IT- und Medienrecht

Rundfunkbeitrag

Aktenzeichen  7 B 15.1483

Datum:
21.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 2 I
Art. 3 I
Art. 5 I 2
RBStV RBStV § 5 I, II 1 Nr. 2

 

Leitsatz

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 7 B 15.1483
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 21. März 2016
(VG Regensburg, Entscheidung vom 11. Februar 2015, Az.: RO 3 K 13.1886)
7. Senat
Sachgebietsschlüssel: 250
Hauptpunkte:
Rundfunkfreiheit
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk
Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich
Kraftfahrzeug
Betriebsstätte
Beschäftigte
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache

gegen
…, Juristische Direktion, …
– Beklagter –
beteiligt: Landesanwaltschaft …, als Vertreter des öffentlichen Interesses,
wegen Rundfunkbeitrags;
hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Februar 2015,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Lotz-Schimmelpfennig ohne mündliche Verhandlung am 21. März 2016 folgendes Urteil:
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt als gewerbliches Unternehmen eine Kette von Discount-Märkten. Sie wendet sich gegen zwei Bescheide des Beklagten vom 5. Juli 2013 und 2. August 2013, mit denen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2013 sowie vom 1. April bis 30. Juni 2013 Rundfunkbeiträge für die Betriebsstätte ihrer Zentrale in Ponholz und beitragspflichtige Kraftfahrzeuge rückständige Rundfunkbeiträge sowie Säumniszuschläge in einer Gesamthöhe von 5.883,78 Euro festgesetzt worden sind.
Das Verwaltungsgericht München hat die gegen die Bescheide gerichtete Klage mit Urteil vom 11. Februar 2015 abgewiesen. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags entspreche den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung verwiesen.
Mit der vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Der Rundfunkbeitrag sei wegen mehrerer Grundrechtsverstöße mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße schon deshalb gegen Art. 2 Abs. 1 GG, weil dem Freistaat Bayern hierfür die Gesetzgebungskompetenz fehle. Der Rundfunkbeitrag habe nicht den Charakter einer Vorzugslast. Hierzu fehle es an einer deutlichen Unterscheidung von der Abgabeform der Steuer. Die Finanzverfassung des Grundgesetzes enthalte in Art. 105 ff. hinsichtlich der Nutzung des Rundfunks keine Kompetenzzuweisung zugunsten der Länder.
Der Rundfunkbeitrag erweise sich ferner als verfassungswidrig, weil das Beitragsaufkommen den Bedarf der Rundfunkanstalten vorhersehbar erheblich übersteige.
Der Rundfunkbeitrag verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sich keine auf das Innehaben einer Raumeinheit gestützte Gruppennützigkeit konstruieren lasse. Nicht in jeder Raumeinheit sei die Wahrnehmung des Programmangebots möglich. Das Vorhalten eines Raums sei nicht Voraussetzung für den Empfang. Nur wenn die Nutzungsvermutung widerlegt werden könne, sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Beitrag von denjenigen erhoben werde, denen ein besonderer Vorteil zufließe. Dem Rundfunkbeitrag stehe kein legitimierender Vorteil gegenüber. Die Typisierungen und Pauschalierungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag seien insbesondere hinsichtlich des Abgabengrunds unzulässig.
Auch die Beitragspflicht für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verletze das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie treffe typischerweise Unternehmen, die viele Betriebsstätten unterhielten und belaste sie zusätzlich. Der Fahrzeugbeitrag sei abgekoppelt von der Anzahl der Beschäftigten unter keinen Umständen gerechtfertigt. Der Fahrzeugbeitrag sei systemwidrig, weil die Beschäftigten, die die Kraftfahrzeuge benutzen, bereits vom Betriebsstättenbeitrag erfasst würden.
Aber auch der Betriebsstättenbeitrag verstoße gegen das dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz innewohnende Gebot der Belastungsgleichheit und Abgabengerechtigkeit. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Nutzung in der Qualität abhängig davon unterscheiden soll, ob sie in einer Betriebsstätte oder einer anderen Raumeinheit stattfindet. Das Kriterium der Beschäftigtenanzahl sei nicht sachgerecht umgesetzt, weil nicht zwischen Vollzeit- und Teilzeitkräften unterschieden werde.
Die degressive Beitragsstaffelung im Hinblick auf die Anzahl der Beschäftigten sei aufgrund der Disproportionalität der Beitragsbelastung hinsichtlich des einzelnen Beschäftigten systemwidrig und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Unternehmen mit einer Vielzahl von Betriebsstätten müssten überproportional mehr Beitrag zahlen als solche mit nur wenigen Betriebsstätten bei gleich vielen Beschäftigten.
Schließlich verstoße der Fahrzeugbeitrag im Hinblick auf die Dauer des Haltens von Fahrzeugen gegen das Bestimmtheitsgebot. § 7 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags führe dazu, dass bei einem Fahrzeugwechsel für einen Monat der doppelte Beitrag gezahlt werden müsse.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts und die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 5. Juli und vom 2. August 2013 aufzuheben.
Der Beklagte tritt dem entgegen und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses ohne eigene Antragstellung am Verfahren beteiligt.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Akten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung.
1. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Vorschriften über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [RBStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S]) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
a) Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen das Rechtsstaatsprinzip.
Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten als auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben.
Die Rechtfertigung für die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gewählte Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags folgt aus der grundgesetzlichen Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch wenn das Grundgesetz keine bestimmte Finanzierungsregelung vorschreibt, so ist doch eine Finanzierung erforderlich, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand setzt, die ihm zukommende Funktion im gegenwärtigen System des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk zu erfüllen und die ihn zugleich wirksam davor schützt, dass die Entscheidung über die Finanzausstattung zu politischen Einflussnahmen auf das Programm genutzt wird. Damit ist die Rundfunkfinanzierung nicht auf das Modell der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr eingeengt, sondern der verfassungsrechtliche Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten umschrieben, die eine staatsferne und zugleich quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs durch diejenigen sicherstellt, denen der Rundfunk zugutekommt. Hieraus bezieht der Rundfunkbeitrag in seiner staatsvertraglich begründeten Gestalt sowohl für den privaten als auch für den nicht privaten Bereich eine besondere sachliche Legitimation, die ihn von der Steuer hinreichend deutlich unterscheidet (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u. a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
aa) Der Rundfunkbeitrag, der – wie schon die frühere Rundfunkgebühr – dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 – 1 BvR 199/11 – NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht – auch nicht zweckgebunden – in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Die eingehobenen Rundfunkbeiträge sind der staatlichen Verfügungsgewalt vielmehr von vornherein entzogen, um gemäß der verfassungsrechtlichen Garantie die staatsferne und -unabhängige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Der Rundfunkbeitrag erfüllt daher jedenfalls nicht den Steuerbegriff der §§ 105 ff. GG (Seiler in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 105 Rn. 39; BVerfG, U. v. 6.7.2005 – 2 BvR 2335/95 – BVerfGE 113,128).
Der Rundfunkbeitrag wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das individuell abrufbare Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben, was ihn von einer Gemeinlast unterscheidet. Daran ändert auch der von der Klägerin als Paradigmenwechsel bezeichnete Übergang von der geräteabhängigen Rundfunkgebühr zu der geräteunabhängigen, an das Innehaben von Raumeinheiten anknüpfenden Beitragspflicht nichts. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert.
Entgegen der Auffassung der Klägerin wird der Rundfunkbeitrag unmittelbar als Gegenleistung für das Bereithalten des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Die in der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (U. v. 6.7.2005 – 2 BvR 2335/95 – BVerfGE 113,128) streitgegenständliche Abfallausfuhrabgabe zugunsten des „Solidarfonds Abfallrückführung“ sollte der Sicherung der Möglichkeit des Exports von Abfällen gemäß dem Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl II 1994 S. 2703) dienen, indem damit staatliche Garantenpflichten für die Rückführung von infolge normwidrigen Verhaltens von Exporteuren fehlgeschlagenen Abfallexporten abgedeckt werden. Im Gegensatz zum Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das unmittelbar abrufbare Programmangebot sollte sie der Finanzierung einer staatlichen Leistung dienen, die ihrerseits die Möglichkeit des Exports von Abfall sichert. Die Ausfuhrmöglichkeit kommt zwar den Exporteuren wirtschaftlich zugute. Zur Deckung der Folgekosten grenzüberschreitender internationaler und gemeinschaftsrechtlicher Kooperation der beteiligten Staaten im Interesse des Umweltschutzes war die Abfallausfuhrabgabe aber in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit geschuldet.
Gegen einen individuellen unmittelbaren Vorteil, der durch den Rundfunkbeitrag auszugleichen ist, spricht auch nicht die mögliche Vergleichbarkeit mit Infrastruktureinrichtungen wie überörtliche Straßen und Bildungseinrichtungen. Der Verzicht, Vorzugslasten gegenüber den Begünstigten, wie den Inhabern von Fahrzeugen oder Studierenden, geltend zu machen, insbesondere aufgrund sozialer Erwägungen, sagt nichts darüber aus, ob solche erhoben werden können oder nicht.
Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass der abgabenbegründende Vorteil typisierend allein an das Innehaben einer Raumeinheit (im privaten Bereich: Wohnung; im nicht privaten Bereich: Betriebsstätte und Kraftfahrzeug) anknüpft. Denn der tatbestandlichen Anknüpfung liegt die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer dieser Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u. a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
bb) Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-14-S; GVBl S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 5.5.2009 [GVBl S. 193]) hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Raumeinheit ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z. B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der früheren Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 – 1 BvR 199/11 – BVerfGK 20, 37). Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot zudem spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich – terrestrisch, über Kabel oder Satellit – verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt.
Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die private oder berufliche Sphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Das an das Innehaben einer Raumeinheit typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht zudem das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u. a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
cc) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann – sowohl innerhalb als auch außerhalb einer der gesetzlich bestimmten Raumeinheiten (Wohnung, Betriebsstätte oder Kraftfahrzeug) – empfangen werden. Typischerweise besteht damit für jedermann in der jeweiligen Raumeinheit die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang.
Dass der beitragspflichtige Personenkreis sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u. a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723) und der einen unmittelbaren individuellen Vorteil davon hat. Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-6-S; GVBl S. 502], zuletzt geändert durch Art. 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7.6.2011 [GVBl S. 258]), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten. Der Rundfunkbeitrag gilt daher unverändert – ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr – den für die Beitragspflichtigen individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab.
dd) Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, U. v. 11.9.2007 – 1 BvR 2270/05 u. a. – BVerfGE 119, 181).
Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene verfassungsrechtliche Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information auch eine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar.
In der Art und Weise der Funktionserfüllung, die nicht auf eine „Mindestversorgung“ oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, beschränkt ist, sondern die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags umfasst und sich an das gesamte Publikum richtet (vgl. z. B. BVerfGE, U. v. 25.3.2014 – 1 BvF 1/11 u. a. – NVwZ 2014, 867) sind die Rundfunkanstalten grundsätzlich frei. Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms bleiben Sache des Rundfunks selbst (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 22.2.1994 – 1 BvL 30/88 – BVerfGE 90, 60 m. w. N.).
Da das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss, darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden. Seine Finanzierung muss entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 11.9.2007 – 1 BvR 2270/05 u. a. – BVerfGE 119, 181).
Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die (frühere) „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 – 1 BvR 199/11 – BVerfGK 20, 37 m. w. N.). Diese Finanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der „Grundversorgung“ der Bevölkerung mit den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in vollem Umfang entsprechenden Rundfunkprogrammen im dualen System findet diese Vorzugslast ihre Rechtfertigung (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 22.2.1994 – 1 BvL 30/88 – BVerfGE 90, 60 m. w. N.).
Dass der Rundfunkbeitrag – wie früher bereits die Rundfunkgebühr – zu einem geringen Teil auch der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags dient (§ 1 RBStV), ist unbedenklich. Nach Maßgabe des § 40 RStV darf der in § 10 RFinStV bestimmte Anteil (1,8989 v. H. des Rundfunkbeitragsaufkommens) für die Finanzierung von Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten und die Förderung offener Kanäle verwendet werden (§ 40 Abs. 1 Satz 1 RStV). Mittel aus diesem Anteil können bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden (§ 40 Abs. 1 Satz 2 RStV). Ebenso können Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz aus dem genannten Anteil aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden (§ 40 Abs. 1 Satz 4 RStV). Der in § 10 RFinStV bestimmte Anteil des Rundfunkbeitragsaufkommens kommt dem Rundfunk zugute. Die verfassungsrechtliche Garantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erstreckt sich nicht nur auf seinen bisherigen Bestand, sondern auch auf seine künftige Entwicklung. Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss auch für neue Inhalte und Formate und neue Verbreitungsformen offen bleiben. Der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist damit dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 11.9.2007 – 1 BvR 2270/05 u. a. – BVerfGE 119,181). Die in § 40 RStV genannten Aufgaben sind im dualen System nicht nur für den privaten Rundfunk, sondern stets auch für die künftige Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Wettbewerb mit privaten Rundfunkveranstaltern von Bedeutung. Die Finanzierung dieser Aufgaben mit einem Anteil am Rundfunkbeitragsaufkommen ist daher sachlich gerechtfertigt und hat nicht zwingend aus dem allgemeinem Steueraufkommen zu erfolgen.
ee) Der Rundfunkbeitrag ist danach – ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr – durch seine Ausgleichsfunktion und die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Der Vorteilsausgleich dient dabei nach den Vorstellungen des Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken:
Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 11); insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird (vgl. etwa LT-Drs. 16/7001 S. 12 f., 17).
Beide Gründe rechtfertigen jeweils für sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags neben den Steuern. Das gilt gleichermaßen für den nicht privaten Bereich, der neben gewerblichen und sonstigen selbstständigen Erwerbstätigkeiten auch Tätigkeiten zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken umfasst. Diesem im weiteren Sinn „unternehmerischen“ Bereich vermittelt der Rundfunk spezifische Vorteile, welche nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, der im privaten Bereich zu entrichten ist, nicht abgegolten sind. Denn für den unternehmerischen Bereich ist bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden. Hinzu kommt der strukturelle Vorteil in dem oben genannten Sinn, der aus dem Wirken des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch für den nicht privaten Bereich entsteht (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u. a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass einzelnen Wohnungsinhabern oder Inhabern von Betriebsstätten wie auch Besitzern von nicht privat genutzten Kraftfahrzeugen zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis nicht erlaubt wird, in der Betriebsstätte bzw. dem Kraftfahrzeug werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die flächendeckend bestehende effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u. a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723; BayVGH U. v. 19.7.2015 – 7 BV 14.1707 – juris Rn. 33).
ff) Der Einwand der Klägerin, der Gesetzgeber habe eine Prognose zum voraussichtlichen Abgabenaufkommen unterlassen und mit dem Rundfunkbeitrag eine Steigerung des Abgabenaufkommens – über den Bedarf der Rundfunkanstalten hinaus – beabsichtigt, ist nicht begründet.
(1) Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das neue Finanzierungsmodell des Rundfunkbeitrags „Beitragsstabilität und Aufkommensneutralität“ gewährleisten. Die Aufteilung des Beitragsaufkommens zwischen privatem Bereich und nicht privatem Bereich soll grundsätzlich gleich bleiben, das Erhebungsverfahren deutlich vereinfacht und der „Beauftragtendienst“ wesentlich reduziert werden (vgl. LT-Drs. 16/7001 vom 21.1.2011 S. 11). Der Gesetzgeber hat deshalb vorgesehen, dass die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit dem 19. KEF-Bericht festgestellt werden und unmittelbar anschließend die Länder auf dieser Grundlage eine Evaluierung unter Mitwirkung einer unabhängigen Stelle durchführen (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 10).
Aufgrund der Umstellung von der gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag bestanden zwangsläufig erhebliche Unsicherheiten bei der Prognose des Aufkommens für die erste Beitragsperiode 2013 bis 2016. Diese Unsicherheiten hat die (unabhängige) Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags (§ 3 RFinStV) in ihrem 18. Bericht (November 2011) im Einzelnen dargestellt (Tz. 378 bis 443). Die KEF hat in ihrem Bericht einen ungedeckten Finanzbedarf von 304,1 Millionen Euro festgestellt. Sie hat gleichwohl davon abgesehen, eine Anhebung des Rundfunkbeitrags (um 18,35 Cent) zu empfehlen, da wegen der Unsicherheiten infolge der Umstellung des Finanzierungssystems eine verlässliche Ertragsplanung nicht möglich war und diesbezüglich eine Überprüfung im 19. Bericht angekündigt. Die KEF ist davon ausgegangen, dass die Rundfunkanstalten auch mit einem Rundfunkbeitrag von 17,98 Euro, welcher der Höhe nach der früheren Rundfunkgebühr (Grund- und Fernsehgebühr) entsprach, ihren Aufgaben gerecht werden können.
(2) Die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels sind – dem Willen des Gesetzgebers entsprechend – mittlerweile überprüft worden. Die KEF geht in ihrem 19. Bericht (Februar 2014) bei weiterhin unsicherer Datenlage davon aus, dass die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen im Planungszeitraum 2013 bis 2016 um 1.381 Millionen Euro höher sein werden als die Ist-Erträge aus den Teilnehmergebühren im Zeitraum 2009 bis 2012 (vgl. Tz. 273 bis 324). Sie hat deshalb den Ländern eine Reduzierung des Rundfunkbeitrags ab dem Jahr 2015 empfohlen, dem die Länder durch eine Reduzierung des Rundfunkbeitrags auf monatlich 17,50 Euro ab 1. April 2015 entsprochen haben (§ 8 RFinStV n. F.)
Die sich an den 19. KEF-Bericht anschließende Evaluierung hat insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag und die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte sowie der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtertrag umfasst. In diesem Zusammenhang ist auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, geprüft worden. Die Ergebnisse des Evaluationsprozesses seitens der unabhängigen Stelle (DIW Econ GmbH, einem Consulting-Tochterunternehmen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung in Berlin) wurden unter der Überschrift „Evaluation der Einführung des Rundfunkbeitrags“ (Version: 7.7.2015) im Internet veröffentlicht. Danach betrug das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag 7.681 Millionen Euro im Jahr 2013 und 8.324 Millionen Euro im Jahr 2014. Im Jahr 2012 lag das Aufkommen aus der Rundfunkgebühr bei 7.493 Millionen Euro. Dabei ist das gesamte Beitragsaufkommen im privaten Bereich wie im nicht privaten Bereich sowohl gegenüber der Planung als auch gegenüber dem Gebührenaufkommen im Jahr 2012 gestiegen. Der private Bereich trägt zu etwa 90 v. H. zum Aufkommen bei. Der Anteil des nicht privaten Bereichs betrug 9,56 v. H. im Jahr 2012, 9,86 v. H. im Jahr 2013 und 9,26 v. H.im Jahr 2014.
Die Steigerung des Beitragsaufkommens beruht nach den Erkenntnissen des Evaluierungsprozesses nicht nur auf einer verbesserten Ausschöpfung des Rundfunkbeitragspotenzials im privaten Bereich (durch Meldedatenabgleich und Direktanmeldung bisher nicht registrierter Wohnungsinhaber), sondern auch auf einer Steigerung des Beitragsaufkommens im nicht privaten Bereich. Einen wesentlichen Anteil am überplanmäßigen Aufkommen aus dem nicht privaten Bereich macht dabei die wesentlich höhere Anzahl an Betriebsstätten, vor allem an Kleinstbetriebsstätten mit bis zu acht Beschäftigten, aus. Hier bestand eine erhebliche Planungsunsicherheit, weil die Definition einer „Betriebsstätte“ in der Wirtschaftsstatistik bislang nicht existierte und daher unbekannt war, wie viele Betriebsstätten nach der Definition des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Deutschland existieren. Die Kleinstbetriebsstätten machen mit knapp 150 Millionen Euro im Jahr 2014 einen bedeutenden Teil des Aufkommens im nicht privaten Bereich (insgesamt 770 Millionen Euro) aus. Das Rundfunkbeitragsaufkommen aus der Belastung von Kraftfahrzeugen beträgt ca. 300 Millionen Euro im Jahr.
(3) Einer etwaigen Kostenüberdeckung trägt der Gesetzgeber dadurch Rechnung, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV Überschüsse am Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden müssen. Eine Übertragung von Defiziten hingegen ist nicht zulässig (§ 3 Abs. 2 Satz 4 RFinStV). § 3 Abs. 8 RFinStV bestimmt zudem, dass die KEF den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht erstattet, in dem insbesondere zu der Frage Stellung zu nehmen ist, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung des Rundfunkbeitrags notwendig ist. Mit Blick auf diese normativen Absicherungen einer bedarfsgerechten Rundfunkfinanzierung ist gegenwärtig nichts dafür ersichtlich, dass der Rundfunkbeitrag nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung auf die Erzielung von Überschüssen ausgerichtet sein könnte.
Dafür ergeben sich auch aus der Berufungsbegründung keine Anhaltspunkte. Es wurde nicht dargelegt, dass die KEF von unzutreffenden Annahmen ausgegangen ist und ihre Ergebnisse auf ungeeigneten Methoden beruhen. Die Abweichung zu dem von der Klägerin in Bezug genommenen Gutachten von DICE Consult: „Das Rundfunkbeitragsaufkommen nach der Reform des Rundfunkfinanzierungsmodells, Ermittlung des Beitragsaufkommen bei konsequenter Umsetzung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags“ im Auftrag der Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG und der Dirk Rossmann GmbH vom Februar 2014 beruht im Wesentlichen darauf, dass die KEF im Gegensatz zu diesem Gutachten mögliche Vollzugsdefizite in Rechnung gestellt hat, worauf in dem Gutachten hingewiesen wird (S. 22).
Ausgehend von den vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Annahmen widerspricht es weder dem Übermaßverbot noch dem Kostendeckungsprinzip, dass tatsächlich höhere Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag als im Jahr 2012 aus den Rundfunkgebühren erzielt worden sind. Die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips ohne die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gefährden wird durch die kontinuierliche Evaluation gesichert. Auf die Rückzahlung rechtmäßig erhobener Beiträge an den Einzelnen besteht auch angesichts eines das Erforderliche übersteigenden Beitragsaufkommens kein Anspruch. Das wird weder vom Übermaßverbot noch vom Kostendeckungsprinzip gefordert.
b) Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Auch dieser erfordert nicht die Widerleglichkeit der Nutzungsvermutung.
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 25.6.2014 – 1 BvR 668/10 u. a. – NVwZ 2014, 1448). Wegen mit der Pauschalierung unvermeidlich verbundener Härten verstößt der Gesetzgeber nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Unebenheiten, Friktionen, Mängel und gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen in Kauf genommen werden, solange sich hierfür ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers endet erst dort, wo Gleich- oder Ungleichbehandlungen nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar sind, zu einem unerträglichen Ergebnis führen und somit willkürlich sein würden (BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u. a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
Dass hier, gemessen an der Masse der Beitragspflichtigen, Unebenheiten und gewisse Benachteiligungen in einer Anzahl oder einer Intensität vorkommen, die angesichts des Gerechtigkeitsgedankens unerträglich erscheinen, ist nicht ersichtlich. Solche ergeben sich – ausgehend von der flächendeckenden Möglichkeit, das Programm des öffentlichen Rundfunks zu empfangen – auch nicht aus dem Fehlen einer § 4 Abs. 6 RBStV entsprechenden Härtefallregelung im nicht privaten Bereich, die, wie aus § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ersichtlich ist, erkennbar sozialen Gesichtspunkten Rechnung trägt, die hier keine Rolle spielen.
Es erscheint auch nicht übermäßig, wenn gemäß § 5 Abs. 4 RBStV von einer vor-übergehenden Stilllegung einer Betriebsstätte mit der Folge des Entfallens der Beitragspflicht erst nach drei Monaten ausgegangen wird. Der Gesetzgeber durfte insofern Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Zeiten von Betriebsstillständen, die keine vorübergehende Aufgabe der Betriebsstätte darstellen und jederzeit beendet werden können, als Stilllegung, die einem zeitweisen Verzicht auf die Betriebsstätte gleichkommt, angerechnet werden. Ebenso ist in aller Regel nicht vorstellbar, dass der Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus Gründen des Arbeitsschutzes oder des Kundenverkehrs in der gesamten Betriebsstätte nicht möglich ist.
Aufgrund der technischen Entwicklung darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u. a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
aa) Der Kraftfahrzeugbeitrag führt weder zu einer systemwidrigen Mehrfachbelastung der Beitragsschuldner noch zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Vergleich zu Wohnungsinhabern.
Dass Kraftfahrzeuge – wie schon unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags – nunmehr unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV bei der Bemessung des Beitrags im nicht privaten Bereich zu berücksichtigen sind, ist sachgerecht. Eine systemwidrige Mehrfachbelastung der Personen, die bereits im privaten Bereich Rundfunkbeiträge zu zahlen haben, liegt darin schon deshalb nicht, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk dem nicht privaten Bereich spezifische Vorteile bietet und dort in besonderer, die Unternehmenszwecke fördernder Weise genutzt werden kann, wie dies insbesondere bei gewerblichen Autovermietern, bei denen der private oder gewerbliche Kunde regelmäßig Wert auf das Vorhandensein eines Radios im gemieteten Auto und die Möglichkeit des Rundfunkempfangs legt, offensichtlich ist. Dazu zählen aber auch Informationen aus der Wirtschaft, wie beispielsweise Börsenberichte, die geschäftlich von Nutzen sein können, ebenso wie Verkehrsinformationen, die die Planung und Durchführung gewerblicher Fahrten erleichtern und unterstützen. Nicht zuletzt bewahrt das Rundfunkprogramm bei eintönigen Strecken vor dem Nachlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit. Dies ist auch ein sachlicher Grund dafür, weshalb der Gesetzgeber im privaten Bereich allein an das Innehaben einer Wohnung anknüpft, hingegen im nicht privaten Bereich neben dem Innehaben einer Betriebsstätte auch noch an das Innehaben eines Kraftfahrzeugs. Denn im Verhältnis zum sonstigen unternehmerischen Bereich kommt es in einem betrieblichen Kraftfahrzeug, ähnlich wie in einem Hotel- oder Gästezimmer (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV), nach der Lebenserfahrung zu einer deutlich gesteigerten Nutzung des (Hörfunk-) Programmangebots. Das darf der Gesetzgeber zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen, die mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug sachgerecht bemessen ist. Auch wenn sich dabei für Großunternehmen eine Zahlungspflicht in durchaus beachtlicher Höhe ergeben kann, begründet das für sich keinen Verfassungsverstoß, sondern entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Belastungen in einer den jeweiligen Vorteil möglichst gleichmäßig abbildenden Weise unter den Beitragspflichtigen zu verteilen (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u. a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
bb) Der Betriebsstättenbeitrag (§ 5 Abs. 1 RBStV), auch dessen Staffelung nach Beschäftigtenzahlen, ist nicht sachwidrig.
Die Betriebsstätte bildet, ähnlich der Wohnung im privaten Bereich, den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit zu einem dem Unternehmen dienenden Rundfunkempfang eröffnet ist. In welchem Umfang dabei in den jeweiligen Unternehmen ein Rundfunkempfang in den Betriebsstätten tatsächlich üblich ist und welchen konkreten Nutzen dieser für das Unternehmen hat, kann offen bleiben. Denn Abgabengesetze, die – wie hier – Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen, müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die Typisierung beugt zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u. a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
Es ist sachgerecht, wenn der Gesetzgeber den möglichen Nutzen des öffentlich-rechtlichen Programmangebots nach der Zahl der Beschäftigten bemisst statt etwa nach dem Umsatz oder dem Gewinn. Der Gesetzgeber darf auch davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt, sondern ein kommunikativer Nutzen in Bezug auf den einzelnen Beschäftigten bei Zunahme der Beschäftigtenzahl typischerweise abnimmt. Mit zehn Stufen ist die gesetzliche Staffelung ausreichend differenziert und weist die erforderliche Typengerechtigkeit auf. Unebenheiten und Friktionen, wie sie sich durch die Bemessung in Stufen und den Verzicht auf weitere Unterscheidungen ergeben, sind durch die Ziele der Praktikabilität, der Vermeidung aufwendiger individueller Ermittlungen und der Absicherung gegen Erhebungsdefizite in einem Massenverfahren verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u. a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Damit werden auch Ungleichgewichte bei der Teilzeitbeschäftigung in größerem Umfang relativiert. Dass sich aus der Staffelung des Betriebsstättenbeitrags entsprechend der Beschäftigtenzahl ein übermäßiger Verwaltungsaufwand für die betroffenen Unternehmen ergibt, ist nicht ersichtlich.
cc) Die gesetzlich vorgesehenen Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschuldner (§ 5 Abs. 3 bis 6 RBStV) bleiben im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Sie sind weder willkürlich noch sachwidrig, sondern durch Allgemeinwohlbelange gerechtfertigt (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u. a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Wie sie im Einzelfall auszulegen und anzuwenden sind, bleibt der Klärung in künftigen fachgerichtlichen Verfahren ohnehin vorbehalten.
c) Der Kfz-Beitrag verstößt im Hinblick auf die Dauer des Haltens von Fahrzeugen nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Sollte – wie die Klägerin meint – § 7 Abs. 2 RBStV dazu führen, dass bei einem Fahrzeugwechsel für einen Monat der doppelte Beitrag bezahlt werden müsste, wird das Bestimmtheitsgebot hiervon nicht berührt. Allein die Möglichkeit diese Bestimmung auch anders auszulegen, nämlich dahingehend dass es auf die Zahl der gehaltenen Fahrzeuge, nicht jedoch auf das konkrete Auto ankommt, verletzt das Bestimmtheitsgebot ebenfalls nicht. Die möglichen Auslegungen sind für sich gesehen eindeutig. Wie die Vorschrift auszulegen ist, kann dahinstehen. Mangels Entscheidungserheblichkeit bleibt die Klärung auch insoweit künftigen fachgerichtlichen Verfahren vorbehalten.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
3. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.883,78 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG).


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