IT- und Medienrecht

Revisionszulassung; Klagebefugnis des Inhabers einer Arzneimittelzulassung gegen eine Feststellung des BfArM; Arzneimittelmarkt und Wettbewerb

Aktenzeichen  3 B 69/16, 3 B 69/16 (3 C 4/18)

Datum:
22.2.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2018:220218B3B69.16.0
Normen:
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
§ 42 Abs 2 VwGO
Art 12 Abs 1 GG
§ 21 Abs 2 Nr 1 AMG 1976
§ 21 Abs 4 AMG 1976
Spruchkörper:
3. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 22. September 2016, Az: 13 A 2378/14, Urteilvorgehend VG Köln, 14. Oktober 2014, Az: 7 K 368/13, Urteil

Gründe

1
Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob der Inhaber einer Arzneimittelzulassung gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt ist, die einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch entgegenstehende Feststellung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte anzufechten, dass ein vergleichbares Arzneimittel, das von einem Apotheker hergestellt wird, nicht der Zulassungspflicht unterliegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 AMG). Zudem bietet das Revisionsverfahren voraussichtlich Gelegenheit zu einer weitergehenden Klärung von Inhalt und Reichweite des Grundrechtsschutzes der unternehmerischen Berufstätigkeit am Arzneimittelmarkt unter dem Gesichtspunkt der Teilhabe am Wettbewerb.
2
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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