IT- und Medienrecht

Rückabwicklung eines Leasingvertrages

Aktenzeichen  15 HK O 6423/17

Datum:
9.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 148238
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 313 Abs. 3, § 346, § 347

 

Leitsatz

Ein Leasingnehmer, der in einem Gewährleistungsprozess gegen den Lieferanten der Leasingsache seinen Rücktrittsanspruch durchgesetzt hat, hat gegen den Leasinggeber einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Leasingraten aus §§ 313 Abs. 3, 346 ff. BGB. Allerdings hat er sich gemäß §§ 347, 100 BGB die gezogenen Nutzungen anrechnen zu lassen. Die nach § 100 BGB gezogenen Gebrauchsvorteile sind dabei nach ihrem objektiven Wert anzusetzen und nicht nur entsprechend der zeitanteiligen Werteminderung (Werteverzehr). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 41.905,34 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen durch die Rückabwicklung des Leasingvertrages.
Grundsätzlich hat der Kläger nach §§ 313 Abs. 3, 346 ff. BGB nach Rücktritt vom Kaufvertrag auch einen Anspruch auf Rückabwicklung des Leasingvertrages gemäß §§ 346 ff. BGB.
1. Der Kläger hat daher Anspruch auf die geleisteten Leasingraten, die im Zeitraum vom 05.08.2013 bis Januar 2016 mit insgesamt € 48.094,35 bezahlt wurden.
2. Allerdings hat sich der Kläger gemäß §§ 347, 100 BGB die gezogenen Nutzungen anrechnen zu lassen. Diese sind die Entgelte, die der Kläger für die getätigten und bezahlten Waschvorgänge von seinen Kunden erlangt hat. Die Beklagte trägt zur Höhe dieses Nutzungsentgeltes vor, dass üblicherweise bei Autowaschanlagen im ländlichen Raum durchschnittlich 350 Wäschen pro Monat anfallen. Nach dem Kassenbeleg B 3) beträgt der Stückpreis € 12,95. Bei einer Nutzungsdauer von Insgesamt 32 Monaten beziffert der Beklagte daher die Entgeltleistungen mit einem Betrag von € 145.040,–. Diese Berechnung hält das Gericht als durchaus nachvollziehbar und schlüssig.
Allerdings mindert der Kläger glaubhaft mit der als Anlage K 9 vorgelegten Umsatzauswertung für die Jahre 2013 bis 2016 das erhaltene Nutzungsentgelt und trägt vor, dass tatsächlich 11.872 Wäschen in der genannten Zelt durchgeführt wurden und diese zu einem Gesamtumsatz von § 87.010,52 führten. Hinsichtlich der Gesamtzahl der durchgeführten Autowäschen ergibt sich die Richtigkeit der von der Beklagten geschätzten durchschnittlichen Wäschen von monatlich 350. Tatsächlich wurden durchschnittlich 371 Wäschen pro Monat durchgeführt. Dagegen ist der Stückpreis nicht mit € 12,95 anzusetzen, sondern nach der vorgelegten Unterlage mit durchschnittlich € 8,51.
Gleichwohl hat demnach der Kläger, wovon das Gericht überzeugt ist, erzielte gezogene Umsätze von der wenn auch mangelhaften Waschanlage von tatsächlich ca. € 87.000,–. Dieser Betrag ist nicht mit dem erzielten Gewinn gleichzusetzen, da noch Kosten für Wasser, Pflegemittel, Strom etc. hiervon abzuziehen sind.
Dennoch sind hier nach Überzeugung des Gerichts und bei einer Gesamtbewertung der Sach- und Rechtslage die nach § 100 BGB gezogenen Gebrauchsvorteile nach ihrem objektiven Wert anzusetzen und nicht nur die zeitanteilige Werteminderung (Werteverzehr) wie in dem vom Kläger zitierten Fall (BGH, Urteil vom 23.5.1984, Az. VIII ZR 32/83, Anlage K 8). Der vorliegende Fall ist nicht mit dem vom BGH entschiedenen Fall gleichzusetzen, nachdem der BGH nach dem Revisionsvortrag die Schätzung der Höhe der Nutzungsvergütung nur hinsichtlich einer durchschnittlichen Nutzungsdauer der Anlage von sieben Jahre zu überprüfen hatte (Ziffer 25 der Entscheidung). Im vorliegenden Fall wendet die Beklagte hinsichtlich der Höhe der anzurechnenden Nutzungsvergütung aber allgemein die gezogenen Gebrauchsvorteile als anspruchsmindernd ein, so dass das Gericht diese Einwendung der Beklagten in der Höhe zu überprüfen hat.
Das Gericht hält sich beim vorliegenden Fall an den Wortlaut des Gesetzes gemäß §§ 347, 100 BGB und setzt die hier anzurechnenden Gebrauchsvorteile mit dem tatsächlich erzielten Umsatz in Höhe von € 87.000,– abzüglich Gesamtkosten von ca. 40 % an. Insgesamt schätzt daher das Gericht gemäß § 287 ZPO, dass die erzielter Gebrauchsvorteile jedenfalls die geleisteten Leasingraten betragsmäßig übersteigen. Aus diesem Grunde ergibt sich kein Restanspruch nach erklärtem Rücktritt.
3. Auch bei einer Gesamtbetrachtung verbleibt es bei keinem Vermögensvorteil den die Beklagte aus der Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses gezogen hat. Denn die Beklagte zahlte unstreitig € 51.170,– brutto an den Lieferanten (K 7) und erhielt vom Kläger € 48.094,35. Die Waschanlage konnte bisher nicht verkauft werden, so dass kein Erlös zu verzeichnen ist. Aus diesem Grunde verbleibt allenfalls noch ein geringfügiger Restmaterialwert nachdem die Anlage nach nunmehr weiteren 1 ½ Jahren ungenutzt steht.
Bei einer Gesamtbetrachtung und Berücksichtigung sämtlicher Umstände verbleibt daher kein Vermögensvorteil bei der Beklagten nach Gesamtrückabwicklung des Vertragsverhältnisses ebensowenig wie beim Kläger ein ausgleichspflichtiger Vermögensnachteil festzustellen ist.
Insgesamt ist daher die Klage unbegründet.
Kosten: § 91 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 3 ZPO.
Die Zug-um-Zug-Leistung, die der Kläger anbietet, bleibt bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben