IT- und Medienrecht

Protokollergänzung – Änderung des Flurbereinigungsplans

Aktenzeichen  13 A 17.1709, 13 A 17.1710, 13 A 17.1711, 13 A 18.1058

Datum:
28.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7156
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 105
ZPO § 159, § 160, § 164

 

Leitsatz

1 Eine die Berichtigung des Protokolls erfordernde Unrichtigkeit liegt vor, wenn der Inhalt des Protokolls nach § 160 ZPO nicht dem entspricht, was tatsächlich in der mündlichen Verhandlung vorgegangen ist; erfasst sind damit alle formellen und sachlichen Fehler, aber auch Unvollständigkeiten. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2 Rügen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit und die rechtliche Bewertung sind nicht geeignet, eine Unrichtigkeit des Protokolls zu begründen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
3 Zu welchem Zeitpunkt das Protokoll einem Beteiligten, ist für die Frage des Vorliegens einer Unrichtigkeit ohne Bedeutung.  (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

Soweit das Schreiben des Klägers lesbar ist, rügt dieser, weder seien der Sachbericht vorgetragen noch die Sach- und Rechtslage erörtert worden, wie in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 17. Oktober 2017 vermerkt sei. Wie tags zuvor angekündigt, habe die Vorsitzende nach dem Beginn der Verhandlung zunächst die Auffassung des Gerichts mitgeteilt und erst danach sei eine Verhandlung zustande gekommen. Die zwei Niederschriften seien ihm bis zum 28. November 2018 vorenthalten worden. Auf Seite 4 Absatz 2 der Niederschrift habe die Vorsitzende zugegeben, dass der Ausreißer bei Abfindungsflurstück 2308 nicht aus der Feldkarte zu entnehmen sei. Somit sei die dortige Abfindung weniger wert. Auch Absatz 3 von Seite 4 ergebe keinen Sinn. Ob der Ausgleich nach § 51 FlurbG richtig sei, bestimme sich nach § 247 BGB. In der Niederschrift sei nicht enthalten, dass die Gemeinde S. ihre Zustimmung zum Vergleich geben müsse. Die Zustimmung des Bürgermeisters sei ohne Gemeinderatsbeschluss belanglos.
Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 159 ZPO ein Protokoll aufzunehmen. Das gilt nach § 160 Abs. 2 ZPO (nur) für die wesentlichen Vorgänge. Was wesentlich ist, bestimmen zunächst die Regelungen in § 160 Abs. 1, 3 und 4 ZPO. Im Übrigen hat der Richter die Beurteilung, ob ein solcher wesentlicher Vorgang vorliegt, nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen (Wendtland in BeckOK ZPO, Stand 1.12.2018, § 160 Rn. 6 m.w.N.) Die Beteiligten können gemäß § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Ein solcher Antrag ist nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig; ein danach gestellter Antrag kann aber als Anregung zur Protokollberichtigung nach § 164 ZPO behandelt werden (Wendtland in BeckOK ZPO, a.a.O., § 160 Rn. 26 m.w.N.; Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 105 Rn. 75).
Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen eine Ergänzung der Niederschrift beantragen sollte, wäre sein Antrag unzulässig, weil er erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Der Antrag führt aber auch dann nicht zum Erfolg, wenn er als Anregung zur Protokollberichtigung verstanden wird. Zwar können Unrichtigkeiten des Protokolls nach § 164 Abs. 1 ZPO jederzeit berichtigt werden, jedoch ist eine solche vorliegend nicht ersichtlich. Eine Unrichtigkeit liegt vor, wenn der Inhalt des Protokolls nach § 160 ZPO nicht dem entspricht, was tatsächlich in der mündlichen Verhandlung oder dem Augenschein vorgegangen ist (Wendtland in BeckOK ZPO, a.a.O., § 164 Rn. 3 m.w.N.). Erfasst sind damit alle formellen und sachlichen Fehler, aber auch Unvollständigkeiten. Bezogen auf die Anforderungen an das Protokoll nach § 160 ZPO ist hier eine Unvollständigkeit nicht ersichtlich und wird im Grunde auch vom Kläger nicht vorgetragen. In Wahrheit rügt er nicht, dass wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung nicht protokolliert worden wären, sondern er wendet sich hauptsächlich gegen die inhaltliche Richtigkeit und die rechtliche Bewertung der im Einzelnen genannten Punkte, insbesondere der Wertgleichheit der Abfindung betreffend das Abfindungsflurstück 2308 und des Ausgleichs nach § 51 FlurbG. Das begründet keine Unrichtigkeit des Protokolls (siehe Dolderer in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 105 Rn. 76; zu protokollierungspflichtigen Vorgängen vgl. auch BVerwG, B.v. 10.3.2011 − 9 A 8.10 – NVwZ-RR 2011, 383).
Zu den Rügen des Klägers bezüglich des Sachberichts und der Erörterung der Sach- und Rechtslage ist auf die Regelung zur Beweiskraft des Protokolls in § 165 ZPO zu verweisen. Dessen ungeachtet ist eine Erörterung der Sach- und Rechtslag nur möglich, wenn den Beteiligten die Einschätzung des Gerichts zu den am Vortrag im Augenschein getroffenen Feststellungen bekannt ist. Zu welchem Zeitpunkt dem Kläger die Niederschriften zugegangen sind, bleibt für eine Unrichtigkeit des Protokolls ohne Bedeutung. Da ein Vergleich nicht geschlossen wurde, kommt es auf eventuelle Zustimmungserfordernisse nicht an. Im Übrigen war es dem Kläger unbenommen, gemäß § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO die Aufnahme etwaiger Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll zu beantragen. Eine Unrichtigkeit des Protokolls, die gemäß § 164 Abs. 1 ZPO zu einer Berichtigung führen müsste, ist damit nicht gegeben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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