IT- und Medienrecht

Public Viewing eines Fußballspiels als nicht-politische Veranstaltung

Aktenzeichen  M 22 E 16.2635

Datum:
15.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 134507
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LStVG Art. 28
Verordnung der Landeshauptstadt München über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und Darstellungen durch Bildwerfer v. 03.04.2013 (MüABl. S. 161 = PlakatierungsV) § 2 Abs. 2 S. 1, § 4
VwGO § 61 Nr. 2, § 123

 

Leitsatz

1 Die Jugendorganisation einer politischen Partei ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei dem Public Viewing eines Fußballspiels, das mit einer Plakataktion beworben werden soll, handelt es sich nicht um eine politische Veranstaltung. Dies gilt auch dann, wenn Veranstalter die Jugendorganisation einer politischen Partei ist und Grußworte von Politikern auf der Veranstaltung gesprochen werden sollen.   (Rn. 22 – 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin (ein Landesverband der Jugendorganisation einer politischen Partei) beantragte am 7. Juni 2016 bei der Antragsgegnerin (Kreisverwaltungsreferat Hauptabteilung III Straßenverkehr) die Gestattung für das Aufstellen von insgesamt 500 Plakatständern im Stadtgebiet mit Werbung für eine Public-Viewing-Veranstaltung des EM-Fußballspiels Deutschland gegen Polen am 16. Juni 2016.
Das vom Antragsteller verwendete Antragsformular bezieht sich auf das „Aufstellen von Plakatständern mit Werbung für politische Veranstaltungen oder für Wahlen, Volks-/Bürgerbegehren und Volks-/Bürgerentscheiden“. Unter 3. „Grund der Plakatierung“ wurde angekreuzt „Politische Veranstaltung“ und als Veranstaltungsthema angegeben „Public Viewing zum Fußballspiel Deutschland gegen Polen“.
Ein dem Antrag wohl als Plakatentwurf beigefügter Flyer ist betitelt mit „PUBLIC VIEWING“. Neben Angaben u.a. zum Veranstaltungsort, zur Einlasszeit, zum Spielbeginn, Darstellungen der Nationalflaggen Deutschlands und Polens sowie eines Fußballs findet sich dort unten rechts auch ein Hinweis auf die Antragstellerin als Veranstalter.
Mit E-Mail vom 10. Juni 2016 teilte die Antragsgegnerin dem Vertreter der Antragstellerin mit, nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung der Antragsgegnerin über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer (PlakatierungsV) dürften politische Parteien bis zu sechs Wochen vor politischen Veranstaltungen plakatieren. Im vorliegenden Fall laute das Veranstaltungsthema „Public Viewing zum Fußballspiel Deutschland gegen Polen“. Es handle sich somit um keine politische Veranstaltung, die nach der Plakatierungsverordnung genehmigungsfähig wäre.
Am 13. Juni 2016 erhob die Antragstellerin hierauf Klage gegen den „Ablehnungsbescheid“ vom 10. Juni 2016 und beantragte weiter,
die Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, die beantragte Aufstellung von Plakatständern für die Public-Viewing-Veranstaltung des Fußballspiels Deutschland – Polen am 16. Juni 2016 zu gestatten.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Antragstellerin berufe sich auf § 5 Abs. 1 des Parteiengesetzes, wonach die Verwaltung verpflichtet sei, alle politischen Parteien gleich zu behandeln. Die Antragsgegnerin habe die Plakatierung abgelehnt, weil es sich nach ihrer Auffassung um keine politische Veranstaltung handle. Gleichzeitig seien jedoch anderen Parteien Plakatierungen genehmigt worden, wobei der Begriff „politische Veranstaltung“ sehr großzügig ausgelegt worden sei (Corso Leopold, Maibaumaufstellung, Preis-Schafkopfen). Des Weiteren könne argumentiert werden, dass nach den kolportierten Äußerungen von AfD- … … zur deutschen Nationalmannschaft ein Public Viewing eben dieser Mannschaft durchaus als politisch