IT- und Medienrecht

Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge

Aktenzeichen  RO 3 K 16.485

Datum:
23.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 241a
RBStV RBStV § 5 Abs. 1 S. 1, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 5 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage, deren Gegenstand nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Ausgangsbescheid vom 1. Juni 2015 in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 erfahren hat, bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Ausgangsbescheid vom 1. Juni 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 sind nämlich rechtmäßig und verletzen daher den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die erhobene Anfechtungsklage ist statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere wurde mit Klageeingang am 29. März 2016 die Klagefrist gewahrt. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger nach § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 4 VwZG i.V.m.
§ 58 Abs. 1 VwGO am 25. Februar 2016 per Einschreiben mit Rückschein zugestellt. Fristbeginn war daher der 26. Februar 2016, 0:00 Uhr (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1 BGB). Fristende war wegen der Osterfeiertage Dienstag, der 29. März 2016 um 24:00 Uhr (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1, 2 ZPO, § 188 Abs. 2 Var. 1 BGB). Die Klage, die am 29. März 2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg einging, wurde damit gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Ausgangsbescheid vom 1. Juni 2015 in Form des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2016 ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Rundfunkbeiträge findet sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S), der durch Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 nach Art. 72 Abs. 2 BV in bayerisches Landesrecht umgesetzt wurde und seit 1. Januar 2013 gilt.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in Satz 2 der Norm genannten Staffelung zu entrichten. Danach bemisst sich die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten.
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV wird der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt durch Bescheid festgesetzt. Nachdem der Beklagte die in Bayern zuständige Landesrundfunkanstalt ist, ist er damit entgegen der unter Berufung auf die Entscheidung eines Einzelrichters am Landgericht Tübingen (vgl. B.v. 16.9.2016 – 5 T 232/16) vorgebrachten Ansicht des Klägers spezialgesetzlich zum Erlass der streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide ausreichend legitimiert. Er ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und kann als solche Träger von Hoheitsrechten und zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt sein. Ungeachtet dessen weist der Einzelrichter am Landgericht Tübingen, der mit seiner Auffassung – soweit ersichtlich – bisher alleine geblieben ist, in seiner Entscheidung selbst ausdrücklich darauf hin, dass die materielle Beitragspflicht entsprechend ständiger verfassungs- und verwaltungsrichterlicher Rechtsprechung von seinen vollstreckungsrechtlichen Erwägungen nicht berührt werde.
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung kann die Landesrundfunkanstalt laut § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (StAnz Nr. 51-52/2012 S. 3), einen Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber einen Betrag von 8,00 Euro erheben.
b) Der Kläger kann der Rundfunkbeitragsschuld für die Zeit von 1. Januar bis 31. März 2015 nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Rechtsgrundlage für die Beitragspflicht nach § 5 RBStV verfassungswidrig ist oder sonst gegen höherrangiges Recht verstößt.
aa) Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 – juris) insbesondere auch die Vereinbarkeit des § 5 Abs. 1 RBStV (Beitrag für Betriebsstätten) mit der Bayerischen Verfassung festgestellt. Diese Entscheidung ist für die Gerichte in Bayern bindend (vgl. Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof – VfGHG).
bb) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht auch mit dem Grundgesetz im Einklang. Zur Begründung, dass weder ein Verstoß gegen die grundgesetzliche Gesetzgebungskompetenzordnung, gegen die allgemeine Handlungsfreiheit, das Rechtsstaatsprinzip, das Übermaßverbot oder das Kostendeckungsprinzip noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gegeben ist, wird auf folgende Ausführungen im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Oktober 2015 (7 BV 15.344 – juris) verwiesen, die er in seinem Urteil vom 21. März 2016 – RO 3 K 13.1886 teilweise wörtlich wiederholt hat:
„Die Vorschriften über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [RBStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S]) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
a) Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen das Rechtsstaatsprinzip. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten als auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Die Rechtfertigung für die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gewählte Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags folgt aus der grundgesetzlichen Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch wenn das Grundgesetz keine bestimmte Finanzierungsregelung vorschreibt, so ist doch eine Finanzierung erforderlich, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand setzt, die ihm zukommende Funktion im gegenwärtigen System des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk zu erfüllen, und die ihn zugleich wirksam davor schützt, dass die Entscheidung über die Finanzausstattung zu politischen Einflussnahmen auf das Programm genutzt wird. Damit ist die Rundfunkfinanzierung nicht auf das Modell der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr eingeengt, sondern der verfassungsrechtliche Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten umschrieben, die eine staatsferne und zugleich quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs durch diejenigen sicherstellt, denen der Rundfunk zugutekommt. Hieraus bezieht der Rundfunkbeitrag in seiner staatsvertraglich begründeten Gestalt sowohl für den privaten als auch für den nicht privaten Bereich eine besondere sachliche Legitimation, die ihn von der Steuer hinreichend deutlich unterscheidet (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
aa) Der Rundfunkbeitrag, der – wie schon die frühere Rundfunkgebühr – dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 – 1 BvR 199/11 – NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert. Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass der abgabenbegründende Vorteil typisierend allein an das Innehaben einer Raumeinheit (im privaten Bereich: Wohnung; im nicht privaten Bereich: Betriebsstätte und Kraftfahrzeug) anknüpft. Denn der tatbestandlichen Anknüpfung liegt die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer dieser Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
bb) Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-14-S; GVBl S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 5.5.2009 [GVBl S. 193]) hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Raumeinheit ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der früheren Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 – 1 BvR 199/11 – BVerfGK 20, 37). Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot zudem spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich – terrestrisch, über Kabel oder Satellit – verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die private oder berufliche Sphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Das an das Innehaben einer Raumeinheit typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht zudem das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
cc) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann – sowohl innerhalb als auch außerhalb einer der gesetzlich bestimmten Raumeinheiten (Wohnung, Betriebsstätte oder Kraftfahrzeug) – empfangen werden. Typischerweise besteht damit für jedermann in der jeweiligen Raumeinheit die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Dass der beitragspflichtige Personenkreis sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-6-S; GVBl S. 502], zuletzt geändert durch Art. 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7. Juni 2011 [GVBl S. 258]), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten. Der Rundfunkbeitrag gilt daher unverändert – ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr – den für die Beitragspflichtigen individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab.
dd) Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, U.v. 11.9.2007 – 1 BvR 2270/05 u.a. – BVerfGE 119, 181). Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene verfassungsrechtliche Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information auch eine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. In der Art und Weise der Funktionserfüllung, die nicht auf eine „Mindestversorgung“ oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, beschränkt ist, sondern die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags umfasst und sich an das gesamte Publikum richtet (vgl. z.B. BVerfGE, U.v. 25.3.2014 – 1 BvF 1/11 u.a. – NVwZ 2014, 867) sind die Rundfunkanstalten grundsätzlich frei. Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms bleiben Sache des Rundfunks selbst (vgl. z.B. BVerfG, U.v. 22.2.1994 – 1 BvL 30/88 – BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Da das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss, darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden. Seine Finanzierung muss entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden (vgl. z.B. BVerfG, U.v. 11.9.2007 – 1 BvR 2270/05 u.a. – BVerfGE 119, 181). Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die (frühere) „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 – 1 BvR 199/11 – BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Diese Finanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der „Grundversorgung“ der Bevölkerung mit den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in vollem Umfang entsprechenden Rundfunkprogrammen im dualen System findet diese Vorzugslast ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, U.v. 22.2.1994 – 1 BvL 30/88 – BVerfGE 90, 60 m.w.N.).
Der Rundfunkbeitrag ist danach – ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr – durch seine Ausgleichsfunktion und die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Der Vorteilsausgleich dient dabei nach den Vorstellungen des Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken: Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 11); insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird (vgl. etwa LT-Drs. 16/7001 S. 12 f., 17). Beide Gründe rechtfertigen jeweils für sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags neben den Steuern. Das gilt gleichermaßen für den nicht privaten Bereich, der neben gewerblichen und sonstigen selbstständigen Erwerbstätigkeiten auch Tätigkeiten zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken umfasst. Diesem im weiteren Sinn „unternehmerischen“ Bereich vermittelt der Rundfunk spezifische Vorteile, welche nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, der im privaten Bereich zu entrichten ist, nicht abgegolten sind. Denn für den unternehmerischen Bereich ist bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden. Hinzu kommt der strukturelle Vorteil in dem oben genannten Sinn, der aus dem Wirken des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch für den nicht privaten Bereich entsteht (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
b) Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich verstößt weder gegen das Übermaßverbot noch gegen das Kostendeckungsprinzip.
aa) Der mit dem Beitrag abzugeltende spezifische Vorteil, der dem nicht privaten Bereich durch das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zuwächst, wird durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag typisierend an die Raumeinheiten Betriebsstätte und Kraftfahrzeug geknüpft. Während die Beitragshöhe für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug einheitlich ein Drittel des Rundfunkbeitrags beträgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV), ist sie für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten stufenweise degressiv gestaffelt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV). Mit den gesetzlich näher bestimmten Merkmalen Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und 3 RBStV), Beschäftigte (§ 6 Abs. 4 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), welche die Beitragspflicht dem Grunde und der Höhe nach steuern, hält der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Diese Kriterien sind auch unter Berücksichtigung unterschiedlicher Strukturen im unternehmerischen Bereich hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen.
Die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner hält sich im Rahmen des Zumutbaren. Durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist die Höhe des Rundfunkbeitrags mit Wirkung ab 1. Januar 2013 (zunächst) auf monatlich 17,98 € festgesetzt worden (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag [RFinStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-15-S; GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 16.3.2015 [GVBl S. 26]). Das entsprach der Summe von monatlicher Grundgebühr (5,76 €) und Fernsehgebühr (12,22 €), die bis zum 31. Dezember 2012 auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erhoben wurden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der Höhe des Rundfunkbeitrags und dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als abzugeltendem Vorteil ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufendes grobes Missverhältnis bestehen könnte. Für Betriebsstätten ist die Höhe des Rundfunkbeitrags gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV nach der Zahl der neben dem Inhaber in der Betriebsstätte Beschäftigten degressiv gestaffelt. Die gestaffelten Beitragssätze beginnen mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten und reichen bis 180 Rundfunkbeiträge für Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten. Daneben ist für jedes zugelassene Kraftfahrzeug ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten, wobei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte beitragsfrei bleibt. Die daraus resultierende finanzielle Belastung ist mit Blick auf die einzelne Betriebsstätte oder das einzelne Kraftfahrzeug gering. Auch soweit sie sich bei großen Betrieben insbesondere wegen besonderer Strukturen mit zahlreichen Betriebsstätten erheblich vervielfachen kann, lässt sich ein grobes Missverhältnis zu den verfolgten Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs nicht erkennen (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
bb) Der Rundfunkbeitrag ist seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt, sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann. Dementsprechend sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter verpflichtet, sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags zu halten und den aus den Programmentscheidungen abgeleiteten Finanzbedarf zutreffend und in Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln. Die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliegt ihrerseits einer externen Kontrolle, wie sie im Rundfunkstaatsvertrag im Einzelnen ausgestaltet ist. Nach dessen § 14 Abs. 1 wird der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotenziale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
cc) Der Einwand der Klägerin, der Gesetzgeber habe eine Prognose zum voraussichtlichen Abgabenaufkommen unterlassen und mit dem Rundfunkbeitrag eine Steigerung des Abgabenaufkommens – über den Bedarf der Rundfunkanstalten hinaus – beabsichtigt, ist nicht begründet.
(1) Nach dem Willen des Gesetzgebers gewährleistet das neue Finanzierungsmodell des Rundfunkbeitrags „Beitragsstabilität und Aufkommensneutralität.“ Die Aufteilung des Beitragsaufkommens zwischen privatem Bereich und nicht privatem Bereich soll grundsätzlich gleich bleiben, das Erhebungsverfahren deutlich vereinfacht und der „Beauftragtendienst“ wesentlich reduziert werden (vgl. LT-Drs. 16/7001 vom 21.1.2011 S. 11). Der Gesetzgeber hat deshalb vorgesehen, dass die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit dem 19. KEF-Bericht festgestellt werden und unmittelbar anschließend die Länder auf dieser Grundlage eine Evaluierung unter Mitwirkung einer unabhängigen Stelle durchführen (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 10).
Aufgrund der Umstellung von der gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag bestanden zwangsläufig erhebliche Unsicherheiten bei der Prognose des Aufkommens für die erste Beitragsperiode 2013 bis 2016. Diese Unsicherheiten hat die (unabhängige) KEF im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags (§ 3 RFinStV) in ihrem 18. Bericht (November 2011) im Einzelnen dargestellt (Tz. 378 bis 443). Die KEF hat in ihrem Bericht einen ungedeckten Finanzbedarf von 304,1 Millionen Euro festgestellt. Sie hat gleichwohl davon abgesehen, eine Anhebung des Rundfunkbeitrags (um 18,35 Cent) zu empfehlen, da wegen der Unsicherheiten infolge der Umstellung des Finanzierungssystems eine verlässliche Ertragsplanung nicht möglich war und diesbezüglich eine Überprüfung im 19. Bericht angekündigt. Die KEF ist davon ausgegangen, dass die Rundfunkanstalten auch mit einem Rundfunkbeitrag von 17,98 Euro, welcher der Höhe nach der früheren Rundfunkgebühr (Grund- und Fernsehgebühr) entsprach, ihren Aufgaben gerecht werden können.
(2) Die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels sind – dem Willen des Gesetzgebers entsprechend – mittlerweile überprüft worden. Die KEF geht in ihrem 19. Bericht (Februar 2014) bei weiterhin unsicherer Datenlage davon aus, dass die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen im Planungszeitraum 2013 bis 2016 um 1.381 Millionen Euro höher sein werden als die Ist-Erträge aus den Teilnehmergebühren im Zeitraum 2009 bis 2012 (vgl. Tz. 273 bis 324). Sie hat deshalb den Ländern eine Reduzierung des Rundfunkbeitrags ab dem Jahr 2015 empfohlen, dem die Länder durch eine Reduzierung des Rundfunkbeitrags auf monatlich 17,50 Euro ab 1. April 2015 entsprochen haben (§ 8 RFinStV n.F.)
Die sich an den 19. KEF-Bericht anschließende Evaluierung hat insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag und die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte sowie der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtertrag umfasst. In diesem Zusammenhang ist auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, geprüft worden. Die Ergebnisse des Evaluationsprozesses seitens der unabhängigen Stelle (D* … GmbH, einem Consulting-Tochterunternehmen des … Instituts … in …) wurden unter der Überschrift „Evaluation der Einführung des Rundfunkbeitrags“ (Version: 7.7.2015) im Internet veröffentlicht. Danach betrug das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag 7.681 Millionen Euro im Jahr 2013 und 8.324 Millionen Euro im Jahr 2014. Im Jahr 2012 lag das Aufkommen aus der Rundfunkgebühr bei 7.493 Millionen Euro. Dabei ist das gesamte Beitragsaufkommen im privaten Bereich wie im nicht privaten Bereich sowohl gegenüber der Planung als auch gegenüber dem Gebührenaufkommen im Jahr 2012 gestiegen. Der private Bereich trägt zu etwa 90 v.H. zum Aufkommen bei. Der Anteil des nicht privaten Bereichs betrug 9,56 v.H. im Jahr 2012, 9,86 v.H. im Jahr 2013 und 9,26 v.H.im Jahr 2014.
Die Steigerung des Beitragsaufkommens beruht nach den Erkenntnissen des Evaluierungsprozesses nicht nur auf einer verbesserten Ausschöpfung des Rundfunkbeitragspotenzials im privaten Bereich (durch Meldedatenabgleich und Direktanmeldung bisher nicht registrierter Wohnungsinhaber), sondern auch auf einer Steigerung des Beitragsaufkommens im nicht privaten Bereich. Einen wesentlichen Anteil am überplanmäßigen Aufkommen aus dem nicht privaten Bereich macht dabei die wesentlich höhere Anzahl an Betriebsstätten, vor allem an Kleinstbetriebsstätten mit bis zu acht Beschäftigten, aus. Hier bestand eine erhebliche Planungsunsicherheit, weil die Definition einer „Betriebsstätte“ in der Wirtschaftsstatistik bislang nicht existierte und daher unbekannt war, wie viele Betriebsstätten nach der Definition des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Deutschland existieren. Die Kleinstbetriebsstätten machen mit knapp 150 Millionen Euro im Jahr 2014 einen bedeutenden Teil des Aufkommens im nicht privaten Bereich (insgesamt 770 Millionen Euro) aus. Das Rundfunkbeitragsaufkommen aus der Belastung von Kraftfahrzeugen beträgt ca. 300 Millionen Euro im Jahr.
(3) Ob diese Angaben zutreffen oder – wie die Klägerin mittels eines Beweisantrags zu beweisen beabsichtigte – das Rundfunkbeitragsaufkommen aus der Belastung von Kraftfahrzeugen tatsächlich niedriger ist als angegeben, kann offen bleiben, weil dieser Einwand für die gerichtliche Entscheidung unerheblich ist. Denn der Gesetzgeber trägt jedenfalls einer etwaigen Kostenüberdeckung dadurch Rechnung, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV Überschüsse am Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden müssen. Eine Übertragung von Defiziten hingegen ist nicht zulässig (§ 3 Abs. 2 Satz 4 RFinStV). § 3 Abs. 8 RFinStV bestimmt zudem, dass die KEF den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht erstattet, in dem insbesondere zu der Frage Stellung zu nehmen ist, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung des Rundfunkbeitrags notwendig ist. Mit Blick auf diese normativen Absicherungen einer bedarfsgerechten Rundfunkfinanzierung ist gegenwärtig nichts dafür ersichtlich, dass der Rundfunkbeitrag nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung auf die Erzielung von Überschüssen ausgerichtet sein könnte.
c) (…)
d) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes wird schließlich auch durch das sonstige Vorbringen der Klägerin nicht begründet.
aa) Der Kraftfahrzeugbeitrag führt weder zu einer systemwidrigen Mehrfachbelastung der Beitragsschuldner noch zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Vergleich zu Wohnungsinhabern. Dass Kraftfahrzeuge – wie schon unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags – nunmehr unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV bei der Bemessung des Beitrags im nicht privaten Bereich zu berücksichtigen sind, ist sachgerecht. Eine systemwidrige Mehrfachbelastung der Personen, die bereits im privaten Bereich Rundfunkbeiträge zu zahlen haben, liegt darin schon deshalb nicht, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk dem nicht privaten Bereich spezifische Vorteile bietet und dort in besonderer, die Unternehmenszwecke fördernder Weise genutzt werden kann, wie dies insbesondere bei gewerblichen Autovermietern wie der Klägerin, bei denen der private oder gewerbliche Kunde regelmäßig Wert auf das Vorhandensein eines Radios im gemieteten Auto und die Möglichkeit des Rundfunkempfangs legt, offensichtlich ist. Dies ist auch ein sachlicher Grund dafür, weshalb der Gesetzgeber im privaten Bereich allein an das Innehaben einer Wohnung anknüpft, hingegen im nicht privaten Bereich neben dem Innehaben einer Betriebsstätte auch noch an das Innehaben eines Kraftfahrzeugs. Denn im Verhältnis zum sonstigen unternehmerischen Bereich kommt es in einem betrieblichen Kraftfahrzeug, ähnlich wie in einem Hotel- oder Gästezimmer (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV), nach der Lebenserfahrung zu einer deutlich gesteigerten Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots. Das darf der Gesetzgeber zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen, die mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug sachgerecht bemessen ist. Auch wenn sich dabei für Großunternehmen eine Zahlungspflicht in durchaus beachtlicher Höhe ergeben kann, begründet das für sich keinen Verfassungsverstoß, sondern entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Belastungen in einer den jeweiligen Vorteil möglichst gleichmäßig abbildenden Weise unter den Beitragspflichtigen zu verteilen (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen dem Betriebsstättenbeitrag (§ 5 Abs. 1 RBStV) keine unzutreffenden Annahmen über die Üblichkeit des Rundfunkempfangs in Betriebsstätten oder dessen Nutzen für die Inhaber der Betriebsstätten zu Grunde. Auch ist die Staffelung des Betriebsstättenbeitrags nach Beschäftigtenzahlen nicht sachwidrig. Die Betriebsstätte bildet, ähnlich der Wohnung im privaten Bereich, den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit zu einem dem Unternehmen dienenden Rundfunkempfang eröffnet ist. In welchem Umfang dabei in den jeweiligen Unternehmen ein Rundfunkempfang in den Betriebsstätten tatsächlich üblich ist und welchen konkreten Nutzen dieser für das Unternehmen hat, kann offen bleiben. Denn Abgabengesetze, die – wie hier – Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen, müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist deshalb ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 – 1 BvR 668/10 u.a. – NVwZ 2014, 1448). Die Typisierung beugt zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
Es ist sachgerecht, wenn der Gesetzgeber den möglichen Nutzen des öffentlich-rechtlichen Programmangebots nach der Zahl der Beschäftigten bemisst statt etwa nach dem Umsatz oder dem Gewinn. Der Gesetzgeber darf auch davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt, sondern ein kommunikativer Nutzen in Bezug auf den einzelnen Beschäftigten bei Zunahme der Beschäftigtenzahl typischerweise abnimmt. Mit zehn Stufen ist die gesetzliche Staffelung ausreichend differenziert und weist die erforderliche Typengerechtigkeit auf. Unebenheiten und Friktionen, wie sie sich durch die Bemessung in Stufen und den Verzicht auf weitere Unterscheidungen ergeben, sind durch die Ziele der Praktikabilität, der Vermeidung aufwendiger individueller Ermittlungen und der Absicherung gegen Erhebungsdefizite in einem Massenverfahren verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
cc) Die gesetzlich vorgesehenen Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschuldner (§ 5 Abs. 3 bis 6 RBStV) bleiben im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Sie sind weder willkürlich noch sachwidrig, sondern durch Allgemeinwohlbelange gerechtfertigt (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Wie sie im Einzelfall auszulegen und anzuwenden sind, bleibt der Klärung in künftigen fachgerichtlichen Verfahren ohnehin vorbehalten.“
Danach liegt auch kein vom Kläger geltend gemachter Verstoß gegen ein Doppelbesteuerungsverbot bzw. insofern gegen die Verhältnismäßigkeit vor, wenn der Kläger sowohl als Inhaber einer Betriebsstätte als auch als Inhaber einer Wohnung den Rundfunkbeitrag zahlen muss. Denn der Unternehmer gewinnt durch die weitere Betriebsstätte einen abgeltungsbedürftigen Vorteil hinzu, der durch den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich noch nicht abgegolten wird: Die Rundfunkprogramme können nämlich zur Förderung der Unternehmenszwecke verwendet werden, beispielsweise zur (Pausen) Unterhaltung der Kunden und Beschäftigung oder Gewinnung von Informationen, die für die Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen erforderlich sind (Bayerischer Verfassungsgerichtshofs, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris Rn. 81; VG Schleswig, U.v. 10.6.2015 – 4 A 90/14 – juris). Auf den Umstand, ob der Kläger diese Möglichkeit in seiner Betriebsstätte tatsächlich nutzt, kommt es dabei nicht an, da die Möglichkeit der Inanspruchnahme genügt.
Auch ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ist in der Regelung des § 5 RBStV nicht zu sehen. Zur Begründung nimmt das Gericht auf nachstehende Feststellungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 – juris) Bezug:
„c) Die Vorschriften über die Rundfunkbeitragspflicht für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) verstoßen entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 nicht gegen das Bestimmtheitsgebot.
aa) Das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Bestimmtheitsgebot verpflichtet den Normgeber, seine Vorschriften so zu fassen, dass sie den rechtsstaatlichen Anforderungen der Normenklarheit und der Justiziabilität entsprechen. Gesetze müssen so formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Die Gerichte müssen in der Lage sein, die Anwendung der betreffenden Rechtsvorschrift durch die Verwaltung zu kontrollieren. Weder aus dem Rechtsstaatsprinzip noch aus den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gewaltenteilung ergibt sich ein Verbot für den Gesetzgeber, unbestimmte Rechtsbegriffe, also Begriffe, die bei der Gesetzesanwendung noch der Konkretisierung bedürfen, zu verwenden. Der Gesetzgeber wird allerdings durch das Rechtsstaatsprinzip verpflichtet, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. VerfGH vom 24.2.1988 VerfGHE 41, 17/24 m. w. N). Mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung muss sich eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lassen (VerfGH vom 28.3.2003 VerfGHE 56, 28/45; NVwZ 2014, 141/142 f.).
bb) Hieran gemessen kann der Begriff der „Beschäftigten“ im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV, der für die Bemessung des für eine Betriebsstätte zu entrichtenden Rundfunkbeitrags maßgebend ist, nicht beanstandet werden. Er umfasst nach der Legaldefinition des § 6 Abs. 4 RBStV „alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden“. Hinreichend bestimmt ist insbesondere das einschränkend zu verstehende Merkmal „sozialversicherungspflichtig“. Sein Regelungsinhalt kann ohne größere Schwierigkeiten unter Rückgriff auf den Normzweck, vor allem geringfügig Beschäftigte im Sinn des § 8 Abs. 1 SGB IV auszunehmen (LT-Drs. 16/7001 S. 20), und auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialversicherungspflicht (vgl. § 2 Abs. 1, 2 SGB IV) ermittelt werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Gesetzesbegründung stehe in nicht auflösbarem Widerspruch zur gesetzlichen Pflicht der Arbeitgeber, für geringfügig Beschäftigte einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu leisten, kann nicht überzeugen. Denn der damit angesprochene § 172 Abs. 3 SGB VI regelt nicht die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer. Er betrifft vielmehr die Beitragspflicht der Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte, die in dieser Beschäftigung „versicherungsfrei“ oder „von der Versicherungspflicht befreit“ sind, also gerade für solche Beschäftigte, die rundfunkbeitragsrechtlich nach dem Gesetzeswortlaut eindeutig von dem Kreis der „sozialversicherungspflichtig Beschäftigten“ auszunehmen sind und demnach in Übereinstimmung mit dem Willen des Normgebers für die Beitragsbemessung außer Betracht bleiben. In vergleichbarer Weise kann die weiter aufgeworfene Frage, ob Arbeitnehmer in Elternzeit rundfunkbeitragsrechtlich zu berücksichtigen sind, unschwer nach den üblichen Auslegungsmethoden ausgehend vom Begriff „Beschäftigte“ und gegebenenfalls durch Heranziehung der sozialversicherungsrechtlichen Wertungen in § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV beantwortet werden.“
cc) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht gegen europarechtliche Regelungen, insbesondere nicht gegen Art. 9 der Richtlinie 97/7/EG, die den Verbraucher von jeder Gegenleistung für die Erbringung unbestellter Dienstleistungen befreien soll. Denn zum einen wurde mit Einführung des § 241a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) der Inhalt der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie 1997) bzw. der Inhalt der Art. 25, 27 der Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechterichtlinie 2011) ins deutsche Recht übertragen und damit der Umsetzungspflicht entsprochen (vgl. Finkenauer, in: Münchner Kommentar BGB, 7. Aufl. 2016, § 241a Rn. 1; VG Bayreuth, B.v. 28.9.2015 – B 3 E 15.605 – juris). Daher entfaltet die vom Kläger in Bezug genommene Richtlinie 97/7/EG mangels Verstoßes gegen die Umsetzungspflicht schon keine unmittelbare Wirkung, auf die sich der Kläger berufen könnte. Zum anderen liegt auch kein Verstoß gegen § 241a BGB vor, da die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags unabhängig von einer Willenserklärung des Beitragsschuldners kraft Gesetzes entsteht und nicht – wie nach § 241a i.V.m. § 13 BGB erforderlich – durch ein von einem Verbraucher geschlossenes Rechtsgeschäft (vgl. VG München, U.v. 23.1.2015 – M 6a K 14.448 – juris Rn. 54 – 56). § 241a BGB findet daher keine Anwendung (vgl. VG Ansbach, U.v. 1.10.2015 – AN 6 K 15.00898 – juris Rn. 62). Daher wird die gesetzliche Regelung entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht konterkariert beziehungsweise für ein Teilgebiet außer Kraft gesetzt. Ein Verstoß gegen europäisches Recht ist daher nicht erkennbar.
Danach vermag sich das Gericht nicht der vom Kläger geltend gemachten Auffassung anzuschließen, wonach die einschlägige Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verfassungswidrig sei oder sonst gegen höherrangiges Recht verstoße.
c) Gemessen an der danach maßgeblichen Rechtsgrundlage teilt das Gericht ferner nicht die – teilweise nur in einem früheren Widerspruchsverfahren geltend gemachte – Auffassung des Klägers, wonach die streitgegenständlichen Bescheide formelle Fehler enthalten.
Die die Rundfunkbeitragsschuld festsetzende Stelle ist eindeutig der Bayerische Rundfunk und nicht der Beitragsservice. Dies folgt schon aus dem Briefkopf des jeweiligen Bescheids (links oben), in dem der Bayerische Rundfunk aufgeführt ist, und der Schlussformel im Bescheid „Mit freundlichen Grüßen Bayerischer Rundfunk“. Zudem ist in der Rechtsbehelfsbelehrung:als Widerspruchsadressat bzw. Beklagter jeweils der Bayerische Rundfunk genannt. Wie oben bereits angemerkt werden rückständige Rundfunkbeiträge gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt durch Bescheid festgesetzt; entgegen der unter Berufung auf die Entscheidung eines Einzelrichters am Landgericht Tübingen (vgl. B.v. 16.9.2016 – 5 T 232/16) vorgebrachten Ansicht des Klägers ist der Beklagte damit ausreichend zum Erlass der streitgegenständlichen Bescheide legitimiert. Der im Briefkopf der Bescheide rechts oben aufgeführte Beitragsservice ist gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV Teil der einzelnen Rundfunkanstalt und kann im Namen und im Auftrag des Beklagten Bescheide erlassen, worauf in den Erläuterungen zum Bescheid auf dessen Rückseite (Mitte) auch hingewiesen wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Sachsen, B.v. 28.3.2014 – 3 D 7/14 – juris).
Soweit der Kläger eine fehlende Unterschrift, einen den Anforderungen nicht genügenden Hinweis auf eine maschinelle Bescheidserstellung bzw. den Umstand, dass es sich nicht um eine automatisierte Bearbeitung handeln könne, gerügt hat, teilt das Gericht nicht dessen Auffassung, dass die gegenständlichen Beitragsbescheide deshalb formelle Fehler aufweisen. Eine Unterzeichnung der Bescheide war in Anlehnung an den Rechtsgedanken des Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG nicht erforderlich. Der streitgegenständliche Bescheid enthält den Hinweis, dass er maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig ist. Der Hinweis durfte auch angebracht werden, da der Bescheid tatsächlich mit Hilfe automatischer Einrichtungen im Sinne des Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG erlassen wurde; entgegen der Auffassung des Klägers kommt es dafür nämlich nicht darauf an, dass keine individuell ermittelten Umstände Berücksichtigung finden. Dass dieser Hinweis „nur“ hellgrau und am unteren Rand der ersten Seite des Bescheids gedruckt ist, widerspricht keinen gesetzlichen Vorgaben. An der ausreichenden Lesbarkeit des in hellerem Grauton gedruckten Hinweises hat das Gericht keinen Zweifel. Unabhängig davon ist Gegenstand des Klageverfahrens ohnehin der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); der Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 ist jedoch unterschrieben.
Die farbliche Gestaltung der Rechtsbehelfsbelehrung:en spielt für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide ebenso wenig eine Rolle wie deren Inhalt. Vielmehr wäre nach § 58 Abs. 2 VwGO bei einer unrichtig erteilten – ebenso wie bei einer gänzlich unterbliebenen – Rechtsbehelfsbelehrung:lediglich die Geltung einer einjährigen Rechtsmittelfrist die Folge. Abgesehen davon ist die gegenständliche Rechtsbehelfsbelehrung:ohnehin nicht als fehlerhaft anzusehen, insbesondere lässt die Rechtsbehelfsbelehrung:hinreichend deutlich den Bayerischen Rundfunk als Adressat eines Widerspruchs bzw. als Beklagten erkennen (siehe bereits oben) und es widerspricht keinen gesetzlichen Vorgaben, dass die Rechtsbehelfsbelehrung:„nur“ in einem hellgrauen Ton gedruckt ist; an der ausreichenden Lesbarkeit der in hellerem Grauton gedruckten Rechtsmittelbelehrunghat das Gericht wiederum keinen Zweifel.
d) Auch die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung in den streitgegenständlichen Bescheiden ist gegeben.
aa) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV enthaltenen Staffelung zu entrichten. Danach bemisst sich die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten, die der Beklagte ohnehin mit „0“ angesetzt hat. Der Kläger ist jedoch unstreitig Inhaber seiner Kanzlei, die eine Betriebsstätte im vorgenannten Sinn darstellt. Die für den streitgegenständlichen Zeitraum festgesetzte Höhe des Rundfunkbeitrags ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
bb) Soweit der Kläger – insbesondere mit dem Verweis auf die Berichterstattung zur Ukrainekrise oder zur Syrienkrise sowie auf Programmbeschwerden insbesondere der Vorsitzenden eines privaten Vereins („S* … e.V.“) – einzelne Programmgestaltungen beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk und damit eine Nichterfüllung des Bildungsauftrags rügt, lässt das die Beitragspflicht nach § 5 Abs. 1 RBStV unberührt. Einer Entscheidung, ob diese Kritik an einzelnen Sendungen berechtigt ist, bedarf es nicht. Gleiches gilt für etwaige Kritik an Mittelverwendungen und Verfehlungen beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Die Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung wäre nämlich nur dann in Frage gestellt, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag (§ 11 RStV) verfehlen würden und ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeben wäre (vgl. VG Hamburg, U.v. 21.10.2010 – 3 K 2796/09 – juris). Das ist für das Gericht jedoch weiterhin nicht erkennbar (vgl. hierzu auch VG Potsdam, U.v. 18.12.2013 – 11 K 2724/13; VG Bayreuth, U.v. 20.6.2011 – B 3 K 10.766 – jeweils juris). Zwar mag in den vom Kläger benannten Beispielen an Sendungen eine Darstellung erfolgt sein, die nicht der vom Kläger als objektiv angesehenen Art und Weise entsprochen und die im Einzelfall möglicherweise auch sogar Fehler enthalten haben mag, die später nicht in einer den Ansprüchen des Klägers genügenden Art und Weise korrigiert wurden. Ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, aufgrund dessen er seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag generell verfehlen würde, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
cc) Der Kläger wird entgegen seinem Vorbringen mit der Zahlung des Rundfunkbeitrags auch nicht zu einer strafbaren (Beihilfe-)Handlung nach §§ 80, 80a oder 86 des Strafgesetzbuches (StGB), ggf. i.V.m. § 27 StGB veranlasst. Angesichts der hohen Voraussetzungen an eine Vorsatz erfordernde Strafbarkeit nach §§ 80, 80a, 86 StGB und der vom Kläger geschilderten Berichterstattung ist eine Strafbarkeit des Beklagten bzw. seiner Vertreter oder Mitarbeiter schon nicht ersichtlich; auch eine bereits erfolgte Verurteilung ist jedenfalls nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich. Selbst wenn aber einmal eine im Einzelfall strafbare Sendung ausgestrahlt worden sein oder werden sollte, ist weiterhin nicht ersichtlich, dass sich der Kläger durch eine bloße Beitragszahlung der Beihilfe strafbar machen könnte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das gesamte öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramm strukturell auf strafbare Handlungen ausgerichtet ist. Die etwaige Ausstrahlung einzelner Sendungen, die womöglich einmal strafbaren Inhalt haben könnten, würde wiederum nicht dazu führen, dass die Rundfunkbeitragspflicht als solches entfiele.
e) Die mit den streitgegenständlichen Bescheiden erhobenen Säumniszuschläge finden ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (StAnz Nr. 51-52/2012 S. 3). Danach entsteht ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber in Höhe von 8,00 Euro, wenn die geschuldeten Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach ihrer Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Fällig ist der Rundfunkbeitrag nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums. Da der Kläger den fälligen Rundfunkbeitrag nicht rechtzeitig im Sinne dieser Norm bezahlt hat, konnte demgemäß ein Säumniszuschlag in Höhe des Mindestbetrags von 8,00 Euro festgesetzt werden. Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass vor Erhebung des Säumniszuschlags ein Beitragsbescheid hätte ergehen oder eine Zahlungsfrist hätte mitgeteilt werden müssen. Denn die Rundfunkbeitragsschuld wird nicht erst durch Erlass eines Beitragsbescheids nach § 10 Abs. 5 RBStV fällig, sondern gemäß der Regelung des § 7 Abs. 3 RBStV schon kraft Gesetzes in der Mitte des jeweiligen Dreimonatszeitraums (vgl. auch Tucholke in Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, Rn. 34 zu § 10). Aus diesem Grund musste der Beklagte dem Kläger auch keine bestimmte Zahlungsfrist einräumen.
Nach allem erweist sich der Festsetzungsbescheid vom 1. Juni 2015 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2016 über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen in Höhe von 17,97 Euro sowie zusätzlich von 8,00 Euro Säumniszuschlag als rechtmäßig. Daher wird der Kläger auch nicht in seinen Rechten verletzt.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Auch wenn der Kläger in seinem Schreiben vom „29.03.2016“, bei Gericht per Telefax eingegangen am 14. November 2016, geltend macht, die Sache habe entgegen der Ansicht des Gerichts besondere Schwierigkeiten, war eine Berufung nicht zuzulassen. Zum einen sind besondere Schwierigkeiten auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Entscheidung eines Einzelrichters des Landgerichts Tübingen vom 16. September 2016 – 5 T 232/16 nicht zu erkennen, da dieser Einzelrichter mit seiner Auffassung bisher – soweit ersichtlich – allein geblieben ist und das Bestehen einer einzelnen abweichenden Meinung nicht per se zu besonderen Schwierigkeiten führt. Außerdem hat der Einzelrichter des Landgerichts Tübingen in seiner Entscheidung selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die materielle Beitragspflicht entsprechend ständiger verfassungs- und verwaltungsrichterlicher Rechtsprechung von seinen vollstreckungsrechtlichen Erwägungen nicht berührt werde. Darüber hinaus könnte das Gericht die Berufung ohnehin nicht wegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten), sondern nur aus den Gründen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung) oder Nr. 4 (Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung) VwGO zulassen (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nachdem in der für das Verwaltungsgericht Regensburg maßgeblichen obergerichtlichen Rechtsprechung die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen aber bereits hinreichend geklärt sind, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof selbstverständlich von der Legitimation des Beklagten zum Bescheidserlass ausgeht und die gegenständliche Entscheidung hiervon nicht abweicht, liegt auch keiner dieser Zulassungsgründe vor.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben