IT- und Medienrecht

Presserechtlicher Auskunftsanspruch – Nennung der im Rahmen eines Forschungsprojektes kontrollierten Schlachthöfe

Aktenzeichen  AN 5 S 16.01749

Datum:
12.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayPrG BayPrG Art. 4 Abs. 1 S. 1
VwGO VwGO Art. 80 Abs. 3, Abs. 5, Art. 114
GG Art. Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20a
VO (EG) Nr. 882/2004 Art. 7 Abs. 1, Abs. 3

 

Leitsatz

1 Aus dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen können sich als Ausprägung des grundrechtlich geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Grenzen für einen presserechtlichen Auskunftsanspruch (hier: Nennung der im Rahmen eines Forschungsprojektes kontrollierten Schlachthöfe) ergeben.     (redaktioneller Leitsatz)
2 Die grobe Darstellung des Ablaufs einer Schlachtung und der räumlichen Situation in einem Schlachthof stellt kein grundrechtlich als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis geschütztes technisches Wissen dar. (redaktioneller Leitsatz)
3 Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen zielt auf den Schutz der Position eines Unternehmens im Wettbewerb ab; deshalb ist – etwa bei kaufmännischem Wissen in Gestalt von Betriebsdaten zur Leistungsfähigkeit und Auslastung eines Unternehmens – darzulegen, inwiefern durch die Bekanntgabe der fraglichen Informationen jedenfalls potentiell ein Wettbewerbsnachteil entstehen könnte.  (redaktioneller Leitsatz)
4 Werden der Presse Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betreffende Informationen bekanntgegeben, stellen diese keinen Grundrechtseingriff dar, wenn das genannte Unternehmen den offenbarten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht zugeordnet werden kann. (redaktioneller Leitsatz)
5 Die Presse hat aufgrund ihrer Informations- und Kontrollfunktion ein legitimes Informationsinteresse an Verstößen gegen den Tierschutz, die bei Kontrollen festgestellt werden; Verstöße gegen den Tierschutz betreffen nicht nur die zuständigen Behörden und die betroffenen Unternehmen, sondern die Gesellschaft insgesamt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Im Jahr 2014 führte der Antragsgegner ein Forschungsprojekt „Vergleichende Überprüfung des Tierschutzes in Schlachthöfen anhand rechtlicher Vorgaben und fachlicher Leitparameter“ durch, in dessen Rahmen 19 Schlachtbetriebe in Bayern, darunter der der Antragstellerin, kontrolliert wurden, wobei diverse Mängel festgestellt wurden. Eine Vergleichsstudie mit den Ergebnissen des Forschungsprojekts wurde am 24. September 2015 anlässlich einer tierärztlichen Fachtagung in … vorgestellt. Im Rahmen des Forschungsprojekts wurde eine Dissertation an …, die als Projektmitarbeiterin beim Antragsgegner beschäftigt war, vergeben und im März 2016 veröffentlicht. In der Dissertation sind 20 Betriebe, die ausschließlich mit einer Kennzahl bezeichnet sind, sowie die dort jeweils festgestellten Mängel beschrieben (ein Betrieb, der sowohl Schweine als auch Rinder schlachtet, wird unter zwei Kennzahlen beschrieben). Am 17. März 2016 wurden die Ergebnisse Verbandsvertretern im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vorgestellt. Aufgrund der festgestellten Mängel wurden behördliche Anordnungen getroffen und festgestellte Mängel behoben bzw. im Falle umfänglicher baulicher Maßnahmen laufen noch Fristen zur Behebung der Mängel.
Mit Email vom 27. Juli 2016 stellte die Beigeladene dem Antragsgegner Fragen in Bezug auf einen Schlachthof in …, der Gegenstand der im Rahmen des Forschungsprojekts durchgeführten Kontrollen war. Mit Email vom 28. Juli 2016 beantwortete der Antragsgegner diese Fragen.
Mit Email vom 11. August 2016 begehrte die Beigeladene vom Antragsgegner eine Auflistung der 20 Betriebe, die Gegenstand der Kontrollen im Rahmen des Forschungsprojekts waren.
Mit Schreiben vom 17. August 2016 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zur beabsichtigten Auskunftserteilung an die Presse an.
Mit Schreiben vom 19. August 2016 führten die Bevollmächtigten der Antragstellerin aus, diese sei mit der Nennung ihres Namens nicht einverstanden. Es werde derzeit kein Anspruch der Beigeladenen auf Mitteilung des Namens gesehen. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen stehe dem Auskunftsbegehren entgegen. Ein nur willkürlich gestellter Antrag auf Benennung von kontrollierten Betrieben reiche nicht aus. Ein mittelbarer Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin sei zweifelsfrei zu bejahen, da nicht auszuschließen sei, dass Kunden ihre zukünftigen geschäftlichen Entscheidungen an den Informationen der Presse orientierten.
Am 25. August 2016 erließ der Antragsgegner gegenüber der Beigeladenen einen als Grundverwaltungsakt bezeichneten Bescheid, nach dessen Ziffer I. im Wesentlichen die Namen der Betriebe, die Gegenstand der Dissertation von … „Vergleichende Überprüfung des Tierschutzes in Schlachthöfen anhand rechtlicher Vorgaben und fachlicher Leitparameter“ vom 6. Februar 2016 sind, mitgeteilt würden – jedoch ohne Zuordnung zu den in der Dissertation in anonymisierter Form aufgeführten Betrieben. Weiter würde klargestellt, dass aus den Beschreibungen in der Dissertation keine Rückschlüsse auf die aktuellen Zustände in den Betrieben bzw. Nachfolgebetrieben gezogen werden könnten. Nach Ziffer II. werde die Informationserteilung per Email am Nachmittag des 5. September 2016 erfolgen. Unter Ziffer III. wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern I. und II. angeordnet.
Zur Begründung verwies der Antragsgegner insbesondere auf die Dissertation von …, die auf der Grundlage ausgewählter amtlicher Tierschutzkontrollen erstellt wurde und öffentlich zugänglich sei. In der Dissertation würden Auszüge aus den fachlichen Stellungnahmen, die der Antragsgegner auf der Grundlage der amtlichen Kontrolle von 19 Betrieben im Zeitraum von Januar 2014 bis Januar 2015 erstellt und an die zuständigen Regierungen weitergeleitet habe, anonymisiert wiedergegeben. Die Namen der Betriebe würden in der Dissertation nicht genannt. Vielmehr werde jedem Betrieb eine eigene Betriebsziffer zugeordnet. Der Anspruch auf die begehrte Informationserteilung ergebe sich aus Art. 4 BayPrG. Das Interesse der Presse an der Namensmitteilung bestehe darin, dass sie sich, nur wenn sie über die Betriebsnamen verfüge, für ihre Recherchen direkt an die Betriebe und die örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörden wenden könne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen die Presse in den Stand versetze, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Dabei entscheide die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichte. Die Grundrechte der Betriebe aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, die mit dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis schützten, stünden der Informationserteilung nicht entgegen. Da beabsichtigt sei, die Betriebe in einer Gruppe ohne Zuordnung zu den Betrieben in der Dissertation zu nennen, könne wegen der allgemeinen und anonymisierten Angaben in der Dissertation der einzelne Betrieb nicht identifiziert werden. Selbst wenn die Identifizierung eines Betriebs möglich wäre, wäre dies zum anderen kein Eingriff in das Grundrecht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Bei den Beschreibungen in der Dissertation zur Betriebsgröße und zu den Schlachtzahlen handele es sich um Daten, die auch durch äußere Beobachtung, z. B. der nach außen erkennbaren Größe des Betriebs und der Anzahl der An- und Auslieferung der Tiere eingeschätzt werden könnten. Schließlich sei nicht erkennbar, welchen Wettbewerbsvorteil ein Konkurrent durch die Kenntnis der Betriebsgröße und der Schlachtzahlen gewinnen würde. Die Tatsache, dass gegen Vorschriften des Tierschutzes verstoßen worden sei, falle ebenfalls nicht in den Schutzbereich des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Schließlich sei sowohl für die Presse als auch für jeden verständigen Bürger erkennbar, dass die Feststellungen Momentaufnahmen der im Zeitraum vom Januar 2014 bis Januar 2015 durchgeführten Einzelkontrollen darstellten. Aus den Feststellungen könnten somit keine Rückschlüsse auf die aktuellen Zustände in den Betrieben gezogen werden. In der beabsichtigten Informationserteilung werde ausdrücklich darauf hingewiesen werden. Da die Dissertation bereits Thema eines unter Mitwirkung der Beigeladenen am 29. Juli 2016 veröffentlichten Presseartikels gewesen sei und auch andere Medien in den vergangenen Wochen das Thema Tierschutz in bayerischen Schlachthöfen aufgegriffen hätten, bestehe ein starker Aktualitätsbezug. Müsste die Beigeladene die Klärung ihres Informationsrechts in einem Hauptsacheverfahren zuwarten, wäre der Aktualitätsbezug möglicherweise verloren gegangen und ein effektiver Rechtsschutz nicht mehr möglich.
Mit Bescheid vom 26. August 2016 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass er nach sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass er aufgrund Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG verpflichtet sei, der Beigeladenen die gewünschten Informationen zu erteilen. Er habe daher mit dem als Anlage beiliegenden Grundverwaltungsakt dem Informationsantrag der Beigeladenen stattgegeben.
Mit bei Gericht per Telefax am 1. September 2016 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag ließ die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Grundverwaltungsakt des Antragsgegners vom 25. August 2016 und den Bescheid vom 26. August 2016 wiederherzustellen.
Zur Begründung führten die Bevollmächtigten der Antragstellerin insbesondere aus, der Antragsgegner habe das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht hinreichend begründet. Er stütze den Sofortvollzug nur auf das überwiegende öffentliche Interesse als auch das Interesse der Beigeladenen an einer zeitnahen Erteilung der begehrten Auskunft. Die Kontrolle im Betrieb der Antragstellerin liege mehr als zwei Jahre zurück. Es handele sich um Daten ohne Aktualitätsbezug. Seit der Kontrolle im August 2014 habe sich im Betrieb der Antragstellerin vieles verändert, so dass die Feststellungen, die bei der Kontrolle getroffen worden seien, nicht mehr vorlägen. Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG dürfe die Auskunft nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht bestehe. Dieser Hinderungsgrund liege hier vor. Mit der Nennung des Betriebsnamens der Antragstellerin greife der Antragsgegner in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ein, die mit dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis schützten. Konkurrenten könnten unter Hinzunahme der Dissertation die Auslastung des Schlachthofs der Antragstellerin ermitteln. Die Schlachtleistung pro Stunde werde in der Dissertation explizit genannt. Damit stünden dem Konkurrenten die Betriebsdaten, die in der Dissertation benannt seien, zur Verfügung. Durch diese Angaben sei es einem Konkurrenten möglich, die Profitabilität des betroffenen Unternehmens mit Blick auf die Produktpalette mit hinreichender Sicherheit einzuschätzen und so sein eigenes Verhalten im Wettbewerb im Hinblick auf dieses Konkurrenzunternehmen anzupassen. Potenzielle Kunden, die planten, im Betrieb der Antragstellerin zu schlachten, könnten durch die Veröffentlichung des Namens der Antragstellerin hiervon abgehalten werden. Damit einher gingen dann finanzielle Einbußen der Antragstellerin. Demgegenüber müsse das Recht der Pressefreiheit aus Art. 5 GG zurücktreten. Zulasten der Presse gehe auch ein fehlendes Aktualitätsinteresse an dem Erhalt der in Rede stehenden Informationen. Seit jener Zeit hätten sich erhebliche Veränderungen am Schlachthof der Antragstellerin ergeben. Die seinerzeit festgestellten Mängel lägen teilweise in der beschriebenen Form so nicht vor, die anderen seien in Zusammenarbeit mit der zuständigen Veterinärbehörde kurzfristig beseitigt worden. Sanktionen habe es nicht gegeben. Gegen die Nennung des Betriebsnamens spreche auch, dass der Antragsgegner im August 2014 die projektbezogene Mitarbeiterin für ihre Dissertation bei einer Kontrolltätigkeit mit in den Betrieb der Antragstellerin genommen habe. Die Ergebnisse der Kontrolle seien in der Dissertation nur anonymisiert verwendet und veröffentlicht worden. Wenn jetzt der Name des Betriebs gegenüber der Presse genannt werde, werde diese Anonymisierung umgangen.
Mit weiterem, bei Gericht am 2. September 2016 eingegangenem Schriftsatz vom 1. September 2016 ließ die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen,
den Grundverwaltungsakt des Antragsgegners vom 25. August 2016 und den Bescheid vom 26. August 2016 aufzuheben.
Zur Begründung verwiesen die Bevollmächtigten der Antragstellerin auf ihre Ausführungen im Antragsverfahren.
Mit Schriftsatz vom 5. September 2016 beantragte der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Die beabsichtigte Presseauskunft stelle keinen unzulässigen Eingriff in schützenswerte Rechtspositionen der Antragstellerin dar. Zur Ermittlung der Betriebsdaten, wie Auslastung, Anzahl der geschlachteten Tiere nach Tierart und Schlachtleistung, bedürfe es der Auswertung der aufgrund der Anonymisierung zur zuverlässigen Zuordnung ohnehin untauglichen Dissertation nicht. Unmittelbar im zeitlichen Kontext der Betriebskontrolle durch den Antragsgegner im August 2014 habe die Antragstellerin im Rahmen eines Interviews und einer bildlichen Presseberichterstattung selbst umfangreich über die geschlachteten Tierarten, die wöchentliche Schlachtleistung und die Schlachthoforganisation Auskunft erteilt bzw. Bildmaterial öffentlich zugänglich gemacht, das dem kundigen Konkurrenten mit Hinblick auf die Einstellkapazitäten, das Tötungsgerät, die Verarbeitungsinfrastruktur und die Kühlräumlichkeiten wesentlich tiefere Einblicke erlaube, als aus den nur als Größenordnung dargelegten Betriebsangaben der Dissertation überhaupt möglich. Unter Hinweis auf beigelegte Presseveröffentlichungen führt der Antragsgegner aus, die angeführten Betriebsdaten seien offenkundig und könnten damit dem vorgetragenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nicht mehr unterfallen. Auch vermöge eine für die Antragstellerin nachteilige Wettbewerbssituation durch die Kenntniserlangung seitens Konkurrenzunternehmen mit Blick auf die zeitlichen Gegebenheiten nicht zu überzeugen. Wie von der Antragstellerin selbst ausgeführt, hätten sich seither erhebliche Veränderungen an ihrem Schlachthof ergeben. Damit sei eine korrekte Einschätzung der derzeitigen Wettbewerbslage ausgeschlossen. Daneben sei festzustellen, dass auch der aktuelle Internetauftritt der Antragstellerin durch Abbildungen der Betriebsstätte, Beschreibung der baulichen Gegebenheiten, Darlegung verfügbarer Schlachtkapazitäten und Veröffentlichung umfangreicher Preislisten eine weit treffendere, da aktuelle Einschätzung, zulasse. Ebenso vermöge es einen Antragsanspruch nicht zu begründen, dass die Veröffentlichung des Namens der Antragstellerin zukünftig potenzielle Kunden von einer Geschäftsbeziehung mit der Antragstellerin abhalten könnte, woraus diese vermeintlichen finanziellen Einbußen entstünden. Mit dem Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs sei der Erwerb geschützt, hingegen unterfielen künftige Verdienstmöglichkeiten oder auch der Unternehmensruf nicht dem Schutzbereich. Weiter käme für die vorgetragene Kundenwirkung nur negative Betriebsumstände in Betracht. Eine Berichterstattung auch und gerade über Missstände belegende Sachverhalte sei indes für eine objektive und dem öffentlichen Informationsbedürfnis Rechnung tragende Pressearbeit immanent. Etwa im Bereich des Verbraucherschutzes bestehe regelmäßig gerade kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse, Rechtsverstöße nicht zu offenbaren. Diese Erwägungen könnten für den hiesig streitgegenständlichen Schlachtvorgang als dem Anwendungsbereich des LFGB unterliegende lebensmittelrechtliche Herstellung beigezogen werden (vgl. § 3 Ziffer 2 LFGB). Mit der presserechtlichen Auskunftserteilung gehe noch keine unmittelbare Information an etwaige Kunden oder Konkurrenten einher. Es obliege der Beigeladenen als Organ der Presse, selbst über Art und Umfang der Berichterstattung zu entscheiden und was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht. Der Antragsanspruch sei auch nicht durch ein vermeintlich fehlendes Aktualitätsinteresse begründet. Die Antragstellerin verkenne, dass für die Beurteilung des gegenwärtigen öffentlichen Interesses es nicht auf die Aktualität der Informationen, sondern vielmehr auf das tagesaktuelle Interesse an einer bestimmten Diskussion ankomme. Die jüngst veröffentlichte Dissertation und ihre Erkenntnisse, und damit auch die Ergebnisse der seinerzeitigen Betriebskontrollen, seien Gegenstand umfangreicher gegenwärtiger Berichterstattung. Zutreffend führe die Antragstellerin aus, dass die kontrollierten Betriebe im Rahmen der Dissertation nur in anonymisierter Form beschrieben seien. Anhand der beabsichtigten nicht zuordnenden Namensnennung alleine sei eine Zuordnung zu den einzelnen anonymen Betriebsbeschreibungen in der Dissertation nicht möglich.
Mit weiterem Schriftsatz vom 8. September 2016 führten die Bevollmächtigten der Antragstellerin ergänzend aus, der Antragsgegner verstoße mit der angekündigten Auskunft auch gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen Art. 7 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Der Geheimhaltungspflicht unterliege hier der Betriebsname der Antragstellerin in Verbindung mit dem Namen der Geschäftsführer als personenbezogene Daten und die Betriebsgeheimnisse, die aus dem Namen der Antragstellerin in Verbindung mit der Doktorarbeit geschlussfolgert werden könnten. Hierzu müssten zum Beispiel nur die Daten, die in der Doktorarbeit zu einem kontrollierten Betrieb unter der jeweils in der Doktorarbeit angegebenen Nummer aufgezählt würden, mit den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort, Anzahl und Zeitpunkt der Anlieferung der Schlachttiere am Schlachthof und Schätzung der angelieferten Tiere abgeglichen werden. Schon sei der in der Doktorarbeit beschriebene Betrieb mit Namen und den persönlichen betriebsbezogenen Daten bekannt. Aufgrund der nicht abschließenden Aufzählung in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 komme auch eine fehlende Verhältnismäßigkeit als Geheimhaltungsgrund in Betracht. Ferner erfolgten Informationserteilungen, die nur wenigen Einschränkungen unterworfen seien, im Wesentlichen im Rahmen des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Verbindung mit dem VIG. Der Anwendungsbereich umfasse Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs. Dabei gehe es um den Schutz des Verbrauchers vor gesundheitsschädlichen Erzeugnissen. Der vorliegende Fall betreffe Kontrollen in Bezug auf den Tierschutz. Dieser Schutzbereich nehme ebenfalls einen hohen Stellenwert ein, betreffe aber unmittelbar nur den Tierhalter und andere Stellen, die mit lebenden Tieren umgehen und die kontrollierende Behörde. Behördliche Informationen zum Tierschutz müssten insoweit Einschränkungen unterliegen, die weiter griffen als diejenigen beim Verbraucherschutz. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zwischen dem Recht auf Informationserteilung und Geheimhaltung von Betriebsdaten müssten Informationen zu Tierschutzkontrollen und deren Ergebnisse zwar von den Behörden bekanntgegeben werden, aber nicht unbedingt im Detail auch der Name des kontrollierten Betriebs.
Mit Schriftsatz vom 19. September 2016 ließ die Beigeladene durch ihre Bevollmächtigten Stellung nehmen und insbesondere ausführen, der Antragsgegner habe in seinem Grundverwaltungsakt vom 25. August 2016 zutreffend ausgeführt, dass die Beigeladene auf die begehrte Informationserteilung einen Anspruch habe. Dieser ergebe sich insbesondere aus Art. 4 BayPrG. Die Mitteilung der begehrten Information sei einer etwaigen Berichterstattung vorgelagert. Im Rahmen der Recherchen sei die Mitteilung erforderlich, damit die Beigeladene sich u. a. direkt an die betroffenen Betriebe wenden könne. Die Mitteilung verletze insbesondere nicht deren Persönlichkeitsrechte. Diese seien von der Beigeladenen im Vorfeld der Berichterstattung selbstständig zu wahren. Grundrechte der Betriebe stünden der Informationserteilung nicht entgegen. Durch die Mitteilung der Namen an die Beigeladene erführen diese nicht die Konkurrenten, sondern die Beigeladene. Die Ansicht der Antragstellerin gehe insbesondere dann fehl, wenn die Mitteilung der Namen nicht zuordnend erfolge. Die Mitteilung der Namen verstoße auch nicht etwa gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Dieser Verordnung gehe es dem Sinn und Zweck nach gerade auch um die Gesundheit und Tierschutz und die diesbezügliche Kontrolle, der die Namensmitteilung diene. Es handele sich auch nicht etwa um Informationen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung, die durch einzelstaatliches oder Gemeinschaftsrecht geschützt seien und insbesondere Folgendes beträfen: Geheimhaltungspflicht. Die Namensnennung stehe nämlich den in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung genannten Aspekten „Vertraulichkeit von Beratungen, internationale Beziehungen und Landesverteidigung“ auch nicht einmal annähernd gleich. Durch die Namensnennung würden auch nicht etwa Betriebsgeheimnisse preisgegeben, es könne daher dahingestellt bleiben, inwiefern Betriebsgeheimnisse überhaupt von der Verordnung geschützt seien. Eine großzügige Auskunftserteilung sei entgegen den Ausführungen der Antragstellerin auch nicht etwa nur zum Schutze des Verbrauchers vor gesundheitsschädlichen Erzeugnissen geboten, sondern auch zugunsten des Tierschutzes. Der anthropozentrische Ansatz der Antragstellerin gehe fehl. Die Bevollmächtigten der Beigeladenen führten unter Verweis auf Art. 20a GG aus, der Tierschutz sei ein wichtiger Grundwert. Der starke Aktualitätsbezug bestehe gerade im Hinblick auf jüngste Medienberichte zum Thema Tierschutz. Das Thema Tierschutz in bayerischen Schlachthöfen stehe aktuell im Fokus des öffentlichen Interesses. Vor diesem Hintergrund hätten auch länger zurückliegende Kontrollen Aktualitätsbezug.
Mit Schriftsatz vom 20. September 2016 nahmen die Bevollmächtigten der Antragstellerin zum Schriftsatz des Antragsgegners Stellung und führten hierzu aus, zum Presseinterview des Geschäftsführers der Antragstellerin Mitte 2014 sei festzuhalten, dass dieser dieses Interview freiwillig gegeben habe und dabei nur vereinzelt Informationen zum Betrieb der Antragstellerin genannt habe. Wichtige Aspekte, die wettbewerbsrelevant seien, wie Schlachtleistung pro Stunde, Einstellkapazität, Ausstattung und der detaillierte Ablauf der Schlachtung, Zutrieb von drei Schweinen in die Betäubungsbucht und Rinder nach Abladung direkt in den Treibgang seien im Interview nicht preisgegeben worden, seien aber in der Dissertation genauestens beschrieben. Aus dem Interview und Internetauftritt seien damit längst nicht alle Daten offenkundig, wie sie in der Dissertation aufgeführt seien. Entgegen der Darstellung des Antragsgegners gehe es hier nicht um den Bereich des Verbraucherschutzes, in dem eine Gefährdung durch Lebensmittel unter bestimmten Voraussetzungen veröffentlicht werde, sondern um den Bereich Tierschutz. Denn Zweck des LFGB sei der Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsgefahren. § 3 LFGB definiere nur Begriffsbestimmungen. Die Gesundheit des Verbrauchers sei im vorliegenden Fall gerade nicht betroffen. Auch wenn der Antragsgegner die Namen der Betriebe ohne Zuordnung zu den in der Dissertation verwendeten Nummern bekanntgebe, könne der Betrieb der Antragstellerin der entsprechenden Nummer in der Dissertation zugeordnet werden. Bei der durchgeführten Tierschutzkontrolle handele es sich um einen einmaligen Vorgang, beschränkt auf den Zeitraum eines Tages. Diesen einmaligen Feststellungen könne aber nicht ein so hohes Gewicht zukommen, dass der Presse hierzu durch die Behörde Auskunft durch Nennung des Namens erteilt werden müsse. In Frage zu stellen sei auch, ob der Antragsgegner bei der Kontrolle im Jahr 2014 die Doktorandin überhaupt mit in den Betrieb habe nehmen dürfen, ohne die Geschäftsführung unmittelbar vor der Kontrolle hierüber zu informieren.
Mit Schriftsatz vom 28. September 2016 erwiderte der Antragsgegner auf die Klage und beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verwies der Antragsgegner auf die angefochtenen Bescheide sowie auf seine Stellungnahem im Verfahren über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag, mit dem die Antragstellerin begehrt, die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den als Grundverwaltungsakt bezeichneten Bescheid des Antragsgegners vom 25. August 2016, auf dessen Grundlage der Antragsgegner die Namen unter anderem der Antragstellerin an die Presse bekanntgeben will, sowie gegen den Bescheid vom 26. August 2016, mit dem der Antragsgegner die Wirkungen des Grundverwaltungsaktes auf die Antragsgegnerin erstreckt hat, wiederherzustellen, ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes, wie vorliegend durch Ziffer III. in Bezug auf die Ziffern I. bis II. des Grundverwaltungsakts des Antragsgegners vom 25. August 2016 durch behördliche Anordnung, oder bereits kraft Gesetzes gegeben ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den zugrundeliegenden Bescheid ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung, wie hier in Ziffer III. des Grundverwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfordert, dass die Behörde das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich begründet.
Der Antragsgegner hat hier das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffern I. und II. des Grundverwaltungsaktes in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Danach ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich gesondert zu begründen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist dabei nicht schon dann genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B. v. 18.9.2001 -1 DB 26/01 – juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 9.12.2013 – 10 CS 13.1782 – juris Rn. 16). Pauschale, formelhafte Formulierungen genügen diesen Anforderungen grundsätzlich nicht (BayVGH, B. v. 9.12.2013 – 10 CS 13.1782 – juris Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 85). Der Antragsgegner legt demgegenüber im Grundverwaltungsakt vom 25. August 2016 in ausreichender Weise dar, dass es der Beigeladenen angesichts des starken Aktualitätsbezuges des Themas Tierschutz in bayerischen Schlachthöfen, über das in den vergangen Wochen durch die Beigeladene selbst wie auch andere Medien berichtet wurde, nicht zugemutet werden kann, ihren Informationsanspruch in einem Hauptsacheverfahren einzufordern. Diese Einschätzung und die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zugewartet werden könne, sind nicht zu beanstanden.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht nicht die Entscheidung der Verwaltung nach, sondern trifft in jedem Fall selbst eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Vollziehung aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage.
Es sind hierbei die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei im Rahmen dieser Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Berücksichtigung finden. Bleibt dieser Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen.
Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung ergibt hier, dass der Antragsgegner in Ziffer I. des Grundverwaltungsakts vom 25. August 2016 zu Recht dem Informationsbegehren der Beigeladenen nach Nennung der Namen der in der Dissertation von … in anonymisierter Form aufgeführten Betrieben mit der Maßgabe nachgekommen ist, dass die Nennung ohne Zuordnung zu den in der Dissertation in anonymisierter Form aufgeführten Betrieben vorgenommen wird. Folglich hat der Antragsgegner dies auch der Antragstellerin im Bescheid vom 26. August 2016 zu Recht mitgeteilt und so die Wirkungen des Grundverwaltungsaktes auf sie erstreckt.
Die Beigeladene hat einen Anspruch aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG auf die Nennung der im Rahmen des Forschungsprojekts „Vergleichende Überprüfung des Tierschutzes in Schlachthöfen anhand rechtlicher Vorgaben und fachlicher Leitparameter“ überprüften Betriebe.
Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG hat die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Dieses Recht kann sie nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausüben. Es kann nur gegenüber dem Behördenleiter und den von ihm Beauftragten geltend gemacht werden (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayPrG). Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG darf die Auskunft nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht. Die Beigeladene ist Presseorgan. Sie hat hier durch eine Redakteurin, die für investigative Recherche durch die Ressortleitung ermächtigt war, ihr Auskunftsrecht in Anspruch genommen. Sie hat das sich aus Art. 4 Abs. 1 BayPrG grundsätzlich ergebende Auskunftsrecht mit Email vom 11. August 2016, welche an die Pressestelle des Antragsgegners gerichtet war, gegenüber der nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayPrG richtigen Stelle geltend gemacht.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin durfte der Antragsgegner die Auskunft auch nicht nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG verweigern, weil aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht bestünde.
Über die genannten Verschwiegenheitspflichten hinaus ist ein Auskunftsverweigerungsrecht im bayerischen Pressegesetz nicht vorgesehen (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2004 – 7 CE 04.1601 – juris, Rn. 17). Diese Regelung ist so zu verstehen, dass Verschwiegenheitspflichten nicht nur aus Geheimhaltungsvorschriften folgen, sondern sich Grenzen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs auch daraus ergeben können, dass die Beantwortung einer Frage Grundrechte Dritter, etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berührt (vgl. BayVGH, B. v. 15.5.2012 – 7 CE 12.370 – juris, Rn. 13). Im Ausgangspunkt geht die Antragstellerin zutreffend davon aus, dass auch der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen als Ausprägung des grundrechtlich geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs dazu führen können, dass die Beantwortung einer Presseanfrage Grundrechte Dritter, hier des Unternehmens, derart berühren kann, dass sich hieraus Grenzen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs ergeben können.
Zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge gerechnet, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. BVerfG, B. v. 14.3.2006 – 1 BvR 2087/03 und 1 BvR 2111/03 – juris, Rn. 87 m. w. N.). Um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis geht es bereits dann, wenn die offengelegte Information lediglich Rückschlüsse auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zulässt (vgl. OVG Münster, U. v. 18.12.2013 – 5 A 413/11 – juris, Rn. 157 f.). Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind dabei, wie die Antragstellerin zutreffend ausführt, grundsätzlich von Art. 12 Abs. 1 GG geschützt, soweit die Stellung eines Wettbewerbers am Markt nach Maßgabe der Funktionsbedingungen des Marktes zu schützen ist (vgl. BVerfG, B. v. 14.3.2006 – 1 BvR 2987/03 und 1 BvR 2111/03 – juris, Rn. 82; Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 12, Rn. 45: Wettbewerbsfreiheit als Prinzip der Wettbewerbsgleichheit bzw. der gleichen Wettbewerbsfreiheiten), bzw. nach Art. 14 Abs. 1 GG, soweit vermögenswerte Einzelpositionen in Rede stehen, wie insbesondere Patente, Urheberrechte oder technisches Verfahrenswissen (Papier in Maunz/Dürig, GG, Art. 14, Rn. 100: vorhandene konkrete Werte). Soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in Rede stehen, die auf den Schutz der Stellung eines Unternehmens im Wettbewerb abzielen, ist davon auszugehen, dass, wenn exklusives wettbewerbserhebliches Wissen den Konkurrenten des Unternehmens zugänglich wird, die Möglichkeit, die Berufsausübung unter Rückgriff auf dieses Wissen erfolgreich zu gestalten, gemindert wird (vgl. BVerwG, B. v. 14.3.2006 – 1 BvR 2087/03 und 1 BvR 2111/03 – juris, Rn. 85).
Widerstreitende Grundrechtspositionen sind in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Im vorliegenden Rechtsstreit ist deshalb insbesondere abzuwägen, ob dem verfassungsrechtlich aufgrund der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Informationsinteresse der Beigeladenen oder einem schützenswerten Interesse der Antragstellerin daran, dass ihr Name der Presse gegenüber nicht genannt wird, der Vorzug zu geben ist.
Bei der vor diesem Hintergrund zu treffenden Entscheidung über einen presserechtlichen Auskunftsanspruch ist stets die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten (vgl. BVerfG, Kammer-B. v. 14.9.2015 – 1 BvR 857/15 – juris, Rn. 16). Der Inhalt des presserechtlichen Auskunftsanspruchs wird folglich maßgeblich durch die Funktionen bestimmt, die die Presse in der freiheitlichen Demokratie erfüllt. Ihr kommt neben einer Informations- insbesondere eine Kontrollfunktion zu (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.2016 – 6 C 65/14 – juris, Rn. 17, zum verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch auf Bundesebene; vgl. auch BVerfG, Kammer-B. v. 14.9.2015 – 1 BvR 857/15 – juris, Rn. 16). Die effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.2016 – 6 C 65.14 – juris, Rn. 17; U. v. 25.3.2015 – 6 C 12.14 – juris, Rn. 30). Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommenden Funktionen wirksam wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Kammer-B. v. 14.9.2015 – 1 BvR 857/15 – juris, Rn. 16 n.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.11.2010 – OVG 10 S 32.10 – juris, Rn. 6). Dabei entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.11.2010 – OVG 10 S 32.10 – juris, Rn. 7). Sowohl das „Ob“ als auch das „Wie“ der Berichterstattung sind dabei Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (vgl. BVerfG, Kammer-B. v. 14.9.2015 – 1 BvR 857/15 – juris, Rn. 16 n.w.N.).
Das durch die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Recht auf Informationsbeschaffung der Presse und das öffentliche Informationsinteresse einerseits sind mit den grundrechtlich geschützten Rechtspositionen Dritter andererseits abzuwägen. Dabei sind die widerstreitenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessen Ausgleich zu bringen, damit die Beschränkung des jeweils betroffenen Grundrechts den Anforderungen des Übermaßverbots entspricht und deshalb rechtmäßig ist (vgl. VGH Kassel, U. v. 23.2.2015 – 8 A 1303/11 – juris, Rn. 37 m. w. N.). Bei der Erfüllung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs wird den Behörden ein Ermessensspielraum zugestanden (vgl. BVerfG, Kammer-B. v. 14.9.2015 – 1 BvR 857/15 – juris, Rn. 18; anderer Ansicht: VGH Kassel, U. v. 23.2.2012 – 8 A 1303/11 – juris, Rn. 37 mit Berufung auf BVerwG, U. v. 23.6.2004 – 3 C 41/03 – juris, Rn. 63, das jedoch zur Sondervorschrift des § 34 Abs. 1 i. V. m. § 32 Abs. 1 StUG ergangen ist; widersprüchlich VGH BW, U. v. 11.9.2013 – 1 S 509/13 – juris, Rn. 26 einerseits und Rn. 65 andererseits), wobei das maßgebliche öffentliche Informationsinteresse anhand des Gegenstands des Auskunftsersuchens und damit der beabsichtigten Berichterstattung zu bestimmen ist (vgl. BVerfG, Kammer-B. v. 14.9.2015 – 1 BvR 857/15 – juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.11.2010 – OVG 10 S 32.10 – juris, Rn. 8). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse selbst obliegt, die nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen muss, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.11.2010 – OVG 10 S 32.10 – juris, Rn. 7).
Nach diesen Maßstäben ergibt im vorliegenden Fall die Abwägung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs mit den in Betracht kommenden Interessen Privater, hier den Interessen der Antragstellerin, dass hinsichtlich der nicht zuordnenden Nennung ihres Namens zusammen mit den Namen der weiteren Betriebe, die Gegenstand der im Rahmen des Forschungsprojekts „Vergleichende Überprüfung des Tierschutzes in Schlachthöfen anhand rechtlicher Vorgaben und fachlicher Leitparameter“ durchgeführten Kontrollen waren, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die privaten Interessen der Antragstellerin überwiegt. Der Antragsgegner hat somit den ihm eingeräumten Ermessensspielraum bei der Entscheidung, der Beigeladenen die von ihr begehrten Informationen in nicht zuordenbarer Weise zu erteilen, nicht überschritten (§ 114 VwGO).
Nicht jede Verletzung privater Interessen führt dazu, dass die nach Art. 4 BayPrG grundsätzlich auskunftspflichtige Behörde die begehrte Auskunft verweigern dürfte bzw. sogar müsste. Vielmehr muss die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten sein, was im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.11.2010 – OVG 10 S 32.10 – juris, Rn. 5 m. w. N.). Das Interesse der Presse ist dabei den gegenläufigen Interessen am Unterbleiben der Auskunft gegenüberzustellen. Ist mit der Auskunft nur ein geringfügiger Eingriff in das Recht eines Privaten verbunden, so bedarf es keines zeitgeschichtlichen Interesses an der Information, um diese als gerechtfertigt anzusehen. Demgegenüber muss das von der Presse verfolgte Interesse umso gewichtiger sein, um eine Auskunft zu legitimieren, je sensibler der Bereich ist, über den informiert wird und je detaillierter und weitergehend die begehrte Auskunft ist (vgl. OVG Münster, U. v. 18.12.2013 – 5 A 413/11 -juris, Rn. 126).
