Aktenzeichen W 3 K 14.1232
RBStV RBStV § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
RBStV RBStV § 5 Abs. 5 Nr. 1
RBStV RBStV § 4 Abs. 1 Nr. 10
Leitsatz
1 § 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an BayVerfGH BeckRS 2014, 52739). (redaktioneller Leitsatz)
2 Aus der Gestaltung des § 5 RBStV wird der Wille des Gesetzgebers deutlich, Einrichtungen der Jugendhilfe (um eine solche handelt es sich bei einer Kinderkrippe gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII) nur dann – durch die Erhebung lediglich eines reduzierten Beitrags – zu privilegieren, wenn sie gemeinnützig sind. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu voll-streckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, ausschließlich der Bescheid des Beklagten vom 1. November 2014, mit welchem der Beklagte gegenüber der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2014 Rundfunkbeiträge für eine Betriebsstätte in Höhe von insgesamt 331,64 EUR einschließlich Säumniszuschlag festgesetzt hat.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist im vorliegenden Fall § 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags – RBStV – vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258) in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung. Diese Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wie bereits der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8 – VII – 12 und Vf. 24 – VII – 12 – juris Rn. 118 ff.) entschieden hat, ist der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich gemäß § 5 RBStV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof führt in diesem Zusammenhang aus (Rn. 118 bis 120 und Rn. 122 bis 123):
„b) Der Rundfunkbeitrag, der im nicht privaten Bereich gemäß § 5 Abs. 1 RBStV für jede Betriebsstätte und nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV für jedes zugelassene Kraftfahrzeug von dem jeweiligen Inhaber (§ 6 Abs. 2 RBStV) entrichtet werden muss, ist ebenfalls dem Grunde wie der Höhe nach gleichheitskonform ausgestaltet.
aa) Der mit dem Beitrag abzugeltende spezifische Vorteil, der dem Unternehmer durch das Programmangebot des Rundfunks zuwächst (VI. A. 2. a) bb) (1), wird durch die angegriffenen Vorschriften typisierend an die Raumeinheiten Betriebsstätte und Kraftfahrzeug geknüpft und damit den dort sich üblicherweise aufhaltenden, durch die gemeinsame Erwerbstätigkeit verbundenen Personen(gruppen) zugeordnet. Während die Beitragshöhe für jedes einzelne beitragspflichtige Kraftfahrzeug einheitlich ein Drittel des Rundfunkbeitrags beträgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV), ist sie für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten stufenweise degressiv gestaffelt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV). Mit den gesetzlich näher bestimmten Merkmalen Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und 3 RBStV), Beschäftigte (§ 6 Abs. 4 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), welche die Beitragspflicht dem Grunde und der Höhe nach steuern, hält der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Diese Kriterien sind auch unter Berücksichtigung der höchst unterschiedlichen Strukturen im unternehmerischen Bereich hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen.
Die Betriebsstätte bildet, ähnlich der Wohnung im privaten Bereich, den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit zu einem dem Unternehmen dienenden Rundfunkempfang eröffnet ist. Die Bemessung der Beitragshöhe nach der Beschäftigtenzahl trägt dem Umstand Rechnung, dass sich das beitragsauslösende Programmangebot an potenzielle Rundfunknutzer richtet und damit personenbezogen ist. Daher ist es sachgerecht, den möglichen kommunikativen Nutzen nach der Zahl der Beschäftigten zu bemessen statt etwa nach dem Umsatz oder dem Gewinn.
bb) Der Gesetzgeber hat auch für den unternehmerischen Bereich seine weite Typisierungsbefugnis nicht dadurch überschritten, dass er die Beitragspflicht grundsätzlich unwiderleglich und insbesondere nicht gerätebezogen ausgestaltet hat. Das ist durch die Typisierungsziele der Verwaltungspraktikabilität, der Beschränkung von Ermittlungen in der Betriebssphäre und der Absicherung gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch verfassungsrechtlich legitimiert. Es gelten dieselben Erwägungen wie für den privaten Bereich. Auch in Unternehmen sind herkömmliche oder neuartige, stationäre oder mobile Empfangsgeräte nahezu flächendeckend verbreitet. Deshalb darf der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als spezifischen Vorteil erachten, der abzugelten ist.
Dieser Grundsatz wird durch die in § 5 Abs. 4 bis 6 RBStV vorgesehenen Ausnahmen nicht systemwidrig durchbrochen. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die von der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 angeführte Vorschrift des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV, wonach die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten oder die nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter einen Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 und 2 RBStV nicht zu entrichten haben. Es ist nicht willkürlich, die bei der Veranstaltung von Rundfunk auf der Anbieterseite stehenden Unternehmen von einer Beitragspflicht auszunehmen, wie das bereits § 5 Abs. 5 Satz 1 RGebStV vorgesehen hatte.“
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. Nach Satz 2 Nr. 2 dieser Vorschrift bemisst sich die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt für eine Betriebsstätte mit 9 bis 19 Beschäftigten einen Rundfunkbeitrag.
Diese Vorschrift ist auf die Kinderkrippe der Klägerin anwendbar, so dass diese der gesetzlich festgelegten Rundfunkbeitragspflicht unterliegt.
Bei der von der Klägerin auf privater Ebene betriebenen Kinderkrippe handelt es sich unzweifelhaft um eine Betriebsstätte i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV. Zudem hat sich die Klägerin nicht gegen die Feststellung des Beklagten gewendet, dass in der Kinderkrippe 9 bis 19 Personen beschäftigt werden, woraus sich innerhalb der in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV vorgegebenen Staffelung die zweite Stufe mit einem Rundfunkbeitrag monatlich ergibt.
Wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof – wie oben dargestellt – angeführt hat, ist diese Beitragspflicht grundsätzlich unwiderleglich und insbesondere nicht gerätebezogen ausgestaltet. Ziel des Gesetzgebers war es gerade, eine praktikable Lösung zu finden, die soweit wie möglich keine individuellen Ermittlungen innerhalb des Betriebs (also der Betriebsstätte) erforderlich macht und den Missbrauch dadurch vermeidet, dass keine missbrauchsanfälligen Ausnahmeregelungen geschaffen werden.
Dies hat zur Folge, dass die Klägerin dem Beklagten nicht entgegenhalten kann, ihre Betriebsstätte falle derart aus dem Rahmen, dass die gesetzliche Regelung für sie nicht gelten könne. Sie muss sich an der – zulässiger Weise – pauschalierenden Regelung festhalten lassen.
Insbesondere kann der Klägerin die Argumentation nicht weiter helfen, für Kleinkinder zwischen null und drei Jahren sei schon gesetzlicherseits ein Verbot zur Nutzung von die Rundfunkbeiträge betreffenden Gerätschaften vorhanden. Denn dies sagt nichts darüber aus, dass in der Betriebsstätte jegliche Nutzung rundfunkempfangsfähiger Geräte von vornherein ausgeschlossen wäre. Dies betrifft insbesondere das in der Kinderkrippe beschäftigte pädagogische Personal, selbst wenn die Klägerin auf arbeitsvertraglicher Ebene ein Verbot solcher Geräte vereinbart hätte. Denn dieses ergäbe sich nicht „kraft Natur der Sache“, sondern wäre jederzeit veränderbar. Dies betrifft auch andere Personen wie z.B. das Reinigungspersonal, aber auch z.B. Eltern, die sich – vorübergehend – in der Kinderkrippe aufhalten und in diesem Zusammenhang ihre Mobilfunkgeräte nutzen können.
Damit kann die Klägerin nicht mit ihrer Meinung durchdringen, es sei von vornherein unzulässig, für ihre Kinderkrippe einen Rundfunkbeitrag zu erheben.
Die Klägerin kann sich aber auch nicht auf die in § 5 RBStV genannten gesetzlichen Ausnahmen von der allgemeinen Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich stützen.
§ 5 Abs. 3 Nr. 2 RBStV, wonach für gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches) höchstens ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, hilft hier schon von der Sache her nicht weiter, weil die Klägerin ohnehin lediglich einen Rundfunkbeitrag zu bezahlen hat. Zudem handelt es sich bei der Kinderkrippe der Klägerin unstreitig nicht um eine gemeinnützige Einrichtung im Sinne der Regelung.
Auch die Berufung auf § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV steht der Klägerin nicht zu. Nach dieser Vorschrift ist ein Rundfunkbeitrag nicht für Betriebsstätten zu entrichten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind.
Unstreitig handelt es sich bei der Kinderkrippe nicht um eine gottesdienstlichen Zwecken gewidmete Betriebsstätte. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht. Unabhängig von der Frage, ob und wann eine analoge Anwendung dieser Ausnahmevorschrift überhaupt zulässig ist, – dies kann für den vorliegenden Fall offen bleiben – kann sich die Klägerin schon deshalb nicht auf den Rechtsgedanken des § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV berufen, weil die von ihr betriebene Kinderkrippe nicht einmal ansatzweise mit einer gottesdienstlichen Zwecken gewidmeten Betriebsstätte vergleichbar ist.
Aus der Gestaltung des § 5 RBStV wird zudem der Wille des Gesetzgebers deutlich, hier zu differenzieren: Der Gesetzgeber hat auf der Grundlage einer allgemeinen Beitragspflicht nach § 5 Abs. 1 RBStV ein enges System von Ausnahmen in den Absätzen 3 bis 6 des § 5 RBStV geschaffen. In § 5 Abs. 3 RBStV hat er bestimmte im Einzelnen ausgewählte gemeinnützige Einrichtungen für bestimmte Zwecke unabhängig von ihrer Rechtsform begünstigt. Ein gesetzlicher Ausschluss der Rundfunkbeitragspflicht ist geregelt für Betriebsstätten, in denen nachweislich ersichtlich keine potentielle Nutzung des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stattfindet, so gemäß § 5 Abs. 4 RBStV in nachweislich längerfristig stillgelegten Betriebsstätten und gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV in Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist. Zudem hat der Gesetzgeber zulässiger Weise (vgl. hierzu den obigen Auszug aus der Entscheidung des Bayer. Verfassungsgerichtshofs vom 14.5.2014) die auf der Anbieterseite stehenden Unternehmen von der Rundfunkbeitragspflicht ausgenommen (§ 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV), dazu auch gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 2 RBStV nicht der deutschen Staatsgewalt unterstehenden diplomatischen Vertretungen ausländischer Staaten.
Aus diesem Regelungssystem geht der Wille des Gesetzgebers hervor, Einrichtungen der Jugendhilfe (und um eine solche handelt es sich bei einer Kinderkrippe gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) nur dann – durch die Erhebung lediglich eines reduzierten Beitrags – zu privilegieren, wenn sie gemeinnützig sind. Damit hatte der Gesetzgeber die Gesamtheit der Einrichtungen der Jugendhilfe im Blick und hat für diese eine abschließende Regelung getroffen, so dass sich schon aus diesen Gründen eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV verbietet.
Unabhängig von diesem Gedanken ist eine Kinderkrippe der Sache nach nicht mit einer gottesdienstlichen Zwecken gewidmeten Betriebsstätte vergleichbar, denn deren Privilegierung beruht auf deren typischer Weise atypischen Nutzung auf der Grundlage ihrer Widmung als Ort der inneren Einkehr und des Gebets.
Damit ist eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV auf den vorliegenden Fall ausgeschlossen. Damit muss es bei dem in § 5 Abs. 1 RBStV festgelegten Grundsatz der Beitragspflicht von Betriebsstätten verbleiben.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf die in § 4 RBStV geregelten Befreiungstatbestände von der Beitragspflicht für Wohnungen berufen. Denn diese Regelungen sind ausschließlich für atypische Fälle im privaten, also nicht-betrieblichen Bereich geschaffen worden. Ihr Gegenstück für den betrieblichen Bereich bilden die schon dargestellten in § 5 Abs. 3 bis 6 RBStV festgehaltenen Regelungen (OVG NRW, U.v. 28.5.2015 – 2 A 95/15 – juris Rn. 75). Es wäre daher systemwidrig, Ausnahmetatbestände, die für die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich geschaffen worden sind, auf den nicht privaten Bereich zu übertragen und umgekehrt. Damit ist schon vom Ansatz her eine Berufung der Klägerin auf die Befreiung taubblinder Menschen von der Rundfunkbeitragspflicht (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV) zur Begründung ihrer Argumentation, die Kinderkrippe sei kraft Gesetzes der Beitragspflicht nicht unterworfen, verfehlt.
Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist festzuhalten, dass die Betriebsstätte der Klägerin der Rundfunkbeitragspflicht unterliegt und der auf § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 RBStV gestützte Bescheid vom 1. November 2014 rechtmäßig ist. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.