sehr aktuelle Veranstaltung bewertet werden könne. Der AfD-Landesvorsitzende wie auch der JA-Kreisvorsitzende würden in ihren Grußworten vor dem Anpfiff auf das brisante Thema eingehen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie führt aus, nach ihrer Auffassung stelle sich die Veranstaltung, die beworben werden solle, nicht als politische Veranstaltung im Sinne des § 2 Abs. 2 PlakatierungsV dar. Das vorgelegte Plakat weise mit Ausnahme der Angabe des Veranstalters keinen politischen Bezug auf. Auch im Antrag fände sich kein Hinweis darauf, dass die Veranstaltung auch der politischen Diskussion dienen solle. Ob sich der Veranstaltung durch die beabsichtigten Grußworte ein politisches Gepräge entnehmen lasse, könne dahinstehen, da der Plakatentwurf objektiv unpolitisch sei.
Soweit die Antragstellerin eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Parteien behaupte, sei festzustellen, dass sich bezüglich des Plakates von Bündnis 90/Die Grünen (C. Le.) ein politischer Bezug viel eher aufdränge als bei der Einladung zum Public Viewing. Hinsichtlich der anderen Bezugsfälle (Maibaumaufstellung, Schafkopfturnier) sei eine Gestattung nicht erteilt worden.
Was den Vollzug des § 4 PlakatierungsV angehe – zuständig hierfür sei nicht das Kreisverwaltungsreferat, sondern die Lokalbaukommission -, so werde dieser zur Vermeidung von Bezugsfällen sehr restriktiv gehandhabt. Bei einer Antragstellung beim Kreisverwaltungsreferat werde telefonisch Kontakt mit der Lokalbaukommission aufgenommen, sollte annähernd die Möglichkeit einer Genehmigung hiernach bestehen. Im vorliegenden Fall habe hierzu keine Notwendigkeit bestanden, da es sich bei einem Public Viewing im Rahmen einer Europameisterschaft um eine alltägliche und vielerorts durchgeführte Veranstaltung handle, die nicht als besonderes Ereignis im Sinne des § 4 PlakatierungsV zu sehen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist zulässig – insbesondere bestehen keine Zweifel an der Beteiligungsfähigkeit der Antragstellerin gemäß § 61 Nr. 2 VwGO (zu dieser Problematik in Bezug auf Untergliederungen politischer Parteien vgl. BVerwG, B.v. 10.8.2010 – 6 B 16/10 – juris Rn. 6; speziell zu Parteijugendorganisationen siehe Enzensperger, MIP 2014, S. 26 ff.) -, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Das Gericht kann im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Dieses sog. Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer Anordnung nach § 123 VwGO aber ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn diese zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v. 18.4.2013 – 10 C 9/12 – NVwZ 2013, 1344, Rn. 22).
2. Da eine stattgebende Entscheidung hier im Ergebnis auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinauslaufen würde, beurteilt sich die Begründetheit des Antrags nach den vorgenannten strengen Voraussetzungen.
2.1 Ein qualifizierter Anordnungsgrund ist gegeben, da die Sache eilbedürftig ist und effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht mehr rechtzeitig erlangt werden könnte. Am Rande sei in diesem Zusammenhang bemerkt, dass dahinstehen kann, ob die E-Mail vom 10. Juni 2016, mit der der Antragstellerin mitgeteilt wurde, dass eine Gestattung nicht in Betracht komme, als Ablehnungsbescheid zu bewerten ist, was zweifelhalft erscheint, denn angesichts der Umstände des Falles wäre von der Zulässigkeit eines Antrages nach § 123 VwGO auch dann auszugehen, wenn über den bei der Behörde gestellten Antrag noch nicht entschieden wurde.
2.2 Es liegt aber kein Anordnungsanspruch vor, denn es ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Gestattung der Aufstellung der Plakattafeln nicht zusteht.
