IT- und Medienrecht

Schreibversehen, Berichtigung, Vorsitzender, zustellen, Zusatz, Abschriften, Beschlusses, Diktat, Aktenzeichen, offensichtliches, ZPO, offensichtliches Schreibversehen

Aktenzeichen  19 U 1098/20

Datum:
22.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41101
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

19 U 1098/20 2020-06-24 Bes OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München – 19. Zivilsenat – vom 24.06.2020 wird
– im Tenor in Ziffer 2 wie folgt berichtigt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27.01.2020, Aktenzeichen 27 O 16501/19 wird zurückgewiesen.
– und in den Gründen Ziffer III Satz 1 wie folgt berichtigt:
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen 27 O 16501/19, ist (…).
Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag zurückgewiesen.

Gründe

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO, soweit das Aktenzeichen des Ersturteils mit 27 O 1650/19 anstelle von 27 O 16501/19 angegeben wurde.
Der Fristverlängerungsantrag der Klägerin weist hingegen – wie ein aufmerksamer Leser zweifelsfrei feststellen kann – das Datum 19.06.2020 auf (vgl. Bl. 376 d.A.), so dass die beantragte Änderung auf 18.06.2020 zurückzuweisen ist.

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