Die Antragstellerin beruft sich im vorliegenden Fall im Ausgangspunkt zutreffend darauf, dass die Nennung ihres Namens in Verbindung mit den in der Dissertation veröffentlichten anonymen Beschreibungen des Betriebs und des Betriebsablaufs zusammengenommen Informationen darstellt, die unter das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fallen können. Es ist nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass Kenntnisse von Verfahrensabläufen, verwendeter Technik und insbesondere die Leistungsfähigkeit und Auslastung eines Betriebs grundrechtlich geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen. Vorliegend stehen dabei keine als technisches Wissen geschützten Betriebsgeheimnisse in Rede, die bestimmte exklusive Verfahren oder die Anwendung exklusiver Techniken zum Gegenstand hätten. In der Dissertation von … sind zwar grob die Abläufe der Schlachtung am jeweiligen Kontrolltag sowie die räumliche Situation dargestellt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um geschütztes technisches Wissen, das gewissermaßen als Vermögensbestandteil im Rahmen des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs grundrechtlich geschützt wäre. Nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass die Leistungsfähigkeit und Auslastung und somit die Wettbewerbsfähigkeit der Antragstellerin, auf die auch die Bevollmächtigten der Antragstellerin insbesondere abheben, als kaufmännisches Wissen geschützt sind, wenn sich dadurch die wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich bestimmen lassen. Werden solche Informationen einem Konkurrenten dergestalt bekannt, dass er die wirtschaftliche Situation des Betriebes, insbesondere, ob er wirtschaftlich arbeitet, einschätzen kann, kann dies einen Eingriff in den Schutzbereich des grundrechtlich geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs darstellen.
In der Abwägung ergibt sich jedoch ein Überwiegen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs der Beigeladenen nach Art. 4 Abs. 1 BayPrG. Stehen, wie vorliegend, Tatsachenbehauptungen durch die Presse im Raum, kommt es für die Abwägung maßgeblich auf den Wahrheitsgehalt an. Dabei gilt der Grundsatz, dass wahre Tatsachen hingenommen werden müssen, unwahre hingegen nicht (BVerfG, B. v. 24.3.1998 – 1 BvR 131/96 – juris Rn. 45; di Fabio in Maunz/Dürig, GG, Art. 2, Rn. 238). Dass vorliegend eine wahre Tatsache, nämlich dass die Antragstellerin Gegenstand der im Rahmen des Forschungsprojekts durchgeführten Kontrollen war, in Rede steht, ist vorliegend nicht streitig. Die genannte Formel ist allerdings differenzierungsbedürftig: Auch bei wahren Aussagen können ausnahmsweise grundrechtlich geschützte Belange überwiegen und die Meinungsfreiheit in den Hintergrund drängen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Veröffentlichung einen Schaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfG, B. v. 10.11.1998 – 1 BvR 1531/96 – juris Rn. 51; di Fabio in Maunz/Dürig, GG, Art. 2, Rn. 240; jeweils m. w. N.; jeweils in Bezug auf Persönlichkeitsrechte).
Es ist bereits fraglich, ob die von der Antragstellerin angeführten Informationen tatsächlich schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen. Die Antragstellerin verweist in ihrer Antragsschrift auf Betriebsdaten, u. a. Anzahl der geschlachteten Tiere nach Tierarten pro Woche und auf die Schlachtleistung pro Stunde, die Organisation am Schlachthof, die Einstellkapazität. Ob durch die Bekanntgabe einer Information ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zugänglich gemacht wird, kann im Einzelfall (zunächst) aufgrund plausibler und nachvollziehbarer Darlegungen des Betroffenen beurteilt werden (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.2009 – 7 C 2.09 – juris, Rn. 58 im Hinblick auf einen Informationsanspruch nach dem UIG). Die Antragstellerin hat schon nicht plausibel gemacht, inwiefern die Bekanntgabe der angeführten Informationen für potenzielle Konkurrenten der Antragstellerin von Wettbewerbswert sei, geschweige denn einen für die Antragstellerin im Verhältnis zur Verbreitung einer wahren Tatsache unverhältnismäßigen Schaden bedeuten würde. Insbesondere im Hinblick auf Informationen, wie Anzahl der geschlachteten Tiere nach Tierarten pro Woche und die Schlachtleistung pro Stunde, die Organisation am Schlachthof und die Einstellkapazität wird nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern potenzielle Konkurrenten der Antragstellerin bei Kenntnis dieser Informationen, wie die Antragstellerin behauptet, ihr eigenes Verhalten im Wettbewerb im Hinblick auf die Antragstellerin anpassen könnten. Nicht nachvollziehbar wird, dass potenzielle Konkurrenten mit Kenntnis dieser Informationen ihre eigene wirtschaftliche Situation mit der der Antragstellerin vergleichen könnten und so Investitionsplanungen für die Zukunft vornehmen könnten.
Zum einen sind wesentliche Teile der von der Antragstellerin angeführten Informationen bereits offenkundig und somit bereits aus diesem Grund nicht mehr Teil des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass die Antragstellerin selbst und – wie diese selbst ausdrücklich ausführt – freiwillig der Presse, und damit der Öffentlichkeit, umfassende Einblicke in ihren Betrieb gewährt hat. Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Pressedarstellungen, die unter Mitwirkung der Antragstellerin zustande gekommen sind, lassen sich insbesondere ohne Weiteres entnehmen, wie viele Tiere nach Tierarten die Antragstellerin pro Woche schlachtet. So hat der Geschäftsführer der Antragstellerin in der vom Antragsgegner vorgelegten Presseveröffentlichung freimütig aufgeschlüsselt, wie viele Schweine und Großtiere, also Kühe, Rinder, Bullen, Kälber und Schafe, die Antragstellerin pro Woche schlachtet und dabei darauf hingewiesen, dass ein Zehntel davon aus Bio-Haltung stamme. Auch die Abläufe im Betrieb der Antragstellerin wurden vom Geschäftsführer der Antragstellerin in der genannten Presseveröffentlichung detailliert dargestellt. So hat der Geschäftsführer der Antragstellerin insbesondere ausgeführt, dass Schweine in kleinen Gruppen von maximal drei Tieren geschlachtet würden, während die anderen im Wartestall blieben. Entgegen der Darstellung der Bevollmächtigten der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 19. September 2016 hat der Geschäftsführer der Antragstellerin auch ausdrücklich ausgeführt, dass immer nur drei Schweine im Zutrieb seien, die in die Tötebucht kämen. Soweit die Bevollmächtigten der Antragstellerin ausführen, die Schlachtleistung pro Stunde sei nicht bekanntgegeben worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese aus der angegebenen Schlachtleistung pro Woche ohne weiteres berechnet werden kann. Die Kammer schließt sich der Einschätzung des Antragsgegners an, dass ein sachkundiger Konkurrent aus den von der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem genannten Pressebericht zugelassenen Fotoaufnahmen aus ihrem Betrieb durchaus schließen kann, mit welcher Ausrüstung die Antragstellerin arbeitet und wie die Abläufe der Arbeit organisiert sind. Auf der insgesamt 29 Bilder umfassenden Fotostrecke sind sämtliche Stationen des Schlachtvorgangs vom Wartestall über einen Nebenraum, die Betäubung, deren Überprüfung, den Brühkessel, die Anlagen zum Stechen bzw. zur Durchführung des Bolzenschusses, das Ausbluten, Teilen, Ausweiden, Kontrollieren, die Kennzeichnung und die weitere Lagerung des Fleisches detailliert dargestellt, wobei auch das verwendete Gerät deutlich erkennbar ist, und werden so selbst ohne entsprechende Fachkenntnisse nachvollziehbar.
Soweit die Bevollmächtigten der Antragstellerin Betriebsdaten und somit Geschäftsgeheimnisse in Form von kaufmännischem Wissen geltend machen, wird zum anderen nicht nachvollziehbar, wie die Kenntnis der in der Dissertation genannten Umstände selbst bei Kenntnis der Zuordnung einer konkreten Beschreibung zur Antragstellerin sich auf die Position der Antragstellerin im Wettbewerb auswirken könnte. Geltend gemacht werden insbesondere Informationen, die die Leistungsfähigkeit und Auslastung des Betriebs der Antragstellerin betreffen, die als kaufmännisches Wissen anzusehen sind, welche als Geschäftsgeheimnisse anzusehen sind. Allein die Kenntnis dieser Umstände erlaubt jedoch auf der Grundlage des Vorgetragenen keine Rückschlüsse auf die Wettbewerbsfähigkeit der Antragstellerin. Mangels jeglicher Ausführungen zur Kostenstruktur der kontrollierten Betriebe reichen selbst die durch Verknüpfung eines Betriebsnamens mit einer konkreten Beschreibung in der Dissertation verfügbaren Informationen nicht aus, um, wie die Bevollmächtigten der Antragstellerin meinen, die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Antragstellerin einschätzen zu können. Dies gilt umso mehr als, worauf auch die Bevollmächtigten der Antragstellerin hinweisen, es im Betrieb der Antragstellerin seit der Kontrolle zu zahlreichen Änderungen gekommen ist, die Beschreibungen in der Dissertation somit kein aktuelles Bild mehr liefern. Da der Schutz der Geschäftsgeheimnisse auf den Schutz der Position eines Unternehmens im Wettbewerb abzielt und nicht auf den Schutz der Information selbst, gewissermaßen als Vermögensbestandteil, wäre hier erforderlich gewesen, jedenfalls einen potentiellen Wettbewerbsnachteil, der durch die Bekanntgabe der streitbefangenen Informationen entstehen könnte, darzulegen.
Was den Aspekt der Auslastung angeht, der durchaus Wettbewerbsrelevanz haben kann, kann im Ergebnis entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Antragstellerin nichts anderes gelten. Soweit sich hierzu in der Dissertation Angaben finden, stellen diese – wie die Bevollmächtigten der Antragstellerin in anderem Zusammenhang selbst ausführen – eine Momentaufnahme im Rahmen einer Kontrolle an einem einzigen Tag dar, die zur Beurteilung der Auslastung des Betriebs der Antragstellerin in wettbewerbsrelevanter Dimension völlig unbrauchbar sind.
Selbst wenn die von der Antragstellerin als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geltend gemachten Informationen dem grundrechtlichen Schutz unterfallen, ist durch die Weitergabe des Namens der Antragstellerin an die Beigeladene kein Eingriff in das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis verbunden. Dies ergibt sich zum einen aus der von dem Antragsgegner wiederholt getroffenen Zusicherung, den Namen der Antragstellerin, wie im Übrigen den der übrigen kontrollierten Betriebe, nicht zuordnend bekanntzugeben. Das bedeutet, dass die Namen sämtlicher kontrollierter Betriebe nicht in Verbindung mit den in der Dissertation von … verwendeten Kennziffern für die einzelnen Betriebe in Verbindung gebracht werden. Damit kann auch weder die Beigeladene, noch ein potenzieller Konkurrent, der möglicherweise aufgrund der Informationserteilung an die Beigeladene von den Namen der kontrollierten Betriebe Kenntnis erlangt, zuverlässig Rückschlüsse darauf anstellen, welcher nun namentlich bekannte Betrieb mit welcher Kennziffer und der damit verbundenen Beschreibung in der Dissertation von … in Verbindung zu bringen ist. Selbst wenn, wie die Bevollmächtigten der Antragstellerin ausführen, einzelne Beschreibungselemente auf nur einen Betrieb passen, so kann zwar jeder beschriebene Betrieb sich unter der ihn selbst betreffenden Beschreibung wiederfinden. Der potenzielle Konkurrent, der jedoch nicht über das Vorwissen des jeweils beschriebenen Betriebs verfügt, ist nicht ohne weiteres in der Lage, die Beschreibung dem Namen zuzuordnen.
Darüberhinaus ist mit dem Antragsgegner und der Beigeladenen festzuhalten, dass die Informationserteilung hier nicht an die Kokurrenten der Antragsstellerin, sondern an die Beigeladene erfolgt, die als verantwortliches Presseorgan selbst über die Verwendung der erhaltenen Informationen entscheidet.
Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Antragstellerin ist ein Eingriff in das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der Antragstellerin unter dem Aspekt, dass potenzielle Kunden bei Kenntnis des Namens der Antragstellerin selbst in Verbindung mit der Dissertation von … ihr Verhalten möglicherweise ändern würden, nicht festzustellen. Denn dieser Aspekt zielt weder auf den substanzorientierten Schutz dessen, was die Antragstellerin bereits erworben hat, noch auf die Wettbewerbsgleichheit der Antragstellerin mit den übrigen Konkurrenten auf dem Markt, sondern zielt vielmehr auf künftige Erwerbsmöglichkeiten auf dem Markt, die von den Entscheidungen der (potentiellen) Kunden abhängen. Bloße Verdienstmöglichkeiten und in der Zukunft liegende Chancen sind jedoch nicht vom grundrechtlichen Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs umfasst (vgl. Papier in Maunz/Dürig, GG, Art. 14, Rn. 100).
Im Übrigen überwöge, selbst wenn man einen Eingriff in schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin durch die Bekanntgabe ihres Namens an die Beigeladene annehmen würde, das nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsinteresse der Presse. In diese Abwägung ist insbesondere einzustellen, dass die Presse, im vorliegenden Fall in Person der Beigeladenen, ein aktuelles Interesse an den begehrten Informationen hat. Dabei ist, wie ausgeführt, zunächst darauf abzustellen, dass es der Beigeladenen als Presseorgan selbst obliegt, zu bestimmen, was sie des öffentlichen Interesses wert hält und was nicht (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.11.2010 – OVG 10 S 32.10 – juris, Rn. 7). Zudem weisen sowohl der Antragsgegner als auch die Beigeladene zu Recht darauf hin, dass hierbei nicht entscheidend ist, wann die Kontrolle bei der Antragstellerin stattgefunden hat. Vielmehr bemisst sich der Aktualitätsbezug an der gegenwärtig zu beobachtenden umfangreichen Berichterstattung über die Thematik des Tierschutzes in bayerischen Schlachthöfen (vgl. VG München, B. v. 13.9.2012 – M 22 E 12.4275 – juris Rn. 69 zu einer beabsichtigten Berichterstattung durch die Presse über Folgen einer über ein Jahr zurückliegenden lebensmittelrechtlichen Kontrolle). Hierzu hat insbesondere der Antragsgegner umfassendes Anschauungsmaterial vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass eine Vielzahl von lokalen, regionalen und überregionalen Medien sich in jüngster Vergangenheit dieses Themas angenommen haben. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass die Beigeladene, um sich als Presseorgan effektiv und funktionsgemäß betätigen zu können, in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten muss, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind (vgl. auch BVerwG, U. v. 25.3.2015 – 6 C 12.14 – juris, Rn. 30). Insbesondere müssen der Presse stets wirksame Informations- und Recherchemöglichkeiten verbleiben (vgl. BVerwG, U. v. 25.3.2015 – 6 C 12.14 – juris, Rn. 30). Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass die Bekanntgabe der Namen der von der Kontrolle erfassten Betriebe die Presse, hier die Beigeladene, erst in den Stand versetzt, weitere Recherchen vor Ort, etwa bei den betroffenen Betrieben selbst oder bei den örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörden, anzustellen.
Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Antragstellerin ergibt sich ein Geheimhaltungsanspruch auch nicht aus einer unterschiedlichen Gewichtung von Gesundheitsgefahren für die Verbraucher einerseits und Tierschutzaspekten andererseits. Offen bleiben kann hier, ob der Schlachtvorgang von den Bestimmungen des LFGB erfasst wird. Denn unabhängig davon, ob, wie der Antragsgegner meint, das LFGB zur Begründung einer Informationspflicht im vorliegenden Fall heranzuziehen ist, weist die Beigeladene zu Recht darauf hin, dass Art. 20a GG als Staatszielbestimmung den Staat auch auf den Tierschutz verpflichtet. Verstöße gegen den Tierschutz, die bei etwaigen Kontrollen festgestellt werden, sind, anders als die Bevollmächtigten der Antragstellerin meinen, nicht allein Sache der zuständigen Behörde und des gegen Tierschutzbestimmungen verstoßenden Betriebes, sondern betreffen auch die Gesellschaft insgesamt, die ein legitimes Informationsinteresse an derartigen Verstößen hat, welches wiederum die Presse in ihrer Informations- und insbesondere Kontrollfunktion zu erfüllen in der Lage sein muss. Im Grundsatz erkennen dies auch die Bevollmächtigten der Antragstellerin an, wenn sie ausführen, dass ausreichend sei, dass die Öffentlichkeit über Maßnahmen des Antragsgegners, die dem Tierschutz dienten, informiert werde und zu welchen Ergebnissen diesbezügliche Kontrollen geführt hätten. Entgegen ihrer Auffassung umfasst dieses legitime Informationsinteresse aber auch die Identität des gegen die Tierschutzbestimmungen verstoßenden Betriebs. Andernfalls würde jedenfalls die Kontrollfunktion der Presse weitgehend leer laufen. Im Übrigen ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass zunächst die Presse entscheidet, was sie des öffentlichen Interesses wert hält und was nicht. Vor diesem Hintergrund ist nach dem Ausgeführten gegen die Einschätzung der Beigeladenen, Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen seien berichtenswert, nichts einzuwenden.
Eine Pflicht zur Geheimhaltung des Namens der Antragstellerin ergibt sich für den Antragsgegner auch nicht aus der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Vielmehr spricht Art. 7 Abs. 1 der Verordnung geradezu für eine Informationspflicht des Antragsgegners. Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung gewährleisten die zuständigen Behörden, dass sie ihre Tätigkeit mit einem hohen Maß an Transparenz ausüben. Zu diesem Zweck machen sie die ihnen vorliegenden Informationen der Öffentlichkeit so rasch wie möglich zugänglich. Generell hat die Öffentlichkeit Zugang zu u. a. Informationen über die Kontrolltätigkeiten der zuständigen Behörden und ihre Wirksamkeit. Zutreffend führen die Bevollmächtigten der Antragstellerin zwar an, dass nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Geheimhaltungspflichten durch die Verordnung grundsätzlich anerkannt sind. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind auch im Recht der Europäischen Union grundsätzlich geschützt. Jedoch kann sich die Antragstellerin hierauf im vorliegenden Fall nicht berufen. Nach Art.7 Abs. 3 der Verordnung unterliegen der Geheimhaltungspflicht insbesondere die Vertraulichkeit von Voruntersuchungen oder laufenden rechtlichen Verfahren, personenbezogene Daten, Dokumente für die nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 eine Ausnahmeregelung gilt sowie Informationen, die durch einzelstaatliches oder Gemeinschaftsrecht geschützt sind und insbesondere Folgendes betreffen: Geheimhaltungspflicht, Vertraulichkeit von Beratungen, internationale Beziehungen und Landesverteidigung. Entgegen der Darstellung der Bevollmächtigten der Antragstellerin stehen hier keine personenbezogenen Daten in Rede. Der Name der Antragstellerin als juristische Person stellt kein personenbezogenes Datum dar. Personenbezogene Daten sind nach Art. 2 lit. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rats zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person. Der Umstand, dass über weitere Recherchen, etwa über das Handelsregister, Namen der an der Geschäftsführung der Antragstellerin beteiligten Personen ermittelt werden könnten, vermag den Namen der juristischen Person der Antragstellerin nicht zu einem personenbezogenen Datum zu machen. Auch im Hinblick auf den letzten Spiegelstrich von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung vermag die Argumentation der Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht zu verfangen. Zwar sind allgemein, ohne dies weiter einzuschränken, Geheimhaltungspflichten als Hinderungsgrund einer Information genannt. Jedoch weist die Beigeladene zutreffend darauf hin, dass dem Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin im Vergleich zu den übrigen genannten Umständen, insbesondere internationale Beziehungen und Landesverteidigung, im Hinblick auf die von der Beigeladenen hier begehrten Informationen, schlicht den Namen sämtlicher von den Kontrollen des Antragsgegners betroffenen Unternehmen, kein vergleichbares Gewicht zukommt. Zum anderen würde eine Geheimhaltungspflicht, die sich selbst auf den Namen der kontrollierten Betriebe erstreckte, den grundsätzlich in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung enthaltenen Informationsanspruch der Öffentlichkeit über die Kontrolltätigkeiten der zuständigen Behörden und ihrer Wirksamkeit vollständig vereiteln. Im Ergebnis kann dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch nach dem Recht der Europäischen Union kein abwägungsfester Schutz zukommen. Vielmehr ist auch nach europäischem Recht eine Abwägung mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit vorzunehmen, die jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis führt als nach nationalem Recht.
Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Antragstellerin sprechen auch Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte nicht für eine Geheimhaltungspflicht des Antragsgegners. Zwar ist den Bevollmächtigten der Antragstellerin zuzugeben, dass es sich bei der Kontrolle der Antragstellerin durch den Antragsgegner um eine einzelne Kontrolle handelt. Jedoch stellen derartige Kontrollen stets Einzelfälle dar. Auch wenn eine Kontrolle stets lediglich eine Momentaufnahme der vor Ort vorgefundenen Bedingungen sein kann, kann dies einem Informationsanspruch der Presse nicht entgegenstehen. Gleichermaßen stehen die von den Bevollmächtigten der Antragstellerin behaupteten Veränderungen der Situation dem Informationsanspruch nicht entgegen. Um dem Rechnung zu tragen, hat der Antragsgegner bereits im Grundverwaltungsakt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verhältnisse sich seit der Durchführung der Kontrolle in den jeweiligen Betrieben verändert haben und nicht notwendigerweise den gegenwärtigen Zustand widerspiegeln.
Die Antragstellerin vermag sich gegen die Informationserteilung auch nicht mit der Überlegung erfolgreich zur Wehr zu setzen, die Doktorandin, die als Projektmitarbeiterin des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Kontrolle beschäftigt war, hätte vom Antragsgegner nicht zur Kontrolle mitgebracht werden dürfen, bzw. ihre Anwesenheit bei der Kontrolle hätte vorher angezeigt werden müssen. Als Projektmitarbeiterin des Antragsgegners war die Doktorandin zum fraglichen Zeitpunkt Beschäftigte des Antragsgegners und somit zur Teilnahme an der Kontrolle befugt.
Nach alldem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei eine Reduktion auf die Hälfte des für die Hauptsache anzunehmenden Streitwerts nicht angenommen wird, jedoch die beiden in Streit stehenden Bescheide wegen des identischen Regelungsgegenstandes als Einheit aufgefasst werden, so dass ein voller Auffangstreitwert festgesetzt wird.


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