IT- und Medienrecht

Schreibversehen

Aktenzeichen  23 O 5464/17

Datum:
15.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 158006
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319

 

Leitsatz

Verfahrensgang

23 O 5464/17 2017-11-16 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts München I – … Zivilkammer – vom 16.11.2017 wird im Tatbestand auf Seite 2 im dritten Absatz Satz 3 wie folgt berichtigt:
Beginn der Versicherung war der 01.02.2000, als Laufzeit waren 32 Jahre vereinbart.

Gründe

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

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