IT- und Medienrecht

Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

Aktenzeichen  6 B 51/17

Datum:
1.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:010917B6B51.17.0
Normen:
Art 103 Abs 1 GG
§§ 2ff RdFunkBeitrStVtr NW
§ 2 RdFunkBeitrStVtr NW
Spruchkörper:
6. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 16. Mai 2017, Az: 2 A 2885/15, Beschlussvorgehend VG Köln, 22. Oktober 2015, Az: 6 K 5075/14, Urteil

Gründe

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Senat ist aufgrund des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darauf beschränkt, über die Revisionszulassung nur aufgrund derjenigen Gesichtspunkte zu entscheiden, die der Kläger in der Beschwerdebegründung angeführt hat. Die vom Kläger angeführten Gesichtspunkte sind nicht geeignet, einen Revisionszulassungsgrund darzulegen.
2
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den der Beklagte Rundfunkbeiträge für das Jahr 2013 nebst Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 223,76 € festgesetzt hat. Die Anfechtungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. In der Berufungsentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV wiederholt, die im Ergebnis mit der Senatsrechtsprechung übereinstimmt.
3
1. Der Kläger hält die Rechtssache für rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil der Umgang der drei Staatsgewalten im Rundfunkwesen geklärt werden müsse. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei nicht in einem transparenten und ergebnisoffenen Verfahren zustande gekommen. Landesregierungen und Landesgesetzgeber hätten sich darauf beschränkt, das im Auftrag der Rundfunkanstalten erstellte Gutachten eines ehemaligen Richters des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen. Es sei mit Ansehen und Stellung eines solchen Richters unvereinbar, ein Auftragsgutachten in einer so umstrittenen Materie zu erstatten. Das Gutachten sei durch medienpolitische Einseitigkeit geprägt. Der Gutachter habe sich die wirtschaftlichen Interessen der Rundfunkanstalten zu Eigen gemacht, während er die Interessen der zunehmend notleidenden Presse nicht in den Blick genommen habe. Aufgrund der Reputation des Gutachters sei zweifelhaft, ob die Verwaltungsgerichte in Rundfunkbeitragssachen unvoreingenommen entschieden. Auch sei auf einen geheimen Zusammenschluss von Universitätsprofessoren, Richtern, Anwälten und Beamten hinzuweisen, der sich als Nachfolgeorganisation des “Heidelberger Kreises” verstehe. Dem Kläger seien zwei Mitglieder bekannt, deren Namen er im Beschwerdeverfahren jedoch nicht nennen könne. Die Rechtssache müsse dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vorgelegt werden.
4
Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8). Diesen Anforderungen genügt der dargestellte Beschwerdevortrag offensichtlich nicht. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der an die Wohnung anknüpfende Rundfunkbeitrag im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV verfassungs- und unionsrechtskonform ist; insbesondere handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche Abgabe in Gestalt einer Vorzugslast, für die den Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz zusteht (Urteile vom 18. März 2016 – 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] – BVerwGE 154, 275 Rn. 11 ff.; vom 15. Juni 2016 – 6 C 35.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150616U6C35.15.0] – Rn. 12 ff. und vom 25. Januar 2017 – 6 C 15.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:250117U6C15.16.0] – Rn. 11 ff.). Auf diese Senatsrechtsprechung ist der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht eingegangen. Seine Behauptung, es bestehe eine Pflicht zur Vorlage der Rechtssache an den EuGH, hat er nicht weiter begründet.
5
Die Einwendungen des Klägers haben keine Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV: Weder hat der Kläger eine rechtliche Handhabe genannt noch ist eine solche ersichtlich, die den ehemaligen Richter des Bundesverfassungsgerichts daran gehindert hätte, im Auftrag der Rundfunkanstalten ein Rechtsgutachten zu Fragen der Neugestaltung der Rundfunkfinanzierung zu erstatten. Es ist grundsätzlich unbedenklich, dass Interessenverbände Gutachten zu Themen, die Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens sind, in Auftrag geben, veröffentlichen und in das Gesetzgebungsverfahren einführen. Derartige Gutachten sind dazu bestimmt, bestimmte Positionen und die dafür sprechenden Gründe auch gegenüber dem Gesetzgeber deutlich zu machen. Eine wie auch immer geartete Bindungswirkung kommt ihnen nicht zu. Es ist allein Sache des Gesetzgebers, wie er mit den Gutachten verfährt. Bei der Annahme des Klägers, Landesregierungen und Landesgesetzgeber hätten sich bei ihren Entscheidungen über die Neugestaltung der Rundfunkfinanzierung aufgrund der Reputation des ehemaligen Richters des Bundesverfassungsgerichts ohne eigenverantwortliche Prüfung von dessen Gutachten leiten lassen, handelt es sich um eine fern liegende Spekulation. Gleiches gilt für die Annahme, die Verwaltungsgerichte würden sich bei ihren Entscheidungen in Rundfunkbeitragssachen ohne eigene unvoreingenommene Prüfung an den Rechtsauffassungen des Gutachters orientieren. Der Beschwerdevortrag des Klägers zur Nachfolge des “Heidelberger Kreises” ist angesichts des Streitgegenstandes der Klage nicht nachvollziehbar. Es bleibt im Dunkeln, welcher rechtliche Zusammenhang zwischen diesen Ausführungen und der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich bestehen könnte.
6
2. Der Kläger sieht einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darin, dass ihm das Oberverwaltungsgericht das rechtliche Gehör versagt habe. Es habe sein Vorbringen nicht berücksichtigt, dass er sich als einziger Pressevertreter immer wieder kritisch über bestimmte, in der Beschwerdebegründung bezeichnete Vorgänge aus dem Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks berichtet und mehrfach schwere, teilweise kriminelle Rechtsverstöße aufgedeckt habe. Es sei versucht worden, ihn durch massive Rechtsverstöße zum Schweigen zu bringen. Rechtsschutz sei ihm stets versagt worden.
7
Der Gehörsanspruch nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verlangt nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung wiedergibt und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung nimmt. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200 und Beschluss vom 21. Juni 2007 – 2 B 28.07 – Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6).
8
Der Vortrag des Klägers zur Begründung seiner Gehörsrüge ist für den Erfolg seiner Anfechtungsklage gegen den Rundfunkbeitragsbescheid für das Jahr 2013 ersichtlich nicht entscheidungserheblich. Vorgänge, die in Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit des Klägers stehen, sind für die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags nach §§ 2 ff. RBStV offenkundig ohne jede Bedeutung. Daher konnte das Oberverwaltungsgericht davon absehen, den im Tatbestand der Berufungsentscheidung dargestellten Klägervortrag zu seiner journalistischen Tätigkeit und deren Auswirkungen in den Entscheidungsgründen gesondert abzuhandeln.
9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8. Februar 2018 – 1 BvR 2399/17 – nicht zur Entscheidung angenommen.


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