IT- und Medienrecht

Schreibversehen, Richterin, Diktat, ZPO, offensichtliches, offensichtliches Schreibversehen

Aktenzeichen  4 HK O 2033/22

Datum:
10.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 17245
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

4 HK O 2033/22 2022-04-11 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts München I – 4. Kammer für Handelssachen – vom 11.04.2022 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
– im ersten Absatz auf Seite 3 muss es anstatt „Anlage AST 5 bis ASt 9 vorgelegter Schriftverkehr“ heißen: „Anlage AST 5 bis AST 10 vorgelegter Schriftverkehr“
– auf Seite 5 ist unter b) in der letzten Zeile zu streichen: „Seite 3 von 36“.

Gründe

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

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