2.2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 LStVG können die Gemeinden zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals durch Verordnung Anschläge, insbesondere Plakate, in der Öffentlichkeit auf bestimmte Flächen beschränken. Art. 28 Abs. 1 LStVG bezieht sich auf Anschläge, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht ortsfest angebracht sind. Die Gemeinden sollen dadurch die Möglichkeit erhalten, ihr Ortsbild als die durch die örtliche Bebauung geprägte Ansicht eines Ortes bzw. Ortsteiles nicht durch unkontrollierte Anschläge („wildes Plakatieren“) beeinträchtigen zu lassen.
Die Plakatierungsverordnung der Antragsgegnerin hält sich im Rahmen der Ermächtigung des Art. 28 Abs. 1 LStVG, indem sie das Anbringen von Anschlägen in der Öffentlichkeit u.a. zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes auf bestimmte von der Antragsgegnerin zugelassene Anschlagsflächen beschränkt (§ 1 Abs. 1 PlakatierungsV) und von dieser Vorgabe Ausnahmen im Hinblick auf Wahlen, Abstimmungen und politische Veranstaltungen (§ 2 PlakatierungsV) sowie aus Anlass besonderer Ereignisse (§ 4 PlakatierungsV) vorsieht.
2.2.2 Die Antragstellerin macht der Sache nach geltend, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 PlakatierungsV vorliegen. Nach dieser Bestimmung dürfen politische Parteien bis zu sechs Wochen vor politischen Veranstaltungen Plakate auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 der Verordnung genannten Stellen anbringen.
Die Regelung bezieht sich auf politische Parteien und insoweit erscheint bereits fraglich, ob sich die Antragstellerin (ungeachtet ihrer Beteiligungsfähigkeit im Verfahren) als Parteijugendorganisation hierauf überhaupt berufen kann, da einiges dafür spricht, den Parteibegriff der Bestimmung, soweit es um Parteiuntergliederungen geht, nur auf solche anzuwenden, zu deren Aufgaben auch die Mitwirkung bei der Aufstellung von Kandidaten zu Bundes- und Landtagswahlen gehört, was bei der Antragstellerin nicht der Fall sein dürfte (zur Anwendbarkeit des Art. 21 GG auf Parteijugendorganisationen vgl. OVG Berlin-BBg, U.v. 14.3.2012 – OVG 6 B 19.11 – juris Rn. 45 ff.).
Hierauf kommt es im Ergebnis aber nicht an, denn nach Auffassung der Kammer ist § 2 Abs. 2 Satz 1 PlakatierungsV jedenfalls deshalb nicht einschlägig, weil es sich bei dem Public Viewing, das mit der Plakataktion beworben werden soll, nicht um eine politische Veranstaltung im Sinne der Bestimmung handelt.
Der Begriff der „politischen Veranstaltung“ wird in der Verordnung nicht definiert, lässt sich aber mit Blick auf die Wortbedeutung und hinsichtlich der politischen Prägung weiter unter Berücksichtigung der den politischen Parteien zukommenden Aufgaben hinreichend bestimmen. Veranstaltungen können danach als organisierte Ereignisse mit begrenztem Zeitumfang, an denen eine Gruppe von Menschen teilnimmt, beschrieben werden. Damit eine solche zur politischen Veranstaltung wird, muss hinzukommen, dass diese jedenfalls überwiegend darauf gerichtet sein muss, die den Parteien von Verfassung wegen zugewiesene Aufgabe, an der politischen Willensbildung mitzuwirken, wahrzunehmen. Veranstaltungen, die nicht in dieser Weise von einer politischen Zielsetzung geprägt werden oder die außerhalb des verfassungsmäßigen Aufgabenbereichs einer Partei liegen und insbesondere ebenso gut von Privatpersonen, Vereinen oder in sonstiger Trägerschaft durchgeführt werden können (Straßenfest, Maibaumaufstellen, Schafkopfturnier usw.) unterfallen damit nicht dem Begriff der politischen Veranstaltung.
Beim Public Viewing eines Fußballspiels steht offenkundig der gesellige unpolitische Charakter im Vordergrund. Eine solche Veranstaltung stellt sich damit nicht als politische Veranstaltung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 PlakatierungsV dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, wenn etwa durch Grußworte oder sonstige Bestandteile eines Rahmenprogramms auf Anliegen des Veranstalters hingewiesen bzw. für diesen geworben wird. Dies gilt hier auch in Ansehung des Vorbringens der Antragstellerin, wonach in den Grußworten die Kontroverse um den AfD-Politiker … angesprochen werden soll, denn es ist nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb hierdurch das Angebot des Public Viewing eine dezidiert politische Komponente im Sinne eines vom Veranstalter vermittelten Beitrags zur politischen Willensbildung erhalten könnte.
Zu den von der Antragstellerin angeführten Bezugsfällen ist zu bemerken, dass fraglich erscheinen mag, ob hinsichtlich der Gestattung für Bündnis 90/Die Grünen aus Anlass des „Corso Leopold“ die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 PlakatierungsV vorgelegen haben. Die Vorschrift räumt der Antragsgegnerin aber, soweit es um die Voraussetzungen für eine Gestattung geht, kein Ermessen ein, weshalb eine etwa zu Unrecht erfolgte Genehmigung keinen Anspruch auf Gleichbehandlung in vergleichbaren Fällen auslösen würde. Im Übrigen ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei Gestattungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 PlakatierungsV die rechtlichen Rahmenbedingungen regelmäßig oder doch in einer Vielzahl von Fällen nicht hinreichend beachten würde. Was die weiteren Bezugnahmen angeht, so sind diese für die Beurteilung schon deshalb ohne Belang, weil die Plakatierungen nach den Angaben der Antragsgegnerin ohne Genehmigung erfolgten.
2.2.3 Ein Anspruch auf Gestattung der Plakatierung ergibt sich auch nicht aus sonstigen Bestimmungen der Plakatierungsverordnung.
§ 2 Abs. 1 PlakatierungsV ist nicht einschlägig, da dieser sich allein auf Plakatierungen zum Zwecke der Wahlwerbung bezieht.
In Betracht käme allenfalls eine Gestattung nach § 4 PlakatierungsV. Danach kann anlässlich besonderer Ereignisse im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme von den Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung gestattet werden, wenn die in der Bestimmung aufgeführten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit einer Gestattung nach dieser Regelung im Verwaltungsverfahren nicht näher geprüft, sich jedoch im Gerichtsverfahren hierzu geäußert und ausgeführt, man habe keine Notwendigkeit hierfür gesehen, da es sich bei einem Public Viewing im Rahmen einer Europameisterschaft um eine alltägliche und vielerorts durchgeführte Veranstaltung handle, die nicht als besonderes Ereignis im Sinne des § 4 PlakatierungsV anzusehen wäre.
Diese Wertung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Selbst wenn man im Übrigen hinsichtlich der Frage, ob ein besonderes Ereignis vorliegt, einen großzügigeren Maßstab anlegen würde, könnte dies dem Begehren der Antragstellerin nicht zum Erfolg verhelfen, da § 4 PlakatierungsV als Ermessensbestimmung ausgestaltet ist und die Antragstellerin eine stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren nur erreichen könnte, wenn von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen wäre, die Antragsgegnerin also verpflichtet gewesen wäre, dem Antrag vollumfänglich stattzugeben. Es ist aber offenkundig, dass die Voraussetzungen hierfür – geht man davon aus, dass eine positive Bescheidung im Grundsatz möglich wäre – nicht vorliegen. Vielmehr liegt auf der Hand, dass wegen der erheblichen Bezugsfallwirkung, die entsprechende Gestattungen zur Folge haben dürfte, eine restriktive Handhabung des Ermessens geboten wäre.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.


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