IT- und Medienrecht

Rundfunkbeitrag und verfassungsmäßiger Rechtsschutz

Aktenzeichen  M 6 K 17.871

Datum:
28.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 7562
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 3
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 20

 

Leitsatz

1 Die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist verfassungskonform. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2 Das Erheben eines Säumniszuschlags auf den Rundfunkbeitrag baut keine gegen Art. 19 Abs. 4, Art. 20 GG verstoßende Hürde für Rechtsschutzsuchende auf. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 2. Januar 2017 sowie der Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
Zur Begründung der vorliegenden Entscheidung nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die Gründe der zwischen den Beteiligten ergangenen Entscheidung im Verfahren M 6 K 15.5132 vom 20. Juli 2016 sowie die hierzu ergangene Entscheidung des BayVGH vom 17. Januar 2017, Az. 7 ZB 16.1745 und macht die darin enthaltenen rechtlichen Ausführungen zum Gegenstand der Begründung der vorliegenden Entscheidung. Insoweit haben sich nämlich die rechtlichen Überlegungen und maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungen nicht verändert, sodass die insbesondere grundsätzlichen, das Verfassungsrecht betreffenden Überlegungen auch im vorliegenden Verfahren unverändert fortgelten und keine Wiederholung oder Veränderung bedürfen. Darüber hinaus schließt sich die Kammer ausdrücklich der Entscheidung des BVerwG vom 25. Juli 2017 an (Az. 6 B 44.17) und macht auch die darin enthaltenen rechtlichen Ausführungen insbesondere zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags zum Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Das ist insbesondere deshalb sachgerecht, weil der Entscheidung des BVerwG ein Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht und dem BayVGH vorausgegangen ist, in welchem der dortige Kläger vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im vorliegenden Verfahren vertreten worden ist, sodass angenommen werden darf, dass ihm die rechtliche Argumentation sowohl des BayVGH, der die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, wie auch des BVerwG bestens vertraut ist. Die Kammer sieht keinen Sinn darin, die bekannten Argumente des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum wiederholten Male zu würdigen, obschon dies bereits durch alle Instanzen hindurch mehrfach geschehen ist.
Hinsichtlich der bislang so nicht gestellten Frage, ob der Beklagte eine unzulässige Hürde für Rechtschutzsuchende aufbaut, die sich gegen den Rundfunkbeitrag gerichtlich wenden wollen, indem er diese quasi zwingt, unter Inkaufnahme eines Säumniszuschlags von 8,00 Euro einen rechtsmittelfähigen Bescheid durch Nichtzahlung des Rundfunkbeitrags zu erhalten, verweist das Gericht auf die Möglichkeit, ohne Rechtsgrund geleistete Rundfunkbeiträge vom Beklagten zurückzufordern. Die Klägerin hätte also, anstatt die vorliegende Klage zu erheben, vom Beklagten die Rückerstattung eines aus ihrer Sicht zu Unrecht geleisteten Rundfunkbeitrags verlangen können und hätte so, ohne einen Säumniszuschlag zahlen zu müssen, in gleicher Weise und im gleichen Umfang die gerichtliche Überprüfung des Rundfunkbeitrags erreicht. Wenn sie stattdessen den von ihr beschrittenen Weg wählt, den Rundfunkbeitrag nicht zu bezahlen und so einen Bescheid zu erhalten, in dem Rundfunkbeiträge samt eines Säumniszuschlags gegen sie festgesetzt werden, so kann sie hieraus nicht folgern, der Beklagte baue eine unzulässige Hürde für sie auf, wenn sie eine gerichtliche Überprüfung des Rundfunkbeitrags insbesondere unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten erreichen wolle (siehe auch Schleswig Holsteinisches VG, U.v. 30.12.2017 Az. 4 A 58/16 – Juris).
Da die Kammer gegen den Rundfunkbeitrag sowie die Erhebung eines Säumniszuschlags somit insgesamt keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat, hat sie von der Vorlage an das BVerfG, wie sie die Klagepartei angeregt hat, abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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