IT- und Medienrecht

Rechtswidrigkeit einer Formalbeleidigung sowie Meinungsäußerungen mit ehrverletzendem Charakter

Aktenzeichen  9 O 1576/20

Datum:
10.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2021, 15527
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Traunstein
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 1004 Abs. 1 S. 2
StGB § 185

 

Leitsatz

1. Zur Rechtswidrigkeit von Formalbeleidigungen sowie ehrverletzenden Äußerungen  (Rn. 28 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
2. Schadensersatz für immaterielle Einbußen wird nur geschuldet, wenn ein sehr schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen
1. folgende Aussagen in Bezug auf die Klägerin zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:
a. Die Klägerin ist „dumm, blöd und asozial“ und/oder eine blöde Person und/oder
b. Die Klägerin ist eine unwürdige, dumme, Empathie ferne Person
und/oder
c. Die Klägerin „führt an der Nase herum (viel Gehalt plus Studiumsgebühren auf Kosten der Pflegerinnen)“
und/oder
d. Die Klägerin hat „keine nachhaltige Ahnung von ambulanter Pflege und BWL#
und/oder
e. Die Klägerin soll „ein wohl unständiges Verhältnis mit dem … haben“,
und/oder
f. „Ihr Aschlöcher“ und/oder „Shame on you, ihr peinlichen Aschlöcher“
2. folgende Aussagen in Bezug auf den Kläger zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:
a. „Der … Ihr Arschlöcher …“
und/oder
b. „…, du peinlicher Wicht… Wenn ich euch dann alle Mal in einer E-Mail als ihr ‚Arschlöcher‘ anspreche, dann zeigt ihr ‚armseligen Buben‘ (… und der …) mich wegen Beleidigung an …“
und/oder
c. „Ich bin einmal gespannt, ob ihr feigen Buben dann auch vor Gericht erscheint oder euch heimlich in die Hosen pinkelt“
II. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. 1 a-f oder Ziffer I. 2 a.-c. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt wird.
III. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 Abmahnkosten in Höhe von 650,34 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.07.2020 zu bezahlen.
IV. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2 Abmahnkosten in Höhe von 650, 34 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.09.2020 zu bezahlen.
V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin und der Kläger jeweils 6,25 % der Beklagte trägt 87,5 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt der Beklagte 87, 5 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger jeweils 6,25 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
V. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
VI. Der Streitwert wird auf 16.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Das Landgericht Traunstein ist örtlich und sachlich zuständig.
Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus einem Streitwert von über 5.000,00 €.
Die subjektive Klagehäufung ist zulässig, da die geltend gemachten Ansprüche auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen.
I. Die Klage der Klägerin zu 1 ist zulässig und teilweise begründet.
I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung von Aussagen und deren Verbreitung im beantragten Umfang gem. §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, 823 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 185 StGB. Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben.
I) Unterlassungsbegehren können sich sowohl gegen Tatsachenbehauptungen als auch gegen Meinungsäußerungen und Werturteile richten. Die Grenze zwischen Werturteilen, die bloße Meinungen ausdrücken, und dem Behaupten einer Tatsache ist fließend und unterliegt der tatsächlichen Feststellung im konkreten Einzelfall. Für die Unterscheidung beider kommt es darauf an, ob der Gehalt der Äußerung einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes zum Beweis grundsätzlich offensteht. Eine Tatsachenbehauptung kann falsch oder richtig sein und ist dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Ein meinungsäußerndes Werturteil kann weder als falsch noch als richtig bezeichnet werden, sondern je nach dem Standpunkt entweder abgelehnt oder akzeptiert werden. In beeinträchtigenden Äußerungen können zugleich Tatsachen und Werturteile miteinander verbunden sein. Entscheidend ist dann, ob der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder nicht.
I) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 2 Abs. 1 GG wird es durch die verfassungsmäßige Ordnung einschließlich der Rechte anderer beschränkt. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, wobei diese Rechte gem. Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und auch im Recht der persönlichen Ehre finden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehen Ehrenschutz und Meinungsfreiheit in einer Wechselwirkung.
Eine Abwägung zwischen den widerstreitenden grundrechtlichen Interessen ist dann nicht erforderlich, wenn es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen (st. Rspr., vergl. nur BVerfGE 82, 43 [51]).
Bei einer Formalbeleidigung ist das Kriterium nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die vom Kontext unabhängige gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung. Unabhängig von den konkreten Umständen sind derartige Äußerungen als Beleidigung zu werten. Die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen zielt gerade auf die Verächtlichmachung, um andere unabhängig von etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen.
Der Charakter einer Schmähung oder Schmähkritik folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrverletzung als solcher. Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Erforderlich ist damit jeweils für den Verzicht einer Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung.
I. Dies zugrundegelegt ergibt sich, dass die Klägerin die Äußerung und Verbreitung von Aussagen über ihre Person wie dumm, blöd, asozial, blöde Person, ihr Arschlöcher, ein wohl unständiges Verhältnis mit dem … und shame on you, ihr peinlichen Arschlöcher als Formalbeleidigungen nicht hinnehmen muss.
Hieran kann auch eine scheinbare Relativierung mit dem Wort wohl oder die teilweise Setzung der Begriffe in Anführungsstriche nichts ändern. Die modalisierende Funktion von Anführungszeichen kann sowohl eine hervorhebende wie auch eine distanzierende Wirkung haben. Eine Distanzierung ist aus der Verwendung der Begriffe auch unter Berücksichtigung des Kontextes nicht zu erkennen.
Mit diesen Begriffen zielte der Beklagte allein auf die Verächtlichmachung der Klägerin, um sie unabhängig von etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Diese Aussagen sind ehrenrührig, weil sie dazu geeignet sind, der Klägerin ihren sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert abzusprechen. Um diese Herabsetzung ist es dem Beklagten auch gegangen, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Soweit der Beklagte die Rechtswidrigkeit abstreitet und sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB bezieht, sind diese nicht gegeben. Nicht rechtswidrig ist nur die berechtigte Wahrnehmung rechtlich anerkannter Interessen. Die getätigten Äußerungen sind schon nicht geeignet zur Durchsetzung der vom Beklagten postulierten Interessen seiner Ehefrau. Sie sind auch nicht angemessen. Unter Wertungsgesichtspunkten ist eine beleidigende Äußerung ein angemessenes Mittel nur, wenn eine Abwägung aller Umstände des konkreten Falls ergibt, dass das Interesse, die fragliche Äußerung tun zu dürfen, das Interesse am Schutz der Ehre überwiegt. Hiervon kann keine Rede sein. Die Argumentation des Beklagten, er habe sich auch sachlich für seine Ehefrau eingesetzt und zu den Beleidigungen erst gegriffen, weil er keinen Erfolg erzielen konnte und nicht gehört worden sei, lässt den Ehrenschutz in Bezug auf die verwendeten Begriffe nicht zurücktreten. Der Beklagte gehört jedenfalls nicht zu dem Personenkreis, der mangels sprachlicher Möglichkeiten und sonstiger Kenntnisse nicht in der Lage wäre seine Interessen, bzw. die Interessen seiner Ehefrau, hinreichend zu vertreten, ohne zu Beleidigungen greifen zu müssen.
Bei den Aussagen unchristlich, unwürdige, Empathie ferne Person, sowie die Klägerin hat keine nachhaltige Ahnung von ambulanter Pflege und BWL, führt an der Nase herum (viel Gehalt plus Studiumsgebühren auf Kosten der Pflegerinnen) handelt es sich nicht um Formalbeleidigungen. Sie sind in ihrem ehrverletzenden Charakter jedoch nicht durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt.
Es handelt sich um meinungsäußernde Werturteile, nicht um Tatsachenbehauptungen. Tatsachen werden durch die einem Beweis zugängliche objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, während Meinungen durch das Element der Stellungnahme bzw. des Dafürhaltens geprägt sind (BVerfG Beschluss vom 17.09.2012 – 1 BvR 2979/10, MMR 2013, 127). Die Äußerungen unterfallen nicht dem Begriff der Schmähkritik, weil noch ein Bezug zu einer zugrundeliegenden Auseinandersetzung gegeben ist. Eine Schmähung im verfassungsrechtlichen Sinn ist nur dann gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur noch um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person geht und die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, Beschluss vom 19.08.2020, 1 BvR 224/19). Zu beachten ist, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch grundlos, pointiert, polemisch und überspitzt geäußert werden darf, auch wo Gründe für die geäußerte kritische Bewertung nicht gegeben sind. Äußerungen, auch wenn sie gravierend ehrverletzend und damit unsachlich sind, letztlich aber als überschießendes Mittel zum Zweck der Kritik eines Sachverhaltes dienen, sind nicht abwägungsfrei als Schmähung einzuordnen. Dann geht es dem Äußerenden nicht allein darum, den Betroffenen als solchen zu diffamieren, sondern es stellt sich die Äußerung, wie hier, als Teil einer anlassbezogenen Auseinandersetzung dar.
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände handelt es sich um Äußerungen, die ihren Ursprung in einem Arbeitsverhältnis haben, in dem die Ehefrau des Beklagten die „Beförderung“ einer Konkurrentin und deren Direktionsbefugnis hinnehmen muss, obwohl jedenfalls der Beklagte der Meinung ist, dass die Konkurrentin für ihre Aufgaben ungeeignet ist und seiner Ehefrau in vielerlei Hinsicht Unrecht tut und schadet. Letztlich handelt es sich um ein Herziehen über die Befähigung der Vorgesetzten der Ehefrau. Nach der Wechselwirkungstheorie des Bundesverfassungsgerichts kann unter Umständen in einem solchen Fall der Ehrenschutz zurücktreten.
Das Herziehen über die Fähigkeiten von Vorgesetzten, die Kritik an deren Führungsstil, die Annahme, dass diese ihr hohes Gehalt teilweise, obwohl alles falsch gemacht wird, auf Kosten von übergangenen, nicht hinreichend gewürdigten Untergebenen, erzielen, ist in allen Bereichen der Gesellschaft weit verbreitet und Gesprächsthema und nicht selten auch Streitstoff bei den Gerichten, ggfls. auch bei den Arbeitsgerichten. Aber schon die Einbettung in den Kontext von E-Mails, die Formalbeleidigungen enthalten, spricht für eine Höherbewertung des Ehrenschutzes der Klägerin. Dazu kommt, dass es der Beklagte nicht dabei belässt sich mit der Klägerin und dem Arbeitgeber seiner Ehefrau auseinanderzusetzen. Er wendet sich mit diesen Mails nicht nur an einen Personenkreis, welcher in der Sache irgendwie beteiligt ist, sondern auch an unbeteiligte Dritte, die keinen Bezug zu der Auseinandersetzung haben und auch deren Gründe und Zusammenhänge nicht kennen. Auch das vom Beklagten mit seinen Formulierungen gezeichnete Persönlichkeitsbild der Klägerin macht es erforderlich, die Interessen der Klägerin am Unterlassen derartiger Äußerungen höher zu bewerten als die Meinungsfreiheit des Beklagten. Zu den Formalbeleidigungen fügt der Beklagte für einen nicht mehr bestimmbaren Personenkreis schließlich noch hinzu, dass die Beklagte nicht nur unfähig ist, sondern erlaubt sich darüber hinaus auch noch eine Vermutung in Bezug auf deren Intimsphäre.
Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Er hat bei seiner Anhörung angegeben, dass er sich nicht auf seine Alkoholkrankheit berufen will.
Es besteht Wiederholungsgefahr. Zwar hat sich der Beklagte auf Veranlassung des Gerichts im Termin entschuldigt, jedoch führt das Verhalten insgesamt zu der Befürchtung, dass es erneut zu entsprechenden Aussagen kommen kann.
Dem Antrag auf Androhung von Ordnungsmittel war gemäß § 890 Abs. 2 ZPO stattzugeben. Die Androhung von Ordnungsmitteln kann bereits in dem das Unterlassungsgebot aussprechenden Urteil erfolgen.
I. Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz zum Schutz der Persönlichkeit aus § 823 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG besteht nicht. Schadensersatz für immaterielle Einbußen wird nur geschuldet, wenn ein sehr schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt. Insoweit ist eine erhebliche Bedeutung und Tragweite des Eingriffs im Sinne einer schweren Verletzung erforderlich. Kriterium hierfür ist das Maß des Verschuldens des Handelnden, Anlass und Beweggrund und die Fortdauer der Beeinträchtigung. Auch kommt der Prävention Bedeutung zu. Insbesondere fordert die Rechtsprechung aber auch ein unabwendbares Bedürfnis für die Entschädigung. Entscheidend ist jedoch, dass die Verletzung so gewichtig sein muss, dass sie nicht mit anderen Mitteln aufgefangen werden kann (Brost/Hassel: Der Anspruch auf Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, NJW 2020, 2214, Rn. 16 mit Hinweis auf BGH NJW 1971, 698). Dies ist derzeit noch nicht der Fall. Es wird aber dann der Fall sein, wenn der Beklagte sein Verhalten nicht aufgibt. Auch ist derzeit zu berücksichtigen, dass weitere Verletzungen mit Ordnungsgeldern belegt werden können und bei Nichtzahlung Ordnungshaft anzuordnen sein wird.
I. Gemäß § 823 Abs. 1 BGB besteht hinsichtlich der Abmahnkosten aus unerlaubter Handlung ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 650, 34 € aus einem Streitwert von 7.000,00 €. Zur Feststellung, ob Wiederholungsgefahr gegeben ist und um Gelegenheit zu geben, durch eine strafbewehrte Verpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, ist vor der gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich.
II. Die Klage des Klägers zu 2 ist zulässig und teilweise begründet.
II. Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung von Aussagen und deren Verbreitung im beantragten Umfang gem. §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, 823 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit §§ 185 StGB.
II. Der Kläger braucht die Aussagen Der … Ihr Arschlöcher …“ „…, du peinlicher Wicht … Wenn ich euch dann alle Mal in einer E-Mail als ihr ‚Arschlöcher‘ anspreche, dann zeigt ihr ‚armseligen Buben‘ (… und der …) mich wegen Beleidigung an …“ „Ich bin einmal gespannt, ob ihr feigen Buben dann auch vor Gericht erscheint oder euch heimlich in die Hosen pinkelt“, nicht hinzunehmen. Bei den Ausdrücken peinlicher Wicht, ihr Arschlöcher, ihr armseligen Buben, ihr feigen Buben, heimlich in die Hosen pinkeln, handelt es sich durchweg um Formalbeleidigungen, die allein auf die Herabwürdigung und Herabsetzung des Klägers zu 2 zielen. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen unter Ziffer I. 1. und 2. verwiesen.
Dem Antrag auf Androhung von Ordnungsmittel war gemäß § 890 Abs. 2 ZPO stattzugeben.
II. Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz zum Schutz der Persönlichkeit aus § 823 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG besteht nicht. Auf die Begründung unter Ziffer I. 3. wird Bezug genommen.
II. Gemäß § 823 Abs. 1 BGB besteht hinsichtlich der Abmahnkosten aus unerlaubter Handlung ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 650,34 € aus einem Streitwert von 7.000,00 €. Zur Feststellung, ob Wiederholungsgefahr gegeben ist und um Gelegenheit zu geben, durch eine strafbewehrte Verpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, ist vor der gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich.
III. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92, 100, 709 ZPO.
IV. Die Festsetzung des Streitwerts bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten erfolgt nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG. Dabei wird regelmäßig unter Rückgriff auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von einem Wert von 5.000,00 € ausgegangen, wobei im Einzelfall aufgrund der Umstände auch höhere oder niedrigere Werte angesetzt werden können. Die einzelnen ehrverletzenden Äußerungen sind grundsätzlich nicht getrennt, sondern insgesamt zu bewerten.
Mit diesen Vorgaben setzt das Gericht den nichtvermögensrechtlichen Antrag der Klägerin und des Klägers jeweils mit 7.000,00 € an. Unter Berücksichtigung der vermögensrechtlichen Ansprüche in Höhe von jeweils 1.000,00 € ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 16.000,00 €.


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