IT- und Medienrecht

Schadensersatz wegen fehlerhafter Wartung einer Heizungsanlage

Aktenzeichen  21 O 224/17

Datum:
8.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 9268
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 328, § 831 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, § 101, § 286 Abs. 1, § 709 S. 1, S. 2

 

Leitsatz

Für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter fehlt das erforderliche Einbeziehungsinteresse, wenn der Gläubiger nicht für das “Wohl und Wehe” des Dritten mitverantwortlich ist und ihm Schutz und Fürsorge schuldet. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 15.601,50 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die streitgegenständliche Wärmepumpe aufgrund einer fehlerhaften Überprüfung durch die Beklagte bzw. der für sie tätigen Nebenintervenientin zerstört worden ist, weil zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen bestehen und die Beklagte auch nicht aus unerlaubter Handlung haftet.
1. Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Einzelrichters (§ 286 Abs. 1 ZPO) nachgewiesen, dass die Firma Sch., vertreten durch den Zeugen K., einen Vertrag im Namen des Klägers mit der Beklagten zur Überprüfung der Wärmepumpe abgeschlossen hat. Eine ausdrückliche Auftragserteilung an die Beklagte im Namen des Klägers erfolgte nach Aussage der Zeugin M. nicht. Vielmehr stellte sich aus Sicht der Beklagten als Adressatin der telefonischen Bestellung des Zeugen K. die Bestellung als Auftrag der Heizungsfirma Sch. dar, wie die Zeugen H. und R. unter Hinweis auf die geschäftliche Übung der Beklagten, dass nur Aufträge von Installationsfirmen mündlich angenommen und ausgeführt werden, nachvollziehbar und glaubhaft aussagten. Dies steht auch mit den Aussagen der Zeugen Sch. und K. im Einklang und der Rechnungsstellung der Beklagten an die Firma Sch., die wiederum die Kosten von dem Kläger erhalten hat.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Anlagen. Anlage K1 stammt vom 27.01.2015. Sie enthält einen Bericht vom Tag der Überprüfung der Wärmepumpe mit einer Tätigkeitsbeschreibung. Zu dieser Zeit war der Auftrag an die Beklagte bereits erteilt gewesen. Anlage B5 bestätigt dies: Sie entspricht Anlage K1 und enthält zusätzlich den Vermerk „tel. Beauftragung“. Anlage B2 enthält zudem eine Auftragsbestätigung der Beklagten gegenüber der Fa. Sch. vom 23.01.2015. Diese beiden Anlagen der Beklagten sprechen gegen eine Beauftragung durch den Kläger.
2. Die Beklagte haftet dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter für eventuelle Fehler bei der Überprüfung der Wärmepumpe. Der Kläger gehört schon nicht zu dem geschützten Personenkreis dieses Rechtsinstituts (vgl. zu den Voraussetzungen näher Palandt, BGB, 77. Aufl., Rdnr. 16 bis 18).
a) Es fehlt schon am Einbeziehungsinteresse, das angenommen wird, wenn der Gläubiger (die Firma Sch.) für das „Wohl und Wehe“ des Dritten (des Klägers) mitverantwortlich ist und ihm Schutz und Fürsorge schuldet sowie in den Fällen der Obhutspflicht über fremde Sachen und bei der Beauftragung von Sachverständigen oder sonstigen Fachleuten (Palandt, a.a.O., Rdnr. 17 a mit weiteren Nachweisen). Die Firma Sch. schuldete dem Kläger weder persönlich Schutz und Fürsorge, wie dies bei familienrechtlichen Beziehungen – etwa unter Ehegatten oder Eltern und ihren Kindern – der Fall ist, noch war die Wärmepumpe in den Geschäftsräumen der Firma Sch. eingelagert oder handelt es sich bei der Firma Sch. um einen Fachmann im Sinne einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachgründe verfügt wie öffentlich bestellte Sachverständige, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (vgl. BGHZ 193, 297 Rdnr. 18, zitiert nach juris). Soweit der Klägervertreter auf die bei Palandt in Rdnr. 31 zu § 328 BGB zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg in MDR 1974, 401 hingewiesen hat, liegen die Voraussetzungen des Schutzvertrags zu Gunsten Dritter im vorliegenden Fall deshalb nicht vor, weil es sich in dem zitierten Fall um eine Beauftragung durch den Ehemann der Grundstückseigentümerin handelte, während es im vorliegenden Fall an einer vergleichbaren persönlichen Bindung zwischen der Firma Sch. und dem Kläger fehlt.
b) Schließlich fehlt es auch an der besonderen Schutzbedürftigkeit des Klägers, weil er Ansprüche wegen fehlerhafter Wartung gegenüber der von ihm beauftragten Fa. Sch. geltend machen könnte (Palandt, a.a.O., Rn 18 unter dd). Die Fa. Sch. hatte im Rahmen ihrer Überprüfung der Heizungsanlage auf die Möglichkeit der Prüfung der Wärmepumpe durch den Kundendienst des Herstellers hingewiesen und nachgefragt, ob sie diesen beauftragen soll. Damit hat sich die Fa. Sch. die Tätigkeit des Kundendienstes als Teil der ihr vom Kläger in Auftrag gegebenen Überprüfung der Heizungsanlage zu eigen gemacht und hat sie für evtl. Fehler des Kundendienstes wie für Fehler eigener Mitarbeiter einzustehen.
3. Eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung nach § 831 Abs. 1 BGB wegen unterlassenen Hinweises bzw. unterlassener Überprüfung auf ein Loch am Wärmetauscher kommt nicht in Betracht. Die Pflicht der Beklagten zum Handeln bestand aufgrund eines mit der Fa. Sch. geschlossenen Vertrags, der wie zuvor dargelegt keine Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers entfaltet.
Nachdem der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 101 ZPO. Mangels Haftung der Beklagten dem Grunde nach sind ihr auch nicht die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung folgt der nachvollziehbar begründeten Angabe in der Klageschrift auf Seite 7 (Bl. 16 d.A.).


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