherweise andere Behörden auf Erkrankungen bzw. insbesondere Todesfälle in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich reagiert haben. Dabei ist, wie auch der Bevollmächtigte des Antragstellers zuletzt ausführte, keine gleichwertige Alternative, wenn sich der Antragsteller beim übergeordneten Staatsministerium um eine anonymisierte, d.h. die betreffenden Landratsämter nicht nennende, Auskunft über Maßnahmen bemühen würde. Vielmehr besteht, wie von Antragstellerseite ausgeführt, ein Interesse der Öffentlichkeit, zu erfahren, wie einzelne konkrete Behörden gehandelt haben. Im Übrigen braucht sich der Antragsteller vom Antragsgegner nicht an eine andere Behörde verweisen zu lassen, da dieser bereits Details an die Presse weitergegeben hat, so dass der Antragsteller erwarten kann, auch weitere Details, auf die er einen Anspruch hat, zu erfahren. Zwar geht dieses Informationsinteresse der Öffentlichkeit in Anbetracht des Rechts der Verstorbenen auf Zurückhaltung der Presse nicht so weit, dass die Presse einen Anspruch auf Auskunft über die konkrete Identität der Verstorbenen hätte. Wie auch der Pressekodex in Richtlinie 8.2 ausführt, ist die Identität von Opfern besonders zu schützen. Für das Verständnis eines Unfallgeschehens, Unglücks- bzw. Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Etwas anderes gilt nur, wenn, was vorliegend nicht ersichtlich ist, die Zustimmung des Opfers bzw. seiner Angehörigen vorliegt oder es sich um eine Person des öffentlichen Lebens handelt. In diesem Zusammenhang geht der Antragsgegner zu Recht davon aus, dass nicht erst die Nennung des Namens selbst der Verstorbenen zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht der Verstorbenen auf Zurückhaltung der Presse im Hinblick auf den Todesfall darstellen würde, sondern auch bereits die Nennung ausreichender weiterer Daten, die ohne weiteres oder auch unter Verknüpfung mit allgemein zugänglichen Informationen zu einer namentlichen Identifizierung der Verstorbenen führen würden. Der dabei vom Antragsgegner verwendete Methode, das Risiko einer Identifizierung abzuschätzen, die im Wesentlichen darin besteht, statistische Wahrscheinlichkeiten zu berechnen, kann entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers nicht von vornherein abgesprochen werden, zu tragfähigen Ergebnissen zu führen. Denn insoweit nachvollziehbar führt der Antragsgegner aus, dass die begehrten Informationen den Kreis der potentiell Betroffenen statistisch auf sehr geringe Fallzahlen einschränken, so dass der zu erwartende Aufwand, der erforderlich ist, um durch einen Abgleich mit allgemein zugänglichen Informationen, hier insbesondere Veröffentlichungen über Todesfälle und Bestattungen, auf die Identität der Verstorbenen zu schließen, sehr gering ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller versichert, nicht namentlich über die Verstorbenen berichten zu wollen, was auch der Antragsgegner nicht bestreitet. Denn ausreichend für ein schutzwürdiges Interesse der Verstorbenen an der Zurückhaltung von Informationen, die zu ihrer Identifizierung führen würden, ist auch bereits, dass die Gefahr besteht, dass Dritte – insbesondere Private, die auch an den Pressekodex nicht gebunden sind – diese Verknüpfung herstellen, um sodann etwa durch soziale Medien die Identität der Verstorbenen offenzulegen. Jedoch bleibt mit dem Antragsteller festzuhalten, dass die Auskunft nicht bereits unmittelbar zur Identifizierung führt und keine Anhaltspunkte bestehen, dass eine Identifikation sicher erfolgen wird, zumal auch die rein statistischen Berechnungen des Antragsgegners hier von einer Mehrzahl von Fällen ausgehen. Zudem räumt auch der Antragsgegner ein, dass die tatsächlichen Gruppengrößen von den statistisch berechneten abweichen können, wobei der Antragsgegner freilich nur von einer Abweichung nach unten, nicht jedoch von der ebenso möglichen Abweichung nach oben spricht. Im Ergebnis steht der erhöhten Gefahr einer Identifizierung der Verstorbenen durch die Nennung der Landkreise auch angesichts der auch vom Antragsgegner in seinen bisherigen Pressemitteilungen dargestellten Gefahren, die mit ist den Listerioseinfektionen einhergehen, ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber, über sämtliche im Zusammenhang mit solchen Gefahren ergriffenen (oder unterlassenen) Maßnahmen der jeweils zuständigen Behörden unterrichtet zu werden. Die Presse wird hier im Kernbereich ihrer Kontrollfunktion im freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat aktiv, so dass dem Auskunftsanspruch der Presse, zu erfahren, welche konkreten Behörden in Betracht kommen, (und ihrem Recht darüber zu berichten) gegenüber dem Interesse der Verstorbenen an der Zurückhaltung der Presse der Vorrang einzuräumen ist. Der Antragsgegner hat insoweit die Pressefreiheit nicht ausreichend stark gewichtet, so dass die Verweigerung der Auskunft ermessensfehlerhaft war.
In gleicher Weise gebührt dem Auskunftsanspruch auch der Vorrang gegenüber den grundsätzlich schützenswerten Interessen möglicher Hinterbliebener. Hier besteht zwar im Grundsatz ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG herrührender Abwehranspruch der Hinterbliebenen gegen die identifizierende Berichterstattung über ihren Verlust oder gegen eine Berichterstattung, die die Identifizierung zwar nicht selbst vornimmt, jedoch ohne großes weiteres Zutun den Schluss auf die Identität nahelegt. Denn eine solche Berichterstattung würde einen Eingriff in die Privatsphäre darstellen. Angesichts der dargestellten berechtigten Informationsinteressen der Öffentlichkeit muss jedoch auch dieses Abwehrrecht der Hinterbliebenen im Wege der praktischen Konkordanz hinter den Auskunftsanspruch der Presse zurücktreten.
Hinsichtlich des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs auf Nennung des auf Monat und Jahr eingegrenzten Sterbezeitpunktes hat der Antragsteller dagegen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können.
Ermessensfehlerfrei hat es der Antragsgegner abgelehnt, diese Auskunft zu erteilen. Denn hier überwiegen sowohl das Interesse der Verstorbenen auf Zurückhaltung der Presseberichterstattung als auch das Interesse möglicher Hinterbliebener, die Möglichkeit zu haben, ihren Verlust, der womöglich durch die Verbreitung von Listerien durch Fleisch- und Wurstwaren (mit-)verur-sacht wurde, in Ruhe, d.h. ohne eine identifizierende Berichterstattung durch die Presse oder eine solche, die eine Identifizierung wesentlich erleichtert, zu verarbeiten. Hier ist mit dem Antragsgegner davon auszugehen, dass die Offenlegung auch dieser Information den Schluss auf die Identität der Verstorbenen stark erleichtert. Es besteht bereits die statistische Wahrscheinlichkeit, dass lediglich ein Individuum überhaupt in Betracht kommt. Maßgeblich ist zum einen, dass, entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers, ein schutzwürdiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich des so eingegrenzten Sterbezeitpunktes der – soweit ersichtlich – gänzlich unbekannten Personen nicht besteht. Der Antragsteller vermochte hier schon nicht darzulegen, worin ein solches Interesse bestehen könnte. Sein Vortrag hierzu erschöpft sich in der Behauptung, es sei im Hinblick auf die Berichterstattung sehr wohl von Interesse, in welchem Monat/Jahr sich ein Todesfall ereignet habe. Anders als bei der Auskunft über die Landkreise, womit eine am Gesamtgeschehen beteiligte Behörde genannt werden soll, so dass die Presse hier ihrer Kontrollfunktion auch gegenüber einer konkreten Behörde nachkommen kann, besteht im vorliegenden Fall, insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Zeitraum, in dem sich sämtliche Todesfälle ereignet haben, ohnehin bereits auf lediglich drei Jahre eingegrenzt ist, an der Auskunft über den eingegrenzten Sterbezeitpunkt kein überwiegendes schutzwürdiges Informationsinteresse, weil nicht ersichtlich ist, zu welchem Zweck, von einer Eingrenzung der in Betracht kommenden Personen abgesehen, diese Information veröffentlicht werden soll. Zwar ist, worauf der Bevollmächtigte des Antragstellers zutreffend hinweist, es zuvörderst Aufgabe der Presse, selbst zu entscheiden, welche Informationen von öffentlichem Interesse sind und welche nicht, jedoch ist bei der Abwägung mit gegenläufigen, jedenfalls grundsätzlich schützenswerten Interessen auch zu berücksichtigen, zu welchem beabsichtigten Verwertungszweck Auskünfte verlangt werden (VGH Kassel, U.v. 23.2.2012 – 8 A 1303/11 – juris Rn. 39). Zum anderen ist hierbei auch zu beachten, dass mit zunehmendem Zeitlauf ein Interesse der Öffentlichkeit an Berichterstattung auch über Unglücksfälle, denen der hier gegenständliche Listerienausbruch vergleichbar ist, zunehmend weniger stark zu gewichten ist, während gegenläufige Interessen, hier sowohl der Verstorbenen als auch der Hinterbliebenen, an der Unterlassung der Berichterstattung an Gewicht gewinnen, zumal vorliegend von gänzlich unbekannten Personen auszugehen ist, hinsichtlich derer kein aus der Person zu begründendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht.
Soweit dem Antragsteller nach dem Vorstehenden ein Anordnungsanspruch zur Seite steht, ist unter Berücksichtigung des Grundrechts der Pressefreiheit und der Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes auch ein Anordnungsgrund gegeben. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist vorliegend notwendig, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller verweist angesichts der Aktualität der Maßnahmen gegenüber der Firma … und der entsprechenden aktuellen Berichterstattung in den Medien im Allgemeinen zu Recht darauf, dass die von ihm begehrten Auskünfte einen starken Aktualitätsbezug aufweisen. Müsste er bis zur Klärung seines Informationsrechts in einem Hauptsacheverfahren zuwarten, wäre der Aktualitätsbezug möglicherweise verloren gegangen und ein effektiver Rechtsschutz nicht mehr möglich. Die Presse wäre dann nicht mehr in der Lage, ihrer für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung unerlässlichen Aufgabe nachzukommen. Eine derartige Grundordnung bedingt ein Verhalten der Behörden, das in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse von Offenheit geprägt ist. Dazu ist es notwendig, dem Bürger diese Angelegenheiten dadurch durchsichtig zu machen, dass der Presse durch die Erteilung von Auskünften eine genaue und gründliche Berichterstattung ermöglicht wird. In einer derartigen Situation ist es auch zulässig, die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache in Kauf zu nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2004 – 7 CE 04.1601 – juris Rn. 27).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei dem hier gegebenen Obsiegen beider Beteiligter hinsichtlich einer begehrten Information ist eine hälftige Aufteilung der Kosten sachgerecht.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei das Gericht angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache eine Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Hälfte des für die Hauptsache anzunehmenden Streitwerts nicht vornimmt.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben