IT- und Medienrecht

Rundfunkbeitrag, Befreiungsanspruch für Nebenwohnung (abgelehnt)

Aktenzeichen  7 BV 20.206

Datum:
22.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 11000
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV § 4a Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV hat nur derjenige, der als Inhaber einer Haupt- und einer Nebenwohnung für beide Wohnungen – und damit doppelt – zur Leistung des Rundfunkbeitrags herangezogen wird (vgl. BVerfG, U.v. 18. 7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – BVerfGE 149, 222).
2. Ist ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft alleine oder sind beide Partner gemeinsam Inhaber einer Haupt- und einer Nebenwohnung, scheidet daher ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus, wenn für die Haupt- bzw. die Nebenwohnung der jeweils andere Partner als Beitragsschuldner zum Rundfunkbeitrag herangezogen wird.
3. Die Privilegierung des § 4a RBStV findet auf nichteheliche Lebensgemeinschaften keine Anwendung. Eine in deren Innenverhältnis bestehende privatrechtliche Abrede, sich an den Wohnungskosten und damit auch am Rundfunkbeitrag zu beteiligen, ist im Verhältnis zur Landesrundfunkanstalt unbeachtlich.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Über die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung kann im schriftlichen Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
A.
Die Berufung ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnung. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden und die Berufung daher zurückzuweisen.
Der von der Klägerin für den Zeitraum ab 18. Juli 2018 geltend gemachte Befreiungsanspruch folgt weder unmittelbar aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – (BVerfGE 149, 222) noch ergibt sich ein Befreiungsanspruch aus § 4a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), der mit Wirkung vom 1. Juni 2020 in Kraft getreten ist (Art. 1, 2 des 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrags v. 10.12.2019, GVBl 20, 262).
I. Für den Zeitraum ab der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – (BVerfGE 149, 222) bis zum Inkrafttreten des § 4a RBStV am 1. Juni 2020 kann die Klägerin unmittelbar aus diesem Urteil keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnung herleiten.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dieser Entscheidung festgestellt, es sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass ein Inhaber mehrerer Wohnungen nach § 2 Abs. 1 RBStV über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von weiteren Rundfunkbeiträgen herangezogen wird. Es verstoße gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit, wenn dieselbe Person für die personenbezogene Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung zu insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag herangezogen werde. Die verfassungswidrige Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV sei lediglich für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären, da bei einer rückwirkenden Nichtigkeit der Normen die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geforderte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährdet sei, wenn § 2 Abs. 1 RBStV nicht mehr angewendet werden dürfte und Beitragsschuldnern die Möglichkeit der Rückforderung bereits geleisteter Beiträge eröffnet wäre. Die gleichheitswidrige Beitragsbelastung von Inhabern mehrerer Wohnungen könne dadurch beseitigt werden, dass insoweit eine antragsgebundene Befreiung von der Beitragspflicht vorgesehen oder auf andere Weise sichergestellt werde, dass Beitragspflichtige nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet würden, etwa durch eine Beschränkung der Beitragspflicht auf Erstwohnungen. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch den Gesetzgeber seien diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 und 3 RBStV nachkämen, auf Antrag von der Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien.
2. Die sich aus dieser Entscheidung ergebenden Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht liegen nicht vor, da in der Person der Klägerin keine dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vergleichbare Fallgestaltung gegeben ist. Die Klägerin wird nicht zu mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag herangezogen, denn bezogen auf die Hauptwohnung kommt nicht sie, sondern ausschließlich ihr Lebensgefährte der Rundfunkbeitragspflicht nach.
a) Entgegen ihrer Ansicht kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass ihr Lebensgefährte den Rundfunkbeitrag für die gemeinsam genutzte Hauptwohnung begleicht.
aa) Anders als die Klägerin meint, ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Voraussetzung für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung nicht lediglich, dass der Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung überhaupt geleistet wird, sondern dass die Klägerin als Beitragspflichtige für beide Wohnung herangezogen wird.
Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass es für das Entstehen der Rundfunkbeitragspflicht nicht auf die Existenz eines Beitragskontos ankommt, sondern allein auf das Innehaben einer Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV). Die Inhaberschaft einer Wohnung ist jedoch lediglich der gesetzliche Anknüpfungspunkt zur typisierenden Erfassung der dem Individuum grundsätzlich flächendeckend bereitgestellten Möglichkeit des privaten Rundfunkempfangs (BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – BVerfGE 149, 222 Rn. 107). Da der durch den Rundfunkbeitrag abgeschöpfte Vorteil nicht in einer Wertsteigerung der Wohnung liegt, führt allein das Innehaben mehrerer Wohnungen nicht zu dem vom Bundesverfassungsgericht gerügten Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit. Dieser liegt ausschließlich dann vor, wenn der Zweitwohnungsinhaber für denselben personenbezogenen Vorteil, das Rundfunkangebot nutzen zu können, von der Landesrundfunkanstalt doppelt – d.h. durch doppelte Zahlung des Rundfunkbeitrags – herangezogen wird. Anders als die Klägerin meint, kommt es für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht damit nicht „nur auf das Innehaben der Wohnung“, sondern allein darauf an, ob eine Person als Beitragspflichtige für mehrere Wohnungen herangezogen wird. Im maßgeblichen Zeitraum ab dem 18. Juli 2028 war dies bei der Klägerin unstreitig nicht der Fall.
bb) Auch die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 4. Juni 2019 – 2 A 364/19 HGW – (juris Rn. 31 f.) führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.
(1) Es ist zwar zutreffend, dass mehrere Beitragsschuldner nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV entsprechend § 44 der Abgabenordnung als Gesamtschuldner für den Rundfunkbeitrag haften. Dies betrifft allerdings jeweils nur den Rundfunkbeitrag bezogen auf eine konkrete Wohnung. Für die Beitragspflicht bezüglich weiterer Wohnungen ist hieraus – entgegen den klägerischen Ausführungen – nichts abzuleiten. Die Höhe des Rundfunkbeitrags unterscheidet dabei nicht nach der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen. Dies bedeutet, dass ein alleinlebender Wohnungsinhaber den vollen Rundfunkbeitrag auch allein trägt, während mehrere Wohnungsinhaber den Beitrag untereinander aufteilen können, wobei sie im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen haften (vgl. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Damit ist die Belastung der einzelnen Beitragsschuldner desto geringer, je mehr Personen die Wohnung bewohnen. Diese Belastungsverteilung folgt keiner entsprechenden Differenz in der Möglichkeit der Rundfunknutzung und führt dadurch zu einer Entlastung von Mehrpersonenhaushalten (BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – BVerfGE 149, 222 Rn. 99). Denn der Wert der Empfangsmöglichkeit ist abstrakt bei allen Wohnungsinhabern gleich, da alle über die gleiche Empfangsmöglichkeit verfügen und im gleichen Umfang davon profitieren können. Ist jeder Wohnungsinhaber gleichermaßen Adressat des Rundfunkangebots, hat auch jeder die gleiche Möglichkeit, das Rundfunkangebot zu nutzen, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang es tatsächlich genutzt wird. Denn die Beitragspflicht – nach § 2 Abs. 1 RBStV – besteht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – BVerfGE 149, 222 Rn.102 f.). Die in § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i.V.m. § 44 AO liegende Entlastung von Mehrpersonenhaushalten kann nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hingenommen werden, da die ungleiche Belastung das Maß nicht übersteigt, welches das Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen angelegt hat. Die Leistung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots ist auch dann der Beitragshöhe äquivalent, wenn der Inhaber eines Einpersonenhaushalts zu einem vollen Beitrag herangezogen wird (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – BVerfGE 149, 222 Rn.105).
(2) Bezogen auf die Rundfunkbeitragspflicht der Klägerin hat § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV folgende Konsequenzen: Ausgehend von den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird als Beitragspflichtiger für die Hauptwohnung nicht die Klägerin, sondern ausschließlich ihr Lebensgefährte unter dem auf seinen Namen geführten Beitragskonto in Anspruch genommen. Indem ihr Lebensgefährte für die Hauptwohnung seiner Rundfunkbeitragspflicht „nachkommt“, wird die Klägerin nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AO davon „befreit“, als Inhaberin dieser Hauptwohnung ebenfalls vom Beklagten nach § 2 Abs. 1 RBStV zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags „herangezogen“ zu werden. Denn die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner (Lebensgefährten) wirkt nach § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AO auch für die übrigen Schuldner (die Klägerin). Anders als es die Klägerin im Ergebnis meint, führt § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV in Bezug auf die von ihr genutzte Nebenwohnung jedoch zu keiner Entlastung, weil es mangels doppelter „Heranziehung“ der Klägerin für zwei Wohnungen nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit kommt.
cc) Die Klägerin kann – bezogen auf ihre Nebenwohnung – einen Befreiungsanspruch auch nicht darauf stützen, dass ihr Lebensgefährte den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung begleicht. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in der genannten Entscheidung zur Frage derartiger Erstreckungstatbestände nicht ausdrücklich geäußert. Ob es vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 GG erforderlich ist, dass ein Anspruch auf Beitragsbefreiung für die Nebenwohnung eines Ehegatten auch dann besteht, wenn der Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung vom anderen Ehegatten bezahlt wird, kann vorliegend offenbleiben. Denn die Klägerin ist mit ihrem Lebensgefährten nicht verheiratet. Selbst wenn Ehepartner wegen Art. 6 Abs. 1 GG zu privilegieren wären, wäre diese Privilegierung nicht auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu übertragen. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin, nichteheliche Lebensgemeinschaften müssten einer Ehe gleichgestellt werden, überzeugt nicht. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist keine Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG und ist ihr auch nicht von Verfassungs wegen gleichzustellen (vgl. BVerfG, B.v. 30.7.2003 – 1 BvR 1587/99 – DVBl 2004, 36 Rn. 5 m.w.N.). Auch Art. 3 Abs. 1 GG gebietet keine generelle Gleichbehandlung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Ehegatten (vgl. BVerfG, B.v. 30.7.2003 – 1 BvR 1587/99 – DVBl 2004, 36 Rn. 6 ff.; BayVGH, B.v. 10.3.2008 – 7 ZB 07.790 – juris Rn. 8).
b) Auf ihre im Innenverhältnis zu ihrem Lebensgefährten bestehende privatrechtliche Abrede, sich an den Kosten der Hauptwohnung zu beteiligen, kann sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht berufen. Auf die Frage, ob der von einem Beitragsschuldner gezahlte Rundfunkbeitrag im Innenverhältnis zwischen den Wohnungsinhabern ausgeglichen wird, kommt es für das Bestehen eines Befreiungsanspruchs nicht an.
Dieses Verständnis verstößt entgegen der klägerischen Auffassung nicht gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit. Dieser folgt für das Steuer- und Abgabenrecht aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.2020 – 1 BvR 1866/15 u.a. – NVwZ 2020, 1748 Rn. 12; U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – BVerfGE 149, 222 Rn. 66 jeweils m.w.N.). Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll (BVerfG, B.v. 29.6.2020 a.a.O.; U.v. 18.7.2018 a.a.O. Rn. 65 jeweils m.w.N.). Dabei ist in der Regel ein Beitragsschuldner zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach heranzuziehen. Mehrfach Beitragspflichtige sollen aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistung einen nicht nur insignifikant größeren Vorteil ziehen als nur einfach Beitragspflichtige (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – BVerfGE 149, 222 Rn. 70). Der Rundfunkbeitrag wird für die Möglichkeit erhoben, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen, und dient gemäß § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 a.a.O. Rn. 59). Wird demnach der Wohnungsinhaber von der Rundfunkanstalt zur Leistung eines Rundfunkbeitrags als Beitragsschuldner herangezogen, ist der personenbezogene Vorteil der Rundfunknutzung abgegolten mit der Folge, dass es gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit verstoßen würde, wenn dieser für eine weitere Wohnung nochmals zur Zahlung des Rundfunkbeitrags in Anspruch genommen wird. Auf den Grundsatz der Belastungsgleichheit kann sich ausschließlich derjenige berufen, der tatsächlich als Beitragsschuldner für mehr als eine Wohnung zum Rundfunkbeitrag herangezogen wird. Dies ist bei der Klägerin unstreitig nicht der Fall.
3. Der Beklagte hat vorliegend für Haupt- und Nebenwohnung verschiedene Personen zur Beitragspflicht herangezogen. Die Klägerin wird nur für ihre Nebenwohnung und damit insgesamt nicht zu mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag herangezogen. Dies entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Ein Befreiungsanspruch für den Zeitraum vom 18. Juli 2018 bis zum 31. Mai 2020 scheidet daher aus.
II. Die Klägerin hat auch unter Anwendung des am 1. Juni 2020 in Kraft getretenen § 4a RBStV keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
a) Der Gesetzgeber hat die vom Bundesverfassungsgericht im genannten Urteil geforderte Neuregelung durch Einführung des § 4a RBStV geschaffen. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV wird eine natürliche Person von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV für eine Nebenwohnung befreit, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Der Gesetzgeber hat sich innerhalb des vom Bundesverfassungsgericht gesteckten Rahmens zulässigerweise dafür entschieden, nicht per se jede Nebenwohnung zu privilegieren, sondern die Beitragsbefreiung an das Vorliegen von Voraussetzungen zu knüpfen.
aa) Die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV liegen im Fall der Klägerin nicht vor. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin für die von ihr bewohnte Hauptwohnung keinen Rundfunkbeitrag entrichtet. Die Klägerin wird vorliegend ausschließlich als Inhaberin einer Nebenwohnung zur Leistung des Rundfunkbeitrags und damit insgesamt zu lediglich einem Beitrag herangezogen. Damit liegt in ihrer Person gerade keine Doppelbelastung vor, die zu einem Befreiungsanspruch nach § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV führt (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2021 – 7 ZB 20.2880 – juris Rn. 7).
bb) Wegen des insoweit eindeutigen Wortlauts in § 4a RBStV, der als Tatbestandsvoraussetzung eine eigene Leistung oder die des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners fordert, kann die Klägerin ihren Befreiungsanspruch auch nicht darauf stützen, dass für die gemeinsam genutzte Hauptwohnung ihr Lebensgefährte die Rundfunkbeiträge bezahlt. Sie ist mit ihrem Lebensgefährten nicht verheiratet. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich ein Anspruch auf Gleichstellung von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern mit Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft weder aus Art. 6 Abs. 1 GG noch aus Art. 3 Abs. 1 GG.
cc) Mit ihrem Vorbringen, sich im Innenverhältnis an den Wohnungskosten der Hauptwohnung und damit anteilig auch am Rundfunkbeitrag zu beteiligen, dringt die Klägerin auch insoweit nicht durch. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Norm entgegen, der als Befreiungsvoraussetzung ausdrücklich verlangt, dass der Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung gegenüber der jeweiligen Landesrundfunkanstalt entrichtet wird. Da die Beitragskonten nicht wohnungsbezogen, sondern personenbezogen geführt werden, wird der Beitrag von derjenigen Person als Beitragsschuldner entrichtet, auf deren Rechnung im Außenverhältnis die Rundfunkbeitragszahlungen erfolgen und als wessen Leistung sich die Zahlung darstellt (OVG Hamburg, B.v. 10.3.2021 – 1 LA 336/20 – juris Rn. 3 ff.). Dies ist vorliegend allein der Lebensgefährte der Klägerin. Unerheblich ist dabei, wer die Rundfunkbeiträge faktisch bezahlt bzw. von welchem Bankkonto sie überwiesen oder abgebucht werden (vgl. OVG Hamburg, B.v. 10.3.2021 a.a.O.). Auch kommt es nicht darauf an, ob im Innenverhältnis mehrerer Wohnungsinhaber Ausgleichsansprüche bestehen (Lent in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1.11.2020, § 4a RBStV Rn. 8). Damit kann sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht auf ihre privatrechtliche Abrede mit ihrem Lebensgefährten berufen.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr.11 ZPO.
C.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Nach Auffassung des Senats hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil insbesondere durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – (BVerfGE 149, 222) sämtliche im Zusammenhang mit der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Nebenwohnungen stehenden Rechtsfragen geklärt sind